Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Versorgungsordnung. “Haupternährerklausel”. Gesamtbetrachtung oder Bewertung der Zeit unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall?. Betriebliche Altersversorgung
Orientierungssatz
- Es bleibt unentschieden, ob die Bestimmung, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur dann besteht, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (“Haupternährerklausel”), wirksam ist. Bedenken bestehen im Hinblick auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts, aber auch wegen des Bestimmtheitsgebotes.
- Für die Feststellung der Haupternährereigenschaft eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers oder Betriebsrentners ist jedenfalls im Zweifel eine Gesamtbetrachtung geboten. Eine Entscheidung allein nach der wirtschaftlichen Situation der Familie unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall ist regelmäßig nicht gewollt.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auslegung; BetrVG § 77 Abs. 2; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung hat.
Die am 12. Juli 1947 geborene Klägerin ist die Witwe des am 3. Dezember 1937 geborenen und am 26. März 1998 verstorbenen C…, mit dem sie seit dem 21. Juli 1967 verheiratet war. Herr Cebulla war seit dem 1. Juli 1970 bei der Beklagten tätig gewesen und hatte seit dem 1. Dezember 1996 eine Betriebsrente in Höhe von 665,00 DM monatlich bezogen. Grundlage dieser Zahlung war die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung der Beklagten vom 7. Juni 1982, die am 1. April 1982 in Kraft getreten ist (im folgenden: VO). In ihr heißt es hier im wesentlichen:
Ҥ 6
Witwenrente
1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft).
2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt wenn,
a) die Ehe nicht bis zum Tode des Mannes bestanden hat,
…
§ 7
Witwerrente
§ 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Mitarbeiterin oder Firmenrentnerin.
…
§ 9
Höhe der Versorgungsleistungen
…
7. Die Witwenrente beträgt 60 % der Firmenrente, die der verstorbene Ehemann bei seinem Tode bezog oder die er bezogen hätte, wenn er am Todestag berufsunfähig geworden und ausgeschieden wäre.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Witwerrente.
…”
Die Klägerin war zunächst nur bis zum 3. August 1968 berufstätig. Danach führte sie den gemeinsamen Familienhaushalt mit zwei Kindern. Anfang 1994 trennte sie sich von ihrem Ehemann. Vom 1. Januar 1994 bis zum 15. März 1998 war sie dann wieder mit Unterbrechungen als Angestellte berufstätig. Seit dem 11. Mai 1998 bezieht sie Arbeitslosengeld. Herr C… hatte sowohl während seiner Berufstätigkeit als auch danach als Rentner ein höheres Einkommen als die Klägerin.
Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, der Beklagte sei nach § 6 VO zur Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 399,00 DM verpflichtet. Ihr Ehemann sei der Haupternährer der Familie gewesen. Hieran habe sich auch nichts dadurch geändert, daß sich die Eheleute Anfang 1994 räumlich getrennt hätten. Es komme nicht darauf an, daß der Verstorbene den Unterhalt zum Zeitpunkt seines Todes oder unmittelbar vor seinem Tode überwiegend bestritten habe. Maßgeblich sei eine auf die gesamte Dauer der Ehe bezogene Betrachtungsweise.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Witwenrente für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von jeweils 399,00 DM, mithin in Höhe von 798,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 399,00 DM seit dem 5. Mai sowie dem 5. Juni 1998, zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Juni 1998 monatlich nachträglich eine Witwenrente in Höhe von derzeit 399,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung kann die Klägerin eine Witwenrente nicht verlangen. Die für einen solchen Anspruch erforderliche Haupternährereigenschaft des Verstorbenen müsse anhand der unmittelbar vor dem Versorgungsfall liegenden Zeit beurteilt werden. In dieser Zeit sei der verstorbene Ehemann der Klägerin wegen der Trennung der Familie nicht deren Haupternährer gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dem Klageantrag entsprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben sie zu Recht verurteilt, an die Klägerin eine Witwenversorgung nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 VO in rechnerisch unstreitiger Höhe von 399,00 DM monatlich zu zahlen.
- Die Klägerin war bei Eintritt des Nachversorgungsfalles, dem Tod des Herrn C…, eines Firmenrentners der Beklagten, dessen Ehefrau. Allein der Umstand, daß die Eheleute zu diesem Zeitpunkt getrennt gelebt haben, ändert an der Anspruchsberechtigung der Klägerin nichts. Nach § 6 Abs. 2 Buchst. a VO schließt nur die Beendigung des rechtlichen Bestandes der Ehe, nicht schon das Getrenntleben der Ehepartner, den Anspruch auf Witwenrente aus.
Auch die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 VO ist erfüllt. Der verstorbene Herr C… hat “den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten”. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht nur auf die letzte Zeit unmittelbar vor dessen Tod, sondern auf eine Gesamtbetrachtung an.
- Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 VO ist unklar. Die von den Betriebspartnern gewählte Formulierung gibt keinen Hinweis darauf, ob es für die Feststellung der Haupternährereigenschaft auf eine Gesamtbetrachtung oder nur auf einen kurzen Zeitraum vor dem Nachversorgungsfall ankommt.
Für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung gilt indes ebenso wie für die eines Tarifvertrages, daß vertragschließende Normgeber im Zweifel eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung schaffen wollen. Einem nach dem Wortlaut möglichen Auslegungsergebnis, das diesen Anforderungen anders als die Auslegungsalternative genügt, gebührt deshalb der Vorrang (BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 478/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 57 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 116, zu I 1c aa der Gründe mwN). Hiernach kann für die Feststellung der Haupternährereigenschaft nur eine Gesamtbetrachtung maßgeblich sein.
Eine Beurteilung, die lediglich auf die letzte Zeit unmittelbar vor dem Nachversorgungsfall abstellt, kann zu ganz zufälligen und dem Versorgungsziel der Betriebspartner zuwiderlaufenden Ergebnissen führen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, der während der gesamten Zeit des Ehelebens ganz überwiegend den Familienunterhalt bestritten hat, über einen längeren Zeitraum und stirbt schließlich auch an dieser Erkrankung, kann es sein, daß er zuletzt nur noch Krankengeld oder – wenn er nicht pflichtversichert war oder die Krankheitszeit außergewöhnlich lang andauerte – überhaupt keine Entgeltersatzleistungen mehr erhielt. Dadurch könnte sein Einkommen hinter das seiner an sich nur “hinzuverdienenden” oder wegen seiner Erkrankung überhaupt erst in das Arbeitsleben zurückgekehrten Ehefrau zurückfallen, obwohl diese sich bei ihrer gesamten Berufs- und Versorgungsplanung auf die Einkünfte ihres Ehemannes eingestellt hatte und auch einstellen konnte. Nach Auffassung der Beklagten würde einer solchen Witwe kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustehen.
Es ist auch nicht selten so, daß Ehefrauen um einiges jünger als ihre Ehemänner sind. Es kann dann dazu kommen, daß der Nachversorgungsfall in einem Zeitraum eintritt, in welchem der Ehemann schon Rentner ist, während seine Frau noch im aktiven Arbeitsleben steht. Die Ehefrau wird deshalb zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes möglicherweise höhere Einkünfte haben als ihr Ehemann, obwohl dieser in der Zeit, in der beide Ehepartner berufstätig waren, stets mehr als seine Frau verdient hat. Wäre der Ehemann nur einige Zeit später gestorben, nachdem auch seine Ehefrau den Ruhestand erreicht hätte, wäre wieder er der Haupternährer gewesen, weil sich die unterschiedliche Höhe der Bezüge als aktiver Arbeitnehmer in der unterschiedlichen Höhe der Renten widergespiegelt hätte. In diesem Fall hätte die hinterbliebene Ehefrau auch nach der Auffassung der Beklagten wieder einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Es ist auszuschließen, daß die Betriebspartner mit § 6 Abs. 1 VO solche Ergebnisse, die bei einer mehr punktuellen Betrachtung der Haupternährereigenschaft auf der Hand lagen, in Kauf nehmen wollten.
Auch Sinn und Zweck der Versorgungsordnung der Beklagten und der dort versprochenen Hinterbliebenenversorgung sprechen für die vom Landesarbeitsgericht für richtig gehaltene Gesamtbetrachtung zur Feststellung der Haupternährereigenschaft des früheren Arbeitnehmers oder Betriebsrentners.
- Ein Arbeitgeber, der Hinterbliebenenversorgung zusagt, verspricht ein zusätzliches Entgelt für die von ihm erwartete Betriebstreue seines Arbeitnehmers (BAG 5. September 1989 – 3 AZR 575/88 – BAGE 62, 345, 350). Eine betriebliche Hinterbliebenenrente ist auch Entgelt iSd. Art. 141 EG (EuGH 17. April 1997 – Rs. C-147/95 – Evrenopoulos EuGHE I 1997, 2057; Oetker/Preis EAS Stand August 2000 EG-Vertrag Art. 119 Nr. 41 Rn. 22). Ein Arbeitnehmer, der während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten jedenfalls ganz überwiegend der Haupternährer der Familie war, erbringt seine Arbeitsleistung auch im Hinblick auf die ihm für seine Ehefrau zugesagte Hinterbliebenenversorgung. Im Hinblick auf diese Zusage verzichtet er möglicherweise auch darauf, eine zusätzliche, den aktuellen Lebensstandard erhaltende private Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Daraus ergibt sich ein schützenswertes Vertrauen darauf, daß dem Arbeitnehmer bei Erreichen dieses Versorgungsfalles auch die versprochenen Leistungen zugute kommen. Dieses schützenswerte Vertrauen würde enttäuscht, könnte der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung allein deshalb wegfallen, weil der Arbeitnehmer oder Betriebsrentner ausnahmsweise während der letzten Zeit vor seinem Tod nicht der Haupternährer der Familie war.
Auch dann, wenn man den Versorgungszweck einer betrieblichen Hinterbliebenenrente in den Vordergrund stellt, spricht alles dafür, die Haupternährereigenschaft im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen.
Versorgungsleistungen sollen dazu beitragen, daß der einmal erreichte Lebensstandard möglichst weitgehend gewahrt bleiben kann. Dieser Lebensstandard bildet sich nicht in der letzten Zeit vor dem Tod des früheren Arbeitnehmers, sondern über einen längeren Zeitraum. Kurzfristige Verschlechterungen des Einkommens des bisherigen Haupternährers führen jedenfalls zunächst nicht zu einer dauernden Veränderung des Unterhaltsbedarfs des Ehepartners. Zunächst wird nur die wirtschaftliche Grundlage der Familie erschüttert und es besteht ein vorübergehender Überbrükkungsbedarf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens der Haupternährer war und dann mit dem Übergang in die gesetzliche Rente mit seinen Einkünften hinter die seines jüngeren und deshalb noch im aktiven Arbeitsleben stehenden Ehepartners zurückgefallen ist. Dieses Verhältnis der Einkünfte der Eheleute zueinander ist nur vorläufig. Erreicht auch der Ehepartner das Rentenalter, fällt er mit seinen regelmäßigen Einkünften zurück und bedarf der Leistungen seines Ehegatten oder der von diesem erworbenen Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
- Es kann unentschieden bleiben, ob es im Rahmen der nach alledem gebotenen Gesamtbetrachtung für die Feststellung der Haupternährereigenschaft auf die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des früheren Arbeitnehmers bei der Beklagten oder die Zeit bis zu dessen Tod ankommt. Herr C… war zumindest vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 1970 bis zur Trennung der Eheleute Anfang 1994, also 23 Jahre lang, Haupternährer der Familie. Lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als vier Jahren, in welchem die Ehepartner getrennt lebten und die Klägerin eigenes Einkommen hatte, könnte die Haupternährereigenschaft des Herrn C… zweifelhaft sein. Hierauf kommt es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in keinem Falle an.
Da die Klägerin nach alledem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VO erfüllt und ein anspruchsausschließender Tatbestand nicht vorliegt, kann dahinstehen, ob die besondere Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, die Haupternährereigenschaft des früheren Arbeitnehmers, wirksam ist. Auf Bedenken im Hinblick auf das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt hat der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 7. Juli 1992 (– 3 AZR 530/91 – DB 1992, 1484) hingewiesen, das auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos wurde und aufgehoben worden ist (aA LAG Hamm 8. Dezember 1998 – 6 Sa 674/98 – nv.; Höfer BetrAVG Stand Juli 2000 ART Rn. 582.25; zweifelnd Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 221; unklar Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der Betrieblichen Altersversorgung Teil 4A Rn. 57 einerseits, Teil 9C Rn. 52 andererseits).
Darüber hinaus könnte die Haupternährerklausel auch Bedenken aus dem Bestimmtheitsgebot begegnen. Sie macht nicht hinreichend deutlich, welche Einkünfte hier zu berücksichtigen sind. Da die Versorgungsordnung keine Auskunftspflichten des Hinterbliebenen festlegt, läßt sich dies auch nicht aus der Versorgungsordnung im übrigen herleiten.
Unterschriften
Reinecke, Bepler, Kreft, Auerbach, Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 892423 |
BB 2000, 2158 |
DB 2000, 2075 |
ARST 2001, 22 |
ARST 2002, 62 |
FA 2000, 390 |
VersR 2001, 1308 |
AuS 2000, 58 |
NJOZ 2002, 118 |
b&b 2001, 188 |