Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Befristungsvereinbarung. Auslegung einer Befristungsvereinbarung, Zeit- oder Zweckbefristung. Befristung aus Haushaltsgründen
Orientierungssatz
1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Zeitbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll. Bei der Zweckbefristung soll das Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Ereignis enden. Es ist zulässig, eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zu vereinbaren.
2. Eine Befristung aus Haushaltsgründen ist ua. sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 620
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 1999 – 5 Sa 306/99 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Prüferin der Gruppe Währungsumstellung in einer Dienststelle des Bundesamtes für Finanzen in Chemnitz vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt. Die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung besteht nach dem Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG) darin, die 1990 erfolgten rechtswidrigen Umstellungen von Mark der DDR in Deutsche Mark zurückzunehmen, neue Umstellungsbescheide zu erlassen sowie rechtswidrig geleistete Beträge zurückzufordern.
Im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1994 trafen die Parteien zur Laufzeit des Vertrages folgende Vereinbarung:
„Frau G. F. wird ab 1. Mai 1994 eingestellt als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit als Angestellte für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: Prüferin der Gruppe Währungsumstellung für die Zeit bis zum Wegfall der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung, voraussichtlich 31. Dezember 1998.”
Zur Erfüllung der Aufgabe aus dem WUFG waren dem Bundesamt für Finanzen im Bundeshaushaltsplan 1994 (Kapitel 0803 für das Bundesamt für Finanzen) zusätzliche 55 Stellen der Vergütungsgruppe IV a BAT zugewiesen worden, die mit einem sogenannten „kw-Vermerk” (= künftig wegfallend) versehen waren. Für 26 Stellen wurde in den Haushaltsplan konkret der Vermerk „künftig wegfallend mit Wegfall der Aufgabe” aufgenommen. Für 29 Stellen wurde folgende Formulierung gewählt: „künftig wegfallend mit Wegfall der Aufgabe, spätestens 31. Dezember 1998 (Prüfgruppe Währungsumstellung)”. Im Einzelstellennachweis der kw-Vermerke der Gruppe Währungsumstellung wurde die Klägerin unter der Haushaltsstellennummer 1433510030.7 mit dem Vermerk „kw, Wegfall der Aufgabe (spätestens 31.12.1998)” geführt. Diesen Vermerk trugen weitere 28 Stellen mit den Haushaltsstellennummern 1433510027.2 bis 1433510055.7. Dagegen wurde den 26 Haushaltsstellennummern 1433510001.2 bis 1433510026.3 der Vermerk „Kw – Wegfall der Aufgabe” zugeordnet. In der in mehreren Tageszeitungen veröffentlichten Stellenanzeige hieß es: „Die Tätigkeit ist befristet bis voraussichtlich zum 31.12.1998”.
Die Prüfungsaufgaben der Gruppe Währungsumstellung wurden über den 31. Dezember 1998 hinaus fortgesetzt. Ihr Umfang ist streitig. Mit Schreiben vom 6. August 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihre Stelle im Haushaltsplan 1999 wegfallen werde.
Mit ihrer am 16. Juli 1998 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Ihre Aufgabe sei nicht weggefallen. Nach dem 31. Dezember 1998 seien allein im Bereich Chemnitz noch mehr als 2000 Konten zu überprüfen gewesen. Das Prüfverfahren sei nur eine von mehreren Aufgaben der Gruppe Währungsumstellung. Hinzu käme die Durchführung der Rücknahme – und Rückforderungsverfahren. Für sie sei nicht nachvollziehbar, daß gerade sie eine der 29 Stellen mit dem datierten kw-Vermerk („spätestens 31. Dezember 1998”) innehaben solle. Außerdem sei ihr bei der Einstellung zu verstehen gegeben worden, daß auf Grund der zu bewältigenden Aufgabe von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1998 hinaus ausgegangen werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31.12.1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
- die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Prüferin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, arbeitsvertraglich sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Dezember 1998 vereinbart worden. Hierzu hat sie behauptet, daß auf den 26 Stellen, die im Haushaltsplan 1994 nur den Zusatz „künftig wegfallend mit Wegfall der Aufgabe” getragen hätten, ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt worden seien, die zuvor bei der Oberfinanzdirektion Berlin tätig gewesen und von ihr zu übernehmen gewesen seien. Mit der Klägerin sei der haushaltsrechtliche Hintergrund ebenso wie mit allen anderen Bewerbern im Einstellungsgespräch eingehend erörtert worden. Die Klägerin sei dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das Vertragsverhältnis spätestens Ende 1998 auslaufen werde. Dieser Beendigungszeitpunkt ergebe sich zudem aus dem Haushaltsplan und der Ausschreibung der Stellen. Es sei bei Vertragsschluß 1994 beabsichtigt gewesen, eine „vollumfängliche Prüfung” nur für fünf Jahre vorzunehmen. Danach habe der Aufgabe der Prüfung nur noch stark reduziert bis zum Zeitpunkt der Verjährung der Rückforderungsansprüche im Jahre 2003 (§ 2 Abs. 4 WUFG) nachgegangen werden sollen. Es sei geplant gewesen, ab Januar 1999 die Durchsetzung der bereits ermittelten Ansprüche in den Vordergrund zu stellen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin sei gegeben. Die Klägerin sei auf einer Stelle eingesetzt worden, für die der Haushaltsgesetzgeber Mittel nur befristet bis zur Erledigung der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zur Verfügung gestellt habe. Unschädlich sei, daß demgegenüber im Arbeitsvertrag vom „voraussichtlich 31.12.1998” die Rede sei. Mit der Klägerin könne davon ausgegangen werden, daß eine Zweckbefristung vereinbart worden sei. Der Zeitpunkt der Zweckerreichung sei für die Klägerin durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Formulierung erkennbar gewesen. Zudem sei ihr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben vom 6. August 1996 rechtzeitig mitgeteilt worden.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sollte die Ansicht des Landesarbeitsgerichts zutreffen, daß die Parteien lediglich eine Zweckbefristung „bis zum Wegfall der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung” vereinbart haben, hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 nicht geendet, weil die Aufgaben der Gruppe Währungsumstellung zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind. Nur wenn die Parteien (zumindest auch) eine Zeitbefristung zum 31. Dezember 1998 vereinbart haben, wäre die Befristung wirksam. Das Landesarbeitsgericht wird daher die Vereinbarung der Parteien daraufhin auszulegen haben, ob sich die Parteien lediglich auf eine Zweckbefristung oder (zumindest auch) auf eine Zeitbefristung verständigt haben.
1. Eine Zeitbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll. Dagegen ist eine Zweckbefristung dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll(BAG 26. März 1986 – 7 AZR 599/84 – BAGE 51, 319, 328 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103, zu III 3 d der Gründe; 28. November 1990 – 7 AZR 467/89 – nv., zu III 1 der Gründe). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es auch zulässig, eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zu vereinbaren(BAG 21. April 1993 – 7 AZR 388/92 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 3 der Gründe). Worauf sich die Parteien verständigt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zwar das Revisionsgericht die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB selbst vornehmen. Bei einer nichttypischen Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, ist dies jedoch nur möglich, wenn das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen(BAG 21. Februar 2001 – 7 AZR 188/00 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B III 2 der Gründe; 28. Februar 1990 – 7 AZR 143/89 – BAGE 64, 220 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 14, zu II 2 a der Gründe; 28. Februar 1991 – 8 AZR 89/90 – BAGE 67, 279 = AP ZPO § 550 Nr. 21, zu 2 b bb der Gründe). Das ist nicht der Fall. Vielmehr sind noch weitere Feststellungen erforderlich.
a) Der Wortlaut der Vereinbarung spricht zunächst für eine Zweckbefristung. Danach ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Wegfall der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung abzustellen. Ein sicheres Enddatum ist nicht genannt; es heißt eben nicht „spätestens”, sondern „voraussichtlich” 31. Dezember 1998. Die Verwendung dieses Begriffes legt nahe, daß das Arbeitsverhältnis vor, am oder nach dem 31. Dezember 1998 sein Ende finden sollte, nämlich dann, wenn die beschriebene Aufgabe erledigt ist.
b) Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Parteien – wie die Beklagte meint – mit der Formulierung „voraussichtlich 31.12.1998” eine Zeitbefristung zum 31. Dezember 1998 vereinbaren wollten. Ein derartiger Wille, der nach § 133 BGB allein maßgeblich wäre, ergibt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht aus dem Text der Stellenanzeigen unabhängig davon, ob die Ausschreibungen bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen sind. Dort ist ausgeführt, daß die Tätigkeit bis „voraussichtlich 31.12.1998” befristet sei. Dieser Wendung läßt sich nicht die Absicht der Beklagten entnehmen, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall am 31. Dezember 1998 zu beenden. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Beklagte mehrfach vorgetragen hat, der haushaltsrechtliche Hintergrund und der Beendigungszeitpunkt 31. Dezember 1998 sei mit der Klägerin im Vorstellungsgespräch erörtert worden. Wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, könnte von der Vereinbarung einer Zeitbefristung ausgegangen werden. Da das Vorbringen von der Klägerin mit einer Gegendarstellung über den Inhalt der Vorstellungsgespräche bestritten ist, muß die Behauptung der Beklagten aufgeklärt werden, wobei beide Parteien ergänzend hinsichtlich Zeit, Ort und Gesprächspartner vortragen sollten.
3. Für den Fall, daß die Parteien (zumindest auch) eine Zeitbefristung zum 31. Dezember 1998 vereinbart haben, wäre die Befristung gerechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung aus Haushaltsgründen liegt ein sachlicher Befristungsgrund jedenfalls dann vor, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stellen befaßt und festgestellt hat, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer konkreten, vorübergehend freien Planstelle ist nicht zu fordern, sofern nur sichergestellt ist, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln einer nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Planstelle erfolgt(BAG 24. September 1997 – 7 AZR 654/96 – nv., zu I 2 b der Gründe; 3. November 1999 – 7 AZR 579/98 – nv., zu I 1 der Gründe; 12. Januar 2000 – 7 AZR 48/99 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 16 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 33, zu 4 a aa der Gründe).
Diese Voraussetzungen liegen nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor. Danach war die Klägerin auf einer Stelle eingesetzt, die nach den haushaltsrechtlichen Festlegungen der Beklagten spätestens am 31. Dezember 1998 wegfallen sollte. Die Vergütung erfolgte aus der konkreten Haushaltsstelle. Der Haushaltsgesetzgeber hatte sich ausweislich des Haushaltsplans 1994 mit dieser Stelle befaßt. Darauf, ob dies für die Klägerin bei Vertragsschluß erkennbar war, kommt es nicht an. Maßgeblich sind allein die objektiven Umstände; die Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer ist nicht Teil des Sachgrunds.
4. Für den Fall, daß sich die Parteien nur auf eine Zweckbefristung verständigt haben, wäre die Klage begründet.
Bei einer entsprechenden Auslegung des Vertrages könnte sich die Beklagte auf die dargestellten Grundsätze zur Befristung aus Haushaltsgründen nicht berufen. Denn dann wäre der Vertrag dahingehend zu verstehen, daß das Arbeitsverhältnis erst und nur dann sein Ende finden soll, wenn die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung weggefallen ist.
Unerläßliche Voraussetzung für eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ist, daß ein Beendigungstatbestand hinreichend deutlich vereinbart wird und dieser Beendigungstatbestand auch tatsächlich eintritt(BAG 26. Juni 1996 – 7 AZR 674/95 – AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu III der Gründe). Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung.
Es kann dahinstehen, ob der Beendigungstatbestand hinreichend deutlich vereinbart worden ist. Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, daß der Beendigungstatbestand auch tatsächlich eingetreten ist. Die Aufgaben der Gruppe Währungsumstellung fallen weiterhin an. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Für die von ihr vorgenommene Unterscheidung zwischen einer „vollumfänglichen” und einer „reduzierten” Prüfung ist kein Raum. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, die ab Januar 1999 in reduziertem Umfang durchzuführende Prüfungstätigkeit werde von den 26 Mitarbeitern erledigt, die nach ihrem Vortrag von der Oberfinanzdirektion Berlin übernommen worden sind. Die vertragliche Abrede der Parteien stellt auf den Wegfall der Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung ab. Eine Unterscheidung zwischen bestimmten Aufgaben (vollumfänglich bis 31. Dezember 1998/reduziert ab 1. Januar 1999) oder Personen der Gruppe Währungsumstellung enthält der Vertrag nicht. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß in der täglichen Arbeit bei der Verteilung der Aufgaben zwischen Mitarbeitern im Hinblick auf unterschiedliche kw-Vermerke differenziert worden ist.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Dr. Koch, Hökenschnieder
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.06.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 670507 |
ARST 2002, 67 |
FA 2002, 360 |
NZA 2002, 351 |
SAE 2002, 116 |
ZTR 2002, 187 |
EzA-SD 2002, 6 |
EzA |
PersR 2002, 137 |
NJOZ 2002, 651 |
SPA 2002, 4 |