Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn Volontärarzttätigkeit vereinbart ist, aber Assistenzarzttätigkeit unter Duldung des zuständigen Vorgesetzten erbracht wird, kann der Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu einer entsprechenden Vertragsänderung führen.
2. Zahlt eine Universitätsklinik an alle ihre Assistenzärzte ohne Rücksicht darauf, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, Tarifgehälter, so ist das die übliche Vergütung iS des BGB § 612 Abs 2 in der betreffenden Klinik.
Normenkette
TO A Anl 1; BGB § 612 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 440137 |
AP Nr 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (LT1-2) |
RiA 1961, 60 (LT1-2) |
WA 1961, 30 (LT1-2) |
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