Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Fortfall einer tariflichen Vorarbeiterzulage
Leitsatz (redaktionell)
Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß die durch schriftliche Verfügung zu Vorarbeitern bestellte Arbeiter "für die Dauer der Tätigkeit als solche" eine Zulage erhalten, so handelt es sich um eine von einem förmlichen Bestellungsakt abhängige tätigkeitsbezogene Vergütungszulage mit der Maßgabe, daß die Ausübung von Vorarbeitertätigkeiten anspruchsbegründendes Merkmal für die Gewährung der Zulage ist.
Orientierungssatz
Auslegung des Bezirkstarifvertrages Rheinland-Pfalz (BZT-G Rheinland-Pfalz) zum BMT-G II vom 31.5.1979 § 8.
Normenkette
TVG § 1; BMT-G § 63; BMT-G 2 § 63
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.12.1982; Aktenzeichen 6 Sa 565/82) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 11.03.1982; Aktenzeichen 6 Ca 90/82) |
Tatbestand
Der Kläger, der ursprünglich bei der Verbandsgemeindeverwaltung W tätig war, wurde von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 1969 als Arbeiter übernommen. Die Parteien schlossen am 17. März 1971 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, in dessen § 2 die folgende Regelung enthalten ist:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den
Bestimmungen des Manteltarifvertrages für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Be-
triebe (BMT-G) mit den zusätzlich abge-
schlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils
geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die
an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Da-
neben finden die für den Bereich des Arbeit-
gebers jeweils in Kraft befindlichen sonsti-
gen Tarifverträge Anwendung."
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II vom 31. Mai 1979 (BZT-G) Anwendung. Dessen § 8 bestimmt:
"Vorarbeiter
-----------
(1) Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von
Arbeitern bestellt worden sind, erhalten
für die Dauer der Tätigkeit als solche
eine Zulage von 10 v. H. des Monats-
tabellenlohnes der Stufe 4 ihrer Lohn-
gruppe.
(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch
schriftliche Verfügung zu Gruppen-
führern von Arbeitern bestellt worden
sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe
soll außer dem Vorarbeiter in der Regel
aus mindestens drei Arbeitern bestehen."
Die Beklagte bestellte den Kläger mit Schreiben vom 20. April 1977 zum Vorarbeiter und zahlte ihm ab dem 18. April 1977 die Vorarbeiterzulage. Die Vorarbeitertätigkeit des Klägers endete im Januar 1978; die Zulage wurde ihm weiterhin gezahlt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1981 forderte die Beklagte die ab 1. August 1980 gezahlte Vorarbeiterzulage in Höhe von 1.097,94 DM vom Kläger zurück. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. September 1981 nahm sie den Kläger auch auf Rückzahlung der ihm für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Juli 1980 gewährten Vorarbeiterzulage in Höhe von 4.201,40 DM in Anspruch. Wegen dieser Forderungen behielt die Beklagte vom Lohn des Klägers in den Monaten März 1981 bis Dezember 1981 insgesamt 1.650,-- DM ein.
Mit seiner am 21. Januar 1982 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht 1.650,-- DM von seinem Lohn einbehalten. Denn er sei mit Schreiben vom 26. Februar 1981 von der Beklagten rückgruppiert worden, ohne daß zuvor der Personalrat zu dieser Maßnahme angehört worden sei. Zwar habe er im Januar 1978 letztmalig die Tätigkeit als Vorarbeiter ausgeübt, die Beklagte habe aber auch nach diesem Zeitpunkt weitere Kolonnen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt. Es sei somit Sache der Beklagten gewesen, ihn weiterhin als Vorarbeiter einzusetzen. Darüber hinaus erlösche der Zulagenanspruch erst mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Rückforderungen
der Beklagten vom 26. Februar 1981 und
17. September 1982 ungerechtfertigt sind,
2. die Beklagte zu verurteilen, den bereits
einbehaltenen Betrag von 1.650,-- DM
brutto an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 1981 habe sie keine Rückgruppierung vorgenommen, sondern die dem Kläger gewährte Vorarbeiterzulage widerrufen. Diese Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Kläger sei zur Rückzahlung der ihm im fraglichen Zeitraum gewährten Vorarbeiterzulage verpflichtet, da er in dieser Zeit keine Vorarbeitertätigkeit verrichtet habe und die Vorarbeiterzulage deshalb zu Unrecht erhalten habe. Nach der schriftlichen Verfügung vom 20. Juli 1977 habe dem Kläger die Vorarbeiterzulage nur für die Dauer der Vorarbeitertätigkeit zugestanden. Der Kläger habe daher seit dem 1. Januar 1979 die Vorarbeiterzulage ohne rechtlichen Grund erhalten, so daß sie berechtigt sei, zumindest im Rahmen der Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II die dem Kläger gewährte Vorarbeiterzulage zurückzufordern bzw. mit den laufenden Lohnzahlungen zu verrechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der von der Beklagten hiergegen teilweise eingelegten Berufung hat diese insoweit die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, als festgestellt worden ist, daß ihr für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1981 kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Zulage von 1.325,68 DM brutto zusteht, und sie zur Zahlung eines über 324,32 DM brutto hinausgehenden Betrages an den Kläger verurteilt worden ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die - hinsichtlich beider Klageanträge beschränkt eingelegte - Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Klage mit Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages zurück, soweit hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Mit der Revision begehrt die Beklagte nunmehr nur noch, die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung eines über 324,32 DM brutto hinausgehenden Betrages an den Kläger verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten in den Monaten September 1980 bis Januar 1981 einbehaltenen Vorarbeiterzulage in Höhe von 1.325,68 DM zu. Der Lohneinbehalt der Beklagten ist in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt. Die Weitergewährung der Vorarbeiterzulage über den Zeitpunkt der Beendigung der Vorarbeitertätigkeiten (Januar 1978) hinaus geschah ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 BGB), denn dem Kläger stand nach § 8 Abs. 1 Bezirkstarifvertrag Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1979 (im folgenden: BZT-G) nur für die Dauer der Vorarbeitertätigkeit ein Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Zulage zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der allein einschlägige § 812 BGB rechtfertige das Begehren der Beklagten nicht, da der Kläger die Leistungen, die die Beklagte zurückverlange, nicht ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Als Rechtsgrund für die Zahlung der Vorarbeiterzulage sei nach dem Willen der Tarifpartner der Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Bestellung zum Vorarbeiter anzusehen. Die Bestellung zum Vorarbeiter begründe den Anspruch auf die Zulage; erst der Wegfall dieser Bestellung lasse die Anspruchsgrundlage entfallen.
Dies folge zunächst aus dem Aufbau der einschlägigen Tarifbestimmung. Nach § 8 Abs. 1 BZT-G erhielten die zu Vorarbeitern von Arbeitern bestellten Arbeiter die Zulage. § 8 Abs. 2 BZT-G definiere den Begriff des Vorarbeiters und damit die Voraussetzungen für die gemäß § 8 Abs. 1 BZT-G für den Zulagenanspruch notwendige Bestellung. Hieraus folge, daß die Vorarbeitertätigkeit allein noch keinen Anspruch auf die entsprechende Zulage begründe. Gemäß § 8 Abs. 1 BZT-G wirke sich anspruchsbegründend erst die der Tätigkeit entsprechende Bestellung aus. In dieser Bestellung liege die - widerrufliche - Verleihung einer Rechtsposition, die unter der Voraussetzung einer entsprechenden Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BZT-G vom Arbeitgeber auch geschuldet sein dürfte. Aus der Vorarbeitertätigkeit folge zwar der Anspruch auf die der Tätigkeit entsprechende Bestellung zum Vorarbeiter; den Anspruch auf die Zulage löse jedoch erst diese Bestellung aus. Der Wegfall der für die Bestellung vorausgesetzten Tätigkeit lasse die Bestellung nicht entfallen. Als Rechtsgeschäft bleibe die Bestellung so lange wirksam, bis sie nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln beseitigt, also insbesondere vertraglich aufgehoben, wirksam angefochten oder widerrufen werde.
Daß nach § 8 Abs. 1 BZT-G die zu Vorarbeitern bestellten Arbeitnehmer die Zulage nur für die Dauer "der Tätigkeit als solche" erhielten, mache entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Tätigkeit bereits zum Rechtsgrund der Zulage. Diese Formulierung sei mehrdeutig. Nach den Regeln der Grammatik und der Syntax könne sich die Formulierung "als solche" sowohl auf die Satzbestandteile "die Dauer" als auch "die Arbeiter" beziehen. Auf das Satzobjekt bezogen würde die Formulierung bedeuten, daß die Arbeiter als solche, nämlich als zu Vorarbeitern bestellte Arbeitnehmer, zulagenberechtigt seien, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit. Auf "die Dauer" bezogen, würde der Zulagenanspruch kumulativ von der Tätigkeit und der Bestellung abhängen. Insoweit führe die Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Mehrdeutigkeit der Tarifbestimmung sei so aufzulösen, wie es am ehesten auf den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner zurückgeführt werden könne. Dabei dürfe hier vorausgesetzt werden, daß die Tarifpartner den Zulagenanspruch auf der Basis der ihnen bekannten und von ihnen gebilligten Rechtsprechung zu den gleich oder ähnlich gestalteten Zulagen im Bereich des MTB II und MTL II hätten regeln wollen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege in der Bestellung zum Vorarbeiter die Verleihung einer Rechtsposition, die nur durch den Widerruf dieser Bestellung wieder entzogen werden könne. Sowohl für die Begründung als auch für die Beseitigung des Zulagenanspruchs seien danach rechtsgeschäftliche Handlungen erforderlich, die zwar an bestimmte Voraussetzungen geknüpft seien, durch das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber nicht schon ersetzt würden. Das Recht zum Widerruf der Vorarbeiterbestellung mache also den Widerruf ebensowenig entbehrlich, wie die Tätigkeit als Vorarbeiter den Bestellungsakt ersetze. Die anspruchsbeseitigende Folge des Widerrufs trete nicht schon beim Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen, sondern erst bei der Erklärung des Widerrufs ein. Der Kläger habe deshalb in dem hier in Frage stehenden Zeitraum die Zulage zu Recht erhalten und sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet.
II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann weder im Ergebnis noch in der Begründung zugestimmt werden. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des § 8 BZT-G.
1. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts führt bereits eine wörtliche Auslegung des § 8 BZT-G zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben bereits im Wortlaut des § 8 Abs. 1 BZT-G eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Arbeiter nicht für die Dauer der Bestellung zum Vorarbeiter, sondern "für die Dauer der Tätigkeit als solche" eine Vorarbeiterzulage erhalten. Die Formulierung "als solche" bezieht sich angesichts der von den Tarifvertragsparteien gewählten Wortwahl nicht auf die Bestellung zum Vorarbeiter, sondern auf die "Tätigkeit". Es handelt sich somit um eine von einem förmlichen Bestellungsakt abhängige tätigkeitsbezogene Vergütungszulage.
Für die Gewährung der Vorarbeiterzulage bestehen nach § 8 BZT-G zwei Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit sieht § 8 Abs. 2 BZT-G einen formalisierten Bestellungsakt zum Vorarbeiter vor. Erforderlich ist eine "schriftliche Verfügung", durch die der Arbeiter zu einem "Gruppenführer von Arbeitern" bestellt wird. Durch das tarifliche Erfordernis eines förmlichen Bestellungsakts zum Vorarbeiter soll verhindert werden, daß sich Arbeiter die mit einer Vorarbeitertätigkeit verbundenen Aufgaben anmaßen, um in den Genuß einer Vorarbeiterzulage zu gelangen. Zu dem formalisierten Bestellungsakt bedarf es als zweiten anspruchsbegründenden Merkmals der Ausübung der in § 8 Abs. 2 BZT-G beschriebenen Vorarbeitertätigkeiten, d.h. der zum Vorarbeiter bestellte Arbeiter muß eine in der Regel aus mindestens drei Arbeitern - außer dem Vorarbeiter - bestehende Gruppe leiten. Ein zum Vorarbeiter bestellter Arbeiter hat danach bei fortbestehendem Bestellungsakt nur für solche Zeiträume einen Anspruch auf Gewährung einer Vorarbeiterzulage, in denen er eine Vorarbeitertätigkeit ausübt.
2. In welcher Weise ein Widerruf des Bestellungsakts erfolgen soll, haben die Tarifvertragsparteien in § 8 BZT-G nicht geregelt. Es fehlt insbesondere ein Hinweis darauf, in welcher Form ein etwaiger Widerruf erfolgen muß. Im Streitfall bedarf es jedoch keiner Stellungnahme zu dieser Frage, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Vorarbeitertätigkeit des Klägers im Januar 1978 geendet hat. Es kann daher offenbleiben, ob tarifrechtlich ein Widerruf der Vorarbeiterbestellung auch durch konkludentes Verhalten des Arbeitgebers erfolgen kann, und ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ein derartiger konkludenter Widerruf der Vorarbeiterstellung hier erfolgt ist. Da es im Streitfall angesichts der tätigkeits- und nicht statusbezogenen Ausgestaltung der tariflichen Vorarbeiterzulage unerheblich ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorarbeiter widerrufen hat, kommt es auch nicht auf die vom Kläger vertretene Ansicht an, nach der es für den Widerruf der Vorarbeiterstellung einer Beteiligung des Personalrates nach § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz bedurft hätte. Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter (bzw. Vorhandwerker) keine mitbestimmungspflichtige Rückgruppierung und keine der Rückgruppierung gleichstehende Veränderung der Eingruppierung sowie keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit darstellt (BAG Urteil vom 28. August 1974 - 4 AZR 496/73 - AP Nr. 3 zu § 9 MTB II; BAG 30, 366 = AP Nr. 2 zu § 75 BPersVG; BAG Urteil vom 2. April 1980 - 4 AZR 301/78 - AP Nr. 5 zu § 9 MTB II; BAG Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 437/78 - AP Nr. 6 zu § 9 MTB II).
3. Da der Kläger letztmals im Januar 1978 Vorarbeitertätigkeiten ausgeübt hat, stand ihm nach § 8 BZT-G ab Februar 1978 kein Anspruch auf Gewährung einer Vorarbeiterzulage zu. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung der Zulage geschah ohne rechtlichen Grund i.S. des § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war daher berechtigt, in dem noch streitigen Zeitraum (September 1980 bis Januar 1981) die ohne rechtlichen Grund gezahlte Vorarbeiterzulage im Wege der Aufrechnung von der monatlichen Vergütung des Klägers in Abzug zu bringen.
III. Soweit über die allein noch anhängige Leistungsklage nicht bereits rechtskräftig durch das Arbeitsgericht entschieden worden ist, waren die vorinstanzlichen Urteile daher aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker
Wagner Kordus
Fundstellen
Haufe-Index 441059 |
AP § 62 BMT-G II (LT1)), Nr 1 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 307 (LT1) |