Leitsatz (redaktionell)
1. Sind in einem Unterhaltsvergleich Nettoruhegehaltsbeträge des Unterhaltsverpflichteten abgetreten, so sind - falls sich aus dem Vergleich nichts anderes ergibt - bei der Ermittlung des Nettobetrages Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht abzuziehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Versicherung nur für sich und nicht zugleich für den Unterhaltsberechtigten abgeschlossen hat.
2. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber als Schuldner der Ruhegeldzahlungen im Verhältnis zu dem unterhaltsberechtigten Zessionar berechtigt und verpflichtet, ohne Rücksicht auf etwaige Steuerfreibeträge von denjenigen Beträgen auszugehen, die er nach der Lohnsteuerkarte des unterhaltsverpflichteten Ruhegeldempfängers nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ordnungsgemäß ausgezahlt hat.
3. Ruhegehaltsansprüche unterliegen der zweijährigen Verjährung des BGB § 196 Abs 1 Nr 8.
4. Dem Schuldner ist es nicht schon dann verwehrt, Verjährung geltend zu machen, wenn der Gläubiger mit Rücksicht auf Ansehen und Stellung des Schuldners im öffentlichen Leben mit einer pünktlichen Erfüllung seiner Forderungen rechnen durfte.
Normenkette
BGB §§ 242, 398, 196 Abs. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.1965; Aktenzeichen 4 Sa 452/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 438419 |
DB 1966, 1936 |
NJW 1967, 174 |
BetrAV 1967, 15 |
SAE 1967, 132 |
AP § 242 BGB Ruhegehalt, Nr 115 |
AR-Blattei, ES 1680 Nr 20 |
AR-Blattei, Verjährung Entsch 20 |
MDR 1967, 159 |
PraktArbR BGB §§ 194-225, Nr 61 |
PraktArbR, Ruhegeld II Nr 151 |
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