Leitsatz (redaktionell)
Der Leiter einer von einem Tanz- und Unterhaltungsunternehmen engagierten Tanz- und Schaukapelle hat mangels anderweiter einzelvertraglicher oder tariflicher Vereinbarung nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos auch dann Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn die Kapelle aus Anlaß eines Brandunglücks infolge eines behördlichen Verbots von öffentlichen Lustbarkeiten vorübergehend nicht auftreten kann.
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 08.05.1962; Aktenzeichen 6 Sa 55/62N) |
Fundstellen
Haufe-Index 439952 |
BB 1963, 977 |
DB 1963, 836 |
SAE 1963, 224 |
AP § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 15 |
AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 35 |
AR-Blattei, ES 140.2 Nr 35 |
JuS 1964, 251 |
PraktArbR, Entsch 204 |
UFITA 43, 170 |
WA 1963, 190 |
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