Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung können die Betriebsrentner keine Sicherheitsleistung nach § 374 AktG verlangen, wenn ihre Versorgungsrechte nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützt sind. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG. Die Insolvenzsicherung ist den in diesen Vorschriften genannten Sicherheiten gleichwertig und mit ihnen in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar.
Normenkette
AktG §§ 374, 225 Abs. 1 S. 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 347 Abs. 2; BGB §§ 232, 242, 781; BetrAVG §§ 7, 10; UmwG §§ 22, 102, 204; VAG §§ 77, 79; EGVtr Art. 52 (jetzt Art. 43 EG), Art. 58 (jetzt Art. 48 EG)
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 3 Sa 111/94) |
ArbG Bremen (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 4a Ca 4089/93) |
ArbG Bremen (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 5413/93) |
ArbG Bremen (Urteil vom 26.08.1993; Aktenzeichen 8 Ca 8118/93) |
ArbG Bremen (Urteil vom 19.07.1991; Aktenzeichen 7 Ca 7102/93) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Dezember 1994 – 2 Sa 312/93, 4 Sa 393/93, 2 Sa 371/93 und 3 Sa 111/94 – aufgehoben. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen.
- Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 19. Juli 1993 – 7 Ca 7102/93 –, die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 27. Oktober 1993 – 5 Ca 5413/93 –, die Berufung des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26. August 1993 – 8 Ca 8118/93 – und die Berufung des Klägers zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 16. November 1993 – 4a Ca 4089/93 – werden zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 3/14, der Kläger zu 2) 11/42, der Kläger zu 3) 5/21 und der Kläger zu 4) 2/7 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger für ihre Ansprüche auf künftige Altersrente und die etwaigen Ansprüche auf Witwenrente die Leistung einer der in § 232 Abs. 1 BGB aufgeführten Sicherheiten verlangen können.
Der Kläger zu 1) ist seit 1. Januar 1985, der Kläger zu 2) seit 1. Oktober 1984, der Kläger zu 3) seit Juni 1986 und der Kläger zu 4) seit März 1990 im Ruhestand. Seither beziehen sie von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente, die dreizehnmal jährlich gezahlt wird. Die Pensionsverträge zwischen den Klägern und der M… AG enthalten u.a. folgende Vereinbarungen:
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…
Die Festsetzung der Rente erfolgt unter Zugrundelegung der zur Zeit des Beginns der Rentenzahlung bestehenden Lebenshaltungskosten; in demselben Umfange, in dem sich diese alsdann erhöhen oder ermäßigen, unterliegt auch die Rente entsprechenden Änderungen. Maßgebend hierfür ist die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, die beispielsweise für das Jahr 1968 amtlich auf DM 9.196,00 festgesetzt ist. Um denselben Prozentsatz, um den sich die bei Beginn der Rentenzahlung festgesetzte Rentenbemessungsgrundlage späterhin erhöht oder ermäßigt, wird auch für dieselben Zeiträume die nach diesem Vertrag festgelegte Rente erhöht oder ermäßigt. …
§ 3
Stirbt Rentenberechtigter
a) Nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei B…
b) oder nach erfolgter Pensionierung,
so steht seiner Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer etwaigen Wiederverheiratung eine monatlich nachträglich zahlbare Witwenrente in Höhe der Hälfte der Altersrente zu, welche dem Rentenberechtigten nach § 2 zustand oder bei erfolgter Pensionierung zugestanden haben würde.
…”
Die Beklagte war früher eine AG, die im Januar 1985 noch mehr als 4.000 Arbeitnehmer beschäftigte. Sie wurde durch Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 2. März 1992 in eine GmbH umgewandelt. Am 26. Mai 1992 wurde die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger zu 1) verlangte mit Schreiben vom 17. August 1992, der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 23. August 1992, der Kläger zu 3) mit Schreiben vom 7. August 1992 und der Kläger zu 4) mit Schreiben vom 19. August 1992 Sicherheitsleistung nach § 374 AktG. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 21., 25. bzw. 26. August 1992 allen Klägern den Eingang ihrer Meldung und teilte ihnen mit:
“… bitten wir Sie um Verständnis, wenn wir hiermit zunächst den fristgerechten Eingang Ihres Schreibens bestätigen und auf Art und Umfang der Sicherheiten, die wir für unsere Pensionäre vorsehen wollen, unaufgefordert zurückkommen. Das wird in der ersten Dezemberhälfte dieses Jahres geschehen, wenn wir nach Ablauf der Meldefrist Ende November die Sichtung und Auswertung aller Meldungen abgeschlossen haben.”
Im Schreiben vom 3. bzw. 9. September 1992, mit dem sich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 3) und 4) erneut an die Beklagte wandte, hieß es u.a.:
“…
Es wird Ihre verbindliche Mitteilung erwartet, ob Sie diesen Sicherstellungsanspruch nach Grund und Höhe akzeptieren und in welcher Form Sie die Sicherstellungsleistung innerhalb der genannten Frist erbringen.
…”
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17. September 1992, das auszugsweise wie folgt lautet:
“…
Wir möchten auch nicht mit Ihnen diskutieren, was Sie ansonsten unter Bezugnahme auf ausführliche Kommentar-Lektüre ausführen; denn wir haben nicht den Eindruck, daß in Grundsatzfragen Differenzen bestehen oder durch unser vorhergehendes Schreiben ausgelöst wurden. Wenn Sie unser Schreiben sorgfältig lesen, werden Sie feststellen, daß wir nicht behauptet haben, Gefährdung der Pensionsansprüche Ihres Mandanten sei Voraussetzung für die Rechte aus § 374 AktG; wir haben lediglich mit dem Hinweis darauf, daß eine Gefährdung nicht gegeben sei, um Verständnis für unsere Zeitplanung gebeten. Diese Bitte möchten wir trotz Ihrer Ausführungen wiederholen und, um etwaigen Besorgnissen entgegenzuwirken, mit folgenden Erklärungen verbinden:
Unser Unternehmen ist und hält sich in der Rechtsform der GmbH an die Ihrem Mandanten gegebene Pensionszusage ebenso gebunden, wie es daran in der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaft gebunden war.
…
Im Hinblick darauf, daß wir nach unserem Zeitplan konkrete Regelungen zu Art und Umfang der Sicherheitsleistung für unsere Pensionäre für Dezember vorsehen, erklären wir mit Ermächtigung unserer Gesellschafterin, daß die M… GmbH innerhalb dieses Jahres keine Dividendenausschüttung und auch keine sonstige Ausschüttung aus ihrem Vermögen vernehmen wird.”
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 3) und 4) nochmals die Abgabe einer eindeutigen verbindlichen Erklärung, mit der die Beklagte die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung anerkenne. Die Beklagte antwortete im Schreiben vom 2. November 1992, daß sie selbstverständlich einer Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entsprechen werde, soweit dies nach § 374 AktG geboten sei. Ob und in welchem Umfang die Bezieher von Altersruhegeld Anspruch auf Sicherheitsleistung hätten, sei allerdings noch Gegenstand rechtlicher Begutachtung.
Gegenüber allen Klägern lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 die verlangte Leistung einer Sicherheit nach § 374 AktG mit der Begründung ab, daß die Versorgungsansprüche bereits nach §§ 7 ff. BetrAVG gesichert seien.
Bei Klageerhebung belief sich die monatliche Betriebsrente des Klägers zu 1) auf 5.535,00 DM, die des Klägers zu 2) auf 6.701,00 DM, die des Klägers zu 3) auf 5.815,00 DM und die des Klägers zu 4) auf 5.890,00 DM. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht war die Finanzanlage zumindest der ganz überwiegende, wenn nicht der ausschließliche Unternehmenszweck der Beklagten. Sie beschäftigte nur noch weniger als 30 Arbeitnehmer.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie könnten nach § 374 AktG eine Sicherheitsleistung verlangen, die den Anforderungen des § 232 Abs. 1 BGB genügen müsse. Die Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nach §§ 7 ff. BetrAVG erfülle jedoch diese Voraussetzungen nicht. Die in § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung bei Kapitalherabsetzungen gelte im vorliegenden Fall nicht. Der Gesetzgeber habe in § 374 AktG keine entsprechende Ausnahmevorschrift aufgenommen. Da es sich um keine Regelungslücke handele, könne § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG im Geltungsbereich des § 374 AktG nicht entsprechend angewandt werden. Selbst bei Kapitalherabsetzungen gelte diese Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend, weil der Pensions-Sicherungs-Verein keine ausreichende Sicherheit biete. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ergebe sich außerdem aus Schuldanerkenntnissen der Beklagten und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe nicht nur bei der Herabsetzung des Grundkapitals im Jahre 1982 einigen Pensionären eine dingliche Absicherung ihrer Forderungen gewährt, sondern auch nach Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH weiteren Pensionären Sicherheitsleistung gewährt. Im Geschäftsbericht zum 31. März 1992 sei die Sicherheitsleistung gegenüber Pensionären mit TDM 47.153,00 angegeben, während in dem Jahresabschluß und Lagebericht für das Geschäftsjahr 1993/1994 die Höhe der Sicherheitsleistung mit TDM 70.939,00 angegeben sei. Diese Erhöhung um TDM 22.000 sei nur so zu erklären, daß die Gesellschaft nach der Umwandlung einer bestimmten Gruppe von Pensionären eine Sicherheit durch Verpfändung von Wertpapieren geleistet habe, die den Klägern verwehrt werde.
Der Kläger zu 1) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 909.480,90 DM zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Der Kläger zu 2) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 1.106.655,-- DM zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder
- durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Der Kläger zu 3) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 1.043.684,90 DM zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändungen von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
Der Kläger zu 4) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine Sicherheit in Höhe von 1.189.391,50 DM zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändungen von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht zu. Die §§ 7 ff. BetrAVG enthielten eine abschließende Regelung für die Sicherung der Betriebsrentner. Diese Regelung verdränge gesellschaftsrechtliche Sicherstellungsansprüche. Zumindest sei § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG entsprechend anzuwenden. Die Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG biete den Klägern einen gleichwertigen, ausreichenden Schutz. Die Beklagte habe kein Schuldanerkenntnis abgegeben. Sie habe auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Früher habe sie im Vergleichswege nach vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzungen Sicherheitsleistungen gewährt, weil ihr damals die rechtlichen Erkenntnisse gefehlt hätten, die sie inzwischen gewonnen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision erreichen, daß die Klagen in vollem Umfange abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Revisionen der Kläger sind dagegen unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Klagen in vollem Umfang abzuweisen. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht zu. Er ergibt sich weder aus § 374 AktG noch aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 374 Satz 1 AktG sind zwar erfüllt. Der vom Pensions-Sicherungs-Verein zu gewährende Insolvenzschutz schließt aber in entsprechender Anwendung von § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG einen Anspruch auf zusätzliche Sicherung aus.
1. Nach § 374 Satz 1 AktG haben Gläubiger, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Umwandlung bekanntgemacht worden ist, einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Gesellschaft melden. Ein derartiger Sachverhalt liegt vor.
a) Die Betriebsrentenansprüche, für die Sicherheit geleistet werden soll, waren bereits vor der Bekanntmachung der Umwandlung begründet.
aa) Die zu sichernde Forderung ist im Sinne des § 374 AktG begründet, wenn sie als solche entstanden ist (vgl. u.a. Geßler/Hefermehl/Semler/Grunewald, AktG, § 374 Rz 4; sowie zum jedenfalls insoweit inhaltsgleichen § 225 AktG: Geßler/Hefermehl, AktG, § 225 Rz 3; Kölner Kommentar-Lutter, AktG, 2. Aufl., § 225 Rz 8). Sie muß noch nicht fällig sein, sondern kann befristet oder auflösend bedingt sein (vgl. u.a. Krieger im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 60 Rz 36; Schilling im Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 225 Anm. 3; Krieger, Festschrift für Nirk, 1992, S. 551, 554 f.). Bei den laufenden Rentenzahlungen an die Kläger handelt es sich um befristete Forderungen.
bb) Die Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen ist umstritten. Als aufschiebend bedingte Forderungen sind die vertraglich vereinbarten Rentenerhöhungen und die Witwenversorgung anzusehen. Nach h.M. kann der Gläubiger für eine bedingte Forderung jedenfalls dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn ihm eine gesicherte Anwartschaft zusteht und der Bedingungseintritt nicht mehr einseitig vom Schuldner verhindert werden kann (u.a. Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 225 Rz 4; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 225 Anm. II 1; Geßler/Hefermehl, AktG, § 225 Rz 3; Krieger, Festschrift für Nirk, S. 551, 555 ff.; Kölner Kommentar-Lutter, AktG, 2. Aufl., § 225 Rz 9; Wiedemann/Küpper, Festschrift für Pleyer, 1986, S. 445, 451; a.A. u.a. Schilling im Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 225 Anm. 3; Würdinger im Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 321 Anm. 3). Wegen des Schutzzweckes der Sicherheitsleistung ist der h.M. zu folgen. Da für Dauerschuldverhältnisse keine strengeren Anforderungen gelten, gehören auch die Betriebsrentner und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen zum geschützten Personenkreis (vgl. u.a. Krieger, Festschrift für Nirk, S. 551, 556; Kölner Kommentar-Lutter, AktG, 2. Aufl., § 225 Rz 13 f., m.w.N.).
b) Die Kläger haben fristgerecht Sicherheitsleistung verlangt. Die Sechsmonatsfrist für die Meldung bei der Gesellschaft beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte gerichtliche Bekanntmachungsblatt mit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ausgeliefert wurde (§ 10 Abs. 2 HGB, § 187 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall wurde die Umwandlung am 26. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Kläger verlangten bereits mit Schreiben vom 7., 17., 19. bzw. 23. August 1992 Sicherheitsleistung. Die Beklagte bestätigte den Eingang dieser Meldungen mit Schreiben vom 21., 25. bzw. 26. August 1992.
2. Der den Klägern durch den Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG zu gewährende Insolvenzschutz führt jedoch zum Ausschluß des gesellschaftsrechtlichen Anspruchs auf Sicherheitsleistung, weil § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG entsprechend anzuwenden sind. Die Analogie hat zweifache Bedeutung: Auch der Sicherstellungsanspruch nach § 374 AktG unterliegt dieser Einschränkung. Sie kommt auch beim Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG zum Zuge.
a) Den Gläubigern einer Aktiengesellschaft steht nach § 225 AktG bei Kapitalherabsetzungen, nach § 303 AktG bei der Beendigung eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages, nach § 321 AktG bei einer Eingliederung und nach § 347 AktG nach einer Verschmelzung mit anderen Aktiengesellschaften unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie § 374 AktG enthält, ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu. § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG sehen für die Gläubiger keine Sicherheitsleistung vor, die im Falle des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Eine derartige Bestimmung fehlt in § 374 AktG. Dies rechtfertigt jedoch keinen Gegenschluß. § 374 AktG enthält eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG zu schließen ist.
aa) Die Regelungslücke entstand durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung.
(1) Das geltende Aktiengesetz ist am 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) erlassen worden. §§ 225 und 374 AktG entsprachen, abgesehen von unwesentlichen redaktionellen Änderungen, bereits den in §§ 178 und 267 AktG 1937 enthaltenen Regelungen. Weder im Jahre 1937 noch im Jahre 1965 bestand ein Bedürfnis, die Ausschlußregelung des § 225 Abs. 1 Satz 3 in § 374 AktG aufzunehmen. § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG erfaßt in seinem direkten Anwendungsbereich die Inhaber der von Hypothekenbanken ausgegebenen Pfandbriefe (§ 35 Hypothekenbankgesetz), die Inhaber der von Schiffspfandbriefbanken) ausgegebenen Schiffspfandbriefe (§ 36 Schiffsbankgesetz) und im Hinblick auf §§ 77, 79 VAG die Gläubiger aus den mit Versicherungsaktiengesellschaften abgeschlossenen Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen (vgl. Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 225 Rz 7; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 225 Anm. IV 3; Geßler/Hefermehl, AktG, § 225 Rz 10; Schilling im Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 225 Rz 15). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Sicherheiten im Anwendungsbereich des § 374 AktG keine praktische Bedeutung gewinnen.
Die GmbH ist nach § 2 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom Geschäft einer Hypothekenbank und nach § 2 Abs. 1 Schiffsbankgesetz vom Geschäft einer Schiffspfandbriefbank ausgeschlossen. Diese Geschäfte dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. Ähnliches gilt für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts. Bei Erlaß des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 galt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der bereinigten Fassung (BGBl. III, Gliederungsnummer 7631-1). Danach durfte die erforderliche Erlaubnis nur Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Nach der derzeitigen Rechtslage können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht aber eine GmbH die Erlaubnis erhalten.
(2) Ein Regelungsbedürfnis entstand mit der Einführung zusätzlicher Sicherheiten und damit durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung. Das BetrAVG, das in §§ 7 ff. den vom Pensions-Sicherungs-Verein zu gewährenden Insolvenzschutz vorschreibt, ist erst am 19. Dezember 1974 erlassen worden. Die Insolvenzsicherung war noch nicht im Regierungsentwurf zum BetrAVG enthalten, sondern wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Berichts des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 7/2843) eingefügt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Sicherheitsleistung nicht erörtert. Von einer bewußten Nichtregelung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
bb) Die Sach- und Interessenlage ist in den Fällen des § 374 AktG ähnlich wie in den Fällen der §§ 225, 303, 321 und 347 AktG. Nach den gesetzlichen Wertmaßstäben bestehen keine entscheidenden Unterschiede.
(1) Die §§ 225, 303, 321, 347 AktG einerseits und § 374 AktG andererseits dienen dem gleichen Zweck. Die Gläubiger sollen bei Umstrukturierungen, die typischerweise zu einer weniger sicheren oder einer geringeren Haftungsgrundlage führen, vor einer Schädigung bewahrt werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, daß trotz der verstärkten Offenlegungspflichten, die durch das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), geschaffen wurden, die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nach wie vor attraktiv ist und die Risiken der Gläubiger erhöht. Wäre das nicht der Fall, so bestünde für eine besondere Sicherung der Gläubiger überhaupt kein Anlaß und sie wäre mit dem Grundrecht des Unternehmers auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) nicht zu vereinbaren.
Abgesehen davon, daß das Publizitätsgesetz die Risiken verringert hat, ist die Gefährdung bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nicht erheblich höher als bei Kapitalherabsetzungen.
(2) Für den von den Klägern und vom Landesarbeitsgericht angenommenen unterschiedlichen Gläubigerschutz gibt es keine überzeugenden Gründe (Geßler/Hefermehl/Semler/Grunewald, AktG, § 374 Rz 7; Kölner Kommentar-Zöllner, AktG, 2. Aufl., § 374 Rz 7). Der amtlichen Begründung zu § 374 AktG und seiner Vorgängervorschrift läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber den Gläubigerschutz bei Umwandlungen einer Aktiengesellschaft in eine GmbH verstärken wollte. Im Gegenteil: Zu § 267 AktG 1937, der dem jetzigen § 374 AktG entspricht, hieß es lapidar, es sei das Recht der Gläubigerschutzbestimmungen bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung und der Verschmelzung vorgesehen worden (vgl. Kölner Kommentar-Zöllner, AktG, 2. Aufl., § 374 Rz 7). Dies spricht dafür, daß inhaltlich übereinstimmende Regelungen gewollt waren.
(3) Das Umwandlungsgesetz (UmwG) hat nunmehr ausdrücklich den Anspruch auf Sicherheitsleistungen ebenso wie bei Kapitalherabsetzungen eingeschränkt. Nach § 204 UmwG ist bei einem Formwechsel § 22 UmwG entsprechend anzuwenden. Nach § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. In der Gesetzesbegründung zu § 204 UmwG (BR-Drucks. 75/94, S. 145) heißt es, daß diese Vorschrift die Regelung des bisherigen Umwandlungsrechts übernimmt. Der Gesetzgeber ging damit von keiner Änderung der Rechtslage, sondern von einer Klarstellung aus. In der Gesetzesbegründung wird außerdem hervorgehoben, daß die Gläubiger bei Verschmelzungen und Umwandlungen “in vergleichbarer Weise gefährdet werden können”. Die Verschmelzung war bisher in § 347 AktG geregelt, der in Absatz 2 bereits einen mit § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG übereinstimmenden Ausschlußtatbestand enthielt.
b) Für die Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein gilt § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend (vgl. u.a. Geßler/Hefermehl/Semler/Grunewald, AktG, § 321 Rz 5; Kölner Kommentar-Kraft, AktG, 2. Aufl., § 347 Rz 12; Kölner Kommentar-Lutter, AktG, 2. Aufl., § 225 Rz 28; Gotthardt, BB 1990, 2419 ff.; Krieger, Festschrift für Nirk, S. 551, 559 ff.; a.A. u.a. Rittner, Festschrift für Oppenhoff, S. 317, 324 ff.; Wiedemann/Küpper, Festschrift für Pleyer, S. 445, 452 ff. und wohl auch Geßler/Hefermehl, AktG, § 225 Rz 11). Auch insoweit entstand nach Erlaß des AktG eine planwidrige Regelungslücke. Die Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG verschafft den Klägern einen Schutz, der dem in § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG für ausreichend erachteten vergleichbar und gleichwertig ist.
aa) Entgegen der Ansicht der Kläger ist es unerheblich, daß sich die Insolvenzsicherung von den in § 232 Abs. 1 BGB aufgezählten Sicherheiten unterscheidet. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, welche Sicherheit die Gesellschaft nach § 225 Abs. 1 Satz 1 AktG zu leisten hat, sondern um den Ausschluß des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG. Ist ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG ausgeschlossen, so entfällt die Grundlage für die Anwendung des § 232 BGB. In § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG hat der Gesetzgeber gerade nicht auf die Voraussetzungen des § 232 BGB abgestellt, sondern anderweitige Sicherungen genügen lassen.
bb) Die entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG scheitert nicht daran, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Vielmehr sind auch Ausnahmevorschriften nach ihrem Sinn und Zweck einer Analogie zugänglich (vgl. BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 – 2 AZR 271/92 – AP Nr. 41 zu Art. 140 GG, zu III 2a der Gründe; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 – 2 AZR 416/92 – AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986, zu B II 2c aa der Gründe). Bei der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein liegt eine mit § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG vergleichbare Ausnahmesituation vor. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift trägt der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und den zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen Rechnung. Der Gesetzgeber hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Bildung zweckgebundenen Vermögens unter staatlicher Aufsicht und dem Bestehen eines Rechts auf vorzugsweise Befriedigung hieraus einen besonders wirksamen, ausreichenden Schutz gesehen. Die etwa zehn Jahre nach Erlaß des Aktiengesetzes 1965 geschaffene Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein bietet den Versorgungsberechtigten einen gleichwertigen Schutz.
(1) Der unmittelbaren, nicht aber der entsprechenden Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG steht es entgegen, daß die Insolvenzsicherung nicht durch eine beim Schuldner (Arbeitgeber) gebildete Deckungsmasse erfolgt (Gotthardt, BB 1990, 2419, 2422; Krieger, Festschrift für Nirk, S. 551, 560; a.A. Rittner, Festschrift für Oppenhoff, S. 317, 327). Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG sondert der Schuldner selbst Vermögenswerte ab, kennzeichnet sie und hält sie als Zugriffsobjekt für bestimmte Gläubiger bereit. Für die Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG beschafft der Pensions-Sicherungs-Verein die zur Befriedigung der Versorgungsberechtigten im Insolvenzfall erforderlichen Mittel und verwendet sie ausschließlich zu diesem Zweck. Der Schutz der Gläubiger ist aber nicht dadurch geringer, daß nicht der Schuldner selbst die Mittel sammelt, sondern ein Dritter in einem gesetzlich geregelten und überwachten Verfahren. Das Kapitalwert-Umlage-Verfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sowie die Bildung einer Verlustrücklage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrAVG in Verb. mit § 37 VAG) und eines vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) verschaffen dem Pensions-Sicherungs-Verein die erforderlichen Mittel für den Insolvenzschutz.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Als Versicherungsunternehmen unterliegt er bei der Durchführung der Insolvenzsicherung nach § 1 Abs. 1 VAG ohnehin der Versicherungsaufsicht (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 14 Rz 34). § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG stellt dies zusätzlich klar.
Selbst bei Auflösung des Pensions-Sicherungs-Vereins bliebe den Gläubigern das Vermögen uneingeschränkt erhalten und wäre die Fortführung des Insolvenzschutzes in einem staatlich kontrollierten Verfahren gewährleistet. Nach § 14 Abs. 2 BetrAVG übernähme die öffentlich-rechtliche Lastenausgleichsbank die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung. Bei ihr wäre ein besonderer Fonds zur Insolvenzsicherung zu bilden, der für sonstige Verbindlichkeiten nicht haftet (Krieger, aaO, S. 551, 561).
(3) Im Konkurs des Arbeitgebers haben die Versorgungsberechtigten statt des Rechts auf vorzugsweise Befriedigung aus einer beim Schuldner gebildeten Deckungsmasse einen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein. Dadurch sind die Versorgungsberechtigten nicht geringer abgesichert als die Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei Insolvenz ihres Versicherungsunternehmens. Im Gegenteil: Das Recht der Versicherten auf vorzugsweise Befriedigung ist nach § 77 Abs. 3 VAG auf den Betrag der rechnungsmäßigen Deckungsrückstellung beschränkt (Prölss, VAG, 10. Aufl., § 77 Rz 16). Der Deckungsstock kann sich als unzureichend erweisen. In Höhe des Betrages, mit dem der Inhaber des bevorrechtigten Anspruchs bei der bevorzugten Befriedigung ausfällt, besteht eine einfache Konkursforderung fort (Prölss, aaO, § 77 Rz 21). Der Gesetzgeber hat dieses bei der Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG sogar fehlende Restrisiko als unerheblich angesehen.
cc) Die entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH entstünden von der Insolvenzsicherung nicht abgedeckte, erhöhte Ausfallrisiken.
(1) Weder die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Veräußerung des Unternehmens noch eine Liquidation führen zum Wegfall der Insolvenzsicherung. Mit diesen Vorgängen erlischt die GmbH noch nicht. Die GmbH besteht auch ohne Geschäftsbetrieb fort. Die Liquidation geht der Beendigung der Gesellschaft voraus und ist von ihr zu unterscheiden. Ziel der Liquidation ist es, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter die Gesellschafter zu verteilen. Die GmbH ist erst beendet, wenn sie nach Abschluß des Abwicklungsverfahrens im Handelsregister gelöscht wird (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rz 3). Wird der Arbeitgeber nach Einstellung des Geschäftsbetriebs im Laufe der Liquidation vermögenslos und stellt er deshalb die Versorgungsleistungen ein, so kommt der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG zum Zuge.
(2) Die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG läßt sich auch nicht wegen der Befürchtung, daß der Sitz der Gesellschaft ins Ausland verlegt werden könnte, als unzureichend ansehen. Ein Beschluß, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wäre als Auflösungsbeschluß zu werten und führte zur Liquidation mit den bereits geschilderten Folgen (h.M., vgl. u.a. RG JW 1934, 2969; BayObLG Beschluß vom 7. Mai 1992 – 3 Z BR 14/92 – DB 1992, 1400 f.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 3 Rz 8; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 3 Rz 18; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl., Einl. Rz 291; BGHZ 25, 134, 144 für die Genossenschaft; zur AG: RGZ 107, 94, 97; Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., Einl. Rz 15, § 5 Rz 8; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 5. Aufl., Rz 77; Meyer-Landrut im Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 5 Anm. 6). Europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Art. 52, 58 EG-Vertrag und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verleihen einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates errichtet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht das Recht, ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen (EuGH Urteil vom 27. September 1988 – Rs 81/87 – Daily Mail – DB 1989, 269 ff.). Der EG-Vertrag hat den unterschiedlichen internationalen Rechtsordnungen Rechnung getragen. In Art. 220 EG-Vertrag ist der Abschluß von Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen, um u.a. die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen sicherzustellen. Bislang ist auf diesem Gebiet keine Übereinkunft in Kraft getreten.
Abgesehen davon handelt es sich bei der Sitzverlegung um kein Risiko der Umwandlung einer AG in eine GmbH. Für die Sitzverlegung einer Aktiengesellschaft und einer GmbH gelten die gleichen Grundsätze. Die mit einer Sitzverlegung für die Gläubiger verbundenen Gefahren sind bei einer Aktiengesellschaft nicht geringer als bei einer GmbH. Wenn die Sitzverlegung ohne Liquidation erlaubt würde, entstünde unabhängig von der Rechtsform ein Bedürfnis, der für die Gläubiger entstehenden Schädigungsgefahr zu begegnen. So lassen Lutter/Hommelhoff (GmbHG, 14. Aufl., § 3 Rz 5) und Hachenburg/Behrens (GmbHG, 8. Aufl., Einl. Rz 170) zwar entgegen der h.M. eine Sitzverlegung ins Ausland zu, weisen aber gleichzeitig darauf hin, daß den Interessen der Gläubiger dann durch Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen ist. Dieser Anspruch auf Sicherheitsleistung würde voraussetzen, daß sich die Gesellschaft zur Sitzverlegung ins Ausland entschlossen hat. Ein derartiger Beschluß fehlt.
(3) Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage stellt kein ungesichertes Risiko dar. Er ist nur zulässig, wenn vorher der Pensions-Sicherungs-Verein eingeschaltet wurde (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG). Eine wirksame Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers führt nicht zum Wegfall der Insolvenzsicherung, sondern löst sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aus.
dd) Soweit die Ansprüche eines Versorgungsberechtigten nicht unter den Insolvenzschutz des § 7 BetrAVG fallen, besteht keine anderweitige Sicherung im Sinne von § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG. In diesem Umfang kommt ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Betracht. Im vorliegenden Fall sind jedoch sämtliche Ansprüche der Versorgungsberechtigten insolvenzgeschützt.
(1) Die Höchstgrenze der Insolvenzsicherung kommt nicht zum Zuge. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG beträgt ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten. Die Versorgungsansprüche der Kläger liegen so deutlich darunter, daß diese Beschränkung keine Bedeutung gewinnt.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß für den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 225 Abs. 1 Satz 1, § 374 AktG eine abstrakte Gefährdung genügt. Abstrakte Gefährdung bedeutet, daß es auf Anlaß und Hintergründe der konkreten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, die Bonität des Schuldners und den wirtschaftlichen Wert anderer, nicht unter § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG fallender Sicherheiten nicht ankommt. Soweit jedoch Sicherungen im Sinne des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG vorliegen, fehlt eine abstrakte Gefährdung im Sinne der §§ 225, 374 AktG.
(2) Auch die künftigen Rentenerhöhungen der Kläger sind insolvenzgesichert. Ist der Versorgungsfall bereits vor dem Sicherungsfall eingetreten, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein in der Folgezeit die Leistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage ohne den Sicherungsfall zu erbringen gehabt hätte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Gesichert ist der Anspruch des Versorgungsempfängers, wie er sich aus der Versorgungsordnung ergibt. Hat der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, eine dynamische Rente zugesagt, hat er sich also verpflichtet, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 BetrAVG anzupassen, so muß auch der Pensions-Sicherungs-Verein hierfür einstehen und seine Leistungen entsprechend dieser Zusage erhöhen (vgl. u.a. BAGE 54, 168 = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG; BAG Urteil vom 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu I 1 der Gründe).
ee) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts läßt sich die entsprechende Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht mit der Begründung ablehnen, daß die nach §§ 7 ff. BetrAVG insolvenzgesicherten Versorgungsberechtigten zur Verwirklichung ihres Schutzes selbst aktiv werden müssen. Unter einem Handlungszwang stehen auch die Gläubiger im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG. Das in § 77 VAG enthaltene Recht auf vorzugsweise Befriedigung gewinnt erst im Konkurs Bedeutung und muß von den Versicherten durchgesetzt werden.
Noch weniger überzeugt das Zeitargument der Kläger. Die Verwertung der sonstigen Sicherungen des § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG ist in der Regel nicht weniger zeitraubend, sondern sehr häufig langwieriger als die Inanspruchnahme des Pensions-Sicherungs-Vereins.
ff) Die Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein kann auch nicht der Übernahme einer Bürgschaft gleichgestellt werden, die nach § 232 Abs. 2 BGB in der Regel nicht ausreicht. Zutreffend führt Krieger (Festschrift für Nirk, S. 551, 563 f.) aus, daß Vermögen und Beitragsaufkommen des Pensions-Sicherungs-Vereins dem gesetzlich vorgeschriebenen und abgesicherten Zweck dienen, die Versorgungsrechte zu schützen, während das Vermögen eines Bürgen nicht zielgerichtet zur Sicherung der Bürgschaftsgläubiger gebildet und bereitgehalten wird.
gg) Unerheblich ist es, daß den Versorgungsberechtigten keine Realsicherheit gewährt wird. Abgesehen davon, daß Sachwerte erheblichen Wertschwankungen unterliegen können und die in § 54a Abs. 2 VAG vorgesehenen Anlagemöglichkeiten für den Deckungsstock der Lebensversicherung deutlich erweitert wurden (vgl. Gotthardt, BB 1990, 2419, 2423), kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und dem daraus ableitbaren Gesetzeszweck in erster Linie auf die gesetzlich vorgeschriebene, zweckgebundene Bildung von Vermögen unter staatlicher Aufsicht und die Vorzugsstellung im Konkurs der Gesellschaft an. Diesen Anforderungen genügt die Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG. Die gesetzlichen Vorschriften stellen sicher, daß der PSV über ausreichende Mittel verfügt.
c) Die analoge Anwendung von § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG steht mit der Ausgestaltung und dem Zweck der Insolvenzsicherung im Einklang.
aa) Im Sicherungsfall gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG die Forderungen des Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch auf Insolvenzsicherung begründen, und nach § 412, § 401 Abs. 1 BGB auch die mit ihnen verbundenen akzessorischen Sicherungsrechte über (BGH Urteil vom 9. März 1981 – II 2R 171/79 – AP Nr. 6 zu § 17 BetrAVG, zu III 2c der Gründe). § 9 Abs. 2 BetrAVG will durch den gesetzlichen Forderungsübergang ungerechtfertigte Vorteile vermeiden, die ansonsten die Versorgungsberechtigten oder der Arbeitgeber und seine Gläubiger erlangen könnten. Die Versorgungsberechtigten sollen nicht neben der Insolvenzsicherung die Ansprüche gegen den Arbeitgeber behalten. Der Arbeitgeber soll nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten frei werden (Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: 30. September 1995, § 9 Rz 3044; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 9 Rz 28 ff.). Dieser Gesetzeszweck steht der Einschränkung des gesellschaftsrechtlichen Anspruchs auf Sicherheitsleistung nicht entgegen.
bb) Der Gesetzgeber hat im Betriebsrentengesetz bewußt davon abgesehen, die Versorgungsrechte durch Sicherheitsleistungen des Arbeitgebers zu schützen. Statt dessen hat er eine Vermögensschadensversicherung zugunsten der Versorgungsberechtigten geschaffen. Die Liquidität der Unternehmen sollte möglichst weitgehend erhalten werden. Dieser Gedanke kommt auch bei der Direktversicherung zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmern nach Eintritt der Unverfallbarkeit kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, sondern dem Arbeitgeber bewußt die Möglichkeit zur Beleihung erhalten (BT-Drucks. 7/1281, S. 23). Die von den Klägern geforderte Sicherheitsleistung würde Eigenkapital in erheblichem Umfang binden und dieser Konzeption des BetrAVG widersprechen.
cc) Die entsprechende Anwendung von § 225 Abs. 1 Satz 3, § 303 Abs. 2, § 321 Abs. 2 und § 347 Abs. 2 AktG läßt sich auch nicht mit der Begründung ablehnen, die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung stelle eine Gefahrerhöhung dar und sei vom gewöhnlichen Insolvenzrisiko zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat bei der Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG nicht auf die versicherungsrechtlichen Regelungen zur Gefahrerhöhung verwiesen. Dies war kein Versehen, sondern folgerichtig. In die Freiheit der Arbeitgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung und Strukturierung ihrer Unternehmen sollte nicht eingegriffen werden. Die Beiträge zur Insolvenzsicherung hängen auch nicht von der Rechtsform und der Kapitalausstattung der Unternehmen ab (vgl. § 10 BetrAVG). Vorbehaltlich besonderer Haftungsansprüche, etwa aus Konzernrecht, hat der Pensions-Sicherungs-Verein auch bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen einzutreten. Dementsprechend werden nach einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH ebenso wie einer Kapitalherabsetzung unverändert Insolvenzsicherungsbeiträge erhoben. Dies wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber nach §§ 225, 374 AktG Sicherheiten zu leisten hätte und damit ein vom Pensions-Sicherungs-Verein zu übernehmendes Insolvenzrisiko nahezu ausgeschlossen wäre. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er eine gesetzliche Zwangsversicherung ohne nennenswertes Versicherungsrisiko schaffen wollte.
d) Folgerichtig hat sich der Pensions-Sicherungs-Verein in seinem Schreiben vom 20. Januar 1993 der h.M. angeschlossen und ebenfalls angenommen, daß die Insolvenzsicherung den gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG ausschließe. Dieser Auffassung war auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Umwandlungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 2 UmwG, der inhaltlich dem § 225 Abs. 1 Satz 3 AktG entspricht, heißt es (BR-Drucks. 75/94, S. 92):
“… hatte der Gesetzgeber ursprünglich nur die dinglichen Sicherheiten nach § 35 HypbankG, § 35 SchiffsbankG und die §§ 77 und 79 VAG im Auge, bei denen es sich zum damaligen Zeitpunkt um die einzigen Fälle handelte, die eine besondere Sicherung der Gläubiger im Falle des Konkurses vorsahen. Der Grundgedanke der Regelung kann jedoch über die drei vorgenannten Fälle hinaus für alle Ansprüche verallgemeinert werden, bei denen Gläubiger bereits anderweitig für den Fall der Insolvenz des übertragenden Rechtsträgers gesichert sind, sofern diese Sicherheiten nach gesetzlicher Vorschrift bestehen und staatlich überwacht werden. Absatz 2 ist daher auch für die von dem besonderen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein nach den §§ 7 ff. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), erfaßten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer, die sich aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers ergeben, anwendbar, wie dies von der h.M. im Schrifttum bereits zu der jetzt geltenden Regelung zu Recht angenommen wird.”
Die bisherige Untätigkeit des Gesetzgebers läßt sich unter diesen Umständen nicht dahin deuten, er habe den Ausnahmetatbestand trotz veränderter Verhältnisse auf die bisher erfaßten Fälle beschränken und die Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG nicht einbeziehen wollen.
II. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ergibt sich auch nicht aus Schuldanerkenntnissen der Beklagten. Die Schreiben der Beklagten an die Kläger und ihre Prozeßbevollmächtigten enthalten weder ein selbständiges (abstraktes) noch ein feststellendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Deklaratorische Schuldanerkenntnisse enthalten einen Verzicht auf tatsächliche und rechtliche Einwendungen. Ein derartiger rechtsgeschäftlicher Verzichtswille läßt sich den Schreiben der Beklagten nicht entnehmen. Zwar handelt es sich um untypische Erklärungen. Das Revisionsgericht darf aber auch bei ihnen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung von Urkunden geht und besondere Umstände, die der Auslegung eine der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAGE 64, 220, 227 = AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 2a der Gründe).
1. Die Beklagte bat in ihrem ersten Schreiben an die Kläger bzw. deren Rechtsanwälte um Verständnis, daß sie zunächst nur den fristgerechten Eingang der Meldung nach § 374 AktG bestätige. Auf Art und Umfang der Sicherheit, die sie für ihre Pensionäre vorsehen wolle, werde sie unaufgefordert zurückkommen. Das werde spätestens in der ersten Dezemberhälfte geschehen. Diese Formulierungen zeigen allenfalls, daß die Beklagte damals erfüllungsbereit war. Ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille ergibt sich aber nicht schon aus einer Anzeige der Erfüllungsbereitschaft (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 781 Rz 6). Die Kläger und ihre Rechtsanwälte konnten diesen Schreiben nicht entnehmen, daß sich die Beklagte bereits rechtsgeschäftlich binden und die geforderte Sicherheitsleistung selbst dann erbringen wolle, wenn sich das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung herausstellen sollte. Die Schreiben ließen hinreichend deutlich erkennen, daß die Beklagte Zeit für eine eingehende Prüfung gewinnen und die Kläger währenddessen von Maßnahmen abhalten wollte. Die Empfänger der Schreiben konnten erkennen, daß es sich nur um eine Zwischenmitteilung handelte, eine Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht getroffen war und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu den erhobenen Ansprüchen erst noch abgegeben werden sollten.
2. Das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu 3) und 4) zeigt, daß auch er den Eingangsmitteilungen der Beklagten kein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis entnahm. Mit Schreiben vom 3. bzw. 9. September 1992 forderte er eine verbindliche Erklärung, daß die Beklagte die angemeldeten Ansprüche anerkenne. In den Antwortschreiben vom 17. September 1992 gab die Beklagte die geforderte Erklärung nicht ab. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht der Formulierung entnommen werden, die Beklagte habe nicht den Eindruck, daß in Grundsatzfragen Differenzen bestehen. Auch die Auseinandersetzung mit Detailproblemen des § 374 AktG spielt keine Rolle. Im letzten Absatz des Schreibens teilt die Beklagte lediglich mit, daß sie nach ihrem Zeitplan konkrete Regelungen zu Art und Umfang der Sicherheitsleistung für ihre Pensionäre vorsehe. Das Wort “vorsehen” zeigt deutlich, daß es sich nur um eine Unterrichtung über das voraussichtliche Vorgehen, aber um keine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt. Die Beklagte verpflichtete sich nur dazu, innerhalb des laufenden Jahres keine Dividendenausschüttungen und auch keine sonstige Ausschüttung aus ihrem Vermögen vorzunehmen. Damit wurden aber nur Vermögenswerte bis zur endgültigen Entscheidung zurückgehalten. Verpflichtungserklärungen zum Inhalt der noch zu treffenden Entscheidung gab die Beklagte nicht ab.
III. Ebensowenig kann die Klageforderung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.
1. Unerheblich ist es, daß die Beklagte bei einer früheren Kapitalerhöhung Sicherheitsleistungen gewährte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gibt einen Anspruch auf die verweigerte Leistung, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Ordnung geschaffen, jedoch einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund von der Leistung ausgeschlossen hat. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich jedoch nicht, daß der Arbeitgeber die bisherige Ordnung auch in der Zukunft aufrechterhalten muß. Er kann sie ändern und bisher freiwillig gewährte Leistungen einstellen. Eine Bindung für die Zukunft kann zwar durch eine betriebliche Übung entstehen. Dem Sachvortrag der Kläger läßt sich aber eine Betriebsübung nicht entnehmen.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt auch insoweit nicht zum Zuge, als die Beklagte noch nach der Kapitalherabsetzung im Jahre 1982 Sicherheitsleistungen gewährte. Die Beklagte hat dies damit erklärt, daß sie zunächst die Rechtslage falsch beurteilt und deshalb mit Versorgungsberechtigten Vergleiche geschlossen habe. Die Kläger haben dies nicht substantiiert bestritten. Soweit Vergleiche einzelfallbezogen zustande kommen und ihnen kein bestimmtes Ordnungsprinzip zugrunde liegt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Abgesehen davon ist es ein sachlicher Grund, wenn der Arbeitgeber wegen zwischenzeitlich gewonnener Rechtserkenntnisse und der veränderten Einschätzung der Prozeßrisiken vom Abschluß weiterer Vergleiche absieht.
IV. Da ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der Sicherheitsleistung.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Kremhelmer, Böck, Bepler, Oberhofer, Kaiser
Fundstellen
Haufe-Index 884814 |
BAGE, 356 |
BB 1996, 1774 |
NJW 1997, 1526 |
NZA 1997, 436 |
SAE 1998, 119 |
ZIP 1997, 289 |
AP, 0 |