(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten
1. |
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, |
2. |
wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, |
in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze Jahr |
Monat |
1947 |
1 |
65 |
1 |
1948 |
2 |
65 |
2 |
1949 |
3 |
65 |
3 |
1950 |
4 |
65 |
4 |
1951 |
5 |
65 |
5 |
1952 |
6 |
65 |
6 |
1953 |
7 |
65 |
7 |
1954 |
8 |
65 |
8 |
1955 |
9 |
65 |
9 |
1956 |
10 |
65 |
10 |
1957 |
11 |
65 |
11 |
1958 |
12 |
66 |
0 |
1959 |
14 |
66 |
2 |
1960 |
16 |
66 |
4 |
1961 |
18 |
66 |
6 |
1962 |
20 |
66 |
8 |
1963 |
22 |
66 |
10 |
(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. 2Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. 4Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(5) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräft am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. 3Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011
1. |
sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden, |
2. |
bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder |
3. |
sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, |
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(8) 1Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. 2Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.