(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

 

1.

von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und

 

2.

die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

 

(2) 1Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. 2In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.

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