(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
1. |
von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und |
2. |
die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen, |
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(2) 1Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. 2In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen