Für die Anwendung [Bis 30.06.2020: des ] [2]dieses Abschnitts[3] [Bis 31.12.2019: Abschnitts VII] gelten
1. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, |
2. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, |
3. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, |
4. |
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, |
5. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld, |
6. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57, |
7. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld, |
7a. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld, |
8. |
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, |
9. |
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, |
10. |
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; |
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
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