An Arbeiter können beim Vorliegen eines nachgewiesenen Notstandes in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Beamte oder nach den beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen Beihilfen gewährt werden. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.

Nichtvollbeschäftigte Arbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

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