(1) 1Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, |
2. |
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, |
4. |
Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, |
5. |
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. |
2Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 3Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. 4Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nicht verzögert:
1. |
berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, |
2. |
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, |
5. |
Zeiten einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von insgesamt vier Wochen nicht überschritten wird, |
6. |
Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes und |
7. |
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen