Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 24.07.1992; Aktenzeichen L 4 Ar 152/91) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Juli 1992 – L 4 Ar 152/91 – Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger bezog 1989 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und vom 16. Oktober 1989 bis zum Abbruch der Bildungsmaßnahme im März 1990 Unterhaltsgeld.
Am 6. März 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Alhi. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt V Berlin (West) mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 ab. Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 25. März 1991 – S 58 Ar 1577/90 -abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 24. Juli 1992 – L 4 Ar 73/91 – zurückgewiesen.
Mit einer Klageschrift vom 26. März 1991 erhob der Kläger am 30. März 1991 Klage wegen Nichtzahlung von Alhi ab 1. August 1990. Diese Klage hat das SG durch Urteil vom 9. Oktober 1991 abgewiesen, da sie wegen Rechtshängigkeit unzulässig sei; die neue Klage betreffe denselben Streitgegenstand wie der oben erwähnte, noch vor dem LSG Berlin anhängige Rechtsstreit. Zwar werde in dem dortigen Klageantrag lediglich die Gewährung von Alg begehrt. Ein Antrag auf Alg umfasse hilfsweise aber einen Antrag auf Alhi. Der Kläger sei daher gehalten, sein Begehren auf Alhi in dem Verfahren vor dem LSG Berlin geltend zu machen. Die Berufung des Klägers hat das LSG als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist schriftlich eingelegt habe; die Berufungsschrift sei nicht unterschrieben, sondern mit einer Paraphe gekennzeichnet worden. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Urteil vom 24. Juli 1992 – L 4 Ar 152/91 –).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er beantragt Prozeßkostenhilfe und die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II
Prozeßkostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozeßordnung). Hieran fehlt es.
Ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ist bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Die erfolgreiche Beschwerde eröffnet dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, Revision einzulegen. Erst die erfolgreiche Revision beseitigt das oder die den Revisionsführer belastende Urteil/e der Vorinstanzen. Eine nur auf die Erfolgsaussicht der Beschwerde abstellende Betrachtung wäre daher rein formeller Natur. Sie stünde mit dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, den Minderbemittelten in die Lage zu versetzten, seine materiellen Ansprüche durchzusetzen, nicht in Einklang, wenn absehbar ist, daß der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozeß erreichen will. So liegt der Fall hier. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil sie wegen Rechtshängigkeit unzulässig sei. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger eine ihm günstigere Entscheidung über eine Revision erzielen könnte; denn wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger auch in dem seinerzeit vor dem LSG Berlin unter dem Aktenzeichen – L 4 Ar 73/91 – anhängigen Verfahren Alhi ua ab 1. August 1990 begehrt. Hierüber hat das LSG dann auch entschieden. Die im März 1991 erhobene Klage war daher wegen Rechtshängigkeit unzulässig.
Bietet hiernach die beabsichtigte Rechtsverfolgung letztlich keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, kann dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entsprochen werden.
Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen