Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Erstattungsstreit nach § 128 AFG
Orientierungssatz
Bestimmung des Gegenstandswertes in Erstattungsstreitigkeiten nach § 128 AFG.
Normenkette
AFG § 128; BRAGebO § 10 Abs. 1, § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 S. 2, § 7 Abs. 1; GKG § 13
Verfahrensgang
Gründe
Nach § 10 Abs 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl I 1430), setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dies ist hier der Fall. Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BRAGO).
Nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO angeführten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Letzteres hat hier zu geschehen, soweit sich der Rechtsstreit auf den sog Grundlagenbescheid der Beklagten bezogen hat, mit dem eine Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt worden ist (Bescheid vom 9. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1995). Denn insoweit handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine andere Schätzung ist gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine andere Schätzung ist der Regelgegenstandswert maßgebend. Dieses Ergebnis bestätigt die Vorschrift des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG), die, um Abweichungen gegenüber vergleichbaren Verfahren zu vermeiden, ergänzend heranzuziehen ist (BSG SozR 1930 § 8 Nrn 2 und 3; SozR 3-1500 § 193 Nr 6).
Da sich der von der Klägerin in vollem Umfang gewonnene Rechtsstreit jedoch nicht nur auf den sog Grundlagenbescheid bezogen hat, sondern Gegenstand dieses Rechtsstreits auch die Abrechnungsbescheide der Beklagten vom 4. April 1995 und 11. April 1996 waren, ist deren Gegenstandswert außerdem zu berücksichtigen. Bei Ansprüchen vermögensrechtlicher Art ergibt sich der Wert aus dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung (§ 7 Abs 1 BRAGO). Demgemäß drückt sich dieser Gegenstandswert in der Erstattungssumme aus, die die Beklagte von der Klägerin in dem Rechtsstreit gefordert hatte. Dies waren hier 52.237,87 DM, nämlich einerseits die Erstattungssumme von 40.684,19 DM (Bescheid vom 11. April 1996) und andererseits die auf 11.553,96 DM ermäßigte Erstattungssumme (korrigierter Bescheid vom 4. April 1995). Dieser Gegenstandswert von 52.238,15 DM addiert mit dem Gegenstandswert für den nicht vermögensrechtlichen Anspruch von 8.000,00 DM ergibt den festgesetzten Gegenstandswert von 60.238,15 DM.
Für die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren und im Berufungsverfahren ist die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts nicht gegeben (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl 1997, § 10 Rz 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl 1995, § 10 Rz 9; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl 1988, § 10 Rz 7).
Fundstellen