Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.03.1998) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die auf einen Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wird – wie hier – die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), ist in der Begründung der Beschwerde der Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu müssen die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 24, 34 und 36). Dies ist hier nicht geschehen.
Die Klägerin macht geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe verfahrensfehlerhaft entschieden, indem es unter Hinweis auf § 153 Abs 2, § 136 Abs 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug genommen habe, das seinerseits lediglich auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides der beklagten Bundesanstalt für Arbeit vom 26. September 1996 verwiesen habe.
Soweit mit diesem Vorbringen eine unzureichende Begründung der Entscheidung des LSG geltend gemacht werden soll, ist damit eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht dargetan. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 142 Abs 1 SGG gilt § 136 SGG ausschließlich für Beschlüsse entsprechend, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, also gerade nicht für solche nach § 153 Abs 4 SGG (vgl BSG Urteil vom 30. Oktober 1997 – 13 RJ 31/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Einschlägig für Beschlüsse nach § 153 Abs 4 SGG ist vielmehr § 142 Abs 2 SGG, wonach Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden (BSG aaO). Doch auch eine Verletzung dieser Vorschrift hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Nach der von der Klägerin selbst zitierten Regelung des § 153 Abs 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (vgl ?SG SozR 3-1500 § 153 Nr 3; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl, § 153 Rz 22; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 153 SGG Rz 54). Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß das LSG von dieser Möglichkeit im Rahmen seiner Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.
Soweit dem Vorbringen der Klägerin, das LSG habe sich mit ihren Einwendungen im Berufungsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt, sinngemäß die Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) zu entnehmen sein sollte, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Denn hierzu muß dargelegt werden, welches, in den Entscheidungsgründen des SG nicht behandelte rechtliche oder tatsächliche Vorbringen das LSG angeblich nicht berücksichtigt hat und daß und weshalb dieses Vorbringen wesentlich ist, dh das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dies hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie beanstandet, das LSG habe unverständlicherweise betont, daß sie nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeitslosenhilfe (Alhi) bekommen habe, ergibt sich aus diesem Vorbringen keine Gehörsverletzung. Denn unabhängig von der Richtigkeit dieser Ausführungen fehlt es schon nach ihrem eigenen Vortrag an der Relevanz für die Entscheidung, da von ihr keine Leistungen zurückgefordert worden sind. Soweit sie meint, ihr stehe mehr als die bewilligte Alhi zu, hat sie nicht dargelegt, daß und weshalb dies der Fall sein sollte und inwiefern das LSG bei Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Allein ihr Vortrag, die Ausführungen des LSG „zur Anrechnung von Krankengeld und Renten der Unfallversicherung” seien unzureichend, genügt hierfür nicht. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht die Sache richtig entschieden hat (ständige Rechtsprechung – vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Entspricht die Begründung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen