Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 06.07.1994) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn der vom Kläger vorgetragene Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) liegt nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Rechtsfrage, die der Kläger stellt, ist nicht klärungsbedürftig. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits durch Beschluß vom 22. Februar 1993 entschieden, daß nach § 116 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ≪BRAGO≫ (idF des Änderungsgesetzes vom 20. August 1990, BGBl I 1765) von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt wird, und daß weder die Begründung der Klage bzw des Rechtsmittels noch die bloße Erledigungserklärung ausreicht (SozR 3-1930 § 116 Nr 4). Es besteht kein Zweifel, daß diese Rechtsansicht auch dann gilt, wenn § 116 Abs 3 Satz 2 iVm § 24 BRAGO entsprechend für Widerspruchsverfahren und Rechtsbeistände angewendet wird, wie das hier geschehen ist. Der Kläger selbst hat keinen denkbaren Grund für eine unterschiedliche Beurteilung vorgetragen.
Die Frage, wann eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung vorliegt, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sich die Tätigkeit des Rechtsbeistandes hier darin erschöpft hat, den Widerspruch einzulegen und zu begründen. Das reicht jedenfalls nicht aus (von Eicken in Gerold ua BRAGO 11. Aufl, RdZiff 7 zu § 24; Göttlich/Wimmler BRAGO 13. Aufl unter „Erledigungsgebühr” Abschn 2; Zwolana/Hansens BRAGO 7. Aufl, RdZiff 4 zu § 24; Madert/Tacke, Anwaltsgebühren in Verwaltungs-, Steuer- und Sozialsachen, Bonn/Essen 1991 unter I 34 und II 37; BFHE 93, 262; 98, 12; VGH Mannheim, NJW 75, 949; BVerwG NVwZ 1982, 36; zweifelnd Plagemann, NJW 1990, 2719 und Kunze DAngVers 94, 235 ff). Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs werden bereits durch die Tätigkeitsgebühr – hier § 116 Abs 1 BRAGO – abgegolten. Führt schon die Begründung einer Klage nicht zur Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 Abs 3 BRAGO, weil sie zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört (§ 92 SGG), so kann die Begründung eines Widerspruches diese Wirkung erst recht nicht haben. Eine zusätzliche Erfolgsgebühr, wie in § 24 und dem darauf verweisenden § 116 Abs 3 BRAGO vorgesehen, rechtfertigt sich nur dann, wenn über die mit der ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs verbundene Tätigkeit hinaus eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, die – wie mit ihr beabsichtigt – zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits führt. Dies ist vor allem in den Fällen denkbar, in denen der Kläger zunächst ein weitergehendes Ziel verfolgt hat, das er nach teilweiser Abhilfe durch die Verwaltung auf Anraten seines Anwalts fallen läßt. In diesen Fällen kommt die Streitbeendigung dem Abschluß eines Vergleichs nahe, der nach § 23 BRAGO eine höhere Gebühr auslöst. § 24 BRAGO will nur den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens in den Fällen Rechnung tragen, in denen eine Streitbeilegung nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Vergleich erfolgt. Das besonders vergütete Bemühen des Anwalts muß dem eines Vergleichsabschlusses entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen