Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen. wirtschaftliches Interesse
Orientierungssatz
1. Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG zu Grunde zu legen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger fehlen (vgl BVerwG vom 3.3.2003 - 6 P 14/02 = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr 14). ≪rdlinkù/ùnr="2"/≫
2. Die mit dem streitigen Wahlamt verbundenen Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen sind regelmäßig kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungskläger an dem Rechtsstreit, weil diese auch im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung nicht automatisch selbst in das betreffende Amt gewählt sind (vgl VGH Mannheim vom 26.4.1982 - 1 S 2416/81 = VBlBW 1983, 32). ≪rdlinkù/ùnr="2"/≫
3. Die Zahl der die Wahlanfechtungen betreibenden Kläger ist für die Bestimmung des Streitgegenstands des Verfahrens sowie für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. ≪rdlinkù/ùnr="3"/≫
Normenkette
GKG § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 3; VwGO § 155 Abs. 2, § 159 S. 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen L 5 KA 45/05) |
SG Mainz (Entscheidung vom 15.06.2005; Aktenzeichen S 2 KA 603/04) |
Fundstellen
Haufe-Index 1813988 |
MedR 2007, 502 |
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