Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftspraxis. Insolvenz. Drittanfechtung gegen rückwirkende Zulassungsentziehung eines Partners ist nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen

 

Orientierungssatz

Die Berechtigung zu einer Drittanfechtung gegen eine rückwirkende Zulassungsentziehung eines Partners der Gemeinschaftspraxis gehört ebenso wie die Zulassung als Vertragsarzt und die Befugnis, über den Vertragsarztsitz zu verfügen, zu der höchstpersönlichen Rechtssphäre, die nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist (vgl BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R = BSGE 86, 121, 123 bis 125 = SozR 3 5520 § 24 Nr 4 S 16 bis 18).

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 6

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 14.11.2001; Aktenzeichen S 8 KA 214/00)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen L 5 KA 69/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte haben einander ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren je zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Kläger betrieb - bis zu seinem Zulassungsverzicht im Jahr 2000 - zusammen mit anderen Radiologen und Nuklearmedizinern in wechselnder Zusammensetzung eine Praxis in K. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid, mit dem einem seiner Partner rückwirkend die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.

Der Zulassungsausschuss hatte dem Kläger im Dezember 1989 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt. Er genehmigte zudem ihm und weiteren Radiologen die Führung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung ab dem 1.1.1990. Einer der Radiologen - Dr. F. - verzichtete zum 31.8.1990 auf seine Zulassung.

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom Oktober 1999 beschloss der Zulassungsausschuss am 6.12.1999, dass Dr. F. mit Rückwirkung zum 1.1.1990 die Zulassung entzogen wird, weil er während seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis in Wirklichkeit nur den Status eines angestellten Arztes gehabt habe. Der Zulassungsausschuss nahm mit weiterem Bescheid vom 6.12.1999 - offenbar, ohne dass die weiteren Radiologen zu dieser Sitzung geladen waren - auch die Genehmigung der Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis, ebenfalls mit Rückwirkung zum 1.1.1990, zurück.

Beide Bescheide stellte er allen Radiologen, darunter dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten, am 15.12. und 29.12.1999, zu. Dieser erhob gegen beide am 17.1.2000 (Montag) und am 27.1.2000 Widerspruch, mit der Ankündigung, die Begründung nachzureichen, was aber nicht geschah.

Der Beklagte verwarf die Widersprüche des Klägers mit Bescheiden vom 26.1. und 16.2.2000 mangels fristgerechter Begründung als unzulässig.

Die Klagen und Berufungen des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des Landesozialgerichts ≪LSG≫ vom 21.11.2002). Das LSG hat im Urteil betreffend die rückwirkende Entziehung der Zulassung ausgeführt, die Einwände des Klägers dagegen, dass er den Widerspruch binnen eines Monats hätte begründen müssen (§ 44 Satz 1 Ärzte-Zulassungsverordnung damaliger Fassung) und dass er zu der Sitzung des Zulassungsausschusses in dem Verfahren über die Zulassungsentziehung hätte geladen werden müssen, griffen nicht durch. Die Begründungspflicht und -frist sei, wie vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 9.6.1999 (SozR 3-5520 § 44 Nr 1) ausgeführt, rechtmäßig; den vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken könne nicht gefolgt werden.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Senat hat in diesem und in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren des Klägers auf die übereinstimmenden Anträge von ihm und dem Beklagten hin das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 8.10.2003). Dies ist erfolgt, nachdem in zwei anderen Beschwerdeverfahren die Revision zugelassen worden war (B 6 KA 12/03 B und B 6 KA 18/03 B, später B 6 KA 69/03 R und B 6 KA 70/03 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 10 und SozR 4-5520 § 33 Nr 5). In diesen beiden Revisionsverfahren ist der Senat zum Ergebnis gekommen, dass das Erfordernis, Widersprüche in Zulassungsangelegenheiten binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen, verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Es gilt nicht für Drittbetroffene, die nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen wurden (einschränkende Klarstellung zu BSG, Urteil vom 9.6.1999, SozR 3-5520 § 44 Nr 1). In diesen Verfahren ist der Senat weiterhin zu folgenden Ergebnissen gekommen: Wird einem Partner einer Gemeinschaftspraxis die Zulassung für einen zurückliegenden Zeitraum entzogen, so können die übrigen Partner dies anfechten (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 10). Wird einem Partner die Genehmigung der Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis widerrufen oder zurückgenommen, so können sie dies ebenfalls anfechten, es sei denn, dem liegt ein Zulassungsverzicht oder eine bestandskräftige Zulassungsentziehung zugrunde (SozR 4-5520 § 33 Nr 5). In beiden Verfahren hat das BSG den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen (Urteile vom 23.2.2005, aaO).

Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Kläger im Dezember 2007 beantragt, dem ruhenden Verfahren nunmehr Fortgang zu geben und über die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Erfolglosigkeit ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Klageberechtigung des Klägers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entfallen wäre. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Berechtigung des Betroffenen unberührt, die gegenüber einem Praxispartner erfolgte Entziehung der Zulassung anzufechten, sodass das vorliegende Verfahren auch keiner Unterbrechung gemäß § 202 SGG iVm § 240 ZPO unterliegt. Die Berechtigung zu einer solchen Drittanfechtung gehört ebenso wie die Zulassung als Vertragsarzt und die Befugnis, über den Vertragsarztsitz zu verfügen, zu der höchstpersönlichen Rechtssphäre, die nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist (vgl dazu BSGE 86, 121, 123 bis 125 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 16 bis 18). Die Stellung als Partner einer Gemeinschaftspraxis, woraus auch die Berechtigung zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Partner erfolgenden Zulassungsentziehung erwachsen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 10), ist dem persönlichen Status der Zulassung eng verbunden (s dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 5 RdNr 6). Nur Sekundäransprüche, die sich im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis oder im Zuge ihrer Auflösung ergeben - zB Ansprüche auf Honorar(nach)zahlungen oder Ansprüche aus einer Auseinandersetzung der Gesellschaft -, können der Insolvenzmasse zuzurechnen sein.

Der vom Kläger begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht aber entgegen, dass eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gegeben ist. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mit weiteren BSG- und BVerfG-Angaben). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom April 2003 die Rechtsschutzmöglichkeiten für den drittbetroffenen Partner einer Gemeinschaftspraxis, der zu dem gegen einen anderen Partner durchgeführten Verfahren der Entziehung der Zulassung nicht hinzugezogen worden ist, als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet. Für eine diesbezügliche Klärung fehlt es indessen an der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). Diese besteht nicht mehr, seitdem die gegenüber Dr. F. ausgesprochene Entziehung der Zulassung dadurch bestandskräftig geworden ist, dass das LSG den Rechtsbehelf des Dr. F. zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 15.5.2003 - L 5 KA 2/02) und keiner der Beteiligten ein weiteres Rechtsmittel eingelegt hat.

Dieses Urteil entfaltet gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten, dabei auch gegenüber dem in jenem Verfahren beklagten Berufungsausschuss sowie gegenüber dem Kläger, der dort als Beigeladener beteiligt gewesen war (§ 141 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 69 Nr 2 und 3, 75 SGG). Deshalb muss sich der Kläger auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Verhältnis zum auch hier beklagten Berufungsausschuss entgegenhalten lassen, dass die gegenüber Dr. F. rückwirkend erfolgte Entziehung der Zulassung bestandskräftig ist. Dadurch ist auch im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für eine erfolgreiche Anfechtung der Zulassungsentziehung.

Damit ist die Grundlage für die im vorliegenden Verfahren verfolgte Drittanfechtung entfallen, und über die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage zum Rechtsschutz des drittbetroffenen Partners einer Gemeinschaftspraxis im Zusammenhang mit dem gegen einen anderen Partner durchgeführten Verfahren der Zulassungsentziehung kann nicht mehr entschieden werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG (hier anzuwenden in der bis zum 1.1.2002 in Kraft gewesenen Fassung). Dabei hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass das Rechtsbegehren des Klägers bis zur Rechtskraft des Urteils des LSG vom 15.5.2003 Erfolgsaussicht hatte. Andererseits hat der Kläger die durch dieses Urteil eintretende Änderung der Sachlage, obgleich er im dortigen Verfahren als Beigeladener beteiligt war (mit Vertretung auch durch denselben - hier im Verfahren tätigen - Prozessbevollmächtigten), nicht zum Anlass genommen, das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Abschluss zu bringen. Vielmehr hat er hier zunächst noch das Ruhen des Verfahrens beantragt und dieses zudem später wieder aufgerufen, ohne dem Wegfall der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage - zB durch gleichzeitige Erledigterklärung oÄ - Rechnung zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14206912

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