Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.04.1993) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1993 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Die Beschwerde weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Es wird behauptet, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Der behauptete Grund ist aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan sein. Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).
Soweit der Kläger rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dem mit Krankheit begründeten Vertagungsantrag nicht gefolgt sei (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, §§ 62, 202 SGG iVm § 227 der Zivilprozeßordnung), hat er nicht dargelegt, daß auch sein Bevollmächtigter gehindert gewesen ist, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 1993 vor dem LSG wahrzunehmen. § 62 SGG verlangt nicht, daß der Beteiligte selbst gehört wird. Es genügt, daß er sich durch einen Bevollmächtigten Gehör verschaffen kann. Bleibt der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung aus, nachdem er einen mit Krankheit des Beteiligten begründeten Vertagungsantrag gestellt hat, so liegt kein Vertagungsgrund vor, weil der Bevollmächtigte nicht sicher mit Vertagung rechnen durfte und sein Ausbleiben deshalb nicht unverschuldet ist.
Die weiter erhobene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 103 SGG) könnte nur Erfolg haben, wenn zugleich dargestellt würde, warum das LSG dem Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu genügt es nicht, auf unterschiedliche Ergebnisse der bereits vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten hinzuweisen. Das LSG hat in den Entscheidungsgründen ausführlich dargestellt, weshalb es mit den übrigen Sachverständigen nicht dem für den Kläger günstigen Gutachten gefolgt ist und eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich hielt. Mit diesen Gründen der angegriffenen Entscheidung hätte sich der Kläger auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerde.
Fundstellen