Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswerts. Wirtschaftliche Bedeutung. Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger i.d.R. aus seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 2 f).

2. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Zulassung zur vertragsärztlichen, zur vertragszahnärztlichen und zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist von der Höhe des Umsatzes auszugehen, die der Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut erzielen kann oder hätte erzielen können, abzüglich des Praxiskostenanteils. Für den Umsatz wird der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zu Grunde gelegt, der Praxiskostenanteil wird pauschal nach dem durchschnittlichen Anteil in der Fachgruppe bemessen, und der sich so ergebende Überschuss wird – falls es nicht Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt – pauschal auf einen Fünf-Jahres-Zeitraum hochgerechnet (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 3 f).

 

Normenkette

BRAGO § 116 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 110.630 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich dabei in der Regel aus seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 2 f; SozR 3-1930 § 8 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 8; MedR 1998, 186).

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Zulassung zur vertragsärztlichen, zur vertragszahnärztlichen und ebenso zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Höhe des Umsatzes aus, die der Arzt, Zahnarzt bzw Psychotherapeut erzielen kann bzw hätte erzielen können, abzüglich des Praxiskostenanteils. Für den Umsatz wird der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zu Grunde gelegt, der Praxiskostenanteil wird pauschal nach dem durchschnittlichen Anteil in der Fachgruppe bemessen, und der sich so ergebende Überschuss wird – falls es nicht Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt – pauschal auf einen 5-Jahres-Zeitraum hochgerechnet (vgl BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 3 f; MedR 1998, 186; Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 58 f).

Entsprechend den Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, ist der durchschnittliche Jahresumsatz einer psychotherapeutischen Praxis im Bereich der Beklagten mit ca. 37.000 € anzusetzen. Die Betriebskosten sind in Anlehnung an die normative Vorgabe (s dazu BSGE 84, 235, 240 f = SozR 3-2500 § 85 Nr 33 S 256) mit 40,2 % anzunehmen (vgl BSG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 – B 6 KA 46/00 R –, vom 17. Mai 2001 – B 6 KA 44/00 R – und vom 21. Mai 2003 – B 6 KA 53/02 B –). Somit beträgt der jährliche Überschuss 37.000 € – (40,2 % × 37.000 €) = 22.126 €, woraus sich für fünf Jahre die Summe von 110.630 € ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614700

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