Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKVO – (durch allergisierende Stoffe verursachte Atemwegserkrankung) seit Juni 1993 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH. Bis zum 8. Oktober 1992 war sie in ihrem Beruf als Floristikmeisterin tätig. Mit ihrem Begehren auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO ist sie ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 26. August 1994; Urteile des Sozialgerichts vom 11. März 1996 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 20. Februar 1997).
Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO. Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten dahin ausgelegt, daß darin Übergangsleistungen schlechthin, dh auch für die Zeit nach Ablauf der am 9. Oktober 1997 endenden Fünfjahresfrist iS des § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO abgelehnt worden seien. Während des maßgebenden Fünfjahreszeitraums sei der Klägerin durch die Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Tätigkeit als Floristikmeisterin kein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Für die Zeit bis zum 3. Juni 1993 entfalle ein Minderverdienst wegen Lohnfortzahlung und Bezugs von Krankengeld, das über dem die Höhe der Übergangsleistung begrenzenden Betrag der Vollrente gelegen habe. Für die gesamte folgende Zeit beruhe ihr Minderverdienst nicht auf der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit; auch wenn sie diese nicht aufgegeben hätte, hätte sie aufgrund ihrer privaten Lebensplanung und -gestaltung, nämlich aufgrund der Geburt ihrer beiden Kinder im Juli 1993 und Februar 1995 infolge des noch bis zum Februar 1998 dauernden Erziehungsurlaubs kein Arbeitsentgelt bezogen. Im übrigen ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ohne ihre Atemwegserkrankung während des Fünfjahreszeitraums sonst als Floristin gearbeitet hätte und – vor allem – daß sie aufgrund ihrer Erkrankung keine Möglichkeit gehabt hätte, aufgrund einer anderen Tätigkeit einen entsprechenden Verdienst zu erzielen.
Hinsichtlich des maßgebenden Zeitraums gehe es, so das LSG, mit dem Bundessozialgericht (BSG) davon aus, daß die Fünfjahresfrist spätestens an dem Tag ende, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspreche und daß sich die Fünfjahresfrist nicht durch Zeiträume verlängere, in denen der Versicherte mangels eines Mindestverdiensts keinen Anspruch auf Übergangsleistungen habe. Dieser Fünfjahreszeitraum laufe kalendermäßig ab und sei nicht durch Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld und Zeiten des Erziehungsurlaubs zu verlängern.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig aufgezeigt werden.
Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, daß sie in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren geklärt wissen möchte, ob bei der Berechnung der Fünfjahresfrist iS des § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO Mutterschutzzeiträume und Erziehungsurlaubszeiträume außer Betracht zu bleiben hätten und ob dementsprechend sie – die Klägerin – „Anspruch auf Leistung nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit hat, die begehrt wird” (s S 7 der Begründung vom 6. Mai 1997), hier also nach dem Ende des Erziehungsurlaubs im Februar 1998.
Nach der – auch von den Vorinstanzen angeführten – Rechtsprechung des BSG besteht der Zweck der Übergangsleistung darin, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSGE 40, 146, 150). Dazu wird ihm ein zeitlich auf die Dauer von fünf Jahren begrenzter Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile angeboten und gewährt, die ihm durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Der Zweck der Leistung ist nicht etwa darauf gerichtet, den Versicherten zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu zwingen. Er besteht vielmehr darin, den Versicherten zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu bewegen (BSG SozR 5677 § 3 7. BKVO Nr 2). Diese fünf Jahre umfassende Zeitspanne endet – ungeachtet des mißverständlichen, von „Gewährung” einer Übergangsleistung sprechenden Wortlauts in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO – fünf Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Es handelt sich nach dem Willen des Verordnungsgebers offensichtlich um eine „Übergangszeit”, die durch „bezugsfreie” Zeiträume nicht auf unabsehbare Zeit „verlängert” werden kann (BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO vom 20.06.1968 = Breithaupt 1972, 659).
Mit diesen durch die Rechtsprechung des BSG entwickelten und vom LSG auf den vorliegenden Fall der „bezugsfreien Zeiträume” des Erziehungsurlaubs angewandten Rechtsgrundsätzen setzt sich die Klägerin nicht auseinander und gibt nicht hinreichend an, inwieweit diese Rechtsprechung für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage noch einer weiteren Ausgestaltung bedürfe. Davon abgesehen bestünden erhebliche Bedenken, in dem angestrebten Revisionsverfahren die Beklagte, wie von der Klägerin begehrt, zu verurteilen, ihr nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Beendigung des bis Februar 1998 dauernden Erziehungsurlaubs Übergangsleistungen zu zahlen. Nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO wird die Übergangsleistung entweder als einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder als eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Dabei kommt es darauf an, ob innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums wegen der durch die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils ein finanzieller Ausgleich zu schaffen ist. Dies hängt zunächst davon ab, ob dem Versicherten Lohn fortgezahlt wird oder er volle Lohnersatzleistungen erhält oder aber er durch andere Beschäftigungen gleichwertige Verdienste gegenüber der früheren Tätigkeit erzielt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat der Unfallversicherungsträger die Übergangsleistungen festzustellen. Dies ist nur in abgrenzbaren Zeiträumen möglich (s Hessisches LSG Breithaupt 1984 212, 214).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen