Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantritt. Beweisantrag. Amtsermittlung
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Beweisantritt und Beweisantrag.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 103; ZPO §§ 371, 373, 403
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 24.09.1991; Aktenzeichen S 18 V 43/90) |
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.12.1992; Aktenzeichen L 9 V 107/91) |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die behaupteten Zulassungsgründe sind aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160 Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan werden.
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein wird, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Es muß überdies die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage darlegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Rechtsfragen, die vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden sind, sind im allgemeinen nicht mehr klärungsbedürftig und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden. Das muß substantiiert vorgetragen werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die behauptete grundsätzliche Frage vom Landessozialgericht (LSG) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist. Das LSG hat entgegen der Beschwerdebegründung seine Entscheidung nicht darauf gestützt, daß grundsätzlich Berufsschadensausgleich (BSchA) erst ab Vollendung des 60. (ausnahmsweise 59.) Lebensjahres bei schwerbeschädigten Selbständigen möglich ist. Diese Auffassung konnte daher in der Beschwerdebegründung auch nicht belegt werden. Das LSG hat vielmehr im Wege der Beweiswürdigung konkret für den Kläger ein schädigungsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verneint und sich im übrigen hinsichtlich der grundlegenden Rechtsfragen an der Rechtsprechung des BSG orientiert (vgl BSG SozR 3-3642 § 8 Nrn 1 und 6). Da sich die Beschwerdebegründung mit beiden Entscheidungen nicht auseinandersetzt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer verbleibenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zumal die Berechnung des BSchA für Selbständige vom BSG weitgehend vom tatsächlichen Einkommen abgelöst worden ist (BSG aaO Nr 1). Zu der in der Beschwerde ebenfalls als grundsätzlich angesprochenen Rechtsfrage, ob die Schädigungsfolgen mit zunehmendem Alter mit einer erhöhten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu bewerten seien, hat der Beschwerdeführer weder § 31 Abs 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) noch die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 79) erörtert, so daß insoweit noch klärungsbedürftige Fragen nicht aufgezeigt sind.
Auch die erhobene Verfahrensrüge bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht schlüssig. Es müssen die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sein und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Teilweise begründet der Kläger diese Rüge damit, daß dem Berufungsgericht eine fehlerhafte Würdigung des Beweismaterials vorgeworfen wird. Damit wird eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Beweiswürdigung) geltend gemacht. Hierauf kann die Rüge nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) nicht gestützt werden. Zur Rüge, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, hätte der Beschwerdeführer entsprechende Beweisanträge bezeichnen müssen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es, obwohl sich der Kläger auf seinen Berufungsschriftsatz, dessen Inhalt im Zeitpunkt des Einverständnisses mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wiederholt worden ist, bezieht. Denn der Berufungsschriftsatz enthielt lediglich Beweisantritte iS von §§ 371, 373, 402 f Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie enthalten Hinweise der Beteiligten auf ihnen geeignet erscheinende Beweismittel und führen sie in den Prozeß ein (vgl Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl Einf. § 284 Anm 5). Der Beweis muß rechtzeitig angetreten werden, damit Nachteile infolge Verspätung vermieden werden (vgl § 296 Abs 1 und § 296 Abs 2 iVm § 282 ZPO). Da die Sozialgerichte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 103 SGG), haben derartige Beweisantritte im sozialgerichtlichen Verfahren nur eine geringe prozessuale Bedeutung. Sie enthalten üblicherweise Hinweise und Anregungen zu Maßnahmen, die von Amts wegen einzuleiten sind, wie das auch im Zivilprozeß denkbar iVm § 144 ZPO vorkommt, und sollen dem Gericht seine Aufgaben erleichtern (vgl RGZ 170, 264). Selbst der Zivilprozeß kennt daher die Unterscheidung von Beweisantrag und Beweisanregung (vgl BGHZ 66, 62, 68).
Der Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat indessen einen völlig anderen prozessualen Stellenwert. Er dient der Vorbereitung einer Revision bei gleichzeitigem Hinweis an die letzte Tatsacheninstanz darauf, daß nach Ansicht des Antragstellers die Sachaufklärung lückenhaft geblieben ist. Deshalb hat die Rechtsprechung insoweit hohe Anforderungen gestellt.
Grundsätzlich muß eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufzeigen, daß der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Fehlt es an einer mündlichen Verhandlung, muß ein im Urteilstatbestand enthaltener Beweisantrag bezeichnet werden. Selbst wenn man für derartige Fälle eine Erweiterung auf die ausdrücklich schriftsätzlich gestellten Anträge zuläßt, die zugleich mit der Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gestellt werden, fehlt es hier an der Bezeichnung eines derartigen Antrags. Denn ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift sein, also unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluß der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht.
Die mangelnde Darlegung des Beweisthemas und der Bedeutung weiterer Sachaufklärung im Berufungsverfahren wird in der Beschwerdeschrift dadurch bestätigt, daß auch hier nicht ausgeführt wird, inwiefern sich das Berufungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34 und 56). Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des LSG, so daß nicht deutlich ist, inwiefern die dem Beschwerdeführer wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente auch für das Berufungsgericht von Bedeutung gewesen sind.
Fundstellen