Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1965 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. September 1960 hinaus knappschaftlich pflichtversichert ist.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist vom Verein für die bergbaulichen Interessen (Beigeladener zu 1) zur Dienstleistung angestellt und als erster Vermessungssteiger in erster Linie mit Forschungsarbeiten in verschiedenen Bergwerken des rheinisch-westfälischen und des Aachener Steinkohlengebietes beschäftigt. Etwa zu 90 % seiner Arbeitszeit ist er unter Tage tätig. Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der knappschaftlichen Versicherung zu versichern ist.
Der Beigeladene zu 1) hat satzungsgemäß die Aufgabe, die Interessen des Bergbaus im allgemeinen, besonders aber im rheinisch-westfälischen Industriebezirk, zu fördern. Alle Bergwerksunternehmer können für ihre im rheinisch-westfälischen Industriebezirk gelegenen Zechen dem Beigeladenen zu 1) beitreten.
Bis zum 30. September 1960 sind für den Kläger Beiträge zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet worden. Durch Bescheid vom 23. Dezember 1960 unterrichtete die Beklagte den Kläger davon, daß sie für ihn auf Grund einer Aufforderung des Bundesversicherungsamtes (BVA) die knappschaftliche Pflichtversicherung über den 30. September 1960 hinaus nicht durchführen könne, weil er nicht als Arbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sei und auch die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) nicht erfülle. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1961 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, bei dem Beigeladenen zu 1) handele es sich zwar um eine Arbeitgeberorganisation i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RKG, jedoch erfülle der Kläger nicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 RKG geforderten persönlichen Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung. Personen, die als Arbeitnehmer bei einer solchen Organisation tätig seien, seien nur dann knappschaftlich zu versichern, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren und während dieser Zeit mindestens 60 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet oder für 180 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg mit Urteil vom 24. September 1962 abgewiesen. Im nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Beigeladenen zu 1) bis 5) beigeladen und mit Urteil vom 9. Dezember 1965 das Urteil des SG Duisburg geändert und festgestellt, daß die Beklagte der für den Kläger zuständige Versicherungsträger sei. Das LSG ist der Ansicht, daß die beigeladene Bundesrepublik (BR) Deutschland nicht durch den Präsidenten des BVA, sondern durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vertreten wird. Dieser habe jedoch den Präsidenten des BVA bevollmächtigt, so daß die BR Deutschland im vorliegenden Rechtsstreit durch den BMA und dieser durch den Präsidenten des BVA vertreten werde. Zur streitigen Sachfrage vertritt das LSG die Ansicht, daß der Kläger nicht zu dem von § 1 RKG erfaßten Personenkreis gehört, weil er als Arbeitnehmer des Beigeladenen zu 1) nicht in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. des § 2 Abs. 1 bis 3 RKG beschäftigt sei. Er sei aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (VO) vom 11. Februar 1933, die nach Art. 2 § 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) auch jetzt noch anzuwenden sei, knappschaftlich versicherungspflichtig. Der Beigeladene zu 1) sei auch Unternehmer i. S. des § 1 der VO. Das RKG und die VO unterschieden nicht immer streng und sauber zwischen den Begriffen Unternehmer und Arbeitgeber. Wenn man die knappschaftliche Versicherungspflicht der räumlich in einem knappschaftlichen Betrieb tätigen Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG verneine, weil ein anderer als der Inhaber des knappschaftlichen Betriebes der Arbeitgeber sei, so müsse es auch nach § 1 Abs. 1 der VO vom 11. Februar 1933 auf die Arbeitgebereigenschaft und nicht darauf ankommen, wer der Unternehmer sei. Die Revision wurde zugelassen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der VO vom 11. Februar 1933 nicht erfüllt, weil der Beigeladene zu 1) nicht als Unternehmer i. S. der genannten Vorschrift angesehen werden könne. Als Unternehmer gelte derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb gehe und dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten, unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereiche, nicht aber derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeit nütze. Die VO gehe davon aus, daß sich Bergwerksbesitzer und Unternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen. Der Bergwerksbesitzer habe Anspruch auf Erfüllung des Dienst- oder Werkvertrages, der Unternehmer habe Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Vergütung. Aus diesem Vertragsverhältnis heraus lasse sich auch nur die Regelung in § 2 der VO vom 11. Februar 1933 begründen, nach der der Bergwerksbesitzer für die Erfüllung der Beitragspflichten des Unternehmers gegenüber dem knappschaftlichen Versicherungsträger wie ein selbstschuldnerischer Bürge hafte. Ein derartiges Vertragsverhältnis bestehe aber zwischen dem Bergwerksbesitzer und dem Beigeladenen zu 1) nicht. Dieser nehme selbst nicht mit Erwerbswillen am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil. Die von ihm auszuführenden Forschungsarbeiten seien allgemeiner bergbaulicher Art. Auch bestehe zwischen den Arbeiten des Beigeladenen zu 1) und dem Bergwerksbetrieb, in dem der Kläger jeweils arbeite, kein betrieblicher Zusammenhang, denn dieser sei nur gegeben, wenn die Arbeiten des Unternehmers derart in den Betrieb des Bergwerksbesitzers eingriffen, daß sie ohne diesen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht ausgeführt werden könnten.
Der Betriebszweck des Beigeladenen zu 1) liege nicht darin, Betriebsaufgaben einzelner Zechen zu übernehmen, sondern in der Erarbeitung neuer technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet des Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenveredelung, die dann den Mitgliedergesellschaften zur Verwertung bei der Führung ihrer Betriebe zur Verfügung gestellt würden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Duisburg vom 24. September 1962 zurückzuweisen.
Diesem Antrag hat sich die Beigeladene zu 5) angeschlossen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen zu 5) ist der Meinung, daß er in seiner Eigenschaft als Präsident des BVA die BR Deutschland aus eigenem Recht vertreten könne und hierzu keiner Vollmacht des BMA bedürfe. In der Sache selbst teilt die Beigeladene zu 5) die Ansicht der Beklagten und weist darauf hin, daß zwischen den Begriffen Arbeitgeber und Unternehmer erhebliche sachliche Unterschiede beständen. Die vom LSG vorgenommene Auslegung der VO vom 11. Februar 1933 verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die VO durchbreche das geltende System des Knappschaftsrechts, indem sie die Zugehörigkeit zur Knappschaftsversicherung anstatt von der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb von den tatsächlich verrichteten Arbeiten abhängig mache. Derartige Ausnahmevorschriften seien jedoch eng auszulegen. Unter Unternehmerarbeiter seien stets nur solche Personen anzusehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion eines knappschaftlichen Betriebes beschäftigt würden; das sei aber bei dem Kläger nicht der Fall. Nur die bei Gewinnungsarbeiten im Bergbau eingesetzten und deshalb einer besonderen Abnutzung der Körperkräfte unterworfenen Arbeitnehmer sollten an dem erweiterten Versicherungsschutz der Knappschaftsversicherung teilhaben.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1965 zurückzuweisen.
Der Kläger weist darauf hin, daß die von ihm in Bergwerken unter Tage vorzunehmenden Vermessungsarbeiten teilweise der Forschung dienen, teilweise aber auch für die einzelnen Bergwerksbetriebe durchgeführt würden. Der Unternehmensbegriff setze weder einen wirtschaftlichen Zweck noch ein Gewinnstreben voraus. Der betriebliche Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb sei – selbst wenn man die ausgeführten Forschungsarbeiten nicht als betriebsbezogen ansehe – schon dadurch gewahrt, daß er auch Vermessungsarbeiten für die ausschließlichen Belange der Bergwerksbetriebe ausgeführt habe. Es komme nicht darauf an, daß die Arbeit ausschließlich oder überwiegend im betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb stehe, vielmehr müsse jeder nicht nur unwesentliche betriebliche Zusammenhang genügen, um sie insgesamt der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen.
Der Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, es komme für die Anwendung des § 1 der VO vom 11. Februar 1933 allein darauf an, daß ein Arbeitnehmer in Bergwerksbetrieben unter Tage arbeite, ausgenommen seien lediglich vorübergehende Montagearbeiten.
Die Beigeladenen zu 2, 3 und 4 haben keine Anträge gestellt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger ist über den 30. September 1960 hinaus knappschaftlich pflichtversichert.
Nach dem Schreiben des BMA vom 24. November 1965, in dem dieser dem LSG Nordrhein-Westfalen mitgeteilt hat, daß er für das vorliegende Verfahren den Präsidenten des BVA mit der Vertretung der BRD beauftragt habe, kann dessen Vertretungsbefugnis nicht zweifelhaft sein. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es daher dahingestellt bleiben, ob der Präsident des BVA die BRD im vorliegenden Verfahren auch schon kraft Gesetzes vertreten kann.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RKG sind alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, knappschaftliche Betriebe, deren Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG knappschaftlich versichert sind. Da der Beigeladene zu 1), als Arbeitgeber des Klägers, keinen derartigen Betrieb betreibt, gehört der Kläger nicht zu dem durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG erfaßten Personenkreis. Der Kläger arbeitet zwar vorwiegend in knappschaftlichen Betrieben, doch ist er kein Arbeitnehmer des jeweiligen Bergwerksbesitzers, auf dessen Bergwerk er arbeitet, und ist daher nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und § 2 RKG knappschaftlich versichert (vgl. Entscheidung des RVA vom 24. Januar 1929 zur Frage der knappschaftlichen Versicherung der Unternehmerarbeiter im Bergbau – AN 1929, S. IV, 267, E. 3464). Zu den durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 RKG in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung erfaßten Personen gehört er schon deshalb nicht, weil er die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RKG durch Art. 1 § 3 Nr. 1 Buchst. a des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 ist erst am 1. Januar 1968 in Kraft getreten und wäre daher auf jeden Fall für die vorhergehende Zeit vom 1. Oktober 1960 bis zum 31. Dezember 1967 nicht anwendbar.
Um die durch diese Regelung auftretenden Schwierigkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Reichsarbeitsminister (RAM) in Kap. III § 1 der IV Not-VO vom 8. November 1931 (AN 1931 S. IV, 500) ermächtigt, zu bestimmen, inwieweit Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden, knappschaftliche Arbeiten sind und für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleichstehen. In § 1 Nr. 1 der VO vom 11. Februar 1933 hat darauf der RAM bestimmt, daß alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten knappschaftliche Arbeiten sind, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Wenn auch diese VO für Arbeitnehmer von sog. Unternehmer-Firmen geschaffen worden ist, die von den Bergwerken mit bei der unmittelbaren bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen eingesetzt wurden, und diese VO daher nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, daß durch den Erlaß dieser VO die Auffassung, bei der Knappschaftsversicherung handele es sich im Gegensatz zu den übrigen Versicherungen um eine solche der Betriebe (so noch Mansfeld/Pohle § 1 A), nicht mehr uneingeschränkt gelten konnte. Es zeigte sich eine Tendenz des Gesetzgebers, nach welcher mehr und mehr nicht nur der knappschaftliche Betrieb, sondern auch die knappschaftliche Tätigkeit für die Versicherung ausschlaggebend ist (vgl. Geselle, Reichsknappschaftsgesetz 1940, Anm. C IV zu § 1).
Diese Tendenz entspricht auch dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung. Nach der Begründung I zum Entwurf des RKG vom 23. Juni 1923 (abgedruckt bei Miesbach-Busl, RKG § 2 Anm. 1 Abs. 1) sollten der Versicherung nach dem RKG die mit bergmännischer Arbeit beschäftigten Personen unterliegen. Die Versicherung sollte eine Berufsversicherung der Bergarbeiter darstellen, die ihren Ursprung in dem Gedanken hat, daß den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Wenn der Kläger zu 90 % seiner Arbeitszeit Vermessungsarbeiten unter Tage ausführt, dann führt er überwiegend bergmännische Arbeiten unter den schwierigen Verhältnissen und den Gefahren des Bergbaus aus, so daß er zu den Personen gehört, die nach den Grundgedanken der knappschaftlichen Versicherung dieser unterliegen sollen. Die Auffassung, daß nicht nur der knappschaftliche Betrieb, sondern auch die bergmännische Tätigkeit für die knappschaftliche Versicherungspflicht ausschlaggebend sein sollen, läßt es geboten erscheinen, die Regelung der VO über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933 auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers entsprechend anzuwenden. Eine Gesetzesanalogie ist hier möglich, weil die vom Kläger zu Forschungszwecken ausgeführten Arbeiten letztlich allen Bergwerksunternehmen und damit auch dem Unternehmen, in dem sie durchgeführt werden, zugute kommen, die vom Kläger ausgeführten Arbeiten räumlich und betrieblich mit den Bergwerksbetrieben zusammenhängen, in denen sie ausgeführt werden, und die Tätigkeiten des Klägers ebenso wie die der eigentlichen Untertagebeschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen und daher den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung erfordern.
Da somit das Urteil des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, mußte die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden. Die Abänderung der Urteilsformel des LSG war erforderlich, weil kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung bestand, daß gerade die beklagte Knappschaft der für den Kläger zuständige knappschaftliche Versicherungsträger ist. Es bestand lediglich ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß der Kläger über den 30. September 1960 hinaus knappschaftlich pflichtversichert ist.
Unterschriften
Dr. Dapprich, Dr. Witte, Schröder
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 01.07.1969 durch Mackenroth, Reg.Hauptsekretär, Schriftführer
Fundstellen