Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 1997 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – hier: Klägerin) von der beklagten H. Sparkasse (im folgenden: Sparkasse) verschiedene Auskünfte über ein Konto verlangen kann, das einer (verstorbenen) Versicherten zugestanden hatte.
Die BfA gewährte der Versicherten H. T. (H. T.) seit dem 1. Februar 1974 Altersruhegeld. Sie zahlte die Renten bargeldlos durch die Post, die den jeweiligen monatlichen Zahlbetrag im voraus der Sparkasse zur Gutschrift auf ein Girokonto der Versicherten überwies. Diese verstarb am 14. April 1994. Die Renten für Mai und Juni 1994 wurden weiter überwiesen; am 15. Juni 1994 erlangte die BfA vom Tod der Versicherten Kenntnis und zahlte nicht mehr.
Die Post forderte die Sparkasse mit Schreiben vom 15. Juni 1994 auf, die für Mai und Juni 1994 überzahlten Beträge zurückzuüberweisen. Diese antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 1994: „Das Girokonto H. T. wurde bereits am 26. Mai 1994 gelöscht.” Sie überwies die von ihr auf einem sog Irrläuferkonto verbuchte Zahlung für Juni 1994 in Höhe von 887,99 DM zurück.
Mit Schreiben vom 22. August 1994 forderte die BfA die Sparkasse unter Hinweis auf § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf, den noch ausstehenden Betrag von 853,98 DM (Mai-Rente) zu überweisen oder im Falle der Auflösung des Kontos Name und Anschrift des letzten Verfügungsberechtigten mitzuteilen; dabei gab sie Namen, Anschrift, Kontonummer, Art der überweisenden Geldleistung und den Todestag der H.T. an. Mit (Formular-)Schreiben vom 24. August 1994 lehnte die Sparkasse die Rücküberweisung ab und gab an: „ Das Konto ist erloschen. Die Regelung des § 118 Abs 3 SGB VI wurde von uns beachtet. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen fand nicht statt. Aus Gründen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes dürfen wir Ihnen keinerlei Auskünfte zur Person oder zur Rechtsnachfolge des Kontoinhabers sowie über Kontobewegungen geben.” Ferner empfahl sie der BfA, sich zur Ermittlung der Rechtsnachfolge an die zuständigen H. Behörden zu wenden; damit betrachte sie die Angelegenheit als erledigt.
Das Amtsgericht (AG) H. teilte der BfA mit, dort liege nur eine Sterbefallmitteilung vor; Auskunft könne der Sohn M. T. (M. T.) geben. Auf weitere Anfrage gab das AG an, es bestehe keine Nachlaßpflegschaft. Mit Einschreiben vom 21. Oktober 1994 forderte die BfA den M. T. auf, den überzahlten Betrag von 853,98 DM zu erstatten. Das Schreiben gelangte an die BfA zurück, da es nicht innerhalb der Lagerfrist abgeholt worden war. Die weiteren Zahlungsaufforderungen (vom 15. November 1994 sowie 25. Januar 1995, die dem M. T. am 6. Februar 1995 ausgehändigt wurden) blieben unbeantwortet.
Unter dem 19. April 1995 bat die BfA die Sparkasse erneut, Namen und Anschriften derjenigen Personen mitzuteilen, die über die auf dem Konto der Versicherten eingegangenen Rentenbeträge nach deren Tod verfügt hätten. Die Sparkasse sandte der BfA am 8. Mai 1995 eine Kopie ihres Schreibens mit folgendem Antworttext zurück: „Das Konto ist erloschen. Nach einhelliger Auffassung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes begegnet die Bekanntgabe der Namen der Erben bzw der Verfügungsberechtigten dem Bankgeheimnis. Deswegen halten die Spitzenverbände des Kreditgewerbes es für angezeigt, derartigen Auskunftsanfragen der Rentenversicherungsträger nicht zu entsprechen. Mit der Empfehlung, sich zur Ermittlung der Rechtsnachfolge an die zuständigen H. Behörden (Einwohnermeldeamt, Nachlaßgericht) zu wenden, betrachten wir die Angelegenheit als erledigt.”
Hierauf hat die BfA die Sparkasse vor dem Sozialgericht (SG) H. auf Auskunftserteilung verklagt. Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den Stand des Girokontos mit der Nr 1245/456312 am 14. April 1994 und am 26. Mai 1994 sowie über die in diesem Zeitraum erfolgten Kontobewegungen Auskunft zu geben und Namen und Anschrift der Personen, die seit dem 14. April 1994 über das Konto verfügt haben, zu benennen (Urteil vom 17. März 1997); ferner hat es den „Hilfsantrag” der Beklagten abgewiesen, die Klägerin zur Erstattung der durch die Auskünfte entstandenen Auslagen und Kosten zu verurteilen. Das SG hat ausgeführt, die Auskunftspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI, der – obwohl erst zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten – gemäß § 300 Abs 1 SGB VI auch im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die Auskunftserteilung habe unentgeltlich zu erfolgen.
Mit ihrer – vom SG zugelassenen – (Sprung-)Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 118 Abs 4 und 300 Abs 1 SGB VI sowie des Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG). Sie trägt vor, der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene § 118 Abs 4 SGB VI begründe auch in Verbindung mit § 300 Abs 1 SGB VI nicht rückwirkend eine Auskunftspflicht, da vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Anspruch dem Grunde nach nicht bestanden habe. Auch die Entstehungsgeschichte biete keinen Anlaß für eine rückwirkende Auskunftspflicht. In jedem Fall sei eine einschränkende Interpretation auch deshalb geboten, weil durch eine grenzen- und schrankenlose Rückwirkung des § 118 Abs 4 SGB VI den Kreditinstituten unzumutbare Belastungen auferlegt würden. Diese würden zugleich mit unzulässigen Eingriffen in das Bankgeheimnis und in den Schutz personenbezogener Daten einhergehen. Abgesehen davon, daß der Auskunftsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, sei er auch nicht in dem vom SG angenommenen weiten Umfang gegeben. Schließlich bestehe ein solcher Auskunftsanspruch – selbst wenn man dem SG folge – immer nur dann, wenn ihr, der Beklagten, zugleich ein Anspruch auf Ersatz der durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten zuerkannt werde.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
II
Die (Sprung-)Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat sie zu Unrecht verurteilt, die von der Klägerin begehrten Auskünfte zu erteilen. Das Gericht hätte vielmehr die Auskunftsklage als unzulässig abweisen müssen, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlte.
A.
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (dazu unter 1.). Die (allgemeine) Leistungsklage ist ferner die richtige Klageart für das Auskunftsbegehren, das die Klägerin durch Verwaltungsakt nicht geltend machen darf (dazu unter 2.).
1. Die (im übrigen: vom SG zutreffend angenommene) Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich für das Revisionsgericht hier schon daraus, daß das SG in dem mit der Sprungrevision angegriffenen Urteil in der Hauptsache entschieden hat (§ 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫). Damit steht zugleich fest, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) beurteilt. Ob dies auch im übrigen für die Zulässigkeit der Klage und des vom SG (bzw der jeweiligen Tatsacheninstanz) bei der Findung der Sachentscheidung anzuwendenden Verfahrens gilt, in denen zB über einen zivil-, arbeits-, (allgemein) verwaltungs- oder steuerrechtlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann offenbleiben; ggf könnte das hierfür jeweils spezialgesetzlich angeordnete Verfahrensrecht maßgeblich sein. Jedenfalls in Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs 3 und 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI ergibt sich das anzuwendende Prozeßrecht allein aus dem SGG. Denn es handelt sich beim Streit um (Rück-)Zahlungsansprüche eines Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut aus § 118 Abs 3 SGB VI – für die ab 1. Januar 1992 entstandenen Ansprüche – ebenso wie bei einem Streit um Auskunftsansprüche aus § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI, die der Rentenversicherungsträger gegen ein solches Institut zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gegen einen Dritten aus § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI geltend macht – hier für die ab 1. Januar 1996 entstandenen Ansprüche – um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS von § 51 Abs 1 SGG. § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI regelt insoweit besondere (spezielle) öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (und vorbereitende öffentlich-rechtliche Ansprüche) des Rentenversicherungsträgers wegen – bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten – fehlgegangener Geldleistungen (dazu unter B.; siehe zu § 118 Abs 3 SGB VI: BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 119 des Entwurfs; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1; zu § 118 Abs 4 SGB VI: BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17; SG Stuttgart, NZS 1996, 29).
2. Das SG hat zutreffend erkannt, daß die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) die richtige Rechtsschutzform für das Auskunftsbegehren der Klägerin ist. Denn sie erstrebt die Verurteilung der Beklagten zu einer Wissensmitteilung.
Das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hierfür entfällt nicht etwa deshalb, weil der Rentenversicherungsträger befugt gewesen wäre, seinen – vermeintlichen – Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI enthält keine Ermächtigung für den Rentenversicherungsträger, dem Geldinstitut durch einseitig-verbindliche Anordnung (also durch Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫) aufzugeben, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Insoweit ist dem 8. Senat des BSG (SozR 3-2600 § 118 Nr 1) zuzustimmen, der zur gleichen Rechtslage bei § 118 Abs 3 SGB VI ausgeführt hat, der Rentenversicherungsträger sei nicht ermächtigt, ein Geldinstitut zur Zahlung (sog Rücküberweisung) durch Verwaltungsakt zu verpflichten. Auch hinsichtlich der Auskunftserteilung nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI enthält das Gesetz erkennbar keine Ermächtigung zum Erlaß eines (einseitig-verbindlichen) Auskunftsgebotes.
B.
Die Klage war jedoch unzulässig, weil die Klägerin für ihre Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Durchsetzung eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten kein Rechtsschutzbedürfnis hatte. Sie hätte ihren nach dem Stand des Verfahrens bestehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des fehlgegangenen Rentenbetrages aus § 118 Abs 3 SGB VI, der – soweit er besteht – bereits die Entstehung eines Auskunftsanspruches aus Abs 4 Satz 2 aaO und eines Zahlungsanspruches gegen den Verfügenden iS von Abs 4 Satz 1 Regelung 2 aaO ausschließt, mittels einer gegen das beklagte Geldinstitut gerichteten Zahlungsklage durchsetzen können und müssen; sie wäre damit umfassender, leichter und schneller zu ihrem Recht gekommen:
1. Der Rentenversicherungsträger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI erst, wenn das Geldinstitut sein Zahlungsbegehren – berechtigt – abgelehnt, dh ihm die tatsächlichen Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes aus Abs 3 Satz 3 aaO schlüssig dargelegt (und ggf Beweis angeboten) hat, oder wenn seine Zahlungsklage abgewiesen worden ist.
Gemäß § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI (Abs 4 wurde durch Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 15. Dezember 1995 ≪BGBl I S 1824≫ mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eingefügt) hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des in Abs 4 Satz 1 Regelung 2 aaO geregelten (andersartigen) Erstattungsanspruchs gegen Dritte. Danach sind für den Fall, daß Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, dem Rentenversicherungsträger diejenigen Personen zur Erstattung verpflichtet, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach Abs 3 aaO von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
Der Auskunftsanspruch nach Abs 4 Satz 2 aaO kann demnach nur entstehen, wenn und soweit eine Erstattungspflicht des Geldinstituts nach Abs 3 aaO „nicht besteht”. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen den verfügenden Dritten erst und nur vorgehen, wenn der Wert der Geldleistung – berechtigt – „nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird”. Sowohl dieser Erstattungsanspruch gegen Dritte als auch der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut hängen also in Entstehung, Umfang und Zweck vom Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus Abs 3 Satz 2 aaO ab. Dieser Erstattungsanspruch ist damit gegenüber dem Auskunftsanspruch aus Abs 4 Satz 2 aaO (und der Zahlungsklage aus Abs 4 Satz 1 Regelung 2 aaO) gegenständlich exklusiv und funktional vorrangig.
Die BfA hat weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen darin, ob und ggf welchen dieser Ansprüche sie erhebt. Sie hätte den – entstandenen (dazu unter 2a) – Erstattungsanspruch gegen die Beklagte weiterverfolgen müssen: Der Rentenversicherungsträger darf von der Erhebung einer Zahlungsklage gegen das Geldinstitut (mit der er nur hilfsweise eine Auskunftsklage nach Abs 4 Satz 2 aaO verbinden kann) nur dann absehen (und hat ggf ein Rechtsschutzbedürfnis für eine direkte Auskunftsklage), wenn – was er ggf dem Gericht vorzutragen hat – das Geldinstitut ihm schlüssig darlegt, daß (insoweit) die „Rücküberweisung” aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann und daß das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern daß über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bereits „anderweitig”, dh durch Dritte, verfügt worden war (dazu näher unter 2b). Der Rentenversicherungsträger muß als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder im wesentlichen durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabwickeln. Er hat gemäß § 76 Abs 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der ihm nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI (objektiv) zusteht, rechtzeitig und vollständig zu erheben; insbesondere darf er ihn nur niederschlagen oder ihn dem Geldinstitut erlassen, wenn die besonderen Voraussetzungen von § 76 Abs 2 Nrn 2 oder 3 SGB IV vorliegen. Diese (nach dem Gesetz und – im übrigen – nach der Verfassung) pflichtige Aufgabe muß der Rentenversicherungsträger wahrnehmen, ohne daß ihm – wie ausgeführt – die Rechtsmacht erteilt worden ist, einen Leistungsbescheid (vgl § 50 Abs 3 SGB X) zu erlassen. Er darf daher von der vollständigen und rechtzeitigen Erhebung dieser Einnahmen nur absehen, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der spezielle Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI gegen das Geldinstitut (allein) aus den in Abs 3 Satz 3 aaO genannten Gründen „nicht besteht”. Die objektive Darlegungs- und die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der anspruchsvernichtenden Einwendung iS von Abs 3 Satz 3 und der Beachtung des Verbotes aus Abs 3 Satz 4 aaO trägt das Geldinstitut, das in aller Regel auch allein über die erforderliche Tatsachenkenntnis und über die Beweismittel verfügt.
Der (zweifach) abhängige Auskunftsanspruch nach Abs 4 Satz 2 aaO kann demzufolge als (alleiniger oder Haupt-)Antrag mit der Leistungsklage gegen das Geldinstitut zulässig nur verfolgt werden, wenn sich für das Gericht aus der Rechtskraft einer die Zahlungsklage abweisenden gerichtlichen Entscheidung oder aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten schlüssig ergibt, daß der Rentenversicherungsträger keinen (umfassenden) Erstattungsanspruch nach Abs 3 Satz 2 aaO gegen das Geldinstitut hat.
2. Streitentscheidend kommt es hier auf die Frage an, ob die Klägerin nach dem Stand des Verfahrens einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Abs 3 Satz 2 aaO erfolgreich hätte durchsetzen können. Dieser Anspruch war entstanden und wirksam geltend gemacht worden (dazu unter a); seinen Untergang („Nichtbestehen”) hatte die Beklagte weder vorprozessual noch vor dem SG durch schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Entreicherungseinwandes aufgezeigt (dazu unter b). Deshalb hatte die Klägerin für die Auskunftsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.
a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 118 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI ist entstanden und wirksam geltend gemacht worden:
Gemäß § 118 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI hat das Geldinstitut (Postgiroamt oder anderes Geldinstitut im Inland) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei ihm überwiesen wurden, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Das Gesetz macht die Entstehung des Anspruchs allein davon abhängig, daß die „Geldleistung” für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem og Geldinstitut überwiesen wurde. Die Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Rentenversicherungsträgers, als dessen (gesetzlicher oder vertraglicher) Auszahlungsbeauftragter (früher – wie hier – die Deutsche Bundespost und jetzt) die Deutsche Post AG als „überweisende Stelle” tätig wird (§ 119 SGB VI), in das Vermögen des Geldinstituts, das jedenfalls zunächst – vor „Gutschrift” auf das Konto – die Verfügungsmacht über den Wert der Geldleistung erhält, begründet diesen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dabei steht das Geldinstitut hinsichtlich der jeweiligen Geldleistung in keinem (vor dem Zufluß des Betrages bestehenden) originären Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger, sondern nur in seiner bankvertraglichen Beziehung zum Überweisungsadressaten. Der Wert der Geldleistung gelangt daher in seine Verfügungsmacht nur als vom Überweisungsadressaten dem Rentenversicherungsträger angegebene Zahlungsadresse (vgl § 47 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil ≪SGB I≫ iVm § 120 SGB VI und der Postrentendienstverordnung). Allein wegen der dadurch erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI diese Haftung des Geldinstituts auf Erstattung des Wertes der Geldleistung. Der Erstattungsanspruch erlischt, sobald (soweit) dieser Haftungsgrund nicht mehr besteht. Dies ist nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat. Diese „Entlastungsvoraussetzungen” hat das Geldinstitut – wie später auszuführen sein wird – darzulegen.
Entstehungsvoraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers sind deshalb nur, daß die Vermögensverschiebung durch eine Überweisung eines Geldbetrages (des Rentenversicherungsträgers oder seiner „überweisenden Stelle”) an das Geldinstitut zwecks Gutschreibung auf das angegebene Konto des Überweisungsadressaten als eine soziale Geldleistung an diesen bewirkt wurde, dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden konnte, weil der Adressat vor Beginn des Bezugszeitraums gestorben war. Den Erstattungsanspruch kann die „überweisende Stelle” in gesetzlicher Prozeßstandschaft geltend machen, aber auch der Rentenversicherungsträger, dem er materiell-rechtlich zusteht. Hierbei hat er dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe und deren Bezugszeitraum darzulegen und das ernstliche Verlangen auszusprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten („zurückzuüberweisen”), weil die Vermögensverschiebung wegen Todes zu Unrecht erfolgt sei.
Die Klägerin hatte der Beklagten diese (notwendigen und hinreichenden) Voraussetzungen dargelegt und ihr Erstattungsverlangen ausgesprochen. Hingegen brauchte sie ihr keine Angaben darüber zu machen, ob die Überweisung im Rechtsverhältnis zu dem Überweisungsadressaten oder zu dessen Sonderrechtsnachfolgern oder Erben „zu Unrecht erbracht” worden war. Denn hierauf kommt es für den speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nicht an. In diesem Verhältnis ist nur erheblich, daß die mit der Überweisung bezweckte Zuwendung der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistung gerade an den Überweisungsadressaten ihren (Erfüllungs-)Zweck deswegen nicht erreichen konnte, weil jener vor Beginn des jeweiligen Bezugszeitraums gestorben war. Offenbleiben kann, ob der besondere Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI entsprechend § 815 Regelung 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist, wenn der Rentenversicherungsträger (oder die überweisende Stelle) die Überweisung in Kenntnis des Todes des Überweisungsadressaten vorgenommen hatte.
Von der Durchsetzung ihres Rechts hätte die Klägerin nur Abstand nehmen dürfen, wenn sie sich aufgrund eines schlüssigen Vorbringens der Beklagten (und ggf entsprechender Beweisangebote) davon überzeugt hätte, daß ihr Anspruch aus den in Abs 3 Satz 3 und 4 aaO genannten Gründen „nicht besteht”. Diese Voraussetzung für ein rechtmäßiges Absehen des Rentenversicherungsträgers von der gerichtlichen Verfolgung eines zwar entstandenen, aber nicht mehr bestehenden Zahlungsanspruches lag hier nicht vor, weil die Sparkasse nicht schlüssig die Voraussetzungen der (Entreicherungs-)Einwendung dargelegt hat.
b) Nach dem von der Klägerin vor dem SG geschilderten und von diesem festgestellten Sachverhalt konnte der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch nicht entstanden sein, weil die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte auf (Rück-)Zahlung von 853,98 DM hatte. Denn die Beklagte hatte die tatsächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit und des Vorliegens des (Entreicherungs-)Einwands aus § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht schlüssig dargelegt, obwohl die Klägerin – wie ausgeführt – diesen Erstattungsanspruch mit dem Schreiben vom 22. August 1994 wirksam geltend gemacht hatte.
Gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Satz 4 aaO ergänzt: Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Bereits die Anwendung der Entreicherungseinwendung des Satzes 3 aaO setzt voraus, daß der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstituts geblieben ist. Da dieses ohnehin ab Eingang der Überweisung bis zur „Gutschrift” auf das darin angegebene Konto die (nur durch den Bankvertrag mit ihrem Kunden privatrechtlich gebundene) faktische Verfügungsmacht hat, wird es von der Erstattungspflicht solange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat. Nur unter dieser Voraussetzung der Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden (im Regelfall: ab der sog Abrufpräsenz) ist die Einwendungsregelung des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI überhaupt anwendbar. Die Beklagte hätte daher den Einwand aus Abs 3 Satz 3 aaO dem Erstattungsanspruch der Klägerin wegen der Zahlung für Juni 1994, welche sie auf ein sog Irrläuferkonto gebucht hatte, nicht entgegenhalten können (und hat dies auch nicht), weil sie den Wert dieser Geldleistung nicht in das Vermögen des Inhabers des in der Überweisung angegebenen Kontos übertragen hatte. Hinsichtlich des Rentenbetrages für Mai 1994 hätte die Beklagte also vorab vortragen müssen, daß (und bei zeitlichem Abstand zwischen Übertragungsakt und -erfolg: wann) sie den Wert der Geldleistung wirksam in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und sich selbst der Verfügungsmacht hierüber durch die „Gutschrift” des Wertes begeben hatte.
Dem Wortlaut der Antworten der Beklagten auf die Rückforderung der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß und wann sie den entsprechenden Betrag der Mai-Rente in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen hat. Feststellungen des SG hierzu liegen nicht vor. Gleichwohl bedarf es deswegen keiner Aufhebung des angefochtenen Urteils und keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (§ 170 Abs 2 SGG), weil die Auskunftsklage (ggf auch) aus anderen tatsächlichen Gründen unzulässig ist. Zugunsten der auf Auskunft klagenden BfA wird insoweit unterstellt, der Hinweis der Beklagten darauf, das fragliche Konto sei am 26. Mai 1994 gelöscht worden und erloschen, umfasse sinngemäß die Behauptung einer vorher erfolgten, dem üblichen Vorgehen bei Rentenzahlungen entsprechenden Vermögensübertragung; die damit anwendbare Regelung des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI kann der Klägerin aber nicht zur Zulässigkeit ihrer Auskunftsklage verhelfen, weil die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen ihrer Verpflichtung zur Erstattung des Wertes der Geldleistung nicht schlüssig dargelegt hat.
Zwar gibt der spezielle Erstattungsanspruch des § 118 Abs 3 SGB VI – insoweit abweichend vom allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch – dem auf Erstattung haftenden Geldinstitut die Möglichkeit, sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger anspruchsvernichtend auf Entreicherung (zugunsten des Kontoinhabers) zu berufen. Der Entreicherungseinwand ist aber nur eröffnet, wenn der – wie gesagt: übertragene – Wert der Geldleistung weder durch den Übertragungsakt selbst noch durch andere Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Übertragung, die es nach dem Bankvertrag mit dem Kunden vornehmen durfte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wieder in das Vermögen des Geldinstituts geflossen ist. Der Entreicherungseinwand greift vielmehr nur durch, wenn es ausschließlich auf den – im Verhältnis zum Geldinstitut: rechtswirksamen – Verfügungen Dritter beruht, daß bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur (vollen oder teilweisen) Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist. Liegt dies aber daran, daß das Geldinstitut selbst – in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer – den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hatte, kommt es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an.
Die Einwendungsvoraussetzungen liegen demzufolge aufgrund des Befriedigungsverbots des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI von vornherein nicht vor, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf den Kontoinhaber in dem Zeitpunkt, in dem sie für diesen wirksam und damit Abs 3 Satz 3 aaO erstmals anwendbar wird, dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt, daß seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert werden. Soweit eine „Gutschrift” also auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt, berührt sie den Bestand der Erstattungspflicht des Geldinstitutes nicht. Sie ist nämlich erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verrechnung (Skontration) eine das Geldinstitut im genannten Sinne „entreichernde” und damit die Anwendbarkeit des Abs 3 Satz 3 aaO auslösende Vermögensübertragung; da das Geldinstitut auf diese Weise aber zugleich – und zwar unabhängig von der Rechtsform und bankvertraglichen Rechtsnatur der Verrechnung – eine eigene Forderung gegen den Kontoinhaber befriedigt, ist die Verrechnung gemäß dem relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbot des Abs 3 Satz 4 aaO im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden unwirksam (entsprechend § 134 BGB; zur relativen Unwirksamkeit vgl stellvertretend Palandt/Heinrichs, 57. Auflage 1998, RdNr 30 vor § 104 BGB). Denn nach dieser Vorschrift darf das Geldinstitut den (Wert des) überwiesenen Betrag(es) nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden.
Soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch diese ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird, greift zwar das Verbot aus Abs 3 Satz 4 aaO nicht ein, weil ein endgültiger Vermögensübergang ausschließlich zugunsten des Kontoinhabers eingetreten und keine Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts gegen diesen damit verbunden ist. Ab dem Zeitpunkt der sog Abrufpräsenz (dazu BGHZ 103, 143, 147) steht vielmehr der gutgeschriebene Betrag rechtlich und wirtschaftlich vorbehaltlos in der Verfügungsmacht des Kontoinhabers. Das Geldinstitut hat insoweit keinen direkten Zugriff auf den (isolierten) Wert der Geldleistung mehr.
Jedoch wird diese Ausgangslage gleichfalls durch die speziellen öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB VI (Zugriffsrecht und Schutzbetrag) verdrängend überlagert. Zum einen wird dem Geldinstitut die Entreicherungseinwendung versagt, soweit bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers das Konto ein Guthaben aufweist. Dann „kann die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen” (Satz 3 aaO). Ungeachtet der privatrechtlichen (bankvertraglichen) Regelungen darf das Geldinstitut auf das Kontoguthaben zugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich um den Betrag verringern, den es selbst zur Erstattung der „überzahlten Geldleistung” an den Rentenversicherungsträger benötigt. Soweit aber – zum anderen – das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht, die Erstattung zu finanzieren, wird das Geldinstitut nur frei, soweit Dritte (in der Regel der Kontoinhaber selbst, sein Vertreter, zB aber auch ein Pfandgläubiger), gerade aber nicht das Geldinstitut selbst im Rahmen des bankvertraglichen Verkehrs, das Gutachten durch Verfügungen unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag gesenkt haben (Schutzbetrag).
Diese Überlagerung der bankvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber durch Befriedigungsverbot, Zugriffsrecht und Schutzbetrag erfolgt auf der öffentlich-rechtlichen Grundlage des in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI statuierten „Vorbehalts”. Danach gelten die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, „als unter Vorbehalt erbracht”. Hierbei handelt es sich augenfällig um öffentliches Sonderrecht des Staates; denn dieser „Vorbehalt” gilt, obwohl uU keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw von ihr Kenntnis hat oder haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten.
Seine Bedeutung erschließt sich näher aus den oben aufgezeigten, sich für das Geldinstitut aus Abs 3 Satz 3 und 4 aaO ergebenden Rechtsfolgen. Der gesetzliche Vorbehalt schließt für das Geldinstitut und den Kontoinhaber (sowie erst recht für Dritte) aus, daß rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Geldinstituts entstehen kann, soweit dieses mit der Gutschrift eigene Forderungen befriedigt (ein Debet des Kontoinhabers durch Verrechnung verringert) oder aber danach das Guthaben unter den Wert der Gutschrift senkt. Der Vorbehalt stellt also alle eigenen Rechtshandlungen des Geldinstituts, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, unter die auflösende Bedingung (entsprechend § 161 Abs 1 und 2 BGB), daß im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine „Rücküberweisung” aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI). Ist eine solche Überweisung nicht möglich, sind die Rechtshandlungen insoweit (entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder) wegen Bedingungseintritts unwirksam auch im Verhältnis zum Kontoinhaber, dessen Vertrauen auf deren Gültigkeit wegen des Vorbehaltes nicht schutzwürdig ist. Er wird insoweit wieder so gestellt, als hätte das Geldinstitut die unwirksamen Handlungen nicht vorgenommen.
Die Darlegungslast für alle Tatsachen, welche die Voraussetzungen der Entreicherungseinwendung erfüllen, sowie die objektive Beweislast hierfür hat (grundsätzlich und in aller Regel) das Geldinstitut zu tragen. Nahezu in allen Fällen verfügt nur dieses über die Kenntnis der Tatsachen und über die einzig vorhandenen Beweismittel. Die mit der Ausgestaltung der Entreicherungseinwendung vorgenommene gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und objektiven Beweislast knüpft unbedenklich an diese Gegebenheiten an. Im übrigen können weder die Klägerin noch ein Gericht den wahren Sachverhalt ohne schlüssigen Tatsachenvortrag des Geldinstituts und ohne dessen Beweisangebote ermitteln.
Die Klägerin hätte demnach nur dann von einer Verfolgung ihres Zahlungsanspruches gegen die Beklagte absehen dürfen und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage gehabt, wenn die Beklagte – über die oben unterstellten Übertragungstatsachen hinaus – wenigstens zu folgenden Tatsachen schlüssig vorgetragen hätte:
- Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift („Abrufpräsenz”).
Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand:
Kontostand bei Eingang der Rückforderung.
Soweit bei Eingang der Rückforderung kein Guthaben auf dem Konto bestand (wie im vorliegenden Fall):
Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben.
Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat:
Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.
Die Beklagte hatte schon den Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift nicht angegeben, so daß keine Tatsachen vorgetragen waren, aus denen hätte gefolgert werden können, sie habe das Befriedigungsverbot beachtet. Die Mitteilung, eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen habe nicht stattgefunden, genügt hierfür offensichtlich nicht.
Ferner hat die Beklagte nichts dafür dargetan, daß sie selbst in der Zeit nach der Gutschrift bis zur Auflösung des Kontos am 26. Mai 1994 keine Rechtshandlungen vorgenommen hat, welche den Schutzbetrag verringert haben; nach einer solchen Verringerung des Schutzbetrages eingehende Zuflüsse (zB aus Versicherungen anläßlich des Todesfalles) hätten ihr den Einwand der Entreicherung nicht wiedereröffnet, auf spätere Verfügungen Dritter käme es nicht an.
Schließlich hat die Beklagte die Voraussetzung, daß das Fehlen eines ausreichenden Guthabens ausschließlich auf (rechtswirksamen) Verfügungen Dritter beruhte, auch nicht durch die Angabe der Namen und Anschriften der Personen, die nach der Gutschrift bis zur Kontoauflösung über den Schutzbetrag verfügt haben, der jeweiligen Verfügungszeitpunkte und des jeweils verbliebenen Restes des Schutzbetrages aufgezeigt; auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Schutzbetrag schon vor der Kontoauflösung hätte abgehoben oder überwiesen worden sein können, das Konto also bei Null oder im Minus hätte geführt worden sein können; auch dann wären spätere Zuflüsse und Verfügungen unerheblich.
Da die Beklagte sich aber geweigert hatte, weitere „Auskünfte” zu geben, also ihre Darlegungslast zu tragen, war vor dem SG nicht einmal die Möglichkeit abzusehen, der Klägerin könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch zustehen, weil der diesen verdrängende Erstattungsanspruch nach dem Stand des Verfahrens mittels einer Zahlungsklage hätte erfolgreich durchgesetzt werden können. Ein Bedürfnis der Klägerin, Rechtsschutz für eine Auskunftsklage zu erhalten, bestand unter diesen Umständen nicht.
3. Die vorstehend aufgezeigte Regelung des § 118 Abs 3 SGB VI ist verfassungsgemäß.
a) Das Geldinstitut wird nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung des sog Bankgeheimnisses gezwungen.
§ 118 Abs 3 SGB VI enthält eine formell und materiell verfassungsgemäße und insbesondere verhältnismäßige Begrenzung der durch Art 2 Abs 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Kontoinhabers sowie seine und des Geldinstituts Vertragsfreiheit umfaßt. Das im Bankvertrag ausgeübte Recht, das Geldinstitut zum Stillschweigen über die mit dem Bankkunden vorgenommenen Geschäfte und über die ihr dabei bekanntgewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Daten zu verpflichten, wird durch § 118 Abs 3 SGB VI weder aufgehoben noch eingeschränkt, sondern nur für eine bestimmte Fallkonstellation angemessen begrenzt.
Dem Geldinstitut wird im eigenen Interesse (Vermeidung einer Erstattungspflicht) auferlegt, bestimmte Angaben über Bewegungen auf einem bestimmten Konto zu machen, an deren Geheimhaltung gerade gegenüber dem Rentenversicherungsträger kein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts oder des jeweiligen Kontoinhabers besteht, während gewichtige öffentliche Interessen deren Mitteilung an den – im übrigen dann selbst zum Schutz des Sozialgeheimnisses verpflichteten – Rentenversicherungsträger erfordern. Für das Geldinstitut handelt es sich bei der Abwicklung von Rentenzahlungen im Einzelfall typischerweise um ein (fast) neutrales Geschäft; die Vielzahl der Rentenüberweisungen, deren Gesamthöhe und die Dauer der Nutzungsmacht zwischen dem Eingang der Überweisung bei dem Geldinstitut und der Gutschrift auf dem Konto des einzelnen Bankkunden geben dem Vorgang allerdings ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht, wie gerade die Beklagte mit ihrem Vorbringen verdeutlicht hat. Hieraus folgt aber kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Bank daran, daß die den Schutzbetrag berührenden Kontenbewegungen, die in aller Regel erst nach dem Tode des Überweisungsadressaten erfolgen, vor dem Rentenversicherungsträger verborgen bleiben müssen.
Ein darauf gerichtetes schutzwürdiges Interesse haben auch diejenigen nicht, die in Nachfolge des verstorbenen Versicherten gegenüber der Bank Kontoinhaber geworden oder für diese verfügungsberechtigt sind. Mit Ausnahme von Extremfällen wissen sie von dem Tode des Überweisungsadressaten und darum, daß der Schutzbetrag als Sozialleistung für diesen gutgeschrieben wurde; sie kennen also die Zweckverfehlung oder könnten sie unschwer erkennen. Typischerweise steht ihnen auch als Rechtsnachfolger kein eigenes Recht gegen den Rentenversicherungsträger auf eine Sozialleistung in entsprechender Höhe zu. Wenn das Gesetz in einer derartigen Lage, die geeignet ist, eine verschärfte Haftung des Kontoinhabers auszulösen (vgl § 819 Abs 1 BGB), das Interesse des Bankkunden an der Geheimhaltung der den Schutzbetrag betreffenden Bewegungen auf seinem Konto dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Rückfluß fehlgeleiteter rentenversicherungsrechtlicher Geldleistungen nachordnet, liegt darin eine verhältnismäßige Bewertung.
Dies gilt auch für die Mittelwahl, denn das Geldinstitut hat nur Einwirkungen auf den Schutzbetrag bis zu dessen Erschöpfung und ferner nur mitzuteilen, wer auf den Wert der Geldleistung in welchem Umfang wann zugegriffen hat. Im Regelfall besteht auch keine andere Möglichkeit, den Rückfluß fehlgeleiteter Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger sicherzustellen. § 118 Abs 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) gerade deshalb eingeführt worden, weil die bis dahin auf einer Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes beruhende Praxis aus rechtsstaatlichen Gründen gesetzlich geregelt werden mußte (BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 119 des Entwurfs; vgl zum einem SGb 1988, 484; Terpitz, WM 1987, 393; derselben, WM 1992, 2042; Heinz, ZfS 1993, 307; Rabe, HVBG-INFO 1996, 452). Die Vorschrift soll im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen, damit die Gelder möglichst bald dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 mwN). Geschaffen wurde eine spezielle Anspruchsgrundlage, damit der Rentenversicherungsträger seine pflichtige Aufgabe, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, auf (unkomplizierte) Weise erfüllen kann.
b) § 118 Abs 3 SGB VI greift auch nicht verfassungswidrig in die Eigentumsgrundrechte des Kontoinhabers oder des Geldinstituts ein.
Soweit bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers auf dem Konto ein Guthaben besteht, wird zwar dem Geldinstitut ein öffentlich-rechtlich begründetes, nach dem Bankvertrag regelmäßig nicht bestehendes Zugriffsrecht zwecks Finanzierung der Erstattung eingeräumt; der Anspruch auf das Guthaben stand aber durch die Übertragung des Wertes der Geldleistung aus der Verfügungsmacht des Geldinstitutes in das Vermögen des Kontoinhabers („Gutschrift”) von vornherein unter der auflösenden Bedingung, er solle erlöschen, soweit bei Eingang der Rückforderung kein ausreichendes Guthaben auf dem Konto sein würde. Diese Schrankenbestimmung findet ihren rechtfertigenden Grund in der oben dargestellten Interessenlage. Sie bewirkt, daß bei Bedingungseintritt der Zustand wiederhergestellt wird, der ohne die fehlgeleitete Geldüberweisung für den Kontoinhaber bestanden hätte. In das Eigentumsrecht des Geldinstituts wird nicht eingegriffen, weil die Unwirksamkeit seiner schutzbetragsbezogenen Verfügungen über die Erstattungspflicht nur zum Ausgleich eines ohne Rechtsgrund erlangten Vorteils führt; insbesondere verliert das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI keine vermögenswerten Ansprüche gegen den jeweiligen Kontoinhaber.
4. Da die Revision der Beklagten nach alledem Erfolg haben mußte, weil die Auskunftsklage unzulässig war, ist auf ihren „Hilfsantrag” nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 542918 |
DStR 1999, 1955 |
WM 2000, 1847 |
NZS 1999, 346 |
ZBB 2000, 340 |
SozSi 1999, 228 |