Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherter iS von § 183 SGG. Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht
Leitsatz (amtlich)
- Versicherter iS von § 183 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird.
- Eine Person, die im Vorverfahren erfolgreich einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt angegriffen hat, ist in dem Streit über die Erstattung der Vorverfahrenskosten (§ 63 SGB 10) nicht als Versicherte iS von § 183 SGG anzusehen.
- Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehenden und offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht eine von der Vorinstanz - schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterlassene Streitwertfestsetzung nachholen.
Normenkette
SGG § 183 Sätze 1, 3, § 197a Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; GKG § 25 Abs. 2 S. 2, § 63 Abs. 3 S. 1; BRAGebO § 116 Abs. 1-2, 4, §§ 23-24
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 704,28 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin Aufwendungen für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren zu erstatten hat.
Mit Bescheid vom 15. September 2003 stellte die Beklagte Versicherungspflicht der Klägerin als Landwirtin ab 1. Januar 1999 fest und forderte einen Beitragsrückstand von 10.273,47 € nach. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwältin, Widerspruch ein. Nach weiterer Überprüfung hob die Beklagte den angegriffenen Bescheid auf (Bescheid vom 31. März 2004). Die Klägerin erklärte das Widerspruchsverfahren für erledigt und verlangte, die ihr im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Dazu legte sie eine Kostenrechnung ihrer Rechtsanwältin über 1.011,10 € vor:
Gegenstandswert: |
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11.257,00 € |
Geschäftsgebühr §§ 11, 12, 118 Abs 1 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) |
8/10 |
420,80 € |
Besprechungsgebühr §§ 11, 12, 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO |
8/10 |
420,80 € |
Post- und Telekommunikationsgebühr § 26 BRAGO |
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20,00 € |
Dokumentenpauschale § 27 Abs 1 BRAGO (Ablichtungen 13 Stück) |
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6,50 € |
Zwischensumme netto |
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868,10 € |
16 % Mehrwertsteuer § 25 Abs 2 BRAGO |
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138,90 € |
Zwischensumme brutto |
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1.007,00 € |
Auslagen für Einschreiben/Rückschein |
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4,10 € |
Gesamtbetrag |
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1.011,10 € |
Die Beklagte teilte der Klägerin darauf im Schreiben vom 19. April 2004 mit, zu erstatten seien lediglich Aufwendungen auf der Grundlage der Mittelgebühr des auf zwei Drittel herabgesetzten Gebührenrahmens aus § 116 Abs 1 Nr 1 BRAGO. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:
Mittelgebühr § 116 Abs 1 Nr 1 BRAGO |
238,00 € |
Post-/Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO |
20,00 € |
Dokumentenpauschale § 27 BRAGO |
6,50 € |
Zwischensumme |
264,50 € |
16 % Umsatzsteuer § 25 BRAGO |
42,32 € |
Summe |
306,82 € |
Dagegen machte die Klägerin geltend, es handele sich hier um einen Fall des § 116 Abs 2 BRAGebO, der eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert zulasse.
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihre Kostenentscheidung vom 19. April 2004, erklärte die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig, wies aber den Widerspruch zurück, weil die Klägerin “Versicherte” iS des § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewesen und § 116 Abs 2 BRAGO deshalb nicht anwendbar sei (Bescheid vom 1. Juni 2004).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Münster vom 25. Februar 2005 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2005). Das LSG führt zur Begründung aus: Die Höhe der nach § 63 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren richte sich nach § 116 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BRAGO und dem dazu von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten, hier von der Beklagten zutreffend angewandten besonderen Gebührenrahmen für Vorverfahren. Die von der Klägerin gewünschte Berechnung nach dem Gegenstandswert gemäß § 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO sei nur möglich, wenn sie keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG genieße. Die Klägerin zähle jedoch zum dort genannten Personenkreis. Sie sei unabhängig vom Ergebnis des Streits über ihren Versichertenstatus “Versicherte” iS des § 183 Satz 1 SGG und damit gerichtskostenrechtlich privilegiert.
Der von der Beklagten zutreffend berechnete und gezahlte Erstattungsbetrag sei auch nicht um eine Erledigungsgebühr iS von § 116 Abs 4 iVm § 24 BRAGO zu erhöhen. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe zur Erledigung des Rechtsstreits nicht durch ein besonderes, auf Beilegung der Sache ohne streitige Widerspruchsentscheidung gerichtetes Tätigwerden beigetragen.
Die Klägerin macht mit der Revision eine Verletzung des § 183 SGG geltend. Das Berufungsgericht habe den Begriff der “Versicherten” verkannt. Weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Sinn (kostenrechtliche Privilegierung sozial schutzbedürftiger Personen) lasse sie sich auf Beteiligte anwenden, die nicht um, sondern gegen den Status eines “Versicherten” kämpften und von denen bei erfolgreichem Ausgang dieses Streits feststehe, dass sie niemals “Versicherte” gewesen seien. Diesem Personenkreis sozial nicht schutzbedürftiger Personen dürfe Gerichtskostenfreiheit nicht aufgedrängt werden.
Der hilfsweise geltend gemachte Erhöhungsanspruch setze keine besonderen Bemühungen des Rechtsanwaltes voraus. Es genüge eine – hier erbrachte – Mitwirkung an der Erledigung. Im Übrigen habe sich ihre Bevollmächtigte durch mehrfache Telefonate und erheblichen Schriftwechsel in einem für ein Verwaltungsverfahren untypisch erheblichen Umfang um die Erledigung bemüht.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2005 und des SG Münster vom 25. Februar 2005 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2004 zu verurteilen, ihr weitere Aufwendungen für das Vorverfahren betreffend den Bescheid vom 15. September 2003 in Höhe von 704,28 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihr im (isolierten) Vorverfahren entstandener Aufwendungen über den Betrag hinaus, den die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt hat. Die Instanzgerichte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin im Vorverfahren “Versicherte” iS des § 183 Satz 1 SGG gewesen ist, obwohl sie ihre Versicherteneigenschaft dort – erfolgreich – bestritten hat. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich deshalb nach § 116 Abs 1 BRAGO und sind nur in dieser Höhe erstattungsfähig. Die Voraussetzungen des § 116 Abs 4 BRAGO für eine Erhöhung der Rahmengebühr liegen nicht vor.
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind dem erfolgreichen Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Notwendige Aufwendungen sind nach § 63 Abs 2 SGB X stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die bis zum 30. Juni 2004 geltende, mithin auf den vorliegenden Fall noch anzuwendende BRAGO unterscheidet bei Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und – entsprechend angewendet – auch im Vorverfahren nach § 78 SGG (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 9) zwischen Rahmengebühren (§ 116 Abs 1 BRAGO) und Gebühren nach Gegenstandswert (§ 116 Abs 2 BRAGO). Letztere sind maßgeblich, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwaltes nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, darunter “Versicherte”, gehört, die Freiheit von Gerichtskosten genießen. Zu Unrecht meint die Klägerin, sie sei in diesem Sinne niemals Versicherte gewesen, die Beklagte habe ihr deshalb die von der Bevollmächtigten nach dem Gegenstandswert ermittelten und in Rechnung gestellten Gebühren zu erstatten.
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin nach dem Ergebnis des Vorverfahrens rückschauend betrachtet im hier maßgeblichen Zeitraum nicht in der Alterssicherung der Landwirte versichert war. Damit war sie aber kosten- und gebührenrechtlich nicht von vornherein durchgehend aus dem Kreis der Versicherten ausgeschlossen. Denn dazu gehören neben denjenigen, deren Versicherteneigenschaft durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt ist, bis zur Beendigung eines Streits über diesen Status auch solche Personen, die gegen den eine Versicherungspflicht feststellenden Bescheid (überdies ohne aufschiebende Wirkung, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG) Widerspruch einlegen und ggf Klage erheben (vgl dazu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Komm, 8. Aufl, § 183 RdNr 5). Eine solche Zugehörigkeit ordnet § 183 Satz 3 SGG ausdrücklich für Personen an, denen ein Versicherungsträger ihre Versicherteneigenschaft bestreitet: Den in Satz 1 genannten “Versicherten” werden solche Personen gleichgestellt, die es im Falle des Obsiegens wären. Das Gesetz behandelt damit auch diejenigen als Versicherte, die es nach dem – künftigen – Ergebnis des Rechtsstreits niemals gewesen sind. Für den – hier vorliegenden – umgekehrten Fall einer Klägerin, die ihre vom Versicherungsträger behauptete Versicherteneigenschaft (im Ergebnis erfolgreich) bestritten hat, gilt nichts anderes. Die Regelung des § 183 Satz 3 SGG geht sinngemäß davon aus, dass Versicherter jedermann ist, dessen Versicherteneigenschaft ein Versicherungsträger (wenn auch noch nicht bestandskräftig) festgestellt hat. Mit diesem Inhalt ist § 183 SGG Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass über die Zugehörigkeit zu einem der in Satz 3 genannten Personenkreise nicht erst das Ergebnis des Streits über den Status als Versicherter entscheidet, sondern für die Zwecke des Kosten- und Gebührenrechts die konkret umstrittene Eigenschaft als “Versicherter”, unabhängig davon, ob der jeweilige Kläger diesen Status erstrebt oder sich gegen eine entsprechende Feststellung wendet.
Dieses Ergebnis entspricht der Judikatur der Landessozialgerichte (vgl LSG Hamburg, Beschluss vom 28. Juni 2005 – L 3 B 138/05 R – ASR 2005, 133 und – ihm folgend – Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 22. November 2005 – L 2 B 206 U und L 2 B 207/05 U-LW – juris). Es wird dem Umstand gerecht, dass Verfahrensgebühren bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig werden (§ 6 Abs 1 Nr 4 Gerichtskostengesetz ≪GKG≫) und ist auch deshalb geboten, weil die Kostenfreiheit nach § 183 SGG den Zugang zum Gericht erleichtern soll und deshalb nicht bis zum Ende des Verfahrens offen bleiben kann, ob dieses für einen Kläger kostenfrei ist.
Dem lässt sich nicht entgegen halten, die Klägerin sei sozial nicht schutzbedürftig und lehne eine als Wohltat aufgedrängte Gerichtskostenfreiheit ab. Der Kreis der in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen ist nach dem vom Gesetzgeber gewählten Maßstab sozialer Schutzbedürftigkeit (vgl BT-Drucks 14/5943, S 28 f) nicht im Sinne einer konkreten Einzelfallbetrachtung abgegrenzt. So wird es viele auch sehr einkommensstarke und vermögende “Versicherte” und “Behinderte” geben. Gleiches gilt selbst für “Leistungsempfänger”, sofern sie einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen beziehen. Das SGG macht im Unterschied zB zum Recht der Prozesskostenhilfe (gerichts)kostenfreien Rechtsschutz nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten abhängig, sondern nimmt typisierend soziale Schutzbedürftigkeit als Grund für Gerichtskostenfreiheit bei jedem an, der eine der in § 183 Satz 1 SGG genannten Eigenschaften besitzt und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist. Der Zugehörigkeit zu diesen privilegierten Personenkreisen lässt sich deshalb weder durch eine Option für Kostenpflicht noch durch den Nachweis guter oder sogar sehr guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse “entgehen”.
Der Klägerin sind auch nicht deshalb höhere Kosten des Widerspruchsverfahrens als die von der Beklagten festgesetzten zu erstatten, weil sich ihre Bevollmächtigte besonders um die Erledigung der Sache bemüht haben mag. Nicht ein – hier behaupteter – besonderer Aufwand durch zahlreiche Schriftsätze und Telefonate im Vorverfahren führt zur Erhöhung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs 4 (bis zum 1. Januar 2002: Abs 3) iVm §§ 23, 24 BRAGO, sondern nur eine Mitwirkung an der Erledigung einer Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben (vgl die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1994 – 9 BVs 48/94 – JurBüro 1995, 587 und vom 9. August 1995 – 9 RVs 7/94 – SozR 3-1930 § 116 Nr 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen.
Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu Ungunsten der Klägerin ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40). Nach § 197a SGG sind Kosten nach dem GKG zu erheben und die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. So liegt es hier. Bei Erteilung der hier angefochtenen Kostenfestsetzung vom 19. April 2004 und erst recht bei der späteren Klageerhebung stand bereits fest, dass die Klägerin nicht Versicherte war. Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Vorverfahren betreffend den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 15. September 2003 kostenrechtlich als Versicherte anzusehen war. § 197a Abs 1 Satz 1 SGG stellt ohnehin auf den Status des Beteiligten im jeweiligen Rechtszug, hier also auf die gerichtlichen Verfahrenszüge ab (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006 – L 10 R 4913/05 –, Juris). Der Senat weicht damit nicht vom Urteil des 12. Senats des BSG vom 12. Februar 2004 – B 12 P 2/03 R (SozR 4-1500 § 184 Nr 1) ab. Diese Entscheidung rechnet zu den Versicherten iS des § 183 Satz 1 SGG auch einen Beteiligten, dessen Versicherungsverhältnis inzwischen beendet ist, wenn noch über Beitragsforderungen gestritten wird. An derartigen Nachwirkungen eines vormals bestehenden und noch nicht vollständig abgewickelten Versicherungsverhältnisses fehlt es hier. Die streitigen Vorverfahrenskosten gehören nicht dazu.
Als unterliegender Teil trägt die Klägerin nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz in Höhe von 704,28 € zwischen den von der Klägerin für das Widerspruchsverfahren geforderten (1.011,10 €) und den von der Beklagten bereits erstatteten Kosten (306,82 €).
Der Senat hat als Revisionsgericht auch den Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren festgesetzt. Die Befugnis dazu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung von § 25 Abs 2 Satz 2 GKG aF (für das erstinstanzliche Verfahren) und § 63 Abs 3 Satz 1 iVm § 72 Nr 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (für das Verfahren zweiter Instanz). Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in allen Instanzen offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert – wie hier – darf das Rechtsmittelgericht aus Gründen der Prozessökonomie nicht nur von den Instanzgerichten getroffene Festsetzungen ändern, sondern – schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung – unterbliebene Streitwertfestsetzungen nachholen (vgl dazu LSG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2006 – L 4 KA 3/04 –, Juris und OLGR Celle 2002, 188 jeweils mwN auch zum Streitstand).
Fundstellen
Haufe-Index 1641507 |
BSGE 2008, 153 |