Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Ermittlung der Höhe des Warmwasserabschlages. keine konkrete Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs
Leitsatz (amtlich)
Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.
Normenkette
SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1; SGB 2 § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.
Tatbestand
Im Zusammenhang mit der Aufhebung von SGB II-Leistungen ist streitig, in welcher Höhe die Kosten des Warmwasserverbrauchs von den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von April 2008 bis September 2008 abgesetzt werden können.
Die Klägerin ist Mieterin einer 65,93 qm großen Wohnung mit einer beheizbaren Fläche von 52,43 qm. Ab 1.1.2008 betrug die Gesamtmiete 525,15 Euro monatlich (Nettokaltmiete iHv 303,94 Euro einschließlich Umlagen für Betriebskosten in Höhe von 105,96 Euro, für Zentralheizung in Höhe von 68,87 Euro, für Kabel in Höhe von 9,66 Euro, für den Aufzug in Höhe von 11,69 Euro und für Warmwasser in Höhe von 25,03 Euro). Heizung und Warmwasser werden insgesamt durch Fernwärme bereitgestellt. Der Anteil für Warmwasser wird nach der Quadratmeterfläche der Wohnungen ermittelt, nicht jedoch auf der Grundlage des individuellen Verbrauchs durch Warmwasserzähler umgelegt.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 zunächst SGB II-Leistungen in Höhe von 425,91 Euro monatlich, wobei er als KdU eine Gesamtmiete in Höhe von 360 Euro monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 29.2.2008). Nachdem die Klägerin einen Untermietvertrag mit R ab 15.2.2008 eingereicht hatte, bewilligte der Beklagte ihr neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 171,46 Euro bzw - ab 1.7.2008 - iHv 175,46 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 23.5.2008) für den Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.9.2008 nur noch KdU in Höhe von 220 Euro monatlich. Mit den Bescheiden vom 10.7.2008 und 26.8.2008 hob er die Bescheide vom 29.2.2008 und 23.5.2008 "wegen Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X" teilweise auf. Er bewilligte SGB II-Leistungen für April/Mai 2008 iHv 304,38 Euro, für Juni 2008 iHv 231,06 Euro, für Juli 2008 iHv 232,89 Euro, für August 2008 iHv 125,89 Euro und für September 2008 iHv 96,23 Euro (Bescheid vom 26.8.2008). Dabei berücksichtigte er die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe (525,15 Euro monatlich), setzte einen Betrag für Warmwasser iHv 25,03 Euro, das Renteneinkommen, die Einkünfte aus Vermietung sowie Minderungsbeträge wegen der Absenkung von Leistungen nach § 31 SGB II ab. Im Übrigen wies er die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.8.2008).
Das SG Berlin hat den Beklagten - entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - verurteilt, "unter Abänderung des Bescheides vom 29.2.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.5.2008, vom 10.7.2008 und vom 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2008 von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich eine Pauschale für die Warmwasserbereitung für den Zeitraum April bis Juni 2008 von monatlich lediglich 6,56 Euro und für den Zeitraum Juli bis September 2008 von monatlich lediglich 6,63 Euro abzuziehen" (Urteil vom 21.4.2009). Die vom LSG Berlin-Brandenburg zugelassene Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 29.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte dürfe von den tatsächlich an den Mieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung nur die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen abziehen. Nach der Rechtsprechung des BSG, von der jedenfalls nicht zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, seien separat erfasste Kosten für die Warmwasserbereitung nur dann von den an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten abzuziehen und nicht als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II zu erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten konkret erfasst werden könnten. Wie der vorliegende Fall zeige, könne mietvertraglich eine separate Berechnung der Warmwasserkosten vereinbart, die konkrete Umlage aber nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach dem quadratmetermäßigen Anteil am Gesamtverbrauch zu ermitteln sein. Zwar spreche viel dafür, die an den Vermieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung generell als Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen. Gegen die Argumentation des Beklagten sei aber einzuwenden, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht generell bereits in der Regelleistung enthalten seien, sondern nur in Höhe des im Regelsatz hierfür vorgesehenen Betrags. Die konkrete Berücksichtigung widerspreche aber dem Prinzip der Regelleistung.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II und § 20 SGB II. Die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung und nicht der Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob Aufwendungen des jeweiligen Mieters als Aufwendungen für Energiekosten für die Warmwasserbereitung anzusehen seien, ergebe sich aus der jeweiligen Vereinbarung im Mietvertrag in Verbindung mit der Heizkosten-Verordnung. Ließen sich aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung die (voraussichtlichen) Aufwendungen des Mieters und Leistungsbeziehers als aufgeschlüsselte und abtrennbare Aufwendungen für Energiekosten der Warmwasserbereitung zuordnen, gehörten sie nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern zur Regelleistung. Die Bedarfseinordnung der Energiekosten der Warmwasserbereitung zur Regelleistung oder zu den Kosten der Unterkunft und Heizung könne nicht allein vom Vorhandensein bzw Fehlen technischer Vorrichtungen zur individuellen Verbrauchserfassung abhängen. Es entspreche nicht der Konzeption der Regelleistung als Pauschale, dass das LSG und das BSG die Verbrauchsposition Haushaltsenergie bzw einen Teil dieser Verbrauchsposition, die Energiekosten der Warmwasserbereitung, einer einzelnen juristischen Prüfung unterzögen, in dem ein pauschaler Wert für die in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten der Warmwasserbereitung festgelegt werde.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.12.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21.4.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bei allen im Mietvertrag vorgesehenen Zahlungen an den Vermieter handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung iS von § 22 SGB II. Rechtlich sei auch geklärt, dass die Kosten der Warmwasserbereitung als Kosten für Haushaltsenergie bereits im Regelsatz enthalten seien und nicht doppelt gewährt werden dürften. Ein entsprechender Anteil dürfe und müsse deshalb von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden. Die Berechnung der Warmwasserpauschale folge dem praktischen Bedürfnis, einen konkreten Betrag zu benennen, der hierfür im Regelsatz vorgesehen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die allein von dem Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen in dem Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 wegen der allein zwischen den Beteiligten streitigen Kosten des Warmwasserverbrauchs in unzutreffender Höhe aufgehoben hat.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2008, mit denen der Beklagte die mit dem Bescheid vom 29.2.2008 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben hat. Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin zu Recht nur mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), weil mit ihrer Aufhebung die im Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 enthaltene Verfügung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2008 wirksam bleibt. Zwar ist die Beschränkung auf eine reine Anfechtungsklage dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008, deren Inhalt Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist (vgl Behrend in Hennig, SGG, § 95 RdNr 27 mwN, Stand August 2009), jeweils teilweise die mit dem Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 - aber auch den weiteren Bescheiden - zuerkannten Leistungen aufgehoben wurden.
Mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 21.4.2009 hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren - unter Akzeptanz der Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 29.2.2008 im Umfang des letzten Aufhebungsbescheids vom 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008 - ausdrücklich darauf beschränkt, dass sie in dem streitigen Zeitraum von April 2008 bis September 2008 wegen der geringeren Höhe der zu berücksichtigenden Warmwasserkosten um 18,47 Euro (Zeitraum: April bis Juni 2008) bzw um 18,40 Euro (Zeitraum: Juli bis September 2008) erhöhte SGB II-Leistungen erhalten müsse. Der Höhe nach ist die Überprüfung der angefochtenen Bescheide vom 23.5.2008, 10.7.2008 und 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2008 daher darauf beschränkt, ob diese Aufhebungsbescheide gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III sowie § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X insoweit rechtswidrig waren und daher abzuändern sind. Die Klägerin hat sich gegen die Auslegung ihres Klagebegehrens im Sinne einer höhenmäßigen Begrenzung des Streitgegenstandes durch das SG nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt, sondern im Klage, Berufungs- und Revisionsverfahren stets nur die Höhe des Abzugs für die Warmwasserkosten beanstandet.
2. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung des Bescheids vom 29.2.2008 für die Vergangenheit in dem mit den angefochtenen Bescheiden angenommenen Umfang sind das SG und LSG jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur geringere Pauschalen für die Warmwasserbereitung als der von dem Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 25,03 Euro abgesetzt werden können (vgl zur Höhe der abgesetzten Beträge unter 3).
Bei Anwendung des § 22 Abs 1 Halbs 1 SGB II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl zu Nebenkosten, die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung ≪BetrKV≫ aufgeführt sein müssen: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 24). Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16). Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 34), sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig (vgl auch Hölzer in Sozialrecht aktuell 2009, 14, 15).
Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung dann die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 24; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 35/06 R RdNr 22; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 35 ff; vgl die Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706). In Höhe desjenigen Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang. Diese - nur die Kosten für die Bereitung von Warmwasser betreffende - "Herausrechnung" aus der Regelleistung folgt dem praktischen Bedürfnis zur handhabbaren Ermittlung der ansonsten "zweifachen Bedarfsdeckung" bei dem regelmäßig anfallenden Bedarf an Warmwasser. Der Einwand des Beklagten, die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung, soweit sie in der mietvertraglichen Vereinbarung in einer festgestellten Höhe gesondert ausgewiesen würden, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die im Mietvertrag berücksichtigten Kosten hier keine tatsächlichen Aufwendungen, sondern "fiktive Kosten" sind, die in unklarem Umfang auch Heizkosten beinhalten können. Die angemessenen Aufwendungen für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden jedoch in tatsächlicher Höhe und gerade nicht pauschaliert übernommen. Soweit mit den Kosten für Heizung - tatsächlich und nicht abtrennbar - Kosten für die Warmwasserbereitung verbunden sind, greift der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung deshalb auch hinsichtlich dieser Kosten. Eine nicht auf dem tatsächlichen konkreten Verbrauch beruhende mietvertragliche Festlegung des Kostenanteils für Warmwasser kann deshalb nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen zu einem Abzug führen, der über den Regelleistungsanteil für Warmwasser hinausgeht.
Trotz Bereitstellung zusammen mit der Energie für Heizung werden die Warmwasserkosten nur dann nicht gemeinsam mit den Kosten iS des § 22 SGB II bewertet, wenn sie gesondert und exakt auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen berechnet werden können. Sind technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Nach den Feststellungen des LSG liegt ein derartiger Sachverhalt hier jedoch nicht vor.
3. Zwar hat das LSG den Abzugsbetrag für die Warmwasserkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt. Der Senat hat sich insofern bereits in seinem Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 RdNr 28 ff) den Ausführungen des 14. Senats im Urteil vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 24 f) angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten durch die EVS 2003 keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrags haben, der den SGB II-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stand. Die Erhöhung wirke sich daher gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe, also auch die Haushaltsenergie, aus (BSG aaO). Soweit vorliegend zu Lasten der Klägerin ein höherer Betrag abgesetzt worden ist, konnte dies im Revisionsverfahren nicht korrigiert werden, weil die Klägerin nicht mit den ihr möglichen Rechtsmitteln der Berufung und Revision gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen