Leitsatz (redaktionell)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß für einen Unfall bei der Nahrungsaufnahme grundsätzlich der Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht kommt und nur außergewöhnliche Begleitumstände, wie die Notwendigkeit, das Essen hastig verzehren zu müssen, den Versicherungsschutz begründen können, wenn diese Umstände betrieblich bedingt sind.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. August 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern und der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 4. April 1963 nach zweimaliger Magenoperation eingetretene Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1.) und Vaters des Klägers zu 2.), des als technischen Leiters bei der Beigeladenen beschäftigten Dipl. Ing. T (T.), die Folge eines Arbeitsunfalles ist.
Die Kläger sind der Ansicht, daß T. beim Mittagessen in der Werkskantine am 19. März 1963, als es dort Rindsrouladen gab, eines der Holzspießchen, die zum Zusammenhalten des Fleisches verwendet wurden, verschluckt habe. Todesursache war, wie aufgrund der ärztlichen Gutachten unstreitig ist, ein 4,3 cm langes, auf einer Seite angespitztes Holzstäbchen, das sich durch die Wand des Zwölffingerdarms gebohrt hatte.
Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 18. April 1963 die begehrten Hinterbliebenenentschädigungen, weil nicht erwiesen sei, daß T. das bei der ersten Magenoperation gefundene Holzstäbchen während des Kantinenessens verschluckt habe; im übrigen gehöre die Einnahme des Mittagessens, auch wenn sie in einer Werkskantine erfolge, nicht dem betrieblichen, sondern dem unversicherten privaten Bereich an.
Das Sozialgericht (SG) Fulda hat aus denselben Erwägungen durch Urteil vom 29. Oktober 1964 die Klagen abgewiesen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 10. August 1966 (veröffentlicht in Breithaupt 1967, 563) die Entscheidung des Erstgerichts sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, Unfallentschädigung zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angesehen: T. habe, seit er technischer Leiter im Werk S der Firma C Elektroindustrie AG V & H F, gewesen sei, infolge Arbeitsüberlastung nicht mehr die Zeit gehabt, zum Mittagessen nach Hause zu gehen, obwohl er zu Fuß dorthin nur 10 - 15 Min. gebraucht hätte; er habe dieses vielmehr, sofern er nicht dienstlich verreist gewesen sei oder es Fisch gegeben habe, in der Betriebskantine eingenommen. Üblicherweise habe jeden Dienstag - der 19. März 1963 sei ein Dienstag gewesen - der Verkaufsleiter S vom Hauptwerk in F den ganzen Tag über mit T. Besprechungen geführt. Während der Mittagszeit habe man sich zu einer längeren Pause getrennt, um T. Gelegenheit zu geben, bei der Besprechung aufgetretene Fragen mit Betriebsangehörigen des Zweigwerks zu erörtern. T. habe sich am 19. März 1963, wie sich aus der Aussage seiner Sekretärin ergebe, nur kurze Zeit in der Kantine aufgehalten. An diesem Tag habe es nach der Bekundung der Werksköchin Rindsrouladen gegeben; da das ihr zur Verfügung stehende Fleisch nicht erstklassig gewesen sei - teilweise habe es sich um kleinere Fleischstücke gehandelt -, hätten diese zum Teil mit zwei oder drei kurzen Holzstäbchen zusammengehalten werden müssen. Dabei sei es nach der Aussage der Zeugin möglich gewesen, daß die Holzstäbchen abgebrochen und äußerlich nicht zu sehen gewesen seien. Dies hätten auch andere Betriebsangehörige als Zeugen bekundet. Im Haushalt oder in Gaststätten würden Fleischrouladen üblicherweise aus einem Stück Fleisch zubereitet und während des Bratens mit Fäden oder Metallklammern zusammengehalten. Daß T. bei einer anderen Gelegenheit eine auf jene ungewöhnliche Art hergestellte Fleischroulade gegessen und dabei ein Holzstäbchen verschluckt habe, sei deshalb unwahrscheinlich. T. habe bereits am Abend des 19. März 1963 Stiche in der Magengegend verspürt und sei am darauffolgenden Tag wegen Magenschmerzen dem Dienst ferngeblieben; er habe bis zu seiner Einweisung ins Krankenhaus am 30. März 1964 wiederholt über Magenschmerzen geklagt. Dafür, daß T. das Holzspießchen beim Mittagessen am 19. März 1963 verschluckt habe, spreche ferner, daß er infolge der Anwesenheit des Verkaufsleiters S die Mittagspause noch zu Besprechungen mit Betriebsangehörigen habe nutzen müssen und deshalb das Mittagessen in besonderer Hast verzehrt habe. T. habe nach den Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden infolge seiner erheblichen Arbeitsüberlastung auch sonst das Mittagessen in der Kantine sehr schnell zu sich genommen, weil Betriebsangehörige oder auswärtige Besucher ihn häufig zu sprechen wünschten. Aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Botanischen Instituts der Technischen Hochschule D gehe hervor, daß das Holzstäbchen, welches bei der Operation entfernt worden sei, derselben Holzart angehöre wie die in der Werksküche verwendeten Holzstäbchen. Nach dem Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität M, Prof. Dr. S, vom 24. Januar 1966 könne das Holzstäbchen, welches bei der ersten Magenoperation gefunden worden sei, sich wahrscheinlich erst seit dem 19. März 1963 im Zwölffingerdarm befunden haben. Dem Umstand, daß nach den Angaben der Klägerin zu 1.) ihr verstorbener Ehemann seit Januar 1963 über geringe Magenbeschwerden geklagt habe, die sie auf seine Überarbeitung und den plötzlichen Tod seiner Mutter zurückgeführt habe, komme deshalb keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Ansicht sei, es könne die Möglichkeit nicht ernstlich ausgeschlossen werden, daß T. bei anderer Gelegenheit ein Holzstäbchen verschluckt habe, so könne dies nur während der Dienstreise vom 13. bis 15. März 1963, also während des Dienstes der Fall gewesen sein. Die Möglichkeit, daß T. kurz vor dem 19. März 1963 außerhalb des Dienstes das Holzstäbchen, das seinen Tod verursacht habe, verschluckt habe, sei indessen eine so entfernte, daß ihr vernünftigerweise keine Bedeutung zukomme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe vielmehr mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit fest, daß T. das Holzstäbchen am 19. März 1963 beim Mittagessen in der Werkskantine verschluckt habe.
Das LSG hat darin einen Arbeitsunfall gesehen. Diese Auffassung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Da zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Einnahme eines Mittagessens üblich und geboten sei, unterliege diese in der Regel dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie nicht zu Hause erfolge und damit dem unversicherten Wirkungskreis zuzurechnen sei. Das gelte insbesondere für Versicherte, deren Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit gebe, das Mittagessen in einer Kantine einzunehmen; dies stelle für den Arbeitgeber auch meist die günstigste Art dar, die Arbeitskraft des Versicherten bei einem Mindestaufwand von Zeit und Kosten zu erhalten. Da T. mit seiner Arbeit sehr überlastet gewesen sei und wenig Zeit für das Mittagessen gehabt habe, habe für ihn die Notwendigkeit bestanden, zwecks Erhaltung seiner Arbeitskraft mittags in der Kantine zu essen. Der Beklagten müsse zwar zugegeben werden, daß man beim Zerkleinern einer Fleischroulade normalerweise ein Holzspießchen bemerke. T. müsse das Essen also sehr hastig und in größeren Portionen hinuntergeschluckt haben. Indessen schlössen ein grobes vernunftwidriges Verhalten und sogar eine selbst geschaffene Gefahrerhöhung im allgemeinen den Versicherungsschutz nicht aus. Die einzige Erklärung für die Art, in der T. sein Mittagessen üblicherweise verzehrt habe und durch die es dazu gekommen sei, daß er am 19. März 1963 ein Holzstäbchen verschluckt habe, sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - sein Bestreben gewesen, möglichst schnell weiter arbeiten zu können. Sonach seien betriebliche Gründe dafür ursächlich gewesen. Der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1.) sei daher als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat es im wesentlichen wie folgt begründet:
Das angefochtene Urteil stütze sich auf eine Reihe von tatsächlichen Feststellungen, welche verfahrensmäßig nicht rechtsirrtumsfrei, sondern insbesondere unter Verletzung des § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zustande gekommen seien. Keiner der vom LSG gehörten Zeugen habe T. am 19. März 1963 beim Mittagessen in der Kantine gesehen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß T. infolge Arbeitsüberlastung oder wegen seiner seit Januar 1963 bestehenden Magenbeschwerden das Mittagessen einmal habe ausfallen lassen. Die als Zeugin vernommene Sekretärin Ts. habe diesen nur in Richtung zur Kantine gehen sehen. Das LSG hätte deshalb noch andere Betriebsangehörige zu dieser Frage hören müssen. T. könne angesichts der Anwesenheit des Verkaufsleiters S die Mittagspause dazu benutzt haben, Betriebsangehörige aufzusuchen, um mit ihnen das Ergebnis seiner mit S geführten Besprechung zu erörtern. Es spreche somit vieles dafür, daß er am 19. März 1963 auf das Mittagessen verzichtet habe. Ungeachtet dessen sei kein ausreichender Nachweis dafür vorhanden, daß das Holzspießchen, das bei T. operativ entfernt worden sei, von diesem beim Mittagessen am 19. März 1963 verschluckt worden sei. Ähnliche Holzspießchen würden in Gaststätten allgemein für die Zubereitung von Fleischrouladen verwendet. Es sei durchaus denkbar, daß T. bei auswärtigen Dienstreisen oder sonstigen der Klägerin zu 1.) nicht bekanntgewordenen Anlässen während einer Mahlzeit das bei der Operation gefundene Holzstäbchen verschluckt habe. Insbesondere sei zu beachten, daß T. kurz vorher, nämlich vom 13. bis 15. März 1963 eine Dienstreise unternommen habe. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1.) habe er dieser erzählt, daß er auf dieser Dienstreise außer Würstchen nichts Vernünftiges zu essen bekommen habe. Dies schließe indessen nicht aus, daß T. an einem Würstchenstand andere auf Holzstäbchen aufgespießte Speisen zu sich genommen habe. Diese Möglichkeit liege um so näher, als nach dem Gutachten des Prof. Dr. S der genaue Zeitpunkt nicht habe ermittelt werden können, seit dem das operativ entfernte Holzstäbchen sich im Körper Ts. befunden habe.
Das angefochtene Urteil beruhe aber nicht nur auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen, es sei auch sachlich-rechtlich in sich widerspruchsvoll. Wenn, wovon das LSG zutreffend ausgehe, die Nahrungsaufnahme grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe, könne es denkgesetzlich keinen trotzdem für sie bestehenden grundsätzlichen Versicherungsschutz geben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen den Versicherungsschutz bejaht. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, daß nach den Betriebsbedingungen für die Mittagspause nur 30 Min. zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund der Anwesenheit des Verkaufsleiters S habe für T. kein betrieblicher Anlaß bestanden, das Mittagessen in übertriebener Eile einzunehmen, denn nach der Aussage dieses Zeugen sei regelmäßig eine längere Mittagspause eingelegt worden. Im übrigen sei die Tatsache, daß T. das Holzstäbchen verschluckt habe, allein auf dessen ungewöhnliche Essweise zurückzuführen; er habe das ihm in der Kantine vorgesetzte Essen hinuntergeschlungen, ohne ausreichend zu kauen. Diese ungewöhnliche und schädliche Essgewohnheit des Verstorbenen sei aber nicht betriebsbedingt, sondern auf die - unversicherten - Eigenschaften und Eigenarten des Verstorbenen zurückzuführen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 12, 247, 249 mit Nachweisen) ist die Nahrungsaufnahme im allgemeinen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Der Senat hat insoweit den Versicherungsschutz nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht (vgl. z.B. SozR Nr. 40 zu § 542 RVO aF, Nr. 26 zu § 543 RVO aF). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann seinem Urteil vom 30. Juni 1960 (BSG 12, 247) nicht entnommen werden, daß eine Nahrungsaufnahme, welche zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erforderlich ist und zu deren Zweck bei durchgehender Arbeitszeit vom Arbeitgeber eine Kantine eingerichtet ist, allgemein dem Unfallversicherungsschutz unterliegt. Der Senat hat in diesem Urteil diese Frage ausdrücklich offengelassen. Er hat die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen (s. Seite 250 bis 251), weil angesichts des in dieser Streitsache gegebenen Sachverhalts der Versicherungsschutz möglicherweise zu bejahen sei, falls besondere betriebliche Umstände den Verstorbenen - es handelte sich nicht um einen Betriebsangehörigen, sondern um den Prüfer einer Treuhand AG - veranlaß hätten, das Mittagessen in der Kantine des von ihm zu überprüfenden Unternehmens einzunehmen (s. ferner SozR Nr. 52 zu § 542 RVO aF). An seiner Auffassung, daß für einen Unfall bei der Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. September 1964 (BG 1965, 273) festgehalten. Er hat in diesem Urteil allerdings zu erkennen gegeben, daß außergewöhnliche Begleitumstände, wie etwa die Notwendigkeit, das Essen hastig verzehren zu müssen, den Versicherungsschutz begründen könnten, wenn diese auf betriebliche Gründe zurückzuführen seien (s. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 und die Entscheidung des OVA Würzburg, Breithaupt 1942, 218). Gerade dies ist indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG vorliegendenfalls gegeben.
Die Revision hat die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings mit Verfahrensrügen angegriffen. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe § 128 Abs. 1 SGG verletzt, trifft indessen nicht zu. Die umfangreichen Ausführungen der Revision erschöpfen sich in der Darlegung verschiedener theoretisch möglicher Geschehensabläufe, die dazu geführt haben könnten, daß T. bei anderer Gelegenheit das Holzstäbchen, welches seinen Tod herbeigeführt hat, verschluckt habe. Die Beklagte hält also ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG für richtig. Dies ist indessen für sich allein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu begründen (BSG 1, 150, 153; 2, 236, 237; SozR Nr. 34, 56 zu § 128 SGG). Die Revision hat nicht, wie es nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich gewesen wäre, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, aus denen sich nicht bloß eine von dem angefochtenen Urteil abweichende, sondern eine fehlerhafte, weil das Verfahren verletzende Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts ergibt. Dessen in der vorliegenden Streitsache getroffene tatsächliche Feststellungen sind sonach für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG).
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß T. die Mittagspause, welche dem Verkaufsleiter S Gelegenheit bot, in Ruhe zu Mittag zu essen, dazu benutzen mußte, das Ergebnis seiner Besprechung mit S mit anderen Betriebsangehörigen zu erörtern, er also unter diesen Umständen für die Einnahme des Mittagessens nur ganz wenig Zeit zur Verfügung hatte. Das Mittagessen hat deshalb für T. mehr in einem Hinunterschlingen der ihm vorgesetzten Mahlzeit bestanden. Da die am 19. März 1963 in der Werkskantine verabreichte Fleischroulade aus dem Betrieb anzulastenden Gründen - Verwertung kleiner Fleischstücke, welche mit mehreren kurzen Holzspießchen zusammengehalten werden mußten, die auch ein in Ruhe essender Betriebsangehöriger übersehen und verschlucken konnte - eine gewisse Gefahrenquelle darstellte, ferner T. aus Gründen betrieblicher Art genötigt war, das Mittagessen hastig zu sich zu nehmen, und er - wie das LSG ferner festgestellt hat - bei diesem Mittagessen ungewollt ein Holzstäbchen verschluckt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht hier ausnahmsweise einen Arbeitsunfall (§ 542 RVO in der damals - vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - noch geltenden Fassung) bejaht. Das Berufungsgericht hat, da der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1.), wie es ferner unangefochten festgestellt hat, eine Folge dieses Arbeitsunfalles ist, somit die Beklagte zu Recht verurteilt, Unfallentschädigung zu gewähren.
Deshalb war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen