Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Kraftfahrzeughilfe. Mietkosten für Pkw-Stellplatz. kein besonderer Härtefall
Leitsatz (amtlich)
1. Laufende Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes zählen in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe; der Begriff der besonderen Härte in § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV ist eng auszulegen (Anschluss an BSG vom 29.7.1993 – 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10).
2. Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen auch bei einer größeren Familie nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen.
Normenkette
SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; KfzHV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 2001-06-19, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. November 2002 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Kosten für die Miete eines Pkw-Stellplatzes an ihrem Arbeitsplatz für den Zeitraum von Februar 2002 bis Juli 2003 in Höhe von 40,-- DM (20,50 Euro) monatlich.
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist von Geburt an wegen einer Lähmung beider Beine auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Außerdem sind ihr die Merkzeichen/Nachteilsausgleiche G…, aG, H…, RF und B… zuerkannt. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder (1991 und 1993 geboren) und lebte bis Ende 2003 mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin war bei der Firma m… in K… beschäftigt. Sie fuhr täglich mit ihrem Kraftfahrzeug zu dieser Arbeitsstätte. Die Beklagte gewährte der Klägerin im Jahre 2001 die Anschaffungskosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug mit Rollstuhllift in Höhe von 165.000,00 DM. Die Firma m… hat ihren Sitz an einer vierspurigen Ausfallstraße. Der der Arbeitsstätte nächstgelegene öffentliche Parkplatz ist etwa 500 m von der Arbeitsstätte entfernt. Auf dem Firmengelände wird ein Parkplatz gegen ein monatliches Entgelt von 40,00 DM (20,50 Euro) vermietet. Die Klägerin konnte diesen Parkplatz zunächst unentgeltlich benutzen. “Etwa ab Ende 2002” musste sie wegen der Kosten auf diesen Parkplatz verzichten und sich von einem weiter entfernten öffentlichen Parkplatz zur Arbeitsstätte begeben.
Die Klägerin beantragte im Februar 2002 die Übernahme der Kosten für die Parkplatzmiete. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18. März 2002; Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002). Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 14. November 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in §§ 1, 2 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) sei die Kostenübernahme für Parkplatzmiete nicht als Leistung vorgesehen. Auch eine Erweiterung des Leistungskatalogs bei Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 9 KfzHV komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum 1.900,00 DM netto monatlich verdient, weshalb die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden habe, dass bei einer monatlichen Mietbelastung von 40,00 DM eine besondere Härte nicht angenommen werden könne.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes von Februar 2002 bis längstens Juli 2003 zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Rechtsgrundlage des Erstattungsbegehrens sei § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), weil die Beklagte die bewilligte Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Nach § 33 Abs 3 Nr 1 und Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm § 9 KfzHV sei die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger verpflichtet gewesen, die Parkplatzmiete zu übernehmen. Es liege eine besondere Härte gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV vor. Die Klägerin könne auf Grund der Schwere ihrer Behinderung und der Lage der Betriebsstätte nur dann auf Dauer im Erwerbsleben tätig bleiben, wenn sie einen besonders geräumigen und in direkter Nähe zum Arbeitsplatz liegenden Stellplatz nutzen könne. Der Senat gehe – anders als das SG – nach Würdigung der gesamten Umstände, unter denen die Klägerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe, und wegen ihrer schwierigen familiären Verhältnisse sowie im Hinblick auf die mit der Trennung von ihrem Ehemann zwischenzeitlich eingetretenen besonderen Umstände auch vom Vorliegen einer besonderen Härte aus. Zwar sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Terminus “besondere Härte” eng auszulegen. Insbesondere genügten nicht allein beschränkte wirtschaftliche Verhältnisse. Es sei jedoch anerkannt, dass vor allem bei einer gravierenden Veränderung in den Lebensumständen eine besondere Härte auftreten könne. Solche besonderen Umstände lägen hier vor, weil die Klägerin trotz ihrer Behinderung zwei Kinder (mit-)erziehe, sodass Umstände vorlägen, welche die finanziellen Spielräume der Klägerin erheblich einzuschränken geeignet seien. Die Klägerin habe auch in ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die besonderen Belastungen aus der Kindererziehung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Ehemann nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) längere Zeit Bezieher von bedürftigkeitsabhängiger Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewesen sei, erscheine es zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar und vertretbar, dass die Klägerin die Kosten für die Parkplatzmiete nicht aufbringen könne, auch wenn diese “an sich” betrachtet mit 20,50 Euro je Monat aus der Perspektive von durchschnittlich verdienenden Betrachtern nicht hart erschienen. Ob bei Bejahen des Tatbestandsmerkmals einer besonderen Härte noch eine Ermessensentscheidung von Seiten der Beklagten zu erfolgen habe, brauche hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation sei von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen, sodass die Beklagte zur Leistung zu verurteilen gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 15 Abs 1 Satz 4 iVm § 33 Abs 3 Nr 1 und Nr 6, Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm §§ 2 Abs 1, 9 Abs 1 KfzHV. Das LSG sei zu Unrecht vom Vorliegen einer besonderen Härte ausgegangen. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG, nach der der Begriff der besonderen Härte in § 9 KfzHV eng auszulegen sei. Die Anzahl der Familienangehörigen eines behinderten Menschen bzw das Vorhandensein von Kindern könne nach dieser Rechtsprechung keinen Härtefall begründen, weil Familienangehörige bereits in § 6 Abs 2 KfzHV berücksichtigt würden. Die Belastungen durch Unterhaltspflichten und das Vorhandensein von Kindern hätten mit der Behinderung an sich nichts zu tun. Die Kfz-Hilfe diene nicht dazu, allgemein schlechte Einkommensverhältnisse auszugleichen. Der im streitigen Zeitraum noch nicht von der Klägerin getrennt lebende Ehegatte habe zudem bis zum Juni 2002 Alg in Höhe von monatlich 1.886,12 DM bezogen und später sodann Alhi.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. November 2002 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV (vom 28. September 1987, BGBl I 2251, idF des SGB IX vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Mietkosten eines Kraftfahrzeugstellplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm den Vorschriften der KfzHV.
Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Berufung war gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, weil die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungseinlegung, wie das LSG zutreffend entschieden hat, wiederkehrende Leistungen (monatliche Miete) für mehr als ein Jahr begehrt hat.
Der Klägerin stand kein Anspruch auf Zahlung der Mietkosten gemäß § 33 Abs 8 Nr 1 SGB IX iVm den Vorschriften der KfzHV zu, weshalb dahinstehen kann, ob der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX überhaupt einschlägig ist. Ein Anspruch der Klägerin nach §§ 2, 3, 6, 8 KfzHV scheidet aus. Gemäß § 2 Abs 1 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Dieser Leistungskatalog der KfzHV in § 2 Abs 1 ist abschließend und sieht die Gewährung von monatlichen Mietkosten für Stellplätze ebenso wenig vor wie die Erstattung der Kosten für den laufenden Unterhalt eines Pkws (hierzu BSG SozR 3-5765 § 9 Nr 2 und BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10 S 41 f). Dies folgt ua auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 KfzHV (BR-Drucks 266/87, S 15), in der es ausdrücklich heißt, dass die Aufzählung der Leistungen in § 2 grundsätzlich umfassend und abschließend sei. Laufende Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des Kraftfahrzeugs seien nach der Verordnung nicht vorgesehen.
Auch eine Leistung in besonderen Härtefällen gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV scheidet aus. Hiernach können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen auch abweichend von § 2 Abs 1, §§ 6 und 8 Abs 1 KfzHV erbracht werden, soweit dies unter den Voraussetzungen des § 3 KfzHV zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist. Nach § 3 Abs 1 KfzHV setzen die Leistungen voraus, dass der behinderte Mensch (1.) infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und (2.) der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. Es ist bereits fraglich, ob die in § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 KfzHV erfüllt sind. Liest man diese Voraussetzungen in § 9 Abs 1 der KfzHV hinein, so müsste die Klägerin infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung des Stellplatzes angewiesen gewesen sein, um den Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können. Hierfür müsste dann gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV die Anmietung eines Stellplatzes “unumgänglich” gewesen sein (vgl zu einem ähnlichen Prüfungsansatz im Rahmen der “Erforderlichkeit” gem § 7 KfzHV zuletzt BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 9/04 R). Ob dies hier der Fall war, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Das LSG hat lediglich ausgeführt, dass “nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin” der nächste für sie kostenfreie Parkplatz 500 m von der Arbeitsstätte entfernt gewesen sei. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin “ab Ende 2002” ihren Arbeitsplatz erreicht, obgleich sie den von ihr begehrten Stellplatz in dieser Zeit nicht mehr benutzen konnte. Insofern ist bereits fraglich, ob die Anmietung des Parkplatzes tatsächlich “unumgänglich” war, um zur Arbeitsstätte zu gelangen. Für eine abschließende Entscheidung hierüber reichen die Feststellungen des LSG jedenfalls nicht aus.
Doch selbst wenn die Unumgänglichkeit gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 iVm § 3 KfzHV hier unterstellt wird, liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht vor. Der Begriff der besonderen Härte stellt, wie das BSG bereits entschieden hat, einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl insbesondere BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10, S 44). Dies hat zur Folge, dass die Gerichte – ähnlich wie beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III – in vollem Umfang rechtlich nachprüfen, ob eine besondere Härte gegeben ist und der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zusteht.
Das LSG hat den unbestimmten Rechtsbegriff der “besonderen Härte” iS des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV zu weit ausgelegt. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10 S 44 und BSG SozR 3-5765 § 9 Nr 2), ist der Begriff der besonderen Härte iS dieser Vorschrift eng auszulegen. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der KfzHV hat das BSG abgeleitet, dass die KfzHV insgesamt nur ausnahmsweise die Gewährung laufender Leistungen bezweckt. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch eines behinderten Menschen auf solche Leistung des Rehabilitationsträgers, die der Unterhaltung des Kraftfahrzeugs selbst dienen. Diese Leistungen seien nicht durch die Behinderung, sondern durch das Halten eines Kraftfahrzeugs überhaupt bedingt. Könne der laufende Unterhalt eines Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet werden, so müsse ggf der Sozialhilfeträger eingreifen (vgl BSG 3-4100 § 56 Nr 10 S 42). Der Senat tritt dem bei und geht weiterhin davon aus, dass auch nach Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 an dieser restriktiven Rechtsprechung festzuhalten ist. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte iS des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV sind die Verhältnisse des einzelnen Falles angesprochen. Die für Behinderte allgemein gültigen Verhältnisse begründen somit noch keinen Härtefall. Es müssen vielmehr individuell besondere Verhältnisse sein (vgl auch BSGE 54, 14, 21 ff = SozR 4100 § 19 Nr 16; zustimmend Niesel in Kasseler Kommentar, § 16 SGB VI Anhang 1 RdNr 29, Stand November 2001; ders, SGB III, 3. Aufl 2005, § 109 RdNr 29). Die Materialien zur KfzHV geben weitere Hinweise darauf, wann von einem Härtefall auszugehen ist: Es muss sich um Fälle handeln, in denen der unabweisbare behinderungsbedingte Bedarf durch die in der Verordnung vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt und in denen im Interesse einer umfassenden Eingliederung daher eine dem Einzelfall angepasste sinnvolle Entscheidung geboten ist; das Vorliegen eines solchen Falles kann sich dabei “vor allem aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten, aber auch aus unvorhergesehenen Ereignissen ergeben” (BR-Drucks 266/87, S 26).
Die Einkommensverhältnisse des behinderten Menschen spielen somit bei der Prüfung der besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Behinderten eine gewichtige Rolle. Sie sind jedoch nicht das alleinige Kriterium. Die Beklagte weist insofern zutreffend darauf hin, dass das BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10, S 45 f), dass die schwierige Einkommenssituation eines behinderten Menschen bei einer größeren Familie keinen Härtefall begründen kann. Denn Familienangehörige (in dem vom BSG zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine sechsköpfige Familie) werden in der Verordnung gemäß § 6 Abs 2 KfzHV bereits in der Weise berücksichtigt, dass von dem Einkommen des behinderten Menschen für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abzusetzen ist. Darüber hinaus kann allein das vergleichsweise geringe Einkommen eines behinderten Menschen im Hinblick auf die Größe seiner Familie die Annahme eines Härtefalles nicht rechtfertigen. Denn die Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen hat mit der Behinderung nichts zu tun, und Leistungen der Kraftfahrzeughilfe können nicht allgemein als Ausgleich für schlechte oder schwierige Einkommensverhältnisse gewährt werden. Vielmehr kann von einer Härte nur bei Sonderverhältnissen ausgegangen werden. So könnte ein Härtefall beispielsweise dann in Frage kommen, wenn ein behinderter Mensch auf Grund der Erkrankung eines Familienangehörigen in finanzielle Schwierigkeiten gekommen ist oder ein plötzlicher hoher Reparaturbedarf in Folge eines Unfalls zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt (hierzu BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10 S 46). Für solche besonderen Verhältnisse bei der Klägerin bestehen nach den vom LSG insoweit bindend festgestellten Tatsachen keine Anhaltspunkte. Soweit das LSG ergänzend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin in einer Trennungssituation von ihrem Ehegatten lebte, lag diese jedenfalls für den gesamten streitigen Zeitraum noch nicht vor, denn der Ehegatte lebte erst seit Ende 2003 und dann zunächst auch nur in der gemeinsamen Wohnung von der Klägerin getrennt. Im Übrigen erzielte der Ehemann der Klägerin – was auch den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist – in erheblichem Umfang Entgeltersatzleistungen. Unabhängig vom Bestehen evtl Unterhaltspflichten des Ehepartners gemäß §§ 1353 Abs 1 Satz 2, 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügte die Klägerin selbst über ein regelmäßiges Nettoeinkommen von 1.900,00 DM monatlich. Schließlich kann auch die Tatsache, dass die Klägerin trotz ihrer schweren Behinderung Kinder erzieht, eine besondere Härte nicht begründen. Auch insoweit handelt es sich wieder um einen allgemeinen Gesichtspunkt, der zur Begründung einer besonderen Härte iS des § 9 Abs 1 KfzHV nicht ausreicht. Die für behinderte Menschen allgemein gültigen Verhältnisse bzw Schwierigkeiten begründen gerade keinen Härtefall, vielmehr müssen individuell besondere Verhältnisse vorliegen (vgl BSGE 54, 14, 21 ff = SozR 4100 § 19 Nr 16), was hier nicht der Fall war.
Das LSG hat mithin verkannt, dass eine “großzügige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte in § 9 Abs 1 Nr 2 KfzHV nicht in Frage kommt”, (so BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 10 S 44). Schon deshalb scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für einen Stellplatz aus. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 323 Abs 1, 324 Abs 1 SGB III) kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen