Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Zuordnung des Kindergeldes. volljähriges behindertes Kind. Abzweigung nach § 74 EStG. Anrechnung von Naturalleistung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Das an die Mutter gezahlte Kindergeld ist nur dann Einkommen des grundsicherungsberechtigten Kindes, wenn es an dieses weitergeleitet wird.
2. Eine nach § 2 Abs 1 SGB 12 zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind (§ 74 EStG) besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird.
3. Zur Berücksichtigung von Naturalleistungen der Eltern bei der Einkommensermittlung des grundsicherungsberechtigten Kindes.
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 82 Abs 1 S 2 SGB 12 ist nicht in entsprechender Anwendung auf volljährige behinderte Kinder zu übertragen; es ist eine ausdrücklich nur auf Minderjährige bezogene Bestimmung und gilt nicht "erst recht" für volljährige behinderte Kinder.
2. Die Entscheidung berücksichtigt auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte, insbesondere den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
SGB 12 § 2 Abs. 1; SGB 12 § 41 Abs. 2; SGB 12 §§ 41ff; SGB 12 § 43 Abs. 2 S. 1; SGB 12 § 82 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 31 Sätze 1-2, § 74 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die am 27.12.1982 geborene, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Klägerin lebt im Haushalt ihrer sie auch gesetzlich betreuenden Eltern; ihrem Vater entrichtete sie einen Mietzins von 160 Euro für die in seinem Eigenheim genutzten Räume. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" festgestellt, von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält sie Leistungen nach der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit). Ihre Mutter erhält für sie Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich.
Seit dem 1.1.2003 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 entsprechende Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von monatlich 141,23 Euro (Bescheid vom 7.12.2004). Dem legte er monatlich einen Bedarf in Höhe von 434,70 Euro (Regelsatz für Haushaltsangehörige über 18 Jahre ≪276 Euro≫; anteilige Unterkunfts- ≪86,78 Euro≫ und Heizkosten ≪25 Euro≫, Mehrbedarf 17 % ≪46,92 Euro≫) sowie Einkommen und Ansprüche von 293,47 Euro zugrunde (Waisenrente ≪139,47 Euro≫, Taschengeld von der Werkstatt für behinderte Menschen ≪10 Euro≫ abzüglich Freibetrag ≪10 Euro≫, Kindergeld ≪154 Euro≫). Der wegen der Anrechnung des Kindergeldes erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.3.2005). Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 13.6.2005 als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 20.4.2006 den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 7.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.3.2005 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 monatlich weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von 154 Euro zu zahlen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei verständiger Würdigung der Umstände sei von einer rechtzeitigen Erhebung der Klage durch die Klägerin selbst (vertreten durch ihre Eltern), nicht aber durch deren Eltern im eigenen Namen auszugehen. Zum Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII gehöre zwar auch das Kindergeld. Es sei aber Einkommen dessen, an den es ausgezahlt werde, hier also der Mutter der Klägerin. Die Klägerin habe auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes an sich gemäß § 74 Abs 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Zur weiteren Begründung verweist das LSG auf die Entscheidungsgründe in seinem Urteil zu dem die Leistungshöhe nach dem GSiG betreffenden Parallelverfahren - L 8 SO 121/05 - vom selben Tage (vgl dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen B 9b SO 6/06 R), wonach eine andere einkommensmäßige Zuordnung des Kindergeldes nur dann vorzunehmen sei, wenn ein Elternteil das Kindergeld dem volljährigen einkommens- und vermögenslosen Kind tatsächlich zuwendet; das sei vorliegend nicht der Fall. Nur bei Minderjährigen greife die gesetzliche Zuordnung des Kindergeldes gemäß § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Der von den Eltern der Klägerin geleistete Naturalunterhalt sei sozialhilferechtlich nicht als Einkommen anrechenbar.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das für die Klägerin gezahlte Kindergeld sei als deren Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Ihre Mutter habe erklärt, das Kindergeld habe immer die Klägerin erhalten. Auch die Klägerin habe sich dahingehend eingelassen, dass zumindest Teile des Kindergeldes zweckgerecht für ihren Unterhalt verwendet würden. Trotz der Möglichkeit nach § 74 EStG habe die Klägerin bislang noch keinen Abzweigungsanspruch geltend gemacht und damit ihre Verpflichtung aus § 2 Abs 1 SGB XII verletzt. Die ablehnende Entscheidung der Familienkasse über ihren eigenen Abzweigungsantrag sei rechtlich fragwürdig, da die Mutter der Klägerin gerade nicht ihrer Verpflichtung folge, Bedürfnisse der Klägerin im Bereich des eigentlichen Lebensunterhaltes sicherzustellen. Mit ihrer Weigerung, entsprechende Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen, habe die Klägerin letztlich ihren Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in entsprechendem Umfang verwirkt. Die von den Eltern erbrachten Aufwendungen seien mittels individueller Bemessung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Der nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von ihren Eltern bezogene Naturalunterhalt sei überdies gemäß § 82 Abs 1 SGB XII, § 1 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII als Sachbezug der Klägerin anzurechnen; dazu gehörten Betreuungsleistungen wie Pflege, freie Kost, Unterbringung, Kleidung und Erziehung. Die Anrechenbarkeit des Kindergeldes folge des Weiteren aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII; die Zielsetzung dieser Regelung, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen, gelte erst recht bei behinderten, insbesondere pflegebedürftigen (volljährigen) Kindern. Die entgegenstehende Rechtsansicht des LSG sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar. Gleiches gelte im Übrigen, wenn das Kindergeld bei volljährigen behinderten Kindern nur angerechnet würde, wenn es an diese direkt ausgezahlt werde, nicht aber in Fällen wie hier, in denen das Kindergeld ebenfalls zur Bedarfsdeckung des Kindes verwendet werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.4. 2006 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 13.6.2005 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten mit Recht verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2005 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 154 Euro monatlich zu zahlen.
Bei seiner Prüfung hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klage - entgegen der Auffassung des SG - zulässig erhoben worden ist. Bei verständiger Auslegung der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beim SG eingegangenen Klageschrift (§ 87 SGG) haben die Eltern der Klägerin die Klage von vornherein in deren Namen erhoben. Dies ergibt sich insbesondere aus den beigefügten Abdrucken der angefochtenen Bescheide.
Klagegegenständlicher Verwaltungsakt iS des § 95 SGG ist der Bescheid des Beklagten vom 7.12.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 29.3.2005, durch den der Beklagte über die Erbringung der Grundsicherungsleistung in Höhe von monatlich 141,23 Euro entschieden hat (vgl § 31 SGB X). Streitig ist insoweit die Bestimmung der Leistungshöhe durch Anrechnung von Einkommen in Höhe von 154 Euro monatlich, gestützt auf die Berücksichtigung des Kindergeldes, das die Mutter der Klägerin erhielt.
Die Klägerin erfüllt nach den für den Senat bindenden - weil von dem Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) die Voraussetzungen für die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII. Danach können zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS des § 43 Abs 2 Sechstes Buch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten (vgl § 41 Abs 1 SGB XII). Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sie hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Der Umfang ihres Leistungsrechts bestimmt sich nach § 42 SGB XII; der für sie maßgebende Regelsatz nach § 28 SGB XII beläuft sich auf 276 Euro (Regelsatz für den über 14-jährigen Haushaltsangehörigen auf der Basis von 80 vH des Eckregelsatzes im Jahre 2005 in Niedersachsen); eine Verwaltungsentscheidung iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (individuelle Bedarfsfestsetzung) - deren Möglichkeit der Beklagte in seiner Revisionsbegründung erörtert - liegt hier nicht vor.
Der Leistungsanspruch der Klägerin vermindert sich nicht durch eine Anrechnung von 154 Euro monatlich. Zwar haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs 1 SGB XII (nur), soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (vgl § 41 Abs 2 SGB XII). Die Klägerin kann indessen ihren Lebensunterhalt nicht aus den in Rede stehenden 154 Euro beschaffen.
Die Höhe der Grundsicherungsleistung ist ua davon abhängig, ob der Antragsteller über eigenes Einkommen verfügt. Er ist verpflichtet, dieses zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Auf Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern braucht er sich allerdings grundsätzlich nicht verweisen zu lassen. Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Da diese Grenze vorliegend bei weitem nicht erreicht wird, bleiben die Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin außer Betracht. Mithin braucht sich die Klägerin das Kindergeld nicht leistungsmindernd anrechnen zu lassen, wenn es sich dabei um Einkommen der Eltern und nicht um (ggf fiktives) eigenes Einkommen handelt.
Das Kindergeld ist grundsätzlich demjenigen als Einkommen zuzurechnen, an den es ausgezahlt wird, hier der kindergeldberechtigten Mutter der Klägerin; weder hat diese es der Klägerin zugewendet, noch ist es der Klägerin kraft Gesetzes zuzurechnen (dazu näher unter 1.). Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, das Kindergeld nach § 74 EStG an sich abzweigen zu lassen; daher ist es bei ihr nicht wegen eines unterlassenen Abzweigungsantrags fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen (dazu näher unter 2.). Ebenso wenig stellen die der Klägerin von den Eltern gewährten Naturalleistungen Einkommen iS von § 41 Abs 2 SGB XII dar, das in Höhe von monatlich 154 Euro bei der Klägerin angerechnet werden könnte (dazu näher unter 3.).
1. Kindergeld ist seiner Natur nach Einkommen (so bereits zu den Vorgängerbestimmungen BVerwGE 114, 339, 340 f; 94, 326, 328; jeweils mwN) , und zwar dessen, an den es ausgezahlt wird ( BVerwGE 122, 128 f mwN; BVerwG NJW 2004, 2541; zur Anrechnung des Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende vgl BSG, Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rz 25, und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - Rz 33 f, jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Dies entspricht dem weiten sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ("alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert"), der alle Leistungen umfasst, die den Leistungsberechtigten - ohne Rücksicht auf ihre Art und auf die Tatsache, ob sie laufend oder einmalig anfallen - zufließen (vgl BVerwGE 21, 208; stRspr; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 17. Aufl 2006, § 82 Rz 12) .
a) Nach den bindenden und vom Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, wurde das Kindergeld im Jahre 2005 an die Mutter der Klägerin ausgezahlt, deren Anspruch auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3 EStG beruht: Danach wird ein Kind berücksichtigt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Das an sie ausgezahlte Kindergeld wendet die Mutter der Klägerin auch nicht als solches ihrem Kind gezielt zu (vgl dazu BVerwGE 60, 6, 9 mwN; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH, Urteil vom 9.2.2004, NVwZ 2004, 1382; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 82 RdNr 68 mwN) . Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, wäre es als dessen Einkommen anzurechnen (so auch BVerwGE 60, 6, 9 mwN) ; das ist hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall: Danach haben die Eltern der Klägerin bereits im Verfahren vor dem SG vorgetragen, das Kindergeld werde der Klägerin nicht zugewendet, dazu seien sie auch nicht verpflichtet. Die davon abweichende Sachverhaltsschilderung der Revision, wonach die Mutter der Klägerin anlässlich eines Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten am 10.8.2005 ausgeführt haben soll, die Klägerin habe das Kindergeld immer erhalten, kann - als neues Tatsachenvorbringen - im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl § 163 SGG).
Da das Kindergeld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt worden ist, liegt offensichtlich kein Fall einer Abzweigung des Kindergeldes an das Kind nach § 74 EStG vor.
b) Das Kindergeld ist auch nicht unter Anwendung von § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.
Diese Regelung kann hier schon deshalb nicht eingreifen, weil die Klägerin nicht minderjährig ist. Durch den mit Einführung des SGB XII erlassenen Satz 2 aaO wurde die bislang unterschiedliche Anrechnungspraxis vereinheitlicht. Die Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise mit den Eltern in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 = Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, M010 S 132) . Die Neuregelung ist auf die besondere Bedarfslage von minderjährigen Kindern zugeschnitten, denen gegenüber die Eltern uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind (vgl zur erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern § 1603 Abs 2 BGB ); das Kindergeld soll insoweit die ausgefallene Unterhaltsleistung der Eltern ersetzen und den sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes decken helfen (vgl dazu Brühl, aaO, § 82 RdNr 64 ff; Lücking in Hauck/Noftz, aaO, K § 82 RdNr 25) . Dies ist vor dem Hintergrund des § 31 Satz 2 EStG von Bedeutung, wonach das Kindergeld - neben der steuerlichen Freistellung des Existenzminimus des Kindes (vgl § 31 Satz 1 EStG) - auch der Förderung der Familie zu dienen bestimmt ist (vgl dazu BFH/NV 2005, 862 f) ; ohne die gesetzliche Klarstellung blieben Zweifel an einer Zuordnung allein beim Kindesbedarf.
Die vorgenannte Zuordnungsregelung ist nicht in entsprechender Anwendung auf die Klägerin zu übertragen, wie es der Beklagte geltend macht. Die ausdrücklich nur auf Minderjährige bezogene Bestimmung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII gilt nicht "erst recht" für volljährige behinderte Kinder. Ihrer hätte es nicht bedurft, wenn ohne weiteres allgemein davon auszugehen wäre, dass das einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld dem Kind als Nutznießer zuzurechnen ist (vgl näher zur Anwendung dieser Regelung Grupp/Wrage, SGb 2005, 439) . Soweit dem Gesetzgeber eine Einkommensverschiebung geboten erscheint, sind in der Rechtsordnung entsprechende Instrumente besonders vorgesehen (vgl neben § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII: § 74 EStG; § 1612b BGB; § 39 Abs 6 SGB VIII) . Die vom Beklagten zugrunde gelegte pauschale Vermutung einer Vorteilszuwendung (in Höhe des Kindergeldes) an das Kind hat das BVerwG folgerichtig bereits in stRspr verworfen (grundlegend BVerwGE 60, 6, 11; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH aaO, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 10.12.2004 - 5 B 47/04 - RdLH 2005, 29) .
Eine rechtsfortbildende Übertragung der Regelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII auf volljährige (behinderte) Kinder verbietet sich insbesondere wegen der mit Eintritt der Volljährigkeit veränderten Unterhaltslage. Von dem Zeitpunkt an hat das Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1602 Abs 1 BGB). Damit verändert sich die Bedeutung des in diesen Fällen noch zu zahlenden Kindergeldes zum einen in Richtung auf Ausbildungsförderung anstelle von Betreuung und Erziehung (vgl § 31 Satz 1 EStG), zum anderen in Richtung auf Familienförderung (aaO Satz 2). Entscheidend kommt hier zum Tragen, dass bei behinderten Kindern mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen erwächst (vgl Brühl aaO § 82 RdNr 65 ff, 68) .
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Klägerin auch nicht aus § 74 EStG herleiten. Gemäß § 74 Abs 1 Satz 1 EStG kann das nach § 66 Abs 1 EStG für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 74 Abs 1 Satz 3 EStG kann eine Abzweigung an das Kind auch erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Aus der gesetzlich auch dem Kind eröffneten Möglichkeit, einen Abzweigungsantrag stellen zu können, folgt keine Rechtfertigung für die Vorgehensweise des Beklagten. Voraussetzung wäre insbesondere, dass der Klägerin eine rechtliche Verpflichtung obläge, sich zur Bedarfsminderung durch einen Abzweigungsantrag anrechenbares Einkommen zu verschaffen; dies ist hier nicht der Fall.
Für die Berücksichtigung eines Abzweigungsrechts der Klägerin bezieht sich der Beklagte auf § 2 Abs 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Realisierbare Ansprüche gegen Dritte schließen als Vermögensbestandteile die Hilfsbedürftigkeit aus (vgl Brühl, aaO, § 82 RdNr 35 mwN) . Soweit er auf einen möglichen Abzweigungsantrag Bezug nimmt, will der Beklagte die Klägerin indessen auf einen offensichtlich nicht durchsetzbaren Anspruch verweisen (vgl dazu nur W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, aaO, § 2 RdNr 8 mwN zur Rechtsprechung des BVerwG, "bereite Mittel"; ebenso Brühl, aaO, § 2 RdNr 14 ff; s nur BVerwGE 21, 208, 212; 67, 163, 166) .
Ein in § 74 Abs 1 EStG vorausgesetztes Unterhaltsdefizit des Kindes liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Unzweifelhaft hat die Klägerin grundsätzlich Unterhaltsansprüche iS des § 1602 BGB gegen ihre Eltern. Diese reduzieren sich jedoch durch die ihr gewährte Waisenrente und die vom Beklagten gezahlten Grundsicherungsleistungen (vgl OLG Hamm, NJW 2004, 1604) . Einen darüber hinausgehenden rechtlich bedeutsamen Unterhaltsbedarf der Klägerin, der nicht durch Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Der Beklagte verweist zwar auf eine Differenz zwischen dem mit den Grundsicherungsleistungen bewilligten Unterkunfts- und Heizkostenanteil und der Höhe des zwischen der Klägerin und ihrem Vater vereinbarten Mietzinses. Hier mag eine rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung vorliegen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass insoweit auf Seiten der Klägerin tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht.
Es ist hier von der naheliegenden Annahme eines "Wirtschaftens aus einem Topf" auszugehen: Danach zahlt die Klägerin die ihr gewährten Geldleistungen (einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung) in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern ein. Daraus wird dann auch ihr Lebensunterhalt bestritten, folglich ihr notwendiger Bedarf gedeckt. Eine andere Sichtweise widerspräche der Lebenserfahrung. In dieser Lebenssituation wird der dauerhaft voll erwerbsgeminderte volljährige Mensch entsprechend seinen Bedürfnissen aus dem "gemeinsamen Topf" versorgt. Da eine Unterhaltspflicht der Eltern insoweit nicht besteht, als die Klägerin Grundsicherungsleistungen erhält, könnte sie nur angenommen werden, wenn weitere Bedarfe geltend gemacht würden. Diese wären wiederum im Rahmen des § 74 EStG nur relevant, wenn sie nicht "familienintern" gedeckt würden, wofür es hier gerade keine Anhaltspunkte gibt. Daher bedurfte auch die von dem Beklagten behauptete Differenz zwischen dem Wert der von den Eltern an die Klägerin erbrachten Naturalleistungen und den der Mutter zufließenden Kindergeldbeträgen keiner wertmäßigen Aufklärung durch das Berufungsgericht.
3. Schließlich ist ein Betrag in Höhe von monatlich 154 Euro auch nicht deshalb der Klägerin als Einkommen zuzurechnen, weil die Eltern ihr Naturalleistungen gewähren.
Der Senat kann offenlassen, ob Unterhaltsleistungen als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten bedarfsmindernd anzurechnen sind; der weite Einkommensbegriff legt es nahe, Leistungen, die zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs eines Leistungsberechtigten erbracht werden, grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen (vgl Schellhorn, aaO, § 82 RdNr 9; Schulte ZFSH/SGB 2004, 195 ff; Brühl, aaO, § 43 RdNr 1, 5 mwN; Schellhorn, aaO, § 43 RdNr 17 mwN) . Hier sind die Naturalleistungen der Eltern aus anderen Gründen nicht als Einkommen der Klägerin anzurechnen.
Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten volljährigen Kindes wird vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt (vgl OLG Hamm, Urteil vom 1.10.2003 - 8 UF 62/03 - FamRZ 2004, 1061, sowie vom 30.1.2004 - 11 WF 207/03 - FamRZ 2004, 1807; Klinkhammer, FamRZ 2003, 1793, 1795; Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht, Stand 1.7.2004, Ziffer 2.9, FamRZ 2003, 1250 f; Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand 1.7.2003, FamRZ 2003, 1361, Ziffer 2.9; OLG Bremen, Urteil vom 11.11.2004 - 5 UF 40/04 - FamRZ 2005, 801; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.4.2004 - 11 UF 2470/03 - FamRz 2004, 1988 f; Wendt, RdLH 2006, 107; BVerwG NJW 2004, 2541 f) . Dies folgt aus § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV - wie auch bei den Eltern der Klägerin - unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (vgl zu der entsprechenden Regelvermutung Satz 2 aaO) . Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie, den familiären Zusammenhalt. Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (vgl Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand Juni 2006, K § 43 RdNr 2) .
Hieraus folgt: Der Bedarf der Klägerin wird grundsätzlich aus ihrem eigenen Einkommen, hier insbesondere in Form von Waisenrente und Grundsicherungsleistung, gedeckt. In dem Umfang, in dem die Eltern den Lebensunterhalt der Klägerin aus diesen Mitteln bestreiten, können deren Leistungen demnach nicht als der Klägerin zugewendete geldwerte Vorteile angesehen werden. Insoweit handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um Unterhaltsleistungen der Eltern an die Klägerin. Es ist vielmehr von dem Bild auszugehen, dass die Klägerin - bei Zweckidentität von Naturalleistungen der Eltern und Grundsicherungsleistungen sowie bei "Wirtschaften aus einem Topf" - mit den von ihr in den "Topf" eingebrachten Grundsicherungsleistungen die Naturalleistungen der Eltern "einkauft". Den Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherungsleistung; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne anzusetzen. Als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten wären allenfalls solche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die darüber hinaus eindeutig abgrenzbar in Geld oder Geldeswert erfolgen (vgl BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 5 C 28.04 - Juris) . Dies ist im vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden.
Soweit bei der Klägerin im Streitzeitraum im Rahmen der Grundsicherungsleistungen eine Bedarfsunterdeckung vorhanden war, weil das Kindergeld in Höhe von 154 Euro bei ihr zu Unrecht leistungsmindernd angerechnet wurde, und die Eltern diesen Bedarf vorübergehend aus ihrem Einkommen befriedigt haben, kann dieser Umstand nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Der Beklagte ist hier seinen Leistungspflichten nicht nachgekommen, und dieses Defizit haben die Eltern im Rahmen des "Wirtschaftens aus einem Topf" abgefangen; sie leisten anstelle des Beklagten, jedoch nur solange, bis dieser seinen Verpflichtungen wieder ordnungsgemäß nachkommt (vgl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19.10.2005, FEVS 57, 333 ff, "Darlehen", mwN zur einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG; Schulte, ZFSH/SGB 2004, 195, 196 f: keine Leistung mit befreiender Wirkung für den Sozialhilfeträger). Dafür, dass die Umstände des einzelnen Falles anders liegen, trift den - von der Anrechnung begünstigten - Sozialhilfeträger die Beweislast (vgl auch zu den möglichen Ermittlungsproblemen: BVerwG NJW 2004, 2541 f; kritisch Quambusch ZFSH/SGB 2006, 259 ).
Die vom Senat gefundene Lösung berücksichtigt auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte (vgl Art 3 Abs 1 GG). Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn die Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen hinnehmen müssten. Es ist insoweit zu beachten, dass bei einem (volljährigen) behinderten Kind, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen, zB für die Teilnahme an behindertengerechten, kulturellen Unternehmungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie für Fahrten zu Ärzten und Therapien, und auch die Haushaltskosten, etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, regelmäßig erheblich höher sind als dies bei einer stationären Betreuung des Kindes der Fall wäre (vgl BVerwG NJW 2005, 2873; eingehend Quambusch, aaO, S 261 f; zur einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich des Kindesbedarfs einschließlich des durch die Behinderung bedingten Mehraufwandes sowie der bei einem stationär betreuten Kindes ergänzenden persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern im Kindergeldrecht: BFHE 189, 449) .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1772228 |
BSGE 2008, 121 |