Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein Leibrentenanspruch stellt einen Unterhaltsanspruch "aus sonstigen Gründen" iS von AVG § 42 S 1 (= RVO § 1265 S 1) dar, wenn er zu Unterhaltszwecken begründet worden ist.
2. Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Unterhaltspflicht des Versicherten auf dessen Erben übergeht; darauf, ob EheG § 70 Abs 2 aF (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu einer Herabsetzung der Verbindlichkeit des Erben führt oder die Haftung des Erben für diese Nachlaßverbindlichkeit sich auf den Nachlaß beschränkt, kommt es nicht an.
3. Hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode seiner früheren Ehefrau Unterhalt geleistet, so ist es unerheblich, ob nach seinem Tode seine Erben oder Dritte weiterhin Unterhalt zahlen.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23; EheG § 70 Abs. 2 Fassung: 1946-02-20; BGB § 759 Fassung: 1896-08-18, § 1967 Fassung: 1896-08-18, § 1975 Fassung: 1896-08-18, § 1990 Fassung: 1896-08-18; EheG § 72 Fassung: 1946-02-20; RVO § 1265 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 26.04.1977; Aktenzeichen L 16 An 263/75) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 12.11.1975; Aktenzeichen S 5 An 388/74) |
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die 1905 geborene Klägerin war seit 1937 mit dem 1914 geborenen Versicherten verheiratet. Am 29. Dezember 1966 schlossen die Eheleute einen notariellen Vertrag, in dem sie sich über das Vermögen auseinandersetzten. In Ziffer XII vereinbarten sie, daß der Versicherte der Klägerin für ihre Lebenszeit eine Unterhaltsrente von monatlich 800,- DM zahle, wobei dieser Betrag sich in Zukunft entsprechend den Änderungen im Grundgehalt eines Beamten verändern sollte; die Verpflichtung sollte im Falle des Vorversterbens des Versicherten oder einer Vermögensübertragung auf die Rechtsnachfolger des Versicherten übergehen. In Ziffer XIII verzichteten die Eheleute im übrigen "gegenseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch, auch für die Fälle des Notbedarfs". Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Januar 1967 geschieden. Im Mai 1967 heiratete der Versicherte die Beigeladene. Im Januar 1974 starb er.
Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen eine Witwenrente. Den im Februar 1976 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) lehnte sie ab. Die Klage hatte im ersten Rechtszuge keinen Erfolg; nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) ist die in Ziffer XII des Vertrages vorgesehene Leistung als Leibrente anzusehen, deren Vereinbarung die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft erleichtert habe; durch den Tod des Versicherten habe die Klägerin auch keine wirtschaftliche Einbuße erlitten. Der Berufung der Klägerin gab das Landessozialgericht (LSG) statt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es insbesondere ausgeführt: Aus Ziffer XII habe sich - ohne Rücksicht auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Vermögenslage der Klägerin ohnehin nicht bestanden habe - eine vertragliche Unterhaltspflicht des Versicherten ergeben; diese Vereinbarung sei "ohne Bezugnahme auf die sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrages, insbesondere die Miteigentumsauseinandersetzung getroffen" worden; sie habe nach dem objektivierbaren Willen der Vertragsparteien der Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin dienen, nicht aber einen Leibrentenanspruch begründen sollen. Daß der Anspruch der Klägerin erbrechtlich abgesichert worden sei, stehe einer Anwendung von § 42 AVG nicht entgegen, da eine Verpflichtung der Erben nur unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 2 des Ehegesetzes in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung (EheG aF) bestehe und zudem der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß unterliege; dadurch sei die Rechtsstellung der Klägerin durch den Tod des Versicherten derart verschlechtert worden, daß es gerechtfertigt sei, ihr über § 42 AVG einen angemessenen Ersatz zukommen zu lassen. Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beigeladene hat dieses Rechtsmittel eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das LSG sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs und nicht eines Leibrentenanspruchs ausgegangen. Auf den Anspruch der Klägerin aus Ziffer XII des notariellen Vertrages sei § 70 Abs 2 EheG aF weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden; davon sei auch das Landgericht (LG) Aschaffenburg in seinem Urteil vom 14. September 1976 in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Kindern der Beigeladenen aus ihrer Ehe mit dem Versicherten ausgegangen. Dieser Rechtsstreit sei nach Verkündung des Urteils des LSG durch einen vor dem Oberlandesgericht (OLG) geschlossenen und inzwischen erfüllten Abfindungsvergleich über 35.000,- DM beendet worden.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet; das LSG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rente nach 42 Satz 1 AVG bejaht.
Nach § 42 Satz 1 AVG wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Einen Unterhaltsanspruch nach dem EheG hatte die Klägerin, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht; sie hatte jedoch einen Unterhaltsanspruch aus "sonstigen Gründen", nämlich aus dem notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1966.
Nach diesem Vertrag war der Versicherte der Klägerin zu laufenden Zahlungen - in für die Anwendung des § 42 AVG unzweifelhaft ausreichender Höhe (vgl SozR 2200 § 1265 Nr 26) - verpflichtet. Damit Leistungen dieser Art als Unterhalt iS von § 42 Satz 1 AVG angesehen werden können, müssen sie darauf abzielen, den wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen unentgeltlich zu befriedigen (BSGE 19, 185, 187); dagegen ist es unerheblich, ob die Zahlungen in Grund und Höhe von den Regelungen des EheG abweichen (vgl BSGE 12, 279, 282). Daß die dem Versicherten obliegende Verpflichtung zu laufenden Zahlungen nach dem Parteiwillen dem Zweck diente, den Unterhalt der Klägerin sicherzustellen, hat das LSG festgestellt. Diese die Auslegung von Willenserklärungen betreffende Feststellung ist weder unmöglich noch widerspricht sie Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen; das LSG hat dabei alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl SozR 2200 § 1265 Nr 24; RGZ 154, 319f; LM Nr 4 zu § 133 (D) BGB); es hat durchaus bedacht, daß die Vereinbarung im Rahmen einer umfassenden Vermögensauseinandersetzung getroffen worden ist.
Die Auslegung und die damit verbundene Feststellung des Unterhaltszwecks der Zahlungsverpflichtung ist hiernach für den Senat bindend.
Die 2. Alternative des § 42 Satz 1 AVG - Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen - ist dabei auch dann zu bejahen, wenn durch den Vertrag entgegen der Ansicht des LSG eine Leibrentenverpflichtung begründet worden wäre; denn Unterhaltszweck und Rechtscharakter einer Verpflichtung als Leibrente schließen einander nicht aus (vgl RGZ 150, 385, 391; BGB-RGKK 10./11. Aufl, Anm 24, 25 zu § 72 EheG; Erman, BGB, 6. Aufl, Rdnr 7 zu § 72 EheG). Die Bestellung einer Leibrente mag zwar der Übertragung eines Vermögensgegenstandes (vgl SozR Nr 19 zu § 1265 RVO) nahekommen, wenn man mit der herrschenden Meinung (BGB-RGKK, 11. Aufl, Anm 1, 8 zu § 759; kritisch Esser/Weyers, Schuldrecht, 5. Aufl, Bd II, Teilband 1, S 343f) das Wesen der Leibrente in der Einräumung eines Rentenstammrechts erblickt. Gleichwohl unterscheidet sich die Begründung eines Leibrentenrechts zur Sicherung des Unterhalts der früheren Ehefrau von der Übertragung eines Vermögensgegenstandes wesentlich dadurch, daß sie in Zweck und Wirkung anderen laufenden Unterhaltsverpflichtungen gleicht; auch hier ist allein der frühere Ehemann zur Zahlung verpflichtet und jedenfalls zu seinen Lebzeiten die Haftung in gleicher Weise auf sein Vermögen beschränkt, wie wenn er in einer sonstigen Unterhaltsvereinbarung (vgl § 72 EheG aF) eine Verpflichtung zu laufenden Zahlungen übernommen hätte.
Der Annahme eines Unterhaltsanspruches der Klägerin "aus sonstigen Gründen" steht ferner nicht entgegen, daß nach dem Vertrage die Verpflichtung des Versicherten auf dessen Erben übergehen sollte. Zwar wird die Rente nach § 42 Satz 1 AVG gewährt, weil der Versicherte zu seinen Lebzeiten seine frühere Ehefrau unterhalten hat oder zu unterhalten hatte und diese Leistung oder Verpflichtung mit seinem Tode weggefallen ist (BSGE 22, 44, 46); an einer solchen Einbuße kann es fehlen, wenn die Unterhaltszahlungen von den Erben des Versicherten fortzusetzen sind. Indessen muß aber auch bei den nach dem EheG, dh den gesetzlich bestehenden Unterhaltspflichten die Zahlungspflicht nicht mit dem Tode des Versicherten entfallen; auch sie geht nach § 70 Abs 1 EheG aF auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über; das gleiche gilt für vertragliche Unterhaltspflichten, auf die § 70 EheG nach dem Parteiwillen entsprechend anwendbar ist (LM Nr 2 zu § 72 EheG). Damit führt selbst in dem in § 42 Satz 1 AVG vorausgesetzten Regelfall der Tod des Versicherten nicht immer zu jenem Verlust an Unterhalt, in dem die Regelung des § 42 Satz 1 AVG ihre Rechtfertigung findet.
In den genannten Fällen besteht allerdings die Besonderheit, daß sich der Berechtigte nach § 70 Abs 2 Satz 2 EheG im Verhältnis zu den Erben gegebenenfalls die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf einen Betrag gefallen lassen muß, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Demgegenüber mag für die hier zu beurteilende Unterhaltspflicht entgegen der Auffassung des LSG die entsprechende Anwendung von § 70 Abs 2 EheG aF ausgeschlossen gewesen sein; hierfür spricht, daß der Versicherte die Rente der Klägerin zu ihrer dauernden Sicherung für die Zeit ihres Lebens zugesagt hat (vgl RGZ 162, 301; LM Nr 2 zu § 72 EheG); einen abweichenden Parteiwillen im konkreten Falle hat das LSG nicht festgestellt. Jedoch könnte auch der Ausschluß der Anwendung von § 70 Abs 2 EheG aF nicht zur Versagung der Hinterbliebenenrente an die Klägerin führen. Dem steht schon entgegen, daß selbst die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht dazu führen muß, daß die übergangene Unterhaltspflicht tatsächlich "herabgesetzt" wird und damit teilweise oder ganz entfällt. Im übrigen bleibt festzuhalten, daß das Gesetz, obwohl ihm der Gedanke der Unterhaltsersatzfunktion zugrunde liegt, die Hinterbliebenenrente unabhängig davon gewährt, ob die Unterhaltspflicht auf die Erben übergeht und von ihnen (ganz, teilweise oder gar nicht) erfüllt wird. Davon abgesehen, besteht in allen Fällen eines solchen Verpflichtungsübergangs noch aus anderen Gründen die Gefahr der Nichterfüllung. Denn auch wenn der Erbe für die Unterhaltspflicht als Nachlaßverbindlichkeit haftet (§ 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), kann die Realisierung des Anspruchs daran scheitern, daß der Erbe die Einrede des dürftigen Nachlasses (§ 1990 BGB) geltend macht oder daß die Forderung nach Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß (§ 1975 BGB) im Nachlaßkonkursverfahren ausfällt. Auch hier kann die frühere Ehefrau den Verlust erleiden, den § 42 Satz 1 AVG als regelmäßige Folge des Todes des Versicherten ansieht; es besteht deshalb kein überzeugender Grund, hier zwischen den Fällen, in denen eine Herabsetzungsmöglichkeit nach § 70 Abs 2 Satz 2 EheG für die Erben besteht, und denen, in denen das nicht der Fall ist, die Realisierung des Anspruchs aber jedenfalls an der Beschränkung der Erbenhaftung scheitern kann, zu differenzieren.
Der Senat verkennt nicht, daß damit im Ergebnis Hinterbliebenenrenten und Unterhaltszahlungen durch Erben nebeneinander gewährt werden können, was mit Sinn und Zweck des § 42 AVG kaum vereinbar ist. Eine andere Lösung läßt jedoch das Gesetz nicht zu, weil es für den (ganz oder teilweisen) Ausschluß der Hinterbliebenenrente in diesen Fällen keine Bestimmungen trifft. Zudem ist zu bedenken, daß die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen meist nur typischerweise gegebene Einbußen ausgleichen sollen. Davon abgesehen hat jedoch auch die Klägerin durch den Tod des Versicherten tatsächlich eine Einbuße an Unterhalt erlitten. Durch den Abfindungsvergleich mit den von ihr verklagten Erben vor dem OLG hat sie zwar noch über 35.000,- DM erhalten; dies entspricht, da der Versicherte monatlich zuletzt über 900,- DM zu zahlen hatte, indessen nur einer Unterhaltszahlung für eine Zeit von kaum mehr als drei Jahren.
Da der Senat hiernach mit dem LSG die 2. Alternative des § 42 Satz 1 AVG als erfüllt ansehen mußte, ist es an sich nicht mehr erforderlich, noch auf die 3. Alternative dieser Vorschrift einzugehen. Zu ihr hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen; es ist jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, ob es sich das Vorbringen der Klägerin zu eigen gemacht hat, daß der Versicherte ihr im letzten Jahr vor seinem Tode laufend die vereinbarten Zahlungen (von damals über 900,- DM monatlich) gezahlt hat. Da dieses Vorbringen aber offenbar nicht bestritten worden ist, sei jedoch zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Klägerin in diesem Falle Hinterbliebenenrente auch wegen Erfüllung der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG hätte beanspruchen können. Für diese kommt es nur auf die tatsächliche Unterhaltszahlung durch den Versicherten im letzten Jahr vor dem Tode an; es ist insoweit unerheblich, ob diesen Zahlungen - die hier nach den Feststellungen des LSG jedenfalls Unterhaltszahlungen gewesen wären - eine Unterhaltsverpflichtung zugrunde lag. Für die 3. Alternative hätte es somit schon darum keine Rolle gespielt, ob eine solche Verpflichtung mit dem Tode des Versicherten erlosch oder ob sie auf Rechtsnachfolger überging. Ebensowenig hätte es für die 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG bedeutsam sein können, ob nach dem Tode des Versicherten nun andere Personen einschließlich der Rechtsnachfolger des Versicherten die tatsächlichen Unterhaltszahlungen fortgesetzt hätten. Zudem hat die Rechtsprechung Hinterbliebenenrente auf Grund der 3. Alternative selbst dann zugesprochen, wenn der Versicherte eine (kapitalisierte) Unterhaltsvorauszahlung geleistet hatte, die nicht nur für das letzte Jahr vor seinem Tode, sondern außerdem für "eine mehrjährige Folgezeit" den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Frau abdeckte (SozR 2200 § 1265 Nr 24 mit weiteren Hinweisen). In diesem Fall trafen ebenfalls Unterhaltszahlungen und Rentenzahlungen zusammen.
Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
Fundstellen
Haufe-Index 1651931 |
BSGE, 16 |