Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut - anspruchsvernichtender Einwand der Entreicherung - Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung kann das Geldinstitut sich nur berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat (Fortführung von BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R).
Normenkette
SGB VI § 118 Abs. 3 Sätze 3, 2, 4, Abs. 4 S. 1 Alt. 1, S. 1 Alt. 2, S. 2; SGG § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 5
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Postbank Niederlassung Nürnberg |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag von 471,93 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tode der Rentenbezieherin L. F. (L.F.) von der beigeladenen Postbank in Ausführung eines noch von L.F. erteilten Dauerauftrags von ihrem Girokonto überwiesen worden war.
Die am 24. Mai 1998 verstorbene L.F. bezog von der Klägerin ua eine Witwenrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 480,99 DM. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach dem Tod von L.F. noch für den Monat Juni 1998 auf ihr Konto bei der beigeladenen Postbank überwiesen. Auf das Rückforderungsersuchen des Postrentendienstes vom 19. Juni 1998 teilte die Beigeladene am 10. August 1999 mit, dass dieser Rentenbetrag gemäß dem Dauerauftrag der L.F. an den Beklagten („Verwendungszweck Miete”) überwiesen worden sei.
Das SG Kassel hat die Klage der BfA mit Urteil vom 2. März 2001 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zu, weil der Beklagte weder Empfänger der (sozialrechtlichen) Geldleistung noch Verfügender über das Konto von L.F. gewesen sei. Der Beklagte habe die Geldleistung nicht in Empfang genommen, weil er diese nicht von dem Leistungsträger direkt erhalten habe. Die Empfangnahme eines Betrages durch einen Dritten als Grundlage des Entreicherungseinwandes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Hessische LSG hat auf die vom SG zugelassene Berufung das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 471,93 DM zu zahlen (Urteil vom 23. Oktober 2001). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI seien erfüllt und der Beklagte daher verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 471,93 DM zu erstatten. Die Beigeladene habe nach dem Tod von L.F. die erhaltenen Rentenbeträge nicht mehr an die Klägerin zurücküberweisen können, da die Beträge gemäß einem Dauerauftrag bereits an den Beklagten weitergeleitet worden seien und ein weiteres Guthaben auf dem Konto nicht vorhanden gewesen sei. Damit sei der Haftungsgrund der Beigeladenen entfallen und der gegen sie gerichtete Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI erloschen. Da der Beklagte jedoch den Betrag erhalten habe, sei er zur Erstattung verpflichtet. Eine Einschränkung, dass nur derjenige als Empfänger der Leistungen in Betracht komme, der die Geldleistung vom Leistungsträger direkt erhalten habe, finde sich im Gesetz nicht. Empfänger sei nicht nur derjenige, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger empfangsberechtigt sei, sondern jeder, der die Geldleistung des Rentenversicherungsträgers erhalten habe. Die Vorschrift des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI sei anderenfalls gegenstandslos.
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine fehlerhafte Auslegung des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI durch das LSG und trägt vor: § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI habe in Ergänzung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht die Aufgabe, Erstattungsansprüche gegen jedermann zu begründen. Mit dem Gericht erster Instanz sei davon auszugehen, dass § 118 Abs 3 und 4 SGB VI eine Regelungseinheit bildeten, sodass nur der direkte Empfänger der Geldleistung oder von Teilen der Geldleistung dem Leistungsträger zur Rückerstattung überzahlter Beträge verpflichtet sei. Dies könne eine Bank als „Zwischenempfänger” für den Erben, ein anderweitiger Empfänger oder ein Verfügender sein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin trägt vor: Empfänger einer Geldleistung iS von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI seien auch Personen, die Gelder auf Grund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung erhalten hätten. Für eine Empfangnahme iS der Vorschrift komme es nur darauf an, dass der Dritte die gesamte Rentenleistung oder Teile hiervon tatsächlich erhalten habe. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut des Gesetzes, der ausschließlich auf die Empfangnahme abstelle. Damit seien alle Personen passiv legitimiert, die aus einer Rentenleistung Geld erhalten hätten, auch wenn dies auf einer entsprechenden Verfügung des verstorbenen Versicherten beruhe. Daher seien auch die Empfänger von Daueraufträgen für Mietzahlungen nach § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet. § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI normiere einen eigenständigen und originären öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer Geldleistung, wobei für die Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundlagen kein Raum sei. Da bisher keine Feststellungen über den Kontenstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens des Postrentendienstes vom 19. Juni 1998 und über die jeweiligen Kontenstände nach den einzelnen Verfügungen getroffen worden seien, müsse der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das SG im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Klage angenommen und ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage bejaht hat. Diese Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 53/01 R – zur Veröffentlichung vorgesehen).
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ergibt sich jedenfalls bereits im Hinblick auf § 17a Abs 5 GVG. Die Vorschriften über das sozialgerichtliche Verfahren sind ebenfalls anwendbar. Denn bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs 3 Satz 2 und 4 und Abs 4 Satz 1 Regelung 1 und 2 sowie Satz 2 SGB VI handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des § 51 Abs 1 SGG. § 118 Abs 3 und 4 SGB VI regeln öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (und vorbereitende öffentlich-rechtliche Auskunftsansprüche des Rentenversicherungsträgers) wegen Geldleistungen, die – bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten – fehlgegangen sind (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 17 und Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 aaO).
2. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) gegen den Beklagten, als den angeblichen Zahlungsempfänger, besteht oder ob insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, weil der Klägerin bereits auf der Grundlage von § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI ein Anspruch auf Rückzahlung des fehlgegangenen Rentenbetrages gegen die Beigeladene zusteht, den sie im Wege der Zahlungsklage gegen diese vorrangig hätte durchsetzen können. Die insoweit noch festzustellenden Tatsachen sind sowohl für das Rechtsschutzbedürfnis als auch – materiell – für die Begründetheit des gegen den Beklagten mit der Zahlungsklage geltend gemachten Anspruchs erheblich.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für Klagen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang genommen hat (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI), besteht nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Erst dann also, wenn das Geldinstitut begründet den (anspruchsvernichtenden) Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger entgegenhalten kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI), kommt der – weitere – Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI überhaupt in Betracht.
a) Rechtlich und zeitlich vorrangig ist demnach der Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rückerstattung der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto bei dem Geldinstitut überwiesen wurden (§ 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Insoweit hat der Rentenversicherungsträger – bzw in gesetzlicher Prozessstandschaft die „überweisende Stelle” – dem Geldinstitut die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen; dh der Rentenversicherungsträger muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei.
b) Zu erstatten hat das Geldinstitut sodann ohne weiteres den Betrag, solange der Wert der überwiesenen „Geldleistung” noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift gelangt ist; denn zu diesem Zeitpunkt steht dem Geldinstitut die faktische Verfügungsmacht alleine zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Werts der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt ist und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI – nach diesem darf das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden – iVm dem gesetzlichen Vorbehalt in Satz 1 aaO – danach gelten die nach dem Tode des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht – dazu, dass die Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und also auch zum Bankkunden unwirksam ist. Aus diesem Grund muss schließlich das Geldinstitut dem Begehren des Rentenversicherungsträgers auch nachkommen, soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch die Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist.
c) Weist bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto jedoch kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben auf und hat das Geldinstitut nicht (nachträglich) den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt, um eigene Forderungen zu befriedigen, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen. Nur in diesem Fall können auch die Empfänger von Geldleistungen auf besonderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Erstattung herangezogen werden (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI). Empfänger in diesem Sinn sind somit zunächst diejenigen, die infolge des Todes des Rentenbeziehers „fehlgeschlagene” Geldleistungen des Versicherungsträgers von diesem erhalten haben (§ 47 SGB I); zusätzlich werden nach Sinn und Zweck der Norm auch solche Personen erfasst, bei denen die Vermögensverschiebung darauf zurückzuführen ist, dass ihnen durch wirksame Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers mittelbar der Wert von Geldleistungen zugewandt wurde (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI). Die Vorschrift nimmt auf diese Weise zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten, noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem „Schutzbetrag” (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3) entspricht. Geldleistungsempfänger iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI ist demnach nicht nur derjenige, der den Betrag einer wegen des Todes des Berechtigten fehlgeschlagenen Geldleistung als Bargeld erhalten hat, sondern gerade auch derjenige, der ihn durch eine das Geldinstitut nach Abs 3 aaO wirksam entreichernde Verfügung erlangt hat.
3. Der Beklagte kann nach alledem als „Empfänger” erst dann auf Erstattung des zugeflossenen Betrages in Anspruch genommen werden, wenn zuvor feststeht, dass kein Anspruch gegen das Geldinstitut auf „Rücküberweisung” besteht. Prozessrechtlich bedeutet dies, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann besteht, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI schlüssig dargelegt und ggf insoweit Beweis angeboten hat. Die Klägerin hätte demnach im gerichtlichen Verfahren zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen – und das LSG hätte diese prüfen – müssen:
- Datum des Eingangs des Rückforderungsverlangens bei der Beigeladenen.
- Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens.
Soweit bei Eingang der Rückforderungsverlangens kein Guthaben auf dem Konto bestand:
Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben.
Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat:
Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.
Das LSG wird nunmehr die Klägerin und die Beigeladene zunächst aufzufordern haben, ihre Ausführungen zu ergänzen, insbesondere den genauen Zeitpunkt des Zugangs des Rückforderungsverlangens bei der Beigeladenen zu nennen und die Kontenbewegungen im Hinblick auf einen möglichen vorrangigen Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats anzugeben.
Das Urteil des LSG war mithin aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen
NZS 2003, 42 |
SozR 3-2600 § 118, Nr. 10 |