Entscheidungsstichwort (Thema)
knappschaftliche Rentenversicherung. Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Nachzahlung der Beitragsdifferenz durch den Arbeitgeber. Gegenstand des Vormerkungsverfahren. vorläufiger Rentenbescheid. notwendige Beiladung des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
1. An den unzuständigen Rentenversicherungsträger entrichtete Beiträge gelten auch dann als an den zuständigen Träger (der knappschaftlichen Rentenversicherung) gezahlt, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Nachzahlung der Beitragsdifferenz verpflichtet werden kann.
2. Ein vorläufiger Rentenbescheid wird nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Vormerkungsverfahrens um die Zuordnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Anschluss an BSG vom 15.3.1979 - 11 RA 48/78 = BSGE 48, 100, 101 = SozR 2200 § 1259 Nr 37). Zu einem solchen Rechtsstreit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.
Normenkette
SGB 6 § 201 Abs. 1 S. 1F, Abs. 2-3; SGB 6 § 149 Abs. 5; RVO § 1421 Abs. 2; AVG § 143 Abs. 2; RKG § 135 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1, § 96 Abs. 1; SGB 6 § 300
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuordnung von (weiteren) Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der 1938 geborene Kläger war zumindest seit 1984 bis zum Beginn seiner Altersrente am 1.7.2003 in der Lehrgrube der Technischen Universität B. beschäftigt. Mit Bescheid vom 22.10.1990 erkannte die Beklagte die Lehrgrube als einen knappschaftlichen Betrieb an und teilte mit, alle beschäftigten Arbeitnehmer seien ab 1.1.1991 knappschaftlich zu versichern. Das Unternehmen wurde jedoch erst ab 1.1.1999 zur knappschaftlichen Versicherung angemeldet. Nachdem bereits mit Bescheid der Seekasse vom 23.12.1997 der Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31.12.1990 vorgemerkt worden war, stellte die Beklagte mit einem Vormerkungsbescheid vom 2.4.2001 den Versicherungsverlauf bis 31.12.1994 fest und ordnete dabei die Versicherungszeiten ab 1.1.1999 der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Zeiten davor der Rentenversicherung der Angestellten zu. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 30.8.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2002 die Versicherungszeit des Klägers vom 1.12.1996 bis 31.12.1998 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Zugleich beanstandete die Beklagte die zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Beiträge und teilte mit, diese seien als solche rechtsunwirksam, weshalb sie ihr zuzuschreiben seien und damit als Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten würden. Eine Zuordnung der Versicherungszeiten vom 1.1.1991 bis 30.11.1996 zur knappschaftlichen Rentenversicherung lehnte sie ab, da sie die Unterschiedsbeträge nicht habe erheben können.
Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 14.3.2005 verurteilt, die Versicherungszeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1996 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23.6.2003 dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab 1.7.2003 an und bewilligte ab diesem Zeitpunkt einen vorläufigen Rentenvorschuss, da nicht alle rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht seien. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18.1.2006 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei trotz des vorläufigen Rentenbescheids vom 23.6.2003 nicht unzulässig geworden, denn dieser habe den Vormerkungsbescheid nicht ersetzt. Die Zuordnung der Versicherungszeit vom 1.1.1991 bis einschließlich 30.11.1996 zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei eine Folge der Fiktion des § 201 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Norm sei gemäß § 300 Abs 1 SGB VI auch auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.1992 bestanden hätten, wobei die Regelung des § 300 Abs 1 SGB VI auch für das Beitragsrecht gelte. Nachdem die Nachentrichtung der Beitragsdifferenz durch den Arbeitgeber im Jahr 1992 für das Jahr 1991 noch möglich gewesen sei, habe noch kein abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen. Auf die tatsächliche Zahlung von knappschaftlichen Beiträgen gemäß § 248 Abs 4 Satz 1 SGB VI komme es hingegen nicht an, da diese Norm nur auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis 31.12.1990 anwendbar sei. Der Anwendung des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI stehe nicht entgegen, dass der Arbeitgeber des Klägers die Verjährung der von ihm nachzuzahlenden Beitragsdifferenz eingewandt habe. Nach Zweck und Systematik der Vorschrift sei der Versicherte aus dem Erstattungs- und Nachzahlungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und knappschaftlichem Rentenversicherungsträger herauszuhalten. Die Beitragsfiktion gelte damit unabhängig von der Nachzahlung der Unterschiedsbeträge. Daran ändere auch die Vorschrift des § 197 SGB VI nichts, denn die zu niedrigen Beiträge seien wegen der Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung wirksam gewesen. Diese Auslegung sei auch interessengerecht, da der Versicherte selbst - unabhängig vom Zweig der Rentenversicherung - keine höheren Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen habe und es allein dem knappschaftlichen Arbeitgeber obliege, höhere Beiträge zu leisten. Es liege in der Verantwortung des knappschaftlichen Rentenversicherungsträgers, die ordnungsgemäße Beitragszahlung zu überprüfen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 201, 197 SGB VI und der §§ 135, 133 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und führt hierzu im Wesentlichen aus: § 201 SGB VI regele nicht drei voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse, sondern müsse als Einheit gesehen werden. Nachdem die Verjährungsvorschriften der § 25 Abs 1 und § 27 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei den Ausgleichsansprüchen und Verpflichtungen der Arbeitgeber nach § 201 Abs 3 SGB VI zu beachten seien, könne die gesetzliche Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht losgelöst von den übrigen Absätzen der Norm gelten. Die Vorschrift fingiere nur innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung die Zahlung an den unzuständigen Träger als Zahlung an den zuständigen Träger. Durch die Regelungen des § 201 Abs 1 Satz 2, Abs 2 und 3 SGB VI habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Schäden bei den Einnahmen der Beklagten entstünden. Zu diesem Ergebnis gelange man auch im Hinblick auf die Vorgängervorschriften, da § 135 Abs 1 Satz 1 RKG eine Beanstandung von Beiträgen und deren Überweisung an den zuständigen Träger nur vorgesehen habe, solange eine wirksame Beitragsentrichtung habe erfolgen können. Außerhalb dieser Frist seien fehlentrichtete Beiträge beim unzuständigen Rentenversicherungsträger verblieben. § 197 SGB VI sei als Nachfolgevorschrift des § 133 RKG anzusehen, weshalb nur dann die erhöhten knappschaftlichen Rentenleistungen zu erbringen seien, wenn diesen auch eine entsprechende Beitragsleistung zu Grunde liege. Das bedeute, dass die Beiträge nur insoweit als an den zuständigen Träger gezahlt gelten, als sie innerhalb der Fristen des § 197 SGB VI wirksam gezahlt werden könnten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18.1.2006 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.3.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. § 201 SGB VI sei darauf ausgerichtet, den Versicherten aus den Beitragsstreitigkeiten zwischen dem Träger der Rentenversicherung und dem Arbeitgeber herauszuhalten. Die Ansicht der Beklagten verlagere das durch die Nichtzahlung der Differenzbeiträge geschaffene Risiko der geringeren Bewertung seiner knappschaftlichen Zeiten entgegen dem Schutzzweck der Norm auf den Versicherten. Im Übrigen sei die Ausschlussvorschrift des § 197 SGB VI auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Beklagte bereit erklärt, das Jahr 1991 entsprechend der Entscheidung des Senats für die übrige Zeit zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das LSG über die Zuordnung der Versicherungszeit vom 1.1.1992 bis zum 30.11.1996 entschieden hat. Über die Zuordnung der im Jahr 1991 zurückgelegten Versicherungszeit hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt hatte, indem sie hierüber eine neue Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens zugesagt und den Bescheid somit sinngemäß zurückgenommen hat. Streitgegenstand ist demnach die Zuordnung der Versicherungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 30.11.1996.
Insoweit hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen den (korrigierten) Vormerkungsbescheid vom 30.8.2002 zulässig. Der bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Rentenvorschussbescheid vom 23.6.2003 ist weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar wird ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, in der Regel auf Grund einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 S 3; BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13; vgl auch Pawlak in Hennig, SGG, § 96 RdNr 145, Stand März 1998) . Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl BSGE 48, 100, 101; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 9d) . Das LSG ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden darf, im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage allein eine höhere Rente zu begehren. Denn die Feststellungswirkung nach § 149 Abs 5 SGB VI des dann verbindlichen Vormerkungsbescheids hätte Vorrang gegenüber einer etwaigen Fiktion nach § 201 Abs 1 SGB VI, sodass die hierdurch bestandskräftig festgestellten Beitragszeiten als rechtswirksame Beitragszeiten beim unzuständigen Rentenversicherungsträger gelten würden (vgl hierzu Störmann in Lilge, SGB VI, § 201 Anm 3, Stand Dezember 2006; Kreikebohm in GK-SGB VI, § 201 RdNr 6, Stand April 2005; VerbandsKomm § 201 SGB VI Anm 2, Stand Februar 2005; Gleitze/Dötsch in Wannagat, SGB VI, § 201 RdNr 9, Stand März 1994; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 201 RdNr 8, Stand Mai 2007; Fröhlich, MittLVA Oberfranken und Mittelfranken 1994, 7, 14) .
Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht wegen fehlender Beiladung des Arbeitgebers gehindert. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen (so genannte "echte" notwendige Beiladung). Eine derartige Beiladung muss von Amts wegen jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (stRspr, vgl BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52 Nr 2, jeweils RdNr 5 mwN; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 3 S 6) . Die logische Notwendigkeit einer übereinstimmenden Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betreffenden eingreifen kann (dazu zuletzt SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 10 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VI RdNr 11; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 8 mwN, Stand November 2006) . Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung der Beklagten hängt die vom Kläger begehrte Zuordnung von Versicherungszeiten zwar davon ab, ob der Arbeitgeber (noch) zur Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und zur Rentenversicherung der Angestellten andererseits gemäß § 201 Abs 3 SGB VI verpflichtet ist. Dennoch ist diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens. Anders als beim Streit um die Wirksamkeit von Beiträgen im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens (vgl dazu nach früherem Recht BSG vom 24.8.1978 - 5 RKn 17/76 - nicht in Juris; BSG SozR 1300 § 31 Nr 3 S 4) begründet die hier zu treffende Entscheidung über die Zuordnung von Versicherungszeiten des Versicherten unmittelbar keine Rechte oder Pflichten des Arbeitgebers. Dessen Verpflichtung, den Differenzbetrag zwischen den bereits gezahlten Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung und den eigentlich geschuldeten Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung nachzuzahlen, wäre verbindlich nur in einem entsprechenden eigenen Verfahren zu klären.
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 30.11.1996 zugunsten des Klägers, sodass die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge der Beklagten zuzuordnen sind.
Die laut Vormerkungsbescheid vom 2.4.2001 an die Rentenversicherung der Angestellten geflossenen Beiträge für die genannte Zeit sind an den unzuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden, denn der Kläger war in dieser Zeit in einem knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung beschäftigt; das gilt im Übrigen wegen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 f bb zum Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31.8.1990 (BGBl II 889) bereits für das Jahr 1991, das die Beklagte inzwischen außer Streit gestellt hat. Die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat mit Wirkung ab dem 1.1.1991 die Lehrgrube der Technischen Universität B. mit Bescheid vom 22.10.1990 als knappschaftlichen Betrieb anerkannt. Unabhängig von der nur eingeschränkten rechtlichen Wirkung dieses Verwaltungsakts (dazu BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 20 f = Juris RdNr 24) hat sich das LSG die damit übereinstimmende tatsächliche Bewertung des SG Chemnitz im Urteil vom 8.7.1999 (S 16 RA 310/96) zu eigen gemacht, das die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthält und das auch von der Beklagten akzeptiert worden ist (vgl Berufungsverfahren L 4 RA 186/99 vor dem Sächsischen LSG) . Daraus ergibt sich eine auch für das Revisionsverfahren verbindliche Feststellung (§ 163 SGG) .
Nach § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI gelten Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. Nach § 201 Abs 2 SGB VI sind Beiträge, die an die Bundesknappschaft (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt sind, dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Soweit jedoch die Bundesknappschaft für die Durchführung der Versicherung zuständig ist, sind Beiträge vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen. Die Regelung in § 201 Abs 3 SGB VI sieht wegen der je nach Versicherungszweig unterschiedlich hohen Beiträge des Arbeitgebers vor, dass Differenzbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten (jetzt: allgemeine Rentenversicherung) vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten sind. § 201 SGB VI ist auf die für den Kläger ab dem 1.1.1992 entrichteten Beiträge anzuwenden, denn die Vorschrift ist zu diesem Termin in Kraft getreten (Art 85 Abs 1 RRG 1992, BGBl I 1989, 2261) .
§ 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI ordnet die an den unzuständigen Träger geflossenen Beiträge dem zuständigen Träger zu, ohne dass dieser einwenden könnte, er habe tatsächlich gar keine Beitragszahlung erhalten oder er habe höhere Beiträge zu beanspruchen, als sie an den unzuständigen Träger gezahlt worden seien. Für die fingierte Beitragsentrichtung an den zuständigen Träger gelten auch keine eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen. In beiden Punkten unterscheidet sich das neue, seit dem 1.1.1992 geltende Recht nicht unerheblich vom früheren System. Allerdings ist das Grundanliegen gleich geblieben, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die sich aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger ergeben können.
Die Fiktion der Zahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger hängt nach dem Gesetzeswortlaut des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI von keinen weiteren Voraussetzungen ab - insbesondere nicht davon, dass die tatsächlich fehlgeleitete Beitragszahlung in das Vermögen des zuständigen Trägers gelangt, also nach § 201 Abs 2 SGB VI "überwiesen wird". Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Fiktion nur greifen soll, falls der Arbeitgeber die beim unzuständigen Träger zu niedrig entrichteten Beiträge nach § 201 Abs 3 SGB VI bis zur eigentlich geschuldeten Höhe aufstockt. Das Gesetz behandelt die Überweisung von Beiträgen an den zuständigen Träger als Folge der Fiktion und nicht als deren Voraussetzung, indem § 201 Abs 1 Satz 2 SGB VI sie für die allgemeine Rentenversicherung ausschließt und "nur" in den Fällen des Absatzes 2 und somit nur für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung anordnet. Nichts anderes kann für den Ausgleich durch Nachforderung vom bzw Erstattung an den Arbeitgeber gelten.
An dem fehlenden Junktim zwischen Fiktion und tatsächlichem Beitragseingang beim zuständigen Träger kann vor allem mit Rücksicht auf das frühere Recht kein Zweifel bestehen: Nach dem bis Ende 1991 geltenden § 1421 Abs 2 Halbsatz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) war die dort gleichfalls angeordnete Fiktion eindeutig von der Beanstandung der Beiträge sowie ihrer Überweisung an den zuständigen Träger (§ 1421 Abs 2 Halbsatz 1 RVO) und die Beanstandung ihrerseits von der Statthaftigkeit einer Nachentrichtung abhängig (§ 1421 Abs 1 Satz 1 RVO) . § 143 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 135 RKG hatten für die anderen Rentenversicherungszweige identische Regelungen getroffen. Diese Vorschriften fingierten somit fehlgeleitete Beiträge nur dann als wirksame Beiträge beim zuständigen Träger, wenn die fehlgeleiteten Beiträge vor Ablauf der Frist für die Beitragsentrichtung zulässigerweise beanstandet und an den zuständigen Träger überwiesen worden waren. Demgegenüber fehlt im neuen Recht der Zwischenschritt der "Beanstandung" sowie jeder Hinweis darauf, dass Nachentrichtungsfristen zu prüfen sein könnten. Überdies bestätigt die umgekehrte Reihenfolge der Einzelregelungen, dass die Fiktion vorbehaltlos greifen soll und insbesondere die Überweisung an den zuständigen Träger nicht voraussetzt. Aus der Bemerkung in der Gesetzesbegründung, die Neuregelung entspreche "im wesentlichen" dem bisherigen Recht (BT-Drucks 11/4124 S 190 zu § 196 des Gesetzentwurfs) , kann etwas anderes nicht geschlossen werden.
Die Wirksamkeit (= Rechtmäßigkeit) der nach § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI beim zuständigen Rentenversicherungsträger, hier bei der Beklagten, fingierten Beiträge wird im Gesetzeswortlaut nicht eigens angeordnet, ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang. Die fingierte Zahlung an den zuständigen Träger lässt ein Verständnis als "rechtswidrige" Beitragsentrichtung nicht zu (im Ergebnis ebenso: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 201 SGB VI RdNr 1, Stand Juli 1997; Rieker, rv 2002, 161, 162) . Da die von § 201 SGB VI erfassten Beiträge nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind, kann es sich nicht um "zu Unrecht entrichtete Beiträge" im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV handeln, die - vorbehaltlich einer darauf beruhenden Leistungsgewährung - zu erstatten wären. Die Erstattungspflicht nach § 201 Abs 3 SGB VI stellt die Wirksamkeit der Beitragsentrichtung nicht in Frage, denn sie betrifft nur den Differenzbetrag zwischen knappschaftlichen und allgemeinen Rentenversicherungsbeiträgen; außerdem erscheint es ausgeschlossen, bei der Wirkung der Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI zwischen knappschaftlichen und anderen Beiträgen zu differenzieren (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO, RdNr 3) . Dass fehlgeleitete Beiträge nach neuem Recht als rechtmäßig entrichtet gelten und dies auch bleiben, kommt schließlich im schon erwähnten Fehlen des Beanstandungsrechts zum Ausdruck. Für eine Beanstandung der an den unzuständigen Träger geflossenen Beiträge fehlt im neuen Recht eine Rechtsgrundlage; die in § 26 Abs 1 SGB IV erwähnte Beanstandung bezieht sich auf den Fall, dass Pflichtbeiträge gezahlt werden, obwohl keine Versicherungspflicht besteht. § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI beschränkt sich darauf, die Zuordnung der Beitragsentrichtung zu korrigieren, ohne an die Wirksamkeit der Beiträge zu rühren; infolgedessen braucht das Gesetz nicht klarzustellen, dass die Beitragszahlung an den zuständigen Träger als rechtmäßig gelte.
Demgegenüber behandelten die früheren Vorschriften fehlgeleitete Beiträge zunächst als rechtswidrig. Denn die Fiktion der wirksamen Beitragsentrichtung war davon abhängig, dass die Beiträge innerhalb der Nachentrichtungsfrist beanstandet wurden (vgl nochmals § 1421 Abs 1 Satz 1 RVO bzw die gleichlautenden Vorschriften für die anderen Versicherungszweige) . Daraus hat die Rechtsprechung zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beanstandung den durch die Entgegennahme erzeugten Rechtsschein einer wirksamen Beitragsentrichtung rückwirkend beseitige (BSG SozR 1300 § 31 Nr 3 S 2 f = Juris RdNr 14 unter sinngemäßer Aufgabe von BSGE 24, 13, 14 = SozR Nr 2 zu § 1421; ebenso BSG vom 24.8.1978 - 5 RKn 17/76, nicht in Juris; vgl auch Rohrlach/Krüger, Behandlung zu Unrecht entrichteter Beiträge, 1977, S 13; Ilgenfritz, RKG, § 135 Anm 2, Stand Juli 1990) . Die Beitragsentrichtung war also schwebend unwirksam: Auf Grund der Beanstandung wurden die Beiträge beim unzuständigen Träger als rechtswidrig angesehen. Die Rechtswidrigkeit wurde mit Hilfe der sich anschließenden Überweisung an den zuständigen Träger jedoch wieder behoben, indem das Gesetz den Vorgang ausdrücklich zur rechtmäßigen Beitragsentrichtung erklärte.
Eine von Anfang an wirksame und wirksam bleibende Beitragsentrichtung lässt auch keinen Raum für die Auffassung der Beklagten, § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI fingiere lediglich die Zahlung der Beiträge, während über deren Wirksamkeit nach den Kriterien des § 197 SGB VI zu befinden sei. Der Hinweis auf diese Vorschrift unterstützt die bereits angestellten systematischen Überlegungen eher, als dass er sie in Frage stellt. Die Beklagte unterstellt, dass § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI die Beitragszahlung an den zuständigen Träger zu einem späteren Zeitpunkt fingiere als die tatsächliche Zahlung an den unzuständigen Träger, denn nur dann könnte der Wirksamkeit der Beitragsentrichtung entgegengehalten werden, dass die in § 197 SGB VI genannten Fristen zwischenzeitlich verstrichen seien. Für diese Annahme fehlt jedoch jede Grundlage. § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI erklärt die Zahlung an den unzuständigen Träger für eine solche an den zuständigen Träger; bei dieser Formulierung kann nur davon ausgegangen werden, dass tatsächlicher und fingierter Zahlungszeitpunkt zusammenfallen sollen (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 201 SGB VI Anm 3, Stand Mai 2005) . Bei anderem Regelungswillen wäre ein eindeutiger Hinweis im Gesetzeswortlaut zu erwarten gewesen, zumal gerade § 197 SGB VI verdeutlicht, welche Bedeutung dem Zeitpunkt der Beitragszahlung im Rentenversicherungsrecht zukommen kann. Die Konzeption der Beklagten beruht unausgesprochen darauf, dass die Fehlleitung von Beiträgen festgestellt (oder "beanstandet") werden muss, bevor die Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI greifen kann. Nachdem das Gesetz - wie bereits ausgeführt - für den hier erörterten Fall der fehlgeleiteten Beitragszahlung keine Beanstandung mehr kennt, ist dieser Ansatz jedoch überholt. Überdies wäre im Rahmen von § 197 SGB VI auch die Härteregelung des Absatzes 3 zu prüfen, wobei ein Verschulden des Versicherten an der Fehlleitung von Beiträgen eher die Ausnahme sein dürfte. Im Falle des Klägers hat die Beklagte den Beschäftigungsbetrieb zwar im Jahre 1990 als knappschaftlichen Betrieb anerkannt, aber offenbar erst im Jahre 1999 die Beitragsentrichtung kontrolliert, sodass die Beklagte für die Fehlleitung der Beiträge jedenfalls eine Mitverantwortung trifft. Wäre eine solche (Mit-)Verantwortung des Rentenversicherungsträgers bei der Fehlleitung von Beiträgen immer zu unterstellen, hätte die Anwendung des § 197 SGB VI neben § 201 SGB VI erst recht keinen Sinn.
Im Ergebnis muss die Beklagte die für den Kläger zur Rentenversicherung der Angestellten entrichteten Beiträge als zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet berücksichtigen und dementsprechend als knappschaftliche Zeiten bewerten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber oder eine andere Stelle hinsichtlich der Beitragsdifferenz noch in Anspruch genommen werden kann. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte dadurch zu einer Rentenleistung verpflichtet wird, die im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen zu hoch ist. Diesen Effekt sieht der Senat jedoch vom Gesetz als zum Schutze des Versicherten gewollt an. Der Gesamtregelung des § 201 SGB VI ist zu entnehmen, dass der Versicherte aus der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Rentenversicherungsträgern herausgehalten werden und durch die daraus resultierenden Unsicherheiten der Beitragsentrichtung keine wesentlichen Nachteile erleiden soll (vgl Finke in Hauck/Noftz, K § 201 SGB VI RdNr 3, Stand Mai 2007; Störmann in Jahn, SGB VI, § 201 RdNr 2, Stand Oktober 2006) .
In dieser Ansicht sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass bereits das frühere Recht dasselbe Grundanliegen hatte und nichts für dessen Aufgabe spricht; eine abweichende Umsetzung im Detail stellt den gemeinsamen Grundsatz nicht in Frage. Nach altem Recht hatte der Versicherte bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist ebenso wenig wie unter dem neuen Recht Nachteile im Versicherungsschutz zu befürchten, da die fehlgeleiteten Beiträge (nach Beanstandung) dem richtigen Träger zuzuordnen waren und dieser die entsprechenden Beitragszeiten bei der Rentenberechnung als bei ihm zurückgelegt zu berücksichtigen hatte. Falls es sich dabei um den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung handelte, war ihm jedoch die Nachzahlung der Beitragsdifferenz zur allgemeinen Rentenversicherung keineswegs sicher. Denn die wirksame Beitragsentrichtung war nur an die Beanstandung und Überweisung der fehlgeleiteten Beiträge, aber nicht an den Eingang der Beitragsdifferenz geknüpft, was zu einer kontroversen Beurteilung der diesbezüglichen Nachzahlungspflicht in der Literatur führte (Harthun-Kindl in Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, AVG, 2./3. Aufl, § 143 Anm IV, Stand Februar 1987, mwN; für eine Beitragsnachentrichtungspflicht: Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, § 135 RKG Anm 3, Stand März 1989; Ilgenfritz, RKG, § 135 Anm 2, Stand Juli 1990; aA ausführlich Schroeter, rv 1978, 50, 52 ff; Lilge in ders/Udsching, SGB/RVO-GesamtKomm, § 1421 RVO Anm 2, Stand März 1989) . Nach dem Ablauf der Nachentrichtungsfrist blieb der Schutz des Versicherten nach früherem Recht auf die tatsächlich gezahlten Beiträge beschränkt: Die Beiträge an den unzuständigen Träger wurden dort (endgültig) wirksam, weil sie nicht mehr beanstandet werden durften, sodass sie dem Versicherten jedenfalls nicht verloren gingen; allerdings entfiel die eventuell günstigere Bewertung von Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, falls die Beiträge ursprünglich an diesen Zweig hätten entrichtet werden müssen. Insoweit erweitert das neue Recht in der Auslegung durch den Senat den Schutz des bei der Knappschaft Versicherten und belastet die knappschaftliche Rentenversicherung stärker als bisher. Allerdings ging schon das frühere Recht davon aus, dass im Interesse des Versicherten zwischen der Wirksamkeit von (fehlgeleiteten) Beiträgen und Erfüllung der Beitragsschuld der Höhe nach keine zwingende Abhängigkeit besteht, wie die schon erwähnte damalige Auseinandersetzung im Schrifttum zeigt.
Dagegen hätte der Schutz des Versicherten vor etwaigen Nachteilen durch fehlgeleitete Beiträge erheblich geringeren Wert, wenn die Beitragsfiktion wirklich von der Zahlung der Unterschiedsbeträge durch den Arbeitgeber abhinge. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber des Versicherten kann - etwa wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz oder aus anderen Gründen - nicht mehr durchsetzbar sein. Dann würde auch die Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht greifen können. Sollte dem Gesetzgeber dies vorgeschwebt haben, so wäre eine ausdrückliche Anordnung zu erwarten gewesen; außerdem hätte es nahe gelegen, beim Ausfall des Arbeitgebers dem Versicherten eine Aufstockung der Beiträge auf eigene Kosten zu erlauben. Wegen der Unsicherheiten des nachträglichen Beitragseinzugs beim Arbeitgeber befreit das SGB VI den Versicherten auch an anderer Stelle von dessen Risiken und verlagert diese auf den Versicherungsträger. Nach § 203 Abs 1 und 2 SGB VI genügt es zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er eine entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, während der die auf ihn entfallenden Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt abgezogen worden seien. Auch in diesem Zusammenhang ist der Einwand abgeschnitten, der Arbeitgeber habe die Beiträge nicht weitergeleitet, sodass Renten ebenfalls auf Grund von Beitragszeiten zu zahlen sein können, für die der Rentenversicherungsträger tatsächlich keine Beiträge erhalten hat.
Schließlich steht der Zuordnung der Versicherungszeit des Klägers vom 1.1.1992 bis 30.11.1996 bei der Beklagten auch die Regelung des § 248 Abs 4 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) nicht entgegen. Danach werden Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Obwohl der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird seine knappschaftliche Versicherung im fraglichen Zeitraum durch § 248 Abs 4 SGB VI nicht gehindert. Durch den Bezug zu § 248 Abs 3 SGB VI ist klargestellt, dass diese Vorschrift ausschließlich Zeiten betrifft, für die Beiträge auf Grund von Rechtsvorschriften entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht galten. Das ist für die hier zu beurteilenden Beitragszahlungen ab dem 1.1.1992 nicht der Fall. Zu diesem Stichtag ist das SGB VI mit allen seinen Bestimmungen auch im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Auf Beitragszeiten nach diesem Zeitpunkt kann § 248 Abs 4 SGB VI daher keine Anwendung finden (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 7 S 39) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1975565 |
BSGE 2009, 122 |