Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - Beschäftigung beim VEB Kombinat Robotron Großforschungszentrum der beim VEB Robotron Zentrum für Forschung und Technik - wissenschaftliche Einrichtung
Leitsatz (amtlich)
Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 1 Abs 1 iVm Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft nur bei einer Beschäftigung in einer wissenschaftlichen, selbständigen staatlichen Einrichtung und nicht bei einer solchen in einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebes erworben werden.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1; EinigVtr. Anl. II Kap. VIII H III Nr. 9; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; EinigVtr. Anl. II Kap. VIII H
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) (vgl Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951, GBl S 675) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Jahre 1930 geborene Kläger erwarb im August 1960 an der Technischen Hochschule D. den akademischen Grad eines Diplom-Mathematikers und war im Anschluss daran bis 30. September 1961 als Mathematiker beim VEB Flugzeugwerk D. beschäftigt. Vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1969 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentralinstitut für Automatisierung D., am Institut für Datenverarbeitung D. und beim VEB R. Werke R.. Im (jetzt noch streitigen) Zeitraum, vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990, war er beim VEB Kombinat R. Großforschungszentrum bzw beim VEB R. Zentrum für Forschung und Technik, zuletzt als Gruppenleiter, tätig.
Mit Bescheid vom 28. April 1999 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Feststellung sowohl von Zeiten der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz als auch zur AVI ab, da von diesem Zusatzversorgungssystem nur diejenigen erfasst würden, die an wissenschaftlichen Einrichtungen tätig gewesen seien. Hierzu zählten volkseigene Betriebe nicht.
Das SG Dresden hat durch Urteil vom 12. Januar 2001 die Klage abgewiesen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 4. Juli 2001 die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI anerkannt. Das Sächsische LSG hat sodann die (weiter gehende) Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. September 2001). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der keine Versorgungszusage gehabt habe, habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI gemäß § 5 AAÜG. Er sei im streitigen Zeitraum an keiner der in § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) genannten wissenschaftlichen Einrichtungen tätig gewesen. Denn die volkseigenen Betriebe, in denen der Kläger während dieser Zeit beschäftigt gewesen sei, seien keine selbstständigen öffentlich getragenen wissenschaftlichen Einrichtungen iS der Verordnung gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem die wissenschaftliche Tätigkeit allein nicht entscheidend.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt – sinngemäß – eine Verletzung von § 5 AAÜG iVm der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG und trägt vor: Er hätte gemäß der Verordnung zur AVI in das Zusatzversorgungssystem einbezogen werden müssen. Er habe in einer wissenschaftlichen Einrichtung gearbeitet, wie sich bereits aus der Bezeichnung des Betriebes ergebe. In der DDR sei die Forschung in den Akademien, Universitäten und Hochschulen (Grundlagenforschung) sowie in der Industrie (angewandte Forschung) betrieben worden. Hierzu habe der VEB Kombinat R. gehört.
Er beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. September 2001, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Die Vorinstanzen und die Beklagte haben im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI (oder zu einem anderen Versorgungssystem) vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 hat, in der er als Diplom-Mathematiker beim VEB R. Großforschungszentrum bzw beim VEB R. Zentrum für Forschung und Technik tätig war sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits durch vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1969 anerkannt hat, ist im Hinblick auf das oben genannte weitere Begehren des Klägers betreffend die §§ 5 ff AAÜG zu prüfen, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden (§ 1 AAÜG). Einschlägig ist das AAÜG nur, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 1. August 1991 (Versorgungsansprüche oder) Versorgungsanwartschaften bestanden haben (bzw nach den Regelungen der Versorgungssysteme die Voraussetzungen hierfür zum 30. Juni 1990 vorgelegen haben) oder wenn einmal vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme bei einem Ausscheiden entfiel (§ 1 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz „für Ansprüche und Anwartschaften”, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. „Erworben worden sind” in diesem Sinne aus der Perspektive des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art 3 RÜG) vom 25. Juli 1991 Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl hierzu Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl I S 495) hätten einbezogen werden müssen; hierzu gehören Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag), wenn der Nichteinbezogene aus bundesrechtlicher Sicht ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätte. Nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Versorgungsanwartschaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war.
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR einmal eine Versorgungszusage oder einen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten, kommt eine Anspruchsberechtigung des Klägers nur nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Danach hatten nach den bereits genannten Kriterien auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft „erworben”, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, dh nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebots umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 1. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld („kraft Gesetzes”) Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können. Es handelt sich also um damals Nichteinbezogene, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme obligatorisch iS einer „gebundenen Verwaltung” in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müssen, weil sie die abstrakt generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 (und deswegen auch am 1. August 1991) erfüllt hatten und zwar nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der „Beschäftigungsstelle”. Aus bundesrechtlicher Sicht wären hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einzubeziehen gewesen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessungsentscheidung bloß hätten einbezogen werden können. Eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so stellt sich die Frage, ob der Kläger am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 AAÜG „erworben” hat, ob also nach der hier als Anknüpfung in Betracht kommenden Versorgungsordnung der AVI (Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR abstrakt-generell die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen und tatsächlich erworbenen beruflichen Qualifikation und der „Beschäftigungsstelle” vorgelegen haben. Dies war nicht der Fall. Der Kläger hätte zwar als Diplom-Mathematiker in das Zusatzversorgungssystem der AVI einbezogen werden können. Denn nach § 2 Buchst a der entsprechenden Versorgungsordnung ist dieses System sämtlichen „Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz” eröffnet. Dennoch gehörte der Kläger im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb (VEB) nicht in den Kreis der obligatorisch in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn ein VEB – Forschungszentrum – zählte nicht zu den „wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR”; bei den in §§ 2a und 6 der Versorgungsordnung (aaO) genannten Einrichtungen ist er nicht aufgeführt. Dort sind ua wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils selbstständige staatliche Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in den VEB werden etwa in § 1 Abs 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter (vom 25. Februar 1970, GBl II S 189) derartige Einrichtungen „als wichtige Forschungsstätte, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind,” beschrieben. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Kombinate waren aber gerade nicht „frei” bei der Auswahl ihrer Forschungsziele. Nach § 34 Abs 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I S 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Nach § 2 dieser Verordnung hatten die Kombinate die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl auch § 15 Abs 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl I S 129, und § 8 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 9. Februar 1967, GBl II S 121).
Im Übrigen hat das SG, auf welches das LSG verwiesen hat, zutreffend ausgeführt, dass der Kläger auch nicht im Hinblick auf § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 in dieses Versorgungssystem hätte einbezogen werden können, weil er nicht die für eine Einbeziehung in diesem Versorgungssystem berufliche Qualifikation besaß. Auf Diplom-Mathematiker erstreckte sich der Anwendungsbereich dieser Versorgungsordnung nach der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung nicht. Eine derartige Berufsgruppe ist dort bereits nicht aufgeführt. Auf eine in der 2. Durchführungsbestimmung zur technischen Intelligenz vorgesehene einzelvertragliche (Ermessens-)Entscheidung kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf andere Regelungen, die eine einzelvertragliche – mögliche – Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsahen. Denn eine Einzel-(Ermessens-)Entscheidung kann – wie ausgeführt – nicht Grundlage einer sachorientierten Entscheidung sein, da im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit zwangsläufig auf eine in der DDR übliche (ggf willkürliche) Entscheidungspraxis zurückgegriffen werden müsste.
Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Tätigkeit und gleichwertiger beruflicher Qualifikation keine „Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem” erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass – eine derartige mögliche Ungleichbehandlung unterstellt – der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlung nachträglich zu korrigieren. Denn er durfte an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl BVerfGE 100, 138, 193 f). Soweit bestimmte Betriebe nicht einbezogen waren, ist anzumerken, dass es auch in den alten Bundesländern Betriebe gibt, in denen Arbeitnehmern ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht eingeräumt wird. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wieder entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen gegenüber anderen Personengruppen möglich sein.
Da der Kläger somit am 30. Juni 1990 bereits keine Versorgungsanwartschaft iS des § 1 AAÜG erworben hatte, kann ihm bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Feststellung (weiterer) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 AAÜG zustehen. Seine Revision ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 747385 |
VIZ 2002, 656 |
NZS 2003, 99 |
SozR 3-8570 § 1, Nr. 4 |