Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. Februar 1997 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall.
Die Klägerin befand sich ab dem 7. Januar 1995 wegen einer Hauterkrankung auf Kosten der AOK Schleswig-Holstein in stationärer Behandlung in der Universitätshautklinik K …. Am 12. Januar 1995 rutschte die Klägerin auf einer Eisplatte aus, als sie sich zu einem auf dem Klinikgelände befindlichen Kiosk begeben wollte, um eine Zeitung zu kaufen. Dabei zog sie sich eine Radiusfraktur (links) zu. Seitens der Universitätshautklinik wurde ua angegeben, der Spaziergang der Klägerin sei nicht ärztlich verordnet worden. Er habe auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Behandlung gestanden.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der zum Unfall führende Spaziergang nicht im Zusammenhang mit der gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten stationären Behandlung in der Hautklinik gestanden habe (Bescheid vom 9. Mai 1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Februar 1997). Der Gang zum Kiosk, um sich dort eine Zeitung zu kaufen, habe als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO gestanden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 12. Januar 1995 zu entschädigen (Urteil vom 30. Oktober 1997). Die Klägerin habe bei dem Sturz am 12. Januar 1995 im Klinikgelände unter Versicherungsschutz gestanden. Zwar erfasse der Versicherungsschutz nicht Tätigkeiten, die der Freizeitgestaltung, der privaten Unterhaltung oder der Zerstreuung zuzurechnen seien. Trotz ihrer eigenwirtschaftlichen Ausrichtung würden aber solche Tätigkeiten dennoch unter Versicherungsschutz stehen, wenn der Versicherte bei ihnen einem Risiko begegne, das spezifisch mit dem Krankenhausaufenthalt verbunden sei. Es genüge, wenn die Gefahr im konkreten Einzelfall von den Umständen ausgehe, die der Versicherte im Gegensatz zum häuslichen Bereich in dem Krankenhaus vorfinde. Zu denken sei dabei insbesondere an die Gefahren, die von den Baulichkeiten des Krankenhauses oder von schadhaftem Gerät oder Mobiliar ausgingen. Nichts anderes gelte von Gefahren, denen der Versicherte auf dem Klinikgelände durch Eis- und Schneeglätte ausgesetzt sei. Vorliegend sei es deshalb unerheblich, ob der Spaziergang vom 12. Januar 1995 objektiv oder subjektiv der Heilbehandlung der Klägerin dienlich gewesen sei und auch, ob der Zeitungskauf ein Akt der Freizeitgestaltung oder der privaten Unterhaltung und Zerstreuung gewesen sei. Entscheidend sei, daß die Klägerin auf einer Eisplatte ausgerutscht sei, die auf dem Klinikgelände eine besondere Gefahr für sie begründet habe. Dieser Gefahr sei die Klägerin erlegen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 548 RVO). Ein Arbeitsunfall könne im vorliegenden Fall, ähnlich wie bei Dienst- oder Geschäftsreisen, entgegen der Auffassung des LSG nur noch dann angenommen werden, wenn der Unfall durch eine mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Gefahr verursacht worden sei. Dabei brauche die Unfallgefahr nicht von einer objektiv gefährlichen Betriebseinrichtung auszugehen, sondern es genüge, daß die Gefahr im konkreten Einzelfall von Umständen ausgehe, die der Versicherte im Gegensatz zum häuslichen Bereich im jeweiligen Krankenhaus vorfinde. Als Vergleichsmaßstab seien nicht die konkreten häuslichen Verhältnisse im Einzelfall zugrunde zu legen, sondern es sei von den im Normalfall anzutreffenden häuslichen Gegebenheiten auszugehen. Lege man diesen Maßstab bei dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so liege eine krankenhaustypische Gefahr nicht vor. Vielmehr seien im Monat Januar vereiste Flächen im Außenbereich nicht nur auf Krankenhausgelände, sondern auch im Umkreis jedes häuslichen Bereichs zu finden. Insoweit handele es sich um eine Gefahrenquelle, die dem unversicherten allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden müsse und stelle entgegen der Auffassung des LSG keine besondere krankenhausspezifische Gefahr dar. Das LSG habe dadurch, daß es Versicherungsschutz angesichts einer allgemeinen, nicht krankenhausspezifischen Gefahrenquelle angenommen habe, den versicherten Risikobereich bei Patientenunfällen gegenüber den bisher durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen erheblich ausgeweitet.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. Februar 1997 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ausnahmsweise stünden eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, wenn besondere dem Aufenthaltsort eigentümliche Gefahrenquellen den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Hier sei die Gefahr von den speziellen örtlichen Gegebenheiten der Universitätsklinik ausgegangen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des LSG keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 12. Januar 1995 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).
Die Klägerin hat am 12. Januar 1995 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß demnach eine sachliche Verbindung mit dem Gegenstand der Versicherung bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Daran fehlt es hier.
Die Klägerin gehörte zwar im Zeitpunkt des Unfalls zu den nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personen, da ihr die AOK Schleswig-Holstein als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung stationäre Behandlung iS von § 559 RVO in der Universitätshautklinik in K … gewährte. Zu den „Tätigkeiten” bei einer stationären Behandlung gehört alles, was im inneren Zusammenhang mit der stationären Heilbehandlung verrichtet wird. Für den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der stationären Behandlung reicht ein nur zeitlicher oder örtlicher Bezug nicht aus (BSG SozR 2200 § 539 Nr 48; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 2). Vielmehr kommt es für die Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtung zur versicherten Tätigkeit darauf an, daß diese Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Es muß sich um Verrichtungen handeln, die dazu bestimmt sind, der stationären Behandlung zu dienen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 84; BSG Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 32/85 – USK 86166 mwN). Dazu reicht es aus, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, seiner stationären Behandlung zu dienen und daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG SozR 2200 § 539 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 2; Krasney in Festschrift für W. Gitter, 1995, S 481, 488). Deshalb besteht Versicherungsschutz nicht nur bei Verrichtungen, bei denen der Versicherte außerhalb der vom Versicherungsschutz nicht erfaßten ärztlichen Behandlung (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nrn 56, 71, 72, jeweils mwN) Anordnungen von Ärzten oder von nichtärztlichen Therapeuten gefolgt ist, sondern auch bei nicht auf Anordnung des betreuenden Klinikpersonals erfolgten Verrichtungen, wenn der Versicherte aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, die Verrichtung sei dazu bestimmt, der stationären Behandlung zu dienen (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 48; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 2). Im übrigen besteht Versicherungsschutz nicht nur bei Verrichtungen zur Durchführung von medizinischen Maßnahmen, weil der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung des Versicherungsschutzes enthält (vgl Krasney, aaO, S 487). Der innere Zusammenhang mit der stationären Behandlung liegt aber nur dann vor, wenn die einzelne zum Unfall führende Verrichtung wesentlich auf den Zweck der stationären Behandlung ausgerichtet ist.
Nach den Feststellungen des LSG, die gemäß § 163 SGG für den Senat bindend sind, war der Spaziergang der Klägerin am 12. Januar 1995 nicht ärztlich verordnet. Die Klägerin konnte nach den Feststellungen des LSG, wonach der nicht ausdrücklich ärztlich angeordnete Spaziergang auch in keinem direkten Zusammenhang mit der Therapie der Hauterkrankung stand, auch nicht davon ausgehen, daß er dem Erfolg der stationären Behandlung dienlich war. Denn Spazierengehen, dh körperliche Bewegung, war für den therapeutischen Erfolg der stationären Behandlung der Hauterkrankung im Unterschied zu dem der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 1978 (BSG SozR 2200 § 539 Nr 48) zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erforderlich.
Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß sie der Ansicht war, der Spaziergang am 12. Januar 1995 sei der Therapie ihrer Hauterkrankung dienlich, stand sie im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz. Denn der Weg zum Kiosk erfolgte, um eine Zeitung zu kaufen. Es handelte sich somit um eine sogenannte gemischte Tätigkeit, weil dieser Teil des Spazierwegs sowohl dem Kauf der Zeitung als einer privaten, dh eigenwirtschaftlichen Betätigung als auch einem betrieblichen Zweck, dh hier der stationären Behandlung, dienlich sein sollte. Ist – wie hier – eine Trennung nicht möglich, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich gedient hat; sie braucht ihm nicht überwiegend gedient zu haben. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Zwecken gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Dies ist hier zu verneinen; denn nach den Feststellungen des LSG ist es der Klägerin während des Spaziergangs eingefallen, am Kiosk auf dem Klinikgelände eine Zeitung zu kaufen. Sie hatte dann die Richtung zum Kiosk eingeschlagen und ist auf diesem Weg verunglückt. Daraus ergibt sich, daß der Weg zum Kiosk nicht erfolgt wäre, wenn der beabsichtigte Kauf der Zeitung entfallen wäre. Der Weg zum Kiosk wäre unter diesen Umständen nicht angetreten worden. Der Rehabilitationszweck des Spazierengehens trat somit gegenüber dem eigenwirtschaftlichen Zweck des Zeitungskaufs, der der freien Disposition der Klägerin unterlag, deutlich in den Hintergrund und war damit nicht rechtlich wesentlich für die zum Unfall führende Verrichtung. Der somit auch nach den Grundsätzen bei einer sogenannten gemischten Tätigkeit wesentlich nur eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Weg zum Kiosk war nicht der stationären Behandlung iS des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO zuzurechnen und stand deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Entgegen der Auffassung des LSG stand die Klägerin im Unfallzeitpunkt aber auch nicht wegen der Einwirkung besonderer mit der stationären Behandlung verbundener Gefahrenmomente unter Unfallversicherungsschutz.
Bei Verrichtungen, die wesentlich den von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interessen des Versicherten dienen, besteht nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO ebenso wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO grundsätzlich kein Versicherungsschutz (vgl BSG Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 32/85 – USK 86166 –; Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 20/86 – USK 86201 – jeweils mwN). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen während der stationären Behandlung Versicherungsschutz gegeben sein. Das ist der Fall, wenn für den Unfall besondere, mit dem fremden Aufenthalt verbundene Gefahrenmomente wirksam geworden sind. Hierbei wurde berücksichtigt, daß ähnlich wie bei Dienst- und Geschäftsreisen (vgl BSGE 50, 100 = BSG SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr 110 jeweils mwN) die stationäre Behandlung vor allem durch die dauernde Unterbringung in einer Krankenanstalt und somit in fremder Umgebung gekennzeichnet ist und dabei die ungewohnten äußeren Lebensumstände während einer stationären Behandlung in den privaten Bereich hineinwirken können (BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr 115; BSG Urteil vom 26. März 1986 – USK 86166 –; Urteil vom 27. November 1986 – USK 86201). Der Versicherte soll gegen die durch das Verweilen in fremder Umgebung sich ergebenden besonderen Risiken geschützt werden. Deshalb werden davon betroffene private Verrichtungen unter besonderen Umständen von dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO umfaßt (vgl Krasney, aaO, S 488/489).
Entgegen der Ansicht des LSG waren hier aber die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung des BSG kommt der Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte besonderen mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Gefahren erlegen ist, denen er bei im Normalfall anzutreffenden häuslichen Gegebenheiten nicht begegnet wäre. So hat das BSG Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO während der stationären Behandlung bei der körperlichen Reinigung mit Hilfe eines zu hoch angebrachten Waschbeckens (BSG SozR 2200 § 539 Nr 72), beim atypischen Besteigen eines Hockers, um einen erhöht angebrachten Münzfernseher zu bedienen (BSG Urteil vom 12. Mai 1981 – 2 RU 7/80 – USK 81106 –), beim Begehen eines Weges zur Krankenhauskapelle, welcher hinter Türen gelegene Stufen aufwies (BSG Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 20/86 – USK 86201 –) bejaht. Die Gefahr im konkreten Einzelfall muß auf besonderen Umständen beruhen, welche der Versicherte im Gegensatz zum häuslichen Bereich in dem jeweiligen Krankenhaus vorfindet (vgl Krasney, aaO, S 490; Gitter, SGb 1982, 221, 225; Kass Komm-Ricke, § 548 RVO, RdNr 153; Lauterbach-Schwerdtfeger, UV-SGB VII § 2 RdNr 542; Riebel in Hauck, K § 2 SGB VII RdNr 233). Dies ist dadurch begründet, daß sich der Versicherte in eine besondere Einrichtung begeben muß und dort überwiegend anderen Risiken als normalerweise im häuslichen Bereich ausgesetzt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr 72). Die Gefahr, auf einer Eisplatte auszurutschen, stellt aber keine bei einem stationären Aufenthalt eigentümliche Gefahrenquelle des Klinikgeländes dar. Vielmehr hätte sich der Unfall in derselben Weise an jedem anderen Ort bei ähnlichen Witterungsverhältnissen durch Unachtsamkeit ereignen können. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt keinen mit dem fremden Aufenthalt verbundenen besonderen Risiken bzw anderen gefahrbringenden Umständen als beim normalen Verweilen an ihrem Wohnort ausgesetzt. Sie stand somit bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auf die Revision der Beklagten waren daher das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 25. Februar 1997 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
DStR 1999, 866 |
VersR 2000, 124 |