Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Voraussetzungen eines Wegeunfalls am häuslichen Arbeitsplatz. Unternehmensdienlichkeit eines Raums. unternehmensdienliche Tätigkeit. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz aufgrund Verwahrens eines Arbeitsgeräts. Voraussetzungen für das Befördern eines Arbeitsgeräts. Rechtsanwalt. Rechtliche Qualifizierung des Tragens von Akten zur Zeit des Unfalls
Leitsatz (redaktionell)
1. Es stehen nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Wegs gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung werden Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus i.d.R. nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst (st.Rspr.; vgl. BSGE 2, 239).
2. Diese Grenze ist so nicht anwendbar, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden. Handelt es sich um Unfälle in Räumen bzw. auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können, ist zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen darauf abzustellen, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (st.Rspr.; z.B. BSGE 11, 256, 270; 2, 239).
3. Der Versicherungsschutz beim Verwahren eines Arbeitsgeräts (§ 8 Abs 2 Nr. 5 SGB VII) beschränkt sich auf die Verwahrungshandlung als solche und erstreckt sich nicht auf den Weg zum Verwahrungsort. Anderes gilt nur, wenn die mit dieser Verwahrung unmittelbar zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl an dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle mit der Verwahrung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, also ein Teil des Verwahrens sind (st.Rspr.; vgl. BSG vom 06.05.2003, B 2 U 33/02 R). Dies trifft auf den Weg eines Rechtsanwalts zum Verwahren von Akten in einem Sekretär, welches aus dem schlichten Hineinlegen der Akten in den Sekretär und dessen Verschließen besteht, nicht zu.
4. Das “Befördern eines Arbeitsgeräts” nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zweck unternommenen Wegs von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt. Kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (st.Rspr. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 3; SozR 4-2700 § 8 Nr 5).
Normenkette
SGB VI § 8 Abs. 1, 2 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 43a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Sturzes des Ehemanns der Klägerin als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1924 geborene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherter) war bei der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) als selbstständiger Rechtsanwalt freiwillig versichert. Am 2. Oktober 2002 stürzte er von seiner Kanzlei kommend gegen 17.30 Uhr in seinem Haus auf der Treppe vom Kellergeschoss, in der sich die Garage befand, zum Erdgeschoss, wo er im Wohnbereich einen Sekretär hatte, an dem er die nach Hause mitgebrachten Akten bearbeitete und aufbewahrte. Gegen 18.00 Uhr fand die Klägerin den Versicherten im Keller vor der Treppe in einer Blutlache. Er hatte ua ein Schädelhirntrauma erlitten und verstarb am 28. Dezember 2002, ohne noch einmal ansprechbar gewesen zu sein. Auf der Treppe lagen mehrere Akten, die der Versicherte bei dem Sturz mit sich geführt hatte.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Für den Sturz sei nicht ein äußeres Ereignis, sondern vermutlich eine innere Ursache verantwortlich. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten. Zudem sei fraglich, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei; ein Wegeunfall scheide aus, da die Außentür des Wohnhauses bereits durchschritten gewesen sei. Eine versicherte Tätigkeit im häuslichen Bereich sei nicht nachgewiesen. Auch ein Befördern oder Verwahren eines Arbeitsgerätes sei nicht gegeben (Bescheid vom 16. Dezember 2002, Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Entschädigungsleistungen aus übergegangenem Recht zu gewähren. Der Versicherte habe einen Arbeitsunfall erlitten, weil er die mitgeführten Akten gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) habe verwahren wollen (Urteil vom 30. August 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2005), weil der Versicherte keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es könne offen bleiben, ob er sich auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII) oder auf einem Weg von der Arbeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) befunden habe, denn in beiden Alternativen habe der Weg mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes geendet. Befänden sich in demselben Gebäude privat und betrieblich genutzte Räume, beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Erreichen der Betriebsräume. Der Versicherte habe auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. “Verwahren” umfasse nur den Verwahrvorgang, das Unterbringen des Arbeitsgerätes, nicht aber den Weg zum Ort, an dem die Verwahrung beabsichtigt sei. “Befördern” liege nur vor, wenn der Weg von dem Transport des Arbeitsgeräts beherrscht werde, nicht aber wenn dieses – wie vorliegend die Akten – lediglich mitgeführt werde.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Es habe Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII bestanden, denn auch die zum Verwahren notwendigen Wege ständen unter Versicherungsschutz. Der Versicherte habe die mitgenommenen Akten in dem Sekretär im Erdgeschoss verwahren wollen, wie es seine Verschwiegenheitspflicht nach § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung fordere. Im Unterschied zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2000 (– B 2 U 39/99 R – SozR 3-2700 § 8 Nr 3 – Maschinenschlosser-Fall), in dem die Entwahrung schon abgeschlossen gewesen sei, habe die Verwahrung vorliegend noch bevorgestanden. Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Verwahrung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, denn durch die mitgeführten Akten sei der Versicherte in seiner Hand- bzw Armfreiheit behindert gewesen und habe sich nicht am Treppengeländer festhalten können. Auch wenn der Unfallhergang sich nicht mehr beweisen lasse, spreche dies wegen der oftmals bestehenden betriebsbedingten Gefährdung dafür, die für die Verwahrung erforderlichen Wege als versichert anzusehen. Zudem seien die Akten iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII vom Versicherten befördert worden. Das Befördern der Akten sei vorliegend mindestens ebenso wesentlich gewesen wie das Befördern der eigenen Person, weil diese erst durch das Befördern an den Sekretär dort bearbeitet bzw verwahrt werden konnten. Entscheidend für die Annahme eines Arbeitsunfalls spreche jedoch, dass der Versicherte ohne Befördern der Akten zwecks Verwahrung die Hände frei gehabt hätte, sodass er jedenfalls den Sturz durch eine entsprechende Reaktion – wie zB das Festhalten an dem Treppengeländer – hätte abfangen können (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 15. Februar 2005 – B 2 U 1/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 12 – Treppensturz mit vollen Händen). Auch in privaten Räumen könne Versicherungsschutz bestehen, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Ausreichend sei, dass die Tätigkeit, wenn auch nicht überwiegend, zumindest aber wesentlich der versicherten Tätigkeit im Betrieb zu dienen bestimmt sei; es bestehe keine Vermutung gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2005 sowie des Bescheides der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Mai 2003 festzustellen, dass ihr Ehemann am 2. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem Versicherten sei es vorrangig darauf angekommen, nach Hause zu kommen. Andernfalls bestände immer Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsanwalt eine Akte mitführe, die er verwahren oder bearbeiten wolle.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn der Unfall des Ehemannes der Klägerin am 2. Oktober 2002 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Klage ist in dem aufrechterhaltenen Umfang zulässig, weil die Klägerin ein Interesse iS des § 55 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an der Feststellung hat, ob ihr bei der Beklagten versichert gewesener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann bei seinem Sturz am 2. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 10).
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG kam der bei der Beklagten als Rechtsanwalt versicherte Ehemann der Klägerin von seiner Kanzlei, als er in seinem Wohnhaus auf der Treppe vom Kellergeschoss, in dem sich die Garage befand, zum Erdgeschoss stürzte. Er führte zu diesem Zeitpunkt Rechtsanwaltsakten mit sich und hatte im Erdgeschoss des Hauses einen Sekretär, an dem er die nach Hause mitgebrachten Akten bearbeitete und aufbewahrte.
Dieser Unfall ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil dieser Weg im Haus des Versicherten, während dessen er stürzte, grundsätzlich seiner versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnen ist (nachfolgend 1.) und sich aus dem Mitführen der Akten nichts anderes ergibt (nachfolgend 2.), selbst wenn er deshalb keine Hand frei hatte, um sich ggf am Treppengeländer festzuhalten (nachfolgend 3.). Auf die weitere Frage, ob der Sturz des Versicherten diesem Weg oder einer inneren Ursache zuzurechnen ist, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.
1. Der Weg des Versicherten vom Kellergeschoss ins Erdgeschoss, wo sein Sekretär stand, ist mangels sachlichen Zusammenhangs nicht seiner versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt zuzurechnen.
Zwar ist bei freiwillig versicherten Unternehmern nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII, wie hier dem Ehemann der Klägerin, ähnlich wie bei Beschäftigten nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII: Unfall “infolge” einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt (vgl zuletzt zusammenfassend BSG vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 24/03 R – BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, jeweils RdNr 5 bis 7 mwN). Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (zB nicht beim privaten Einkauf: BSG vom 19. Januar 1995 – 2 RU 3/94 – SozR 3-2200 § 548 Nr 22), sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Unternehmer oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr (zB Betriebswege zum Besuch eines Kunden bei einem Außentermin) oder weniger engen Beziehung (zB Weg zur Arbeit ins Büro) steht.
a) Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn bzw das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Probleme auf (vgl speziell zum sog Wegeunfall schon BSG vom 13. März 1956 – 2 RU 124/54 – BSGE 2, 239 mwN). Seit dieser grundlegenden Entscheidung sieht der Senat – ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung – Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst an. Dies gilt sogar – wie in dieser Entscheidung näher ausgeführt ist – in städtischen Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese “Gefahrenquelle” mitverantwortlich ist (BSG aaO, 243 f; stRspr seitdem vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 – 2/9b RU 6/87 – BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr 80 speziell zu Wegen zu und in der Garage; zuletzt BSG vom 7. November 2000 – B 2 U 39/99 – SozR 3-2700 § 8 Nr 3 = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung – Maschinenschlosser-Fall). Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (früher: § 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 – 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1). Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG – neben der schon angeführten der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Unternehmerhaftung – von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahme zugelassen. Die Grenze “Außentür des Gebäudes” trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab, zB dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung ist. Diese für Beschäftigte nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelte Rechtsprechung gilt auch für freiwillig Versicherte nach § 6 SGB VII, da dieselben Normen anzuwenden und Gründe für eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu erkennen sind.
b) Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, liegt auf der Hand. Ebenso klar ist, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen bei dieser räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen (BSG vom 29. Januar 1960 – 2 RU 265/56 – BSGE 11, 267, 270 – Malermeister), weil es keinen Unterschied rechtfertigt, ob die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten ist oder nicht (vgl zur Literatur nur Krasney, aaO, § 8 RdNr 61). Rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit bei Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Haus treten vor allem in zwei Fallgestaltungen auf:
(1) Bei der ersten Fallgestaltung handelt es sich um Unfälle, die sich in Räumen bzw auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Vorliegend gilt dies für den Wohnbereich im Erdgeschoss des von der Klägerin und dem Versicherten bewohnten Hauses, in dem der Versicherte kein eigenes Arbeitszimmer, sondern nur einen Arbeitsplatz an einem Sekretär hatte. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz auf Wegen in solchen Räumen hat das BSG darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient (BSG vom 29. Januar 1960 – 2 RU 265/56 – BSGE 11, 267, 270 – Malermeister), ob der rein persönliche Lebensbereich schon verlassen wurde (BSG vom 29. Januar 1960 – 2 RU 265/56 – aaO; BSG vom 24. Mai 1960 – 2 RU 122/59 – BSGE 12, 165 = SozR Nr 26 zu § 542 RVO – Sturz eines Landwirts auf der Treppe; BSG vom 30. November 1972 – 2 RU 169/71 – USK 72117 – Aufsuchen der Privattoilette; BSG vom 26. April 1973 – 2 RU 5/70 – Aufsuchen der Privattoilette) bzw auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt (BSG vom 29. Januar 1960 – 2 RU 47/58 – SozR Nr 20 zu § 543 RVO aF – Tierarzt). In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (– 2 RU 32/87 – Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat der Senat es als maßgeblich angesehen, ob neben den – immer zu berücksichtigenden – gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Als Kriterium für die Wesentlichkeit werden eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke angeführt. Daran ist festzuhalten. Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), mag zweifelhaft sein, hängt jedoch von der Nutzung der Treppe insgesamt ab. Vorliegend wurde jedoch überhaupt keine der versicherten Tätigkeit des Versicherten zuzurechnende Nutzung der Treppe vom Keller- ins Erdgeschoss festgestellt, wenn von den Wegen zu und von der Arbeit sowie dem Mitführen der Akten, also Wegen wie dem vorliegenden, bei dem sich der Unfall ereignete, abgesehen wird.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das LSG im vorliegenden Verfahren – im Unterschied zu dem vom Senat am heutigen Tag ebenfalls entschiedenen Verfahren – B 2 U 1/06 R – Außendienstmitarbeiter – nicht festgestellt hat, dass der Versicherte unmittelbar auf dem Wege zu seinem Sekretär war und ob er dort sofort etwas arbeiten wollte oder ob er erst privaten Verrichtungen in seinem Haus nachgehen wollte.
(2) Die zweite Fallgestaltung betrifft Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist (BSG vom 27. November 1980 – 8a RU 12/79 – SozR 2200 § 548 Nr 51; BSG vom 26. Juni 1985 – 2 RU 71/84 – SozR 2200 § 548 Nr 72), und deren Voraussetzungen vorliegend ebenfalls nicht erfüllt sind.
c) Überzeugende Gründe, um von diesem klaren Entscheidungskonzept abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Zumal der Versuch jeder anderen Grenzziehung nicht nur zu schwer überwindbaren praktischen Hindernissen führt, sondern dafür auch im Hinblick auf die der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Unternehmerhaftpflicht trotz des ihr ebenfalls zugrunde liegenden sozialen Schutzprinzips kein durchschlagendes Argument zu finden ist, wie der Senat schon in der grundlegenden Entscheidung vom 13. März 1956 (BSGE 2, 239) ausgeführt hat.
Allgemeine Überlegungen zu einer “Unternehmensdienlichkeit” des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls, wie sie die Revision anstellt, helfen nicht weiter, wie der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt hat (vgl nur BSG vom 31. Mai 1988 – 2/9b RU 16/87 – SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG vom 4. Juni 2002 – B 2 U 24/01 R – Hotelier, der Freizeitaktivitäten erkundet). Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als “unternehmensdienlich” angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben (vgl nur die verschiedensten Aktivitäten von Rechtsanwälten zur Mandantengewinnung, -pflege usw). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit iS der §§ 2, 3 und 6 SGB VII und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRspr: BSG vom 20. Januar 1987 -2 RU 15/86 – SozR 2200 § 539 Nr 119; BSG vom 31. Mai 1988 aaO; letztens: BSG vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 8). Dies gilt grundsätzlich auch für Wege, wie oben dargelegt wurde, und für die aufgrund ihrer besonderen Struktur die aufgezeigten Grenzziehungen entwickelt wurden. Gründe für ein Abweichen vom Kriterium der Handlungstendenz, insbesondere bei freiwillig versicherten Unternehmern, liegen nicht vor, zumal nicht klar ist, welchen anderen Inhalt ein Kriterium “Unternehmensdienlichkeit” haben soll, wenn es nicht völlig konturlos werden und damit seine Funktion als Kriterium aufgeben soll.
d) Aus weiteren Entscheidungen zu Unfällen im häuslichen Bereich der Versicherten folgt nichts anderes, weil sie Fallgestaltungen betreffen, in denen nicht bloß ein Weg zurückgelegt, sondern gleichzeitig zum Zeitpunkt des Unfalls eine weitere Verrichtung ausgeübt wurde, die als solche der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG vom 15. Dezember 1966 – 2 RU 255/63 – BSGE 26, 45 = SozR Nr 76 zu § 542 RVO aF – Kampf mit Einbrecher um Geschäftsgelder; BSG vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 161/67 – SozR Nr 13 zu § 548 RVO – Arbeitsjubilar, der zu Hause Gäste empfängt und verabschiedet; BSG vom 29. Mai 1962 – 2 RU 87/59 – SozR Nr 54 zu § 542 RVO aF – Sturz im Schlafzimmer beim Umziehen von Küchen- in Verkaufskleidung). Diese letzte Entscheidung war auch der Ausgangspunkt für die Bejahung von Versicherungsschutz bei einer Gastwirtin auf dem Weg nach dem Umziehen von Putzkleidung in die Bekleidung als Bedienung auf einer Treppe, die dem Publikumsverkehr nicht offen stand und noch zum privaten Bereich gehörte (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 3/99 R – SozR 3-2700 § 8 Nr 1). Soweit in dieser Entscheidung keine ständige Nutzung der Treppe für das versicherte Unternehmen gefordert wurde, wird daran aus den oben hergeleiteten Gründen insoweit nicht mehr festgehalten, als die Treppe zumindest wesentlich auch den Zwecken des Unternehmens dienen muss, um einen Unfall auf ihr der versicherten Tätigkeit zurechnen zu können. Dass der Versicherte vorliegend über das Zurücklegen des Weges hinaus zur Zeit des Unfalls eine weitere Verrichtung im oben genannten Sinne ausgeübt hat, abgesehen von dem nachfolgend zu erörternden Mitführen der Rechtsanwaltsakten, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.
2. Der Versicherte stand auf seinem Weg über die Treppe auch nicht wegen des Beförderns oder beabsichtigten Verwahrens von Arbeitsgeräten – vorliegend seiner Akten – unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII.
a) Verwahren iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII bzw seiner Vorgängervorschrift § 549 RVO ist das Unterbringen des Arbeitsgerätes am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort. Anders als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung nach §§ 688 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt sich diese Verwahrungshandlung auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten Ort oder deren Beendigung (“Entwahrung” als Gegenstück der Verwahrung). Die mit dieser Verwahrung unmittelbar zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl an dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle sind, soweit sie mit der Verwahrung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, ein Teil des Verwahrens (so schon BSG vom 29. Juni 1972 – 2 RU 95/71 – SozR Nr 1 zu § 549 RVO – Weg zum Herausholen – Entwahrung – eines in diesem Fall als Arbeitsgerät zu bewertenden Pkws aus einer Garage; BSG vom 6. Mai 2003 – B 2 U 33/02 R – Handy-Fall). Wege hingegen, die keinen derartigen einheitlichen Lebensvorgang mit dem Verwahren darstellen, sondern schlicht mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als “Verwahren” zu bezeichnen, sondern können das “Befördern” eines Arbeitsgeräts darstellen.
Dass der Versicherte bei dem Weg über die Treppe vom Kellergeschoss in das Erdgeschoss seines Hauses schon auf einem Weg war, der unmittelbar mit der – wie die Revision zu Recht ausführt – berufsrechtlich vorgeschriebenen Verwahrung der Akten in seinem Sekretär in Zusammenhang stand, hat das LSG nicht festgestellt. Möglich ist auch nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt, dass er die Akten dort zunächst nur zur Bearbeitung ablegen und erst später verwahren wollte. Im Übrigen besteht das Verwahren von Akten in einem Sekretär aus dem schlichten Hineinlegen der Akten in den Sekretär und dessen Verschließen und unterscheidet sich damit vom Verwahren eines Pkw in einer Garage deutlich.
Für den von der Klägerin angeführten “Willen des Gesetzgebers” für einen Versicherungsschutz auf dem Weg zur Verwahrung hat sie keine Belege erbracht. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem, dass andernfalls der Versicherungstatbestand des Beförderns eines Arbeitsgerätes leer laufen würde und praktisch immer, wenn eine Akte zB von einem versicherten Rechtsanwalt mitgeführt wird, die zu verwahren ist, Versicherungsschutz wegen “Verwahrens” eines Arbeitsgerätes bestehen würde. Für die von der Klägerin außerdem vertretene Ansicht, dass aus einem mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der Verwahrung unversicherten Weg aufgrund der Vielzahl der mitgeführten Akten und der sich daraus ergebenden Behinderungen der Hand- bzw Armfreiheit beim Zurücklegen des Weges ein versicherter Weg wird, ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Entscheidungskriterien für den sachlichen Zusammenhang keine überzeugende Begründung zu erkennen. Im Übrigen würde dies zu schwer lösbaren Ermittlungs- und Entscheidungsproblemen führen, da nicht klar bestimmbar ist, was eine Vielzahl von Akten ist und inwieweit persönliche Umstände des Transportierenden zu berücksichtigen sind.
b) Zu Recht hat das LSG auch einen Versicherungsschutz des Ehemanns der Klägerin unter dem Gesichtspunkt “Befördern eines Arbeitsgeräts” nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII verneint. Ein Befördern in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (so schon RVA EuM 42, 4, 5; BSG vom 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R – SozR 3-2700 § 8 Nr 3 mwN = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung – Maschinenschlosser-Fall; BSG vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 5 – Bootshausschlüssel-Fall).
Diese Voraussetzungen für ein Befördern der Akten sind nicht gegeben, weil der Weg über die Treppe nicht vom Transport der Akten maßgebend beherrscht wurde, sondern dies der normale Nachhauseweg des Versicherten war, auf dem er Akten zur Bearbeitung mit sich führte. Selbst wenn – wie die Klägerin ausführt – das Befördern der Akten zur Bearbeitung zu Hause ebenso wesentlich war wie das Befördern der eigenen Person, wurde der Weg dadurch nicht maßgebend beherrscht und die Fortbewegung der eigenen Person nebensächlich.
3. Selbst wenn der Versicherte wegen des Mitführens der Akten keine Hand frei hatte, um sich ggf am Treppengeländer festzuhalten, ist sein Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil er sich zur Zeit des Sturzes nicht auf einem Weg befand bzw einer Verrichtung nachging, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand (nachfolgend a.), und weil er auch keiner besonderen Betriebsgefahr erlegen ist (nachfolgend b.).
a) Dass der Versicherte zur Zeit des Sturzes auf keinem Weg war, der seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, folgt aus dem zu 1. und 2. Gesagten. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2005 – B 2 U 1/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 12 – Treppensturz-Fall), in der der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstgebäude mit verschiedenen Gegenständen in den Händen auf dem Weg zum Schwarzen Brett war, um dort dienstliche Aushänge zu tätigen (BSG aaO RdNr 12). Dementsprechend war in jenem Fall auch nicht – im Unterschied zum vorliegend zu entscheidenden – der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls umstritten, sondern die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis, weil die Beklagte – bestätigt durch SG und LSG – eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall aufgrund des Bestehens einer inneren Ursache – Muskelschwäche des linken Beines – verneint hatte. Dass aus einem grundsätzlichen unversicherten Weg(-teil) nicht ein versicherter Weg(-teil) wird, nur weil die den Weg zurücklegende Person aufgrund von mitgeführten – nicht iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII beförderten – Arbeitsgeräten keine Hand frei hat, zumal dies vorliegend von der Klägerseite nur behauptet wird, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn dies würde die oben aufgezeigte Abgrenzung auflösen, und eine Rechtfertigung dafür ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erkennen.
b) Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn auf den mit einer privaten Verrichtung befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes eine solche Gefahr (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG vom 19. Januar 1995 – 2 RU 3/94 – SozR 3-2200 § 548 Nr 22; BSG vom 7. September 2004 – B 2 U 35/03 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 18 mwN).
Dass eine derartige Fallgestaltung vorliegend gegeben ist, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Versicherte wegen des Mitführens der Akten keine Hand frei hatte, um sich ggf am Treppengeländer festzuhalten, ist diese Situation in keiner Weise mit den zuvor geschilderten vergleichbar, in denen der Senat Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr bejaht hat. Der Versicherte befand sich, als er stürzte, gerade nicht an seinem Arbeitsplatz, sondern auf einer Treppe in seinem Privathaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen