Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit. keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12
Leitsatz (amtlich)
Einem Erwerbsfähigen sind vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Schuldnerberatung nach dem SGB 2 zu erbringen. Eine vorbeugende Schuldnerberatung nach dem SGB 12 kann ihm nur im Zusammenhang mit Leistungen, die auch Erwerbsfähigen nach diesem Gesetz zustehen, erbracht werden; dies trifft für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu.
Normenkette
SGB 2 § 1 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1-2, § 16 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2004-07-30, S. 2 Nr. 2 Fassung: 2004-07-30; SGB 12 § 10 Abs. 2; SGB 12 § 11 Abs. 5 Sätze 2-3; SGB 12 § 15 Abs. 1; SGB 12 § 21 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schuldnerberatung durch den Beigeladenen zu 1 im Jahr 2005.
Die 1967 geborene erwerbsfähige und erwerbstätige Klägerin hatte im Jahr 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von 1467 Euro. Am 21.4.2005 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine von dem Beigeladenen zu 1 durchzuführende, danach auch durchgeführte Schuldnerberatung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Erwerbsfähige keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nach § 11 Abs 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ≪SGB XII≫ (Bescheid vom 11.5.2005; Widerspruchsbescheid - nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter - vom 8.9.2005). Während das Sozialgericht (SG) Dortmund den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (Urteil des SG vom 14.6.2007), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) das Urteil des SG geändert und die Beigeladene zu 2 verurteilt, "über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden" (Urteil des LSG vom 25.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch (nur gegen die Beigeladene zu 2) auf eine präventive Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Diese Regelung beschränke den Anspruch nicht auf Fälle, in denen Erwerbstätige oder deren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Leistungen nach dem SGB II bezögen. Auf der Grundlage von § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 3 Abs 1 SGB II seien erwerbstätigen Personen auch präventiv Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn sie die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützten oder zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien. Dem Antragserfordernis genüge dabei der bei dem Beklagten gestellte Antrag. Aus § 11 Abs 5 SGB XII resultiere hingegen kein Anspruch (gegen den Beklagten) auf eine Schuldnerberatung, weil diese Bestandteil der einzelnen Hilfearten des SGB XII sei, die Klägerin als Erwerbsfähige aber von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausgeschlossen sei und Ansprüche nach anderen Kapiteln des SGB XII für sie nicht in Betracht kämen.
Hiergegen wendet sich die Beigeladene zu 2 mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 16 SGB II aF. Leistungen nach dem SGB II, also auch die Schuldnerberatung, erhielten nach § 7 SGB II nur Personen, die ua hilfebedürftig seien. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Unzutreffend sei auch die Auffassung des LSG, dass es nicht erforderlich gewesen sei, bei ihr (der Beigeladenen zu 2) einen Antrag zu stellen. Schließlich bestünden bereits Bedenken, ob sie nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überhaupt verurteilt werden könne.
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit sie verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
im Wege der Anschlussrevision das Urteil des LSG aufzuheben, soweit die Klage gegen
den Beklagten abgewiesen worden ist.
Die Klägerin hält die Entscheidung des LSG für zutreffend; zumindest müsse es jedoch bei der Verurteilung des Beklagten verbleiben, wenn man die Beigeladene zu 2 nicht für verpflichtet halte.
Der Beklagte beantragt,
die Revision sowie bei einer Entscheidung über die Anschlussrevision diese zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des LSG insgesamt für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1 hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Beigeladene zu 2 verurteilt, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Klägerin hat - entgegen der Ansicht des SG - auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung.
Es ist bereits fraglich, ob nicht die Beiladung und/oder die Verurteilung der Beigeladenen zu 2 fehlerhaft war. Zwar kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, weil der Beiladungsbeschluss unanfechtbar (§ 75 Abs 3 Satz 3 SGG) und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Jedoch könnte eine Verletzung von § 75 Abs 5 SGG geltend gemacht werden (BSG SozR 1500 § 75 Nr 38 S 36). Diese Vorschrift bestimmt zwar allgemein, dass ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einer Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene - hier § 16 Abs 2 SGB II statt § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII - nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen (BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr 4 S 5); denn die Vorschrift gibt ihrem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Ob eine solche Wechselwirkung (BSG aaO) zwischen einem Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II und § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII besteht, ist fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben; denn die Klägerin hat gegen die Beigeladene zu 2 ohnehin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung bzw einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Nach § 16 Abs 2 SGB II (in der Normfassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 - BGBl I 2014) kann die Agentur für Arbeit über die in § 16 Abs 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Schuldnerberatung (§ 16 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II). Anders als in § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II ("für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können") wird die Anspruchsinhaberschaft in § 16 SGB II nicht definiert oder umschrieben, so dass insoweit auf die allgemeine Regelung in § 7 Abs 1 und 2 SGB II zurückzugreifen und § 16 Abs 2 SGB II entsprechend zu ergänzen ist (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 37; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 53, Stand Juni 2009; Harks in juris Praxiskommentar SGB II ≪jurisPK-SGB II≫, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 27; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 16a SGB II RdNr 2, Stand Februar 2009; Thie in Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II ≪LPK-SGB II≫, 3. Aufl 2009, § 16a RdNr 10, der jedoch - vgl dazu unten - § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII analog anwenden will; vgl auch Waibel, NZS 2005, 512, 513: "Suche nach der Anspruchsnorm im SGB II"). Gemäß § 7 SGB II erhalten (nur) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs 1 SGB II). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähig und erwerbstätig und bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1467 Euro nicht hilfebedürftig.
Entgegen der Auffassung des LSG sieht das SGB II eine sogenannte "präventive Schuldnerberatung" anders als das SGB XII (dazu unten) nicht vor (Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 16a SGB II RdNr 11, Stand Februar 2010; Eicher in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 184; Voelzke, aaO, RdNr 360). § 16 Abs 2 SGB II enthält zwar eine Generalklausel ergänzender, beispielhaft und nicht abschließend aufgezählter Eingliederungsleistungen; die Regelung knüpft aber ausweislich ihres Wortlauts die Leistungen grundsätzlich an die berufliche Eingliederung und die Hilfebedürftigkeit an. Die jeweils zu erbringende flankierende bzw ergänzende Leistung muss deshalb für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sein, weil die Verschuldungssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis ist (Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 11 RdNr 58a, Stand Juni 2010). Die Klägerin bedarf als Erwerbstätige aber keiner Eingliederung in Arbeit und ist angesichts ihres Einkommens auch nicht hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Arbeitseinkommen selbst sichern kann.
§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 3 Abs 1 SGB II rechtfertigen kein anderes Verständnis des § 16 Abs 2 SGB II (so aber die "Handlungsempfehlungen für Arbeitsgemeinschaften und optierende kommunale Träger für die Gewährung von Schuldnerberatung auf Grundlage des SGB II" - http://www.f-sb.de - sowie die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Schuldnerberatung nach dem SGB II" vom 16.3.2005 - www.deutscher-verein.de). Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II ist es auch Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, und nach § 1 Abs 1 Satz 4 Nr 1 SGB II sind die Leistungen auch auf Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zu richten. Nach § 3 Abs 1 SGB II können dementsprechend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Den Begriffen "Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit" und "Vermeidung der Hilfebedürftigkeit" kann zwar entnommen werden, dass Leistungen der Grundsicherung nach dem Willen des Gesetzgebers auch präventiven Charakter haben können. Die in § 1 SGB II genannten Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die in § 3 SGB II genannten Leistungsgrundsätze sind aber nicht selbst Anspruchsgrundlage, sondern können insoweit nur Programmsätze (vgl BT-Drucks 15/1516 S 50: "programmatische Kernaussagen") sein, die im Rahmen der Normauslegung und eines etwa auszuübenden Ermessens als verbindliche Handlungsrichtlinien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO, § 1 RdNr 12) Berücksichtigung finden müssen (Adolph in Linhart/Adolph, aaO, § 1 SGB II, RdNr 34, Stand Februar 2010; Voelzke in Hauck/Noftz, aaO, K § 1 RdNr 9, Stand November 2007; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 1 RdNr 41; Münder in LPK-SGB II, aaO, § 1 RdNr 2). § 16 Abs 2 SGB II sieht zwar eine solche Ermessensleistung vor; Ermessen ist allerdings erst dann auszuüben, wenn die Voraussetzungen für die Leistung überhaupt - hier die Hilfebedürftigkeit und die Notwendigkeit ergänzender Leistungen zur beruflichen Eingliederung - erfüllt sind, die Norm die Gewährung der Leistung also an sich gestattet (dies verkennt Krahmer, NDV 2006, 380, 382). Dies bedeutet nicht, dass § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 3 Abs 1 SGB II leerliefen. So ermöglicht etwa § 16 Abs 4 SGB II aF/§ 16g SGB II als Ausdruck einer nachhaltigen Eingliederung und zur Vermeidung künftiger Notlagen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Eingliederungsmaßnahme die Gewährung von Darlehen.
Schließlich ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Regelung des § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII, die eine präventive Schuldnerberatung vorsieht (dazu unten), auf Erwerbsfähige, die dem Regime des SGB II unterfallen, gegenüber der Beigeladenen zu 2 analog (so aber Thie in LPK-SGB II, aaO, § 16a RdNr 12) anzuwenden; ebenso wenig ist § 16 Abs 2 SGB II zu Lasten der Beigeladenen zu 2 erweiternd für eine präventive Schuldnerberatung heranzuziehen. Der Gesetzgeber durfte für Erwerbsfähige von einer präventiven Schuldnerberatung absehen, weil von einem erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen Erwerbsfähigen erwartet werden kann, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um seine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten, und hierzu typischerweise auch in der Lage ist. Der Erwerbstätige kann typisierend auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes aus eigener Kraft seine Hilfebedürftigkeit beenden und bei entsprechenden Anstrengungen die durch Schulden entstandene Notlage überbrücken. Wenn Schulden eines Erwerbstätigen den Arbeitsplatz gefährden, wird dieser im Übrigen nicht die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Eintritt seiner Arbeitslosigkeit abwarten, bevor er eine Schuldnerberatung aufsucht, sondern - wenn der SGB-II-Träger den Träger der Beratungsstelle nicht sogar auf Grund einer vertraglichen Abrede (Rixen in Eicher/Spellbrink, aaO, § 17 RdNr 5 ff) pauschal finanziert (§ 11 Abs 5 Satz 4 SGB XII, § 17 Abs 1 Satz 2 SGB II), so dass ggf eine kostenfreie Beratung ohne Prüfung der Bedürftigkeit faktisch ermöglicht wird - eine kostenpflichtige Beratung mit Eigenmitteln finanzieren, um einen Erhalt des Arbeitsplatzes zu gewährleisten (Schumacher in Oestreicher, aaO, § 16a RdNr 12, Stand Februar 2010). Dies entspricht dem in § 2 Abs 1 SGB II normierten Grundsatz des Forderns.
Anders als Erwerbsfähige nach dem SGB II bedürfen Leistungsberechtigte nach dem SGB XII bzw der Personenkreis, bei dem der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit zu erwarten ist, eines besonderen Schutzes. Denn dieser Personenkreis ist entweder alt oder erwerbsunfähig und bedarf angesichts einer hiermit oft verbundenen Hilflosigkeit schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit typisierend präventiven Beistands, weil von ihm nicht erwartet werden kann, dass er allein auf Grund eigener Anstrengungen die Notlage wird vermeiden oder überwinden können. Deshalb sieht § 15 Abs 1 SGB XII vor, dass Sozialhilfe auch bei (noch) fehlender Bedürftigkeit vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Kann die Schuldnerberatung den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ganz oder teilweise verhindern oder jedenfalls zeitlich hinauszögern, ist es daher - anders als bei SGB-II-Leistungsberechtigten - gerechtfertigt, durch präventive Maßnahmen nachhaltigen Schutz zu bieten. Hinzu kommt, dass der Erwerbsfähige - anders als der Erwerbsunfähige - von vielerlei anderen Leistungen - auch beratender Natur - profitiert, die ihm eine optimale (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben oder die Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere die Leistungen nach §§ 16 ff SGB II sowie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Die Klägerin hat (auch) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII. Insoweit muss ihrer Anschlussrevision der Erfolg versagt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anschlussrevision im Hinblick auf die über § 202 SGG (nur) entsprechend anwendbare Regelung des § 554 ZPO (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 3a mwN) mangels Einhaltung der Anschließungsfrist (§ 554 Abs 2 Satz 2 ZPO) oder mangels Begründung (§ 554 Abs 3 ZPO) unzulässig ist oder § 554 ZPO angesichts des Ausnahmecharakters von § 75 Abs 5 SGG und des dadurch bedingten Hilfsantrags nur eingeschränkt Anwendung finden kann (zur Anschließungsfrist vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kap RdNr 351), ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren wäre.
Ohnedies muss der Senat auch ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin bei einem Erfolg der Revision der Beigeladenen zu 2 in jedem Fall über den von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Anspruch befinden. Die Verurteilung eines beigeladenen Trägers erfolgt nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten. Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4; SozR 1500 § 75 Nr 38). Von einer solchen prozessualen Situation ist das LSG hier ausgegangen. Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 und 5, § 180 SGG voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der (unterlegene) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSGE 9, 67, 69; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 16 S 37). Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs 2 und 5 SGG verhindert, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten (durch das LSG) in Rechtskraft erwächst (BSG Urteil vom 31.5.1988 - 2 RU 67/87). Hält das Revisionsgericht also den Beklagten für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen bzw ein gegen den Beklagten stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl: BSGE 9, 67, 69 f; BSG, Urteil vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77). Insoweit gilt § 123 SGG, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (BSG aaO). Eine Ausdehnung der Prüfung des Rechtsmittelgerichts hat das BSG allerdings in den Fällen nicht für erforderlich gehalten, in denen die Klage bereits erstinstanzlich nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Beklagten, sondern wegen Fehlens der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen worden ist (BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 30). Hier hat das SG der Klage gegen den Beklagten allerdings stattgegeben. Besteht dieser Anspruch tatsächlich, muss der Senat über das Revisionsbegehren hinaus prüfen, ob er die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellt. Das ist die Kehrseite des § 75 Abs 2 und 5 SGG. Die Klägerin darf nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, hätte das LSG bei einem unterstellten Anspruch gegen den Beklagten dessen Berufung zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist insoweit der Bescheid vom 11.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2005 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als von der Klägerin angegangener örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 3 Abs 2 Satz 2 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII ≪AG-SGB XII≫ für das Land NRW vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt ≪GVBl≫ NRW 816 -, § 97 Abs 1 SGB XII) die Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle abgelehnt hat; hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) bzw, soweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Frage kommt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).
Der Beklagte ist beteiligtenfähig iS von § 70 Nr 3 SGG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8. Dezember 1953 (AG-SGG NRW - GVBl 412 -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.1989 - GVBl 678), und iVm § 42 Buchst e Kreisordnung für das Land NRW vom 14.7.1994 (GVBl 646).
Nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII sollen die angemessenen Kosten einer (Schuldner-)Be-ratungsstelle übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; die Regelung ist im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 SGB XII zu sehen, wonach Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Dies bedeutet, dass - anders als im Fall des § 16 Abs 2 SGB II - Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII (noch) nicht vorliegen muss, sondern nur zu drohen braucht und die Leistung dazu dient, die (drohende) Notlage (ganz oder teilweise) zu vermeiden. Hierfür genügt aber nicht jede Notlage. Nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII muss vielmehr eine Lebenslage drohen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht, woran es hier fehlt. Da die Klägerin erwerbstätig ist, würde sie im Falle ihrer Arbeitslosigkeit prognostisch keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sondern entweder Leistungen nach dem SGB III oder nach dem SGB II (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII).
Aus § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ("in anderen Fällen können Kosten übernommen werden") lässt sich nichts anderes herleiten. Zwar ist die Schuldnerberatung systematisch nicht mehr Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl für das bis zum 31.12.2004 geltende Recht § 17 Abs 1 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz ≪BSHG≫) und daher dem SGB-II-Leistungsberechtigten nicht schon nach § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II versperrt (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 11 SGB XII RdNr 30). Die Regelung ist aber im Zusammenhang mit § 11 Abs 1 SGB XII zu sehen, wonach die Leistungsberechtigten "zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches" beraten und, soweit erforderlich, unterstützt werden. Die Beratung iS des § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII "in anderen Fällen" muss daher im Zusammenhang mit anderen außerhalb des Dritten Kapitels des SGB XII genannten Leistungen gesehen werden, etwa wenn ohne die Schuldnerberatung voraussichtlich Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII) oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) erforderlich werden (Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 13). Hierfür spricht auch - worauf das LSG zu Recht hinweist - § 8 SGB XII, der die von der Sozialhilfe umfassten Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel im Einzelnen bezeichnet und die "jeweils gebotene" Beratung und Unterstützung (nur) als ergänzende oder flankierende Leistung nennt, so dass die Beratung nur als Annex zu einer (ggf erst in Zukunft erforderlichen) Leistung des Dritten bis Neunten Kapitels verstanden werden kann (Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 11 SGB XII RdNr 57, Stand Januar 2010). § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII normiert insoweit keinen völlig eigenständigen Leistungsanspruch auf Schuldnerberatung; die Schuldnerberatung ist vielmehr jeweils Teil einer anderen Hilfeart (Fahlbusch, Finanzierung der Schuldnerberatung, Gutachten des Deutschen Vereins vom 30.10.2006 - www.deutscher-verein.de). Der Begriff "andere Fälle" hat für die sozialhilferechtliche Schuldnerberatung deshalb keine § 17 Abs 1 Satz 3 BSHG entsprechende fortbestehende Auffangfunktion (so aber Berlit aaO; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB XII RdNr 36, Stand März 2009; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 11, RdNr 58a, Stand Juni 2010).
Ein anderer Fall in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Zwar gehört zu den besonderen Lebensverhältnissen, die in § 67 SGB XII nicht näher beschrieben oder definiert sind, auch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage (§ 1 Abs 2 Satz 1 Alt 2 der Durchführungsverordnung zu §§ 67 ff SGB XII). Eine solche ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage kann aber nur dann angenommen werden, wenn es an einer Verlässlichkeit eines regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 10, Stand März 2009). Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Lebensgrundlage der Klägerin durch die Pfändungsfreigrenzen der ZPO gesichert bzw bei einem gedachten Verlust des Arbeitsplatzes ein ausreichender Schutz durch Leistungen nach dem SGB III oder dem SGB II gewährleistet ist, so dass ein Unterschreiten der Sozialhilfeschwelle nicht zu erwarten ist.
Auch Hilfen nach § 73 SGB XII drohen vorliegend nicht. Solche Lebenslagen setzen eine besondere, atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (BSGE 97, 242 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Eine solche atypische Bedarfslage ist vorliegend nicht erkennbar. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass Erwerbstätige, die nicht hilfebedürftig sind, derartigen Bedarfssituationen regelmäßig selbst durch Einsatz eigenen Einkommens begegnen; bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit besteht für diesen Personenkreis zudem ein Anspruch nach dem SGB II, der die Annahme einer atypischen Bedarfslage gerade nicht rechtfertigt.
Schließlich lässt sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schuldnerberatung bzw auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus § 10 Abs 2 SGB XII herleiten. Danach gehören zu den Leistungen, die als Dienstleistung erbracht werden, die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. § 10 SGB XII regelt aber nur die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (W.Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 10 SGB XII RdNr 1) und verpflichtet den Sozialhilfeträger zu Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen bei der Erfüllung seiner Aufgabe iS von § 1 SGB XII (Streichsbier in Grube/Wahrendorf, aaO, § 10 RdNr 1). § 10 Abs 2 SGB XII gibt deshalb keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern ist grundsätzlich im Kontext mit den konkret zu erbringenden Leistungen zu sehen, und sieht insoweit eine allgemeine Betreuungspflicht bezogen auf den jeweiligen "Sozialhilfefall" vor. Selbst wenn sich aus § 10 Abs 2 SGB XII ein eigener Leistungsanspruch herleiten lassen sollte (vgl BVerwGE 20, 113 ff zur Vorgängerregelung in § 8 Abs 2 BSHG), wäre ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung aber ohnehin nur in Zusammenhang mit § 11 Abs 5 SGB XII zu beurteilen, weil dort die Voraussetzungen für eine Beratung im Einzelnen konkretisiert sind, die nach oben Gesagtem aber nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2373443 |
BSGE 2011, 268 |