Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluss – Anhörungspflicht – Einrede – Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Ein Rentenversicherungsträger darf eine bewilligte und bereits monatlich gezahlte Rente nicht durch bloße Berufung auf eine Einrede, sondern nur durch Verwaltungsakt vorläufig einstellen (Abgrenzung zu BSG vom 25.1.2001 – B 4 RA 48/99 R = BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5).
Stand: 25. März 2002
Normenkette
SGB I § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 47; SGB VI § 119 ff.; SGB X § 24 Abs. 1, § 31 S. 1, § 41 Abs. 2 Fassung: 2001-01-18, § 42 S. 2; BGB § 372
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Altersrente verweigern darf.
Der 1928 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt seit 1961 in Chile und wohnt auf dem Gelände der früheren „Sociedad Benefactora y Educacional Dignidad” (der sog Colonia Dignidad [CD]).
Im Juli 1993 beantragte der Kläger Altersrente. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er von der deutschen Botschaft in Santiago de Chile für den 19. Oktober 1994 zu einem persönlichen Gespräch über seine Lebensverhältnisse eingeladen. Dabei wurden Zweifel geäußert, ob dem Kläger die Rente tatsächlich zufließen werde und er frei über sie verfügen könne bzw ob er sie wirksam abgetreten habe. Ausweislich des Protokolls über den Sprechtag am 19. Oktober 1994 erklärte der Kläger ua: Er sei als Maurer bei der Arbratec S.A. beschäftigt. Die Miete seiner Werkswohnung auf dem Gelände der CD werde mit dem Gehalt verrechnet. Er halte sich dort freiwillig auf und könne sich frei bewegen. Die Rente solle per Scheck gezahlt werden, da er kein eigenes Konto habe. Die Einlösung des Schecks werde durch Freunde erfolgen. Über die betreffenden Beträge werde er frei verfügen. Abtretungen seien nicht vorgenommen worden und auch nicht beabsichtigt. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 1995 Regelaltersrente ab 1. November 1993 in Höhe von zunächst 510,08 DM.
Ohne vorherige Anhörung teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 29. September 1997 mit, daß seine Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1997 im wesentlichen aus folgenden Gründen eingestellt werde: Aus § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 Nr 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich für sie eine Obhutspflicht, dafür zu sorgen, daß jeder Berechtigte die ihm vom Gesetz zugedachte Rente auch tatsächlich erhalte. Es gelte, ein menschenwürdiges Dasein des jeweiligen Rentenberechtigten zu sichern und die Versichertengemeinschaft vor Schäden aus fehlgeleiteten Sozialleistungen zu bewahren. In seinem Fall bestünden begründete Verdachtsmomente, daß ihm die Rente nicht zugute komme, weil eine seinen freien Willen ausschließende Fremdbeherrschung durch dritte Personen vorliege. Bei der sog CD handele es sich um eine Gemeinschaft, die dadurch geprägt sei, daß eine zentrale Führungsfigur das Zusammenleben der Mitglieder beherrsche. Zu dieser Person stehe er, der Kläger, in einer inneren und äußeren Abhängigkeit; insbesondere sei seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Angesichts dieser Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Rentenzahlung seine persönliche Situation noch verschlechtere, indem die Geldleistungen letztlich allein der Führung der CD dabei helfe, seine Abhängigkeit aufrechtzuerhalten.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten geltend, daß es für eine Renteneinstellung keine Ermächtigungsgrundlage gebe, insbesondere könne eine solche nicht aus § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 SGB I hergeleitet werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück. Dabei stützte sie sich im einzelnen auf den Bericht des Unterausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. Februar 1988, Vorgänge im Zusammenhang mit dem Rentensprechtag am 19. Oktober 1994, einen Abschlußbericht des chilenischen Parlaments vom 8. November 1995 sowie die Zeugenaussage eines ehemaligen CD-Mitgliedes vom 25. August 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Darüber hinaus wird darin ua ausgeführt: Es bestünden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in Folge des auf ihn seitens der Kolonieführung ausgeübten Zwanges geschäftsunfähig sei. Daher sei sie, die Beklagte, aufgrund ihrer Obhutspflicht gehalten, Rentenzahlungen weiterhin zurückzustellen.
Das vom Kläger angerufene SG Düsseldorf hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die seit dem 1. November 1997 eingestellte Rentenzahlung wieder aufzunehmen und dem Kläger die Rente auszuzahlen. Durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 9. August 1999 ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden. Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Beklagte habe die Zahlung der Rente des Klägers ohne ausreichende Rechtsgrundlage eingestellt. Die Gewährung von Renten dürfe nicht allein mit der Behauptung abgelehnt werden, daß der Zufluß nicht sichergestellt sei. Sei der Leistungsträger dieser Auffassung, müsse er vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden Obhutspflicht darauf hinwirken, daß der Berechtigte die ihm zustehende Leistung tatsächlich erhalte. Etwaige Zweifel müsse er von sich aus unter Benutzung des Instrumentariums der §§ 60 ff SGB I im Verwaltungsverfahren klären. Danach sei er berechtigt, den Betroffenen zu bestimmten Mitwirkungshandlungen aufzufordern. Wirke dieser dann nicht mit, könne der Träger die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß die Beklagte sich hätte bemühen müssen, die aus ihrer Sicht bestehenden Verdachtsmomente zu entkräften. Sie hätte in diesem Rahmen nach § 62 SGB I von dem Kläger verlangen können, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Erst wenn der Kläger sich geweigert hätte, wäre eine Entziehung wegen mangelnder Mitwirkung in Betracht gekommen. Im übrigen hätte die Beklagte im Falle der Feststellung physischer oder psychischer Zwangseinwirkung auf den Kläger umgehend die Bestellung eines Vertreters durch das zuständige Vormundschaftsgericht veranlassen können, an den dann problemlos mit befreiender Wirkung hätte geleistet werden können. Das habe sie jedoch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht getan. Eine Umdeutung ihrer Entscheidung in einen auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakt scheide schon deshalb aus, weil es an der insoweit erforderlichen spezifischen Ermessensausübung mangele.
Die Regelungen in § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I, auf die sich die Beklagte berufe, enthielten keine ihr Vorgehen rechtfertigende Ermächtigungsgrundlage. Es fehle offensichtlich am Eingriffstatbestand, der sich aufgrund des aus Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes (GG) und § 31 SGB I folgenden Gesetzesvorbehalts bereits eindeutig aus dem Wortlaut ergeben müsse. Unabhängig von der Streitfrage, inwieweit aus diesen Bestimmungen eine Obhutspflicht des Rentenversicherungsträgers folge, dafür zu sorgen, daß der Berechtigte die ihm vom Gesetz zugedachte Leistung tatsächlich erhalte, sei weder aus § 2 Abs 2 noch aus § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I eine mit einem Leistungsentzug in Sinnzusammenhang stehende Regelung herzuleiten.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Die Bestimmungen des § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I seien als Rechtsgrundlage für die Zahlungseinstellung heranzuziehen. Wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden habe (vgl BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3), ergebe sich aus diesen Vorschriften eine Obhutspflicht des Rentenversicherungsträgers dahingehend, daß er dafür Sorge zu tragen habe, daß die Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erhielten. Ferner sei sie vorliegend befugt gewesen, ihre Obhutspflicht in der Weise zu konkretisieren, daß sie die Rentenzahlungen einbehalte, bis zu ihrer Überzeugung sichergestellt sei, daß der Kläger in seiner Willensbestimmung frei sei und in den Genuß der Zahlungen gelange. Es sei eindeutig, daß die Bewohner der CD in einem sektenähnlichen Zwangs- und Terrorsystem lebten und keinesfalls gewährleistet sei, daß sie in ihrer Willensbestimmung frei seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den Gutachten von Dr. B. und Dr. G.. Dadurch würden die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers in so erheblichem Maße verstärkt, daß sich Ermittlungsbedarf ergebe. Sie habe daher im bisherigen Verfahren auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt; dem hätten die Vorinstanzen nicht entsprochen. Insoweit werde die Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung gerügt.
Demgegenüber stünden der Bestellung eines Betreuers im vorliegenden Fall unüberwindbare Hindernisse entgegen. Voraussetzung dafür sei die zweifelsfreie Klärung, ob der Betreffende an einer psychischen Krankheit iS des § 1896 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) leide.
Eine Hinterlegung iS der §§ 372 ff BGB stelle kein geeignetes Alternativmittel zur einstweiligen Einbehaltung der Rentenzahlbeträge dar. Das Gesetz sehe keine Hinterlegung von Rentenzahlungen mit dem Zweck vor sicherzustellen, daß der Kläger sie erst nach nachweislicher Wiederherstellung seiner Willensfähigkeit erhalte.
Nach alledem stehe sie vor folgendem Dilemma: Sie könne zum einen sehenden Auges an die Berechtigten aus der CD die Renten auszahlen, obwohl ihr bewußt sei, daß diese nicht in den Genuß der Leistung gelangten. Die andere Handlungsalternative bestehe darin, einstweilen bis zur endgültigen und zweifelsfreien positiven Klärung der Geschäftsfähigkeit des Klägers und des Zuflusses der Rentenzahlungen, die Leistungen zurückzuhalten. Damit befinde sie sich in Übereinstimmung mit der ihr auferlegten Obhutspflicht gegenüber dem Kläger.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1999 sowie das Urteil des SG Düsseldorf vom 30. Juli 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Darüber hinaus rügt er das Fehlen von Ermessenserwägungen der Beklagten sowie einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens. Insbesondere sind die Prozeßvoraussetzungen für die erhobene Klage gegeben.
Zwar hat die Beklagte Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers geäußert. Diese vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu teilen. Nach § 71 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist ein Beteiligter prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Bei volljährigen natürlichen Personen (vgl § 2 BGB), wie dem Kläger, kommt es damit auf die Geschäftsfähigkeit iS von § 104 BGB an. Nach Nr 2 dieser Bestimmung ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger an einer solchen Störung leidet (vgl dazu auch BSGE 86, 107, 109 = SozR 3-1200 § 2 Nr 1). Die Beklagte stützt ihre Vermutung lediglich auf die von ihr angenommenen allgemeinen Lebensverhältnisse in der CD sowie auf ärztliche Äußerungen, welche die Möglichkeit diskutieren, daß sich bei in einem sektenähnlichen Zwangssystem lebenden Personen psychische Störungen entwickeln können. Abgesehen davon, daß solche krankhaften Veränderungen nicht zwangsläufig Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben müssen, brauchen derartige allgemeine Überlegungen nicht auf den Kläger zuzutreffen. Konkret auf den Kläger bezogene Erkenntnisse, die Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit aufkommen lassen müßten, sind im gesamten Verfahren nicht aktenkundig geworden. Demgegenüber ist entscheidend zu berücksichtigen, daß das von der Beklagten angerufene Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 23. November 1999 eine Betreuung abgelehnt hat, da eine Krankheit iS von § 1896 BGB nicht ersichtlich sei. Dazu paßt es, daß der Kläger den Sprechtag am 19. Oktober 1994 wahrgenommen und die an ihn gerichteten Fragen offenbar problemlos beantwortet hat.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl § 54 Abs 4 SGG). Das Anfechtungsbegehren ist bereits deshalb angebracht, weil die Beklagte die Einstellung der Rentenzahlung in der Form eines Verwaltungsaktes (vgl § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]) verfügt hat (vgl BSGE 15, 14, 15 = SozR Nr 82 zu § 54 SGG; BSGE 19, 123, 124 = SozR Nr 7 zu § 368n RVO; BSGE 24, 190 f = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSG SozR 1200 § 53 Nr 6 S 15 f). Die in § 54 Abs 4 SGG vorgesehene Klageart hat hier Vorrang vor einer reinen Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG (vgl hierzu BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2), da dem mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren der angefochtene Einstellungsbescheid entgegensteht (vgl zB Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juli 1999, § 54 SGG RdNr 376). Für diese Klage ist – ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 1995 (vgl dazu BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr 29) – ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, zumal sich die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – (BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5) für berechtigt hält, die weitere Auszahlung der Rente des Klägers auch ohne Erteilung eines Verwaltungsakts zu verweigern.
Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, durch die der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997 aufgehoben und die Beklagte zur Auszahlung der für die Zeit ab November 1997 geschuldeten Rentenbeträge verurteilt worden ist.
Der Einstellungsbescheid vom 29. September 1997 ist unter Verstoß gegen § 24 SGB X zustande gekommen. Nach Abs 1 dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da die von der Beklagten verfügte Einstellung der Rentenzahlung in den Anspruch des Klägers auf monatliche Leistung des bewilligten Rentenbetrages eingreift, hätte er vor Erlaß des Bescheides vom 29. September 1997 angehört werden müssen, zumal ein Ausnahmefall, in dem von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl § 24 Abs 2 SGB X), nicht ersichtlich ist. Dies ist hier nicht geschehen.
Aus § 42 Satz 2 SGB X ergibt sich, daß ein Verwaltungsakt aufzuheben ist, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist. Zur Frage einer solchen Nachholungsmöglichkeit (vgl dazu § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X) ist eine zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Rechtsänderung zu berücksichtigen: Nach der bis dahin geltenden Fassung des § 41 Abs 2 SGB X (aF) darf eine Nachholungshandlung nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I 130) sieht § 41 Abs 2 SGB X (nF) vor, daß eine solche Handlung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des durchgeführten Vorverfahrens keine ordnungsgemäße Nachholung der unterlassenen Anhörung erfolgt. Allein der Umstand, daß sich der Kläger mit seinem Widerspruch zu dem Inhalt des Bescheides vom 29. September 1997 äußern konnte, reicht insoweit nicht ohne weiteres aus; vielmehr muß die Nachholung der erforderlichen Anhörung dieselbe rechtliche Qualität haben wie die an sich nach § 24 Abs 1 SGB X gebotene Handlung (vgl dazu BSG SozR 1300 § 24 Nr 6 S 11; BSGE 69, 247, 251 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 8 f). Es kommt mithin darauf an, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Vorverfahrens hinreichende Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für ihre Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Was unter einer entscheidungserheblichen Tatsache iS von § 24 Abs 1 SGB X zu verstehen ist, richtet sich nach Art und Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts sowie nach den Umständen des Einzelfalles und den jeweils anzuwendenden Vorschriften (vgl zB BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 38; Nr 15 S 43 f). Danach ist zwar nicht die Mitteilung aller Einzelheiten (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11 S 73), jedoch derjenigen Tatsachen erforderlich, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung zumindest auch gestützt hat (vgl BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9). Dabei war hier im Hinblick darauf eine besonders sorgfältige Anhörung geboten, daß die Beklagte nicht nur mit ihrem Renteneinstellungsbescheid rechtliches Neuland betreten hat, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht – jedenfalls was die konkrete Situation des Klägers anbelangt – erklärtermaßen nur Verdachtsmomente anführen konnte.
Gemessen an diesen Kriterien hat die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 29. September 1997 nicht alle für den das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997 erheblichen Tatsachen mitgeteilt. Abgesehen davon, daß sie in dem letztgenannten Bescheid erstmals näher dargelegt hat, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie den Verdacht hege, daß dem Kläger die Rentenzahlungen tatsächlich nicht zuflössen, ist die vorläufige Zahlungseinstellung – und das sieht der erkennende Senat als entscheidend an – nunmehr auch damit begründet worden, es bestünden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger infolge des auf ihn seitens der Kolonieführung ausgeübten Zwanges geschäftsunfähig sei, was wiederum die Erfüllungswirkung von Rentenzahlungen gefährde.
Der ab 1. Januar 2001 geltende § 41 Abs 2 SGB X nF eröffnet vorliegend bereits deshalb keine weitergehende Möglichkeit zu einer wirksamen Nachholung der Anhörung, weil die letzte Tatsacheninstanz, also das Berufungsverfahren vor dem LSG, im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits abgeschlossen war. Insofern kommt auch eine Zurückverweisung der Sache an das LSG nicht in Betracht (vgl dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2001 – B 4 RA 2/01 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vielmehr hat der erkennende Senat die durch das SG vorgenommene Aufhebung der angefochtenen Bescheide – allerdings gestützt auf § 42 SGB X – zu bestätigen.
Auch dem Auszahlungsbegehren des Klägers ist zu Recht stattgegeben worden. Nach Aufhebung des Zahlungseinstellungsbescheides steht der Leistungserbringung gegenwärtig kein rechtliches Hindernis entgegen. Insbesondere kann die Beklagte die Rentenzahlung nicht durch bloße Berufung auf eine Einrede verweigern. Zur wirksamen Einstellung einer bewilligten und bereits monatlich gezahlten Rente bedarf es nach Auffassung des erkennenden Senats in Fällen wie dem vorliegenden einer Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts.
Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Erforderlichkeit eines Verwaltungsakts im Zusammenhang mit der Auszahlung einer durch Bescheid bewilligten Rente richtet sich mithin danach, ob im Einzelfall eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl zB BSG SozR 1300 § 63 Nr 10 S 34 f; BSGE 70, 37, 40 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 10; SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39 f). Dies hat das BSG zB bei der Ablehnung einer gewünschten Zahlungsweise (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr 1), der Anordnung einer Abzweigung iS von § 48 SGB I (vgl BSGE 57, 127 = SozR 1200 § 48 Nr 9; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr 11, 12, 13), der Feststellung des dem Berechtigten auszuzahlenden Teils einer (teilweise) abgetretenen Sozialleistungsforderung (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr 10; BSGE 57, 211 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 7; BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8; vgl allerdings auch BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2; BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4) und bei der Entscheidung bejaht, ob eine Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt (vgl BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 6, 9).
Hier ist zunächst festzuhalten, daß die Beklagte nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, die Rente an den Kläger auszuzahlen. In solch einem Fall wäre in erster Linie § 10 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung – PostRDV) vom 28. Juli 1994 (BGBl I 1867) einschlägig, der das Verfahren bei nicht ausführbaren Zahlungen regelt (vgl dazu auch §§ 119 f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Die Beklagte stützt sich zur Begründung der Zahlungseinstellung im wesentlichen auf eine dem Kläger gegenüber bestehende, aus § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I hergeleitete Obhutspflicht, also auf Rechtsgründe. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Auch soweit in dem Vorbringen der Beklagten die Erhebung einer gegen den Leistungsanspruch gerichteten aufschiebenden Einrede gesehen werden könnte (vgl dazu BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – in BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5), die für sich genommen möglicherweise keine Regelung iS von § 31 SGB X darstellt, läge ein Verwaltungsakt jedenfalls darin, daß die Beklagte die Einstellung der schon tatsächlich laufenden Rentenzahlungen verfügt hat. Sollte eine derartige – den bereits seit längerer Zeit bestehenden Rentenbezug betreffende – Maßnahme formlos erfolgen können und würde es ausreichen, daß sich der Versicherungsträger – ohne besondere verfahrensrechtliche Anforderungen – bloß irgendwann auf eine aufschiebende Einrede beruft, wäre der Rechtsschutz des Rentenbeziehers gegen Zahlungseinstellungen in unvertretbarer Weise geschmälert. Insbesondere ginge diesem das aus rechtsstaatlichen Gründen so wichtige Anhörungsrecht nach § 24 SGB X verloren, das nur vor dem Erlaß eines Verwaltungsakts eingreift (vgl dazu zB BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 S 65). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X).
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht iS von § 41 Abs 2 SGG von der Entscheidung eines anderen Senats des BSG ab. Soweit es die Auszahlung von Renten an Berechtigte anbelangt, die auf dem Gelände der CD wohnen, liegen zwei Entscheidungen des BSG vor, denen jedoch jeweils Fallgestaltungen zugrunde lagen, die in wesentlichen Punkten nicht mit der vorliegenden übereinstimmen.
Der 5. Senat des BSG hatte über eine Sache (B 5 RJ 38/99 R) zu entscheiden, in der eine Regelaltersrente (ohne Erteilung eines Bewilligungsbescheides) im Hinblick auf die in der CD herrschenden Verhältnisse vorläufig versagt worden war. Mit Urteil vom 5. April 2000 (BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr 1) hat der 5. Senat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, durch welche die beklagte LVA unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Rentenzahlung verurteilt worden war. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der hier streitige Rentenentziehungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und dem Auszahlungsbegehren des Klägers ebenfalls stattgegeben wird.
In dem vom 4. Senat des BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – in BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5) hatte der Rentenversicherungsträger im Rentenbewilligungsbescheid sinngemäß erklärt, Zahlungen würden so lange nicht erbracht, bis sichergestellt sei, daß sie ohne Einfluß der CD tatsächlich den Rentenberechtigten zufließen könnten. In dieser Äußerung hat der 4. Senat die Erhebung einer aufschiebenden Einrede und keinen Verwaltungsakt gesehen. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob er diese Beurteilung, bezogen auf die dortige Fallgestaltung teilen könnte. Die vorliegende Sache unterscheidet sich davon maßgeblich jedenfalls insoweit, als die Beklagte hier die Auszahlung einer bereits lange vorher bewilligten Rente mit gesondertem Bescheid eingestellt hat.
Nach alledem kann die Revision letztlich schon aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Über die materiell-rechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten verfügten Zahlungseinstellung wird mithin in dieser Sache nicht entschieden. Da sich die Beklagte durch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – in ihrer Verfahrensweise bestärkt sieht, hält es der erkennende Senat für angebracht, ausnahmsweise auf folgende materiell-rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, welche die Beklagte bei ihrem weiteren Vorgehen berücksichtigten könnte:
Zwar mag man aus § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I allgemeine, die Leistungserbringung betreffende Obhutspflichten der Leistungsträger herleiten können, diese werden jedoch in erster Linie durch besondere gesetzliche Vorschriften (vgl zB §§ 47 ff SGB I, §§ 119 f SGB VI) konkretisiert. Insoweit hat die Beklagte sicher dafür zu sorgen, daß sie ihre Rentenzahlungsverpflichtung zügig und wirksam erfüllt. Auch hat sie zu prüfen, inwiefern eine Geldleistung, etwa auf Grund einer wirksamen Abtretung (vgl § 53 SGB I), an Dritte zu erfolgen hat. Dagegen ist es nicht ihre Aufgabe, von sich aus zu kontrollieren, wie der Rentner die erhaltenen Beträge verwendet oder unter welchen allgemeinen Verhältnissen er lebt. Mithin erscheint es zumindest zweifelhaft, ob es die Zahlungspflicht der Beklagten berühren kann, wenn der Verdacht besteht, daß Dritte gegen den Willen des Empfängers auf bereits ausgezahlte Rentenbeträge Zugriff nehmen. Erst recht ergeben sich Bedenken dagegen, die Beklagte in solch einem Fall für befugt zu halten, die Rentenzahlungen ohne weiteres einzustellen. Auf diese Frage käme es allerdings nicht an, wenn die Beklagte die Leistungserbringung im Einzelfall aus anderen Gründen (vorläufig) verweigern dürfte. Der erkennende Senat sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine derartige Möglichkeit.
Mangels spezialgesetzlicher Regelungen kommen als Grundlage für eine derartige Maßnahme allgemeine Rechtsgrundsätze in Betracht, die aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis in Verbindung mit den die Leistungserbringung betreffenden Vorschriften (vgl §§ 2, 17, 47 SGB I, §§ 119 f SGB VI) hergeleitet werden können. Wegen Vergleichbarkeit der Ausgangssituation kann dabei an die Voraussetzungen angeknüpft werden, unter denen nach § 372 BGB eine Hinterlegung von Geld zulässig ist. Demnach darf die Beklagte die Auszahlung einer Rente insbesondere dann ausnahmsweise zurückhalten, wenn sie aus einem in der Person des Rentenberechtigten liegenden Grund ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Dabei bleibt sie jedoch verpflichtet, – auch unter Ausschöpfung der Mitwirkungspflichten des Berechtigten (vgl §§ 60 ff SGB I) – alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um derartige einer Erfüllung entgegenstehenden Hindernisse oder Ungewißheiten so schnell wie möglich zu beseitigen. In diesem Zusammenhang sind im wesentlichen folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Da die Zahlung an einen Geschäftsunfähigen nicht zur Erfüllung der Forderung führt (vgl dazu zB Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl 2001, § 362 BGB RdNr 3; Wenzel in Münchener Komm, Bd 2, 4. Aufl 2001, § 362 BGB RdNr 15) reicht bereits der begründete Verdacht einer Geschäftsunfähigkeit des Rentenberechtigten aus, die Erfüllungswirkung als unsicher erscheinen zu lassen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beklagte an eine andere zum Empfang berechtigte, geschäftsfähige Person (etwa einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer iS der §§ 1896 ff BGB) leisten kann. Scheidet diese Möglichkeit aus, ist sie gehalten, umgehend ein Verfahren nach § 15 SGB X einzuleiten, um die Bestellung eines (gegebenenfalls vorläufigen) Betreuers zu erwirken. Verneinen die insoweit zuständigen Zivilgerichte einen Betreuungsbedarf, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Rentenbeträge im Hinblick auf eine vermutete Geschäftsunfähigkeit weiter zurückzuhalten. Angesichts dieser Gegebenheiten kommt eine vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen aus diesem Grunde allenfalls für eine kurze Übergangszeit in Betracht.
Anders verhält es sich, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Rentenberechtigte seine die Zahlungsweise betreffenden Willenserklärungen (vgl § 47 SGB I) nach §§ 119 ff BGB anfechten und geltend machen kann, daß er die Rentenbeträge tatsächlich nicht erhalten hat. In diesem Fall wären die monatlichen Leistungen der Beklagten aufgrund einer anfechtbaren Erklärung des Berechtigten tatsächlich einem Dritten zugeflossen. Da diese Erklärung bis zu einer wirksamen Anfechtung – hier in erster Linie denkbar wegen widerrechtlicher Drohung seitens der Führung der CD iS von § 123 BGB – gültig bleibt, wird die Erfüllung der Rentenforderung – wie auch § 362 Abs 2 BGB zeigt – dadurch grundsätzlich nicht berührt. Erfolgt die Anfechtung, so greift – jedenfalls bei Einschaltung eines Empfangsbevollmächtigten – § 142 Abs 2 BGB ein (vgl dazu BGH NJW 1989, 2879; RG HRR 1937 Nr 548; Heinrichs in Palandt, 60. Aufl 2001, § 173 BGB RdNr 2). Danach gilt: Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Demgemäß hat die Beklagte eine Beeinträchtigung der Erfüllungswirkung von Rentenzahlungen nicht zu befürchten, solange sie trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen keine positive Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine Anfechtbarkeit der Auszahlungserklärung des Rentners begründen. Mithin darf sie eine Renteneinstellung unter diesem Gesichtspunkt erst dann vornehmen, wenn sie hinreichende Kenntnis von objektiv feststellbaren Anfechtungstatsachen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 671607 |
BSGE 89, 111 |
BSGE, 111 |
NJW 2002, 2810 |
NVwZ 2002, 1544 |
NZS 2002, 603 |
SozR 3-1300 § 1, Nr. 1 |