Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandsrente. Rentenumwandlung. Umwandlungsschutz. Versicherungszeiten, außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegte. Neufeststellung. Ermächtigungsgrundlage. Totalrevision. Änderung der Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschriften des § 300 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Anwendung alten oder neuen Rechts enthalten keine Ermächtigungsgrundlagen zu Eingriffen in durch Verwaltungsakt zuerkannte Ansprüche oder zur „Totalrevision” von Rentenansprüchen.
2. Verlegt der Inhaber eines Anspruchs auf Altersrente ab 1. Januar 1991 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, darf der Versicherungsträger nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch den Anspruch um den Wert der nicht im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, nicht aber um denjenigen eines Umwandlungsschutzbetrages kürzen.
Normenkette
AVG § 30 Abs. 2 S. 5, § 31 Abs. 2 S. 2, § 37c Abs. 1; SGB VI §§ 88, 300, 306; WWSUG Art. 23 § 4; SGB X § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Berklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. August 1994 wird zuruckgewiesen
Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der außergenentlicher Kosten des Rechts streits zu erstatten
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, welche die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ihm ab November 1991 nach Kanada überweist.
Der im Juni 1918 in D. geborene Kläger erhielt von der BfA seit März 1979 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Bei der Feststellung der Höhe des monatlichen Rentenanspruchs waren ua in D. zurückgelegte Versicherungszeiten (1935 bis 1937), Ersatzzeiten wegen militärischen Dienstes (1937 bis 1948) und freiwillige und Pflichtige Beitragszeiten im Bundesgebiet angerechnet worden. Der Kläger erhält Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter, bei denen die genannten Ersatzzeiten zugrunde gelegt werden.
Zum 1. Juli 1983 wandelte die BfA die Rente wegen EU in Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres um. Bei der Entscheidung über die Höhe des Altersruhegeldes durften die beitragslosen Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt werden (§ 37c des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫); deshalb belief der gesetzliche Altersrentenanspruch sich auf monatlich 485,90 DM, während die Rente wegen EU 968,30 DM betragen hatte. Jedoch wurde dem Kläger das Altersruhegeld aufgrund des gesetzlichen Umwandlungsschutzes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG iVm § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG „mindestens in Höhe des bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrages gewährt”, an den die späteren Rentenanpassungen – wie gesetzlich vorgesehen – anknüpften.
Von 1986 bis 1988 wohnte der Kläger erstmals in Kanada; die BfA zahlte ihm die Altersrente unter Hinweis auf die „gegenwärtige Rechtslage” in unveränderter Höhe weiter. Im Juni 1991 begab sich der Kläger erneut dauerhaft nach Kanada und löste seinen Wohnsitz in Deutschland im Oktober 1991 endgültig auf. Der ihm für diesen Monat zuerkannte Auszahlungsbetrag der Regelaltersrente belief sich auf 1.196,85 DM (zuzüglich des Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung).
Die BfA verfügte nach Anhörung des Klägers mit dem streitigen Bescheid vom 10. Dezember 1991, ausgeführt durch den Röntenbescheid vom 9. Juni 1992 und bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 12. August 1992, der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente belaufe sich ab 1. November 1991 nur noch auf 601,30 DM; dieser Betrag liege künftigen Rentenanpassungen zugrunde. Die Rechtslage habe sich aufgrund der Wohnsitznahme des Klägers im Ausland geändert. Nach Art. 23 § 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertragsgesetz) vom 25. Juni 1990 (BGBl II S 518) sei die Zahlung von Renten an berechtigie Deutsche im Ausland eingeschränkt. Reichsgesetzliche Versicherungszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs (SGB) nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 und Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien bei der Berechnung der Auslandsrente nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Auslandsrente dürfe somit nur noch aus Beitrags- und Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet und den aufgrund dieser Beiträge anrechenbaren Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten berechnet werden. Für deutsche Rentenbezieher gälten diese Einschränkungen erst für Auswanderungen nach dem 31. Dezember 1990. Hier sei die Auswanderung 1991 erfolgt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte unter Aufhebung der streitigen Verwaltungsentscheidungen verurteilt, die Rente des Klägers ungekürzt nach Kanada auszuzahlen (Urteil vom 2. Juni 1993). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG dahin geändert, „daß bei der Auslandsrente die D. Zeiten unberücksichtigt zu bleiben haben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.” Im übrigen hat das LSG die Berufung „unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1992” zurückgewiesen und ausgesprochen, daß „der bei der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altesruhegeld erworbene Besitzschutz weiterhin zu berücksichtigen ist” (Urteil vom 5. August 1994). Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Beklagte sei zur Neufeststellung der Rentenhöhe nach Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes berechtigt gewesen, weil der Kläger gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und diesen im Jahre 1991 aufgegeben habe. Daher dürften bei der Neufeststellung der Rentenhöhe die in D. erworbenen Versicherungszeiten nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt werden. Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes erlaube aber keine darüber hinausgehende Einschränkung des seit der Renteinumwandlung geschützten Zahlbetrages.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 30 Abs. 2 Satz 5, 31 Abs. 2 Satz 2 und 99 Abs. 1 Satz 2 AVG sowie des in § 300 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) niedergelegten Rechtsgedankens hinsichtlich des Umfangs der Neufeststellung einer Rente aus Anlaß einer Rechtsänderung:
Sie stimme mit dem LSG überein, daß vom Beginn der Zahlung des Altersruhegeldes an gemäß § 37c Abs. 1 AVG die Ersatzzeiten endgültig untergegangen seien (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 2200 § 1260c Nr. 7); ihre indirekte Auswirkung habe sich darauf beschränkt, daß der mit ihnen errechnete Zahlbetrag geschützt worden sei. Ferner sei richtig, daß aus Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes unmittelbar keine Regelung des Inhalts zu entnehmen sei, daß Auslandsrenten nur noch auf der Grundlage berücksichtigungsfähiger rentenrechtlicher Zeiten festzustellen seien. Insbesondere enthalte diese Bestimmung des Gesetzes keine Aussage über den zuvor nach §§ 30 Abs. 2 Satz 5, 31 Abs. 2 Satz 2 AVG gewährten Zahlbetragsschutz.
Das Gesetz habe die Herausnahme der in D. zurückgelegten Lehrzeiten des Klägers verlangt und damit eine Neufeststellung des Altersruhegeldes erforderlich gemacht. Streitig sei der Umfang dieser Neufeststellung. Hier sei eine Totalrevision der bisher gezahlten Rente geboten, dh einer Feststellung der gesamten Rente nach demjenigen Recht, das zum Zeitpunkt der Neufeststellung maßgeblich sei. Eine Neufeststellung aus Anlaß einer Rechtsänderung müsse zu einer Totalrevision der Rente führen (Hinweis auf Hauck in Hauck/Haines, § 300 SGB VI RdNr. 9). § 300 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI stellten klar, daß ab Inkrafttreten einer Vorschrift diese neue Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. In Abs. 3 Satz 2 a.a.O. heiße es, daß § 88 über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten entsprechend anzuwenden sei. Sofern eine Neufeststellung einer Rente infolge Rechtsänderung erforderlich werde, sei diese umfassend nach dem neuen Recht durchzuführen; dabei seien die gewährten Entgeltpunkte „besitzgeschützt”, so daß der Zahlbetrag der Rente infolge der Neufeststellung nicht unterschritten werden dürfe.
Der nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgesehene umfassende Zahlbetragsschutz bedürfe einer teleologischen Reduktion. Anlaß für § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI seien die Fallkonstellationen, in denen eine Neufeststellung der Rente wegen bislang rechtswidrig nicht anerkannter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich geworden sei. Hierbei seien Fälle denkbar, in denen die Hereinnahme von rentenrechtlichen Zeiten insgesamt zu einer Minderung des Zahlbetrages führe (Hinweis auf ein Sitzungsprotokoll der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 22. Juli 1993 in Frankfurt/Main, Tagesordnungspunkt 2 S 4 Kohne Angabe einer Fundstelle ≫). Nur in diesen Konstellationen solle § 88 SGB VI das Vertrauen des Rentenempfängers in die Höne zumindest des bisherigen Zahlbetrages schürzen. Anders liege es, wenn die Herausnahme von zuvor (rechtswidrig) anerkannten Zeiten anstehe. Wenn die Neufeststellung ohnehin beiastend wirke, würde die Anwendung des Zahlbetragsschutzes dazu führen daß der Zahlbetrag des Rentenempfängers auf keinen Fall trotz Herausnahme von rentenrechtlichen Zeiten verringert würde. Der Zweck der Neufeststellung, eine rechtswidrige Begünstigung des Rentenempfängers zu beseitigen, wurde verfehlt. Dies geschehe über den Schutz der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinaus und sei eine Privilegierung, weiche die Anwendung dieser Vorschriften im Wege der Spezialität leeriaufen ließe. Deshalb sei in Fallen der Herausnahme rentenrechtlicher Zeiten § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht anzuwenden.
Auch im Gesetzgebungsverfahren hahe man nur an Neufeststellungen nach § 44 SGB X gedacht (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124 S 206 und 11/5530 S 58; Protokoll der og Arbeitsgruppe, a.a.O., S 8 f). Der Restriktion der Anwendung von § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI folge auch die Literatur (Hinweis auf Verbandskommentar zum Sozialgesetzbuch, § 300 SGB VI RdNr. 12; Lueg, GK-SGB VI, § 300 RdNr. 19; Stanl, in Hauck/Haines, § 88 SGB VI RdNrn 28 bis 30). Dies müsse auf den vorliegenden Fall überragen werden. Das sehe auch der Fachausschuß für Versicherung und Rente (Hinweis auf das og Prorokoll) so, der darauf hingewiesen habe, daß bei den Auslandsrentenvorschriften keine besonderen Besitzschutzregelungen vorgesehen seien, weiche den Rechtsgedanken des § 300 Abs. 3 SGB VI verdrängen könnten. Dies führe im folgenden Fall dazu, daß der Rentenbescheid vom 4. November 1983 im Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers nach Kanada rechtswidrig iS von § 48 SGB X geworden sei, weil die D. Zeiten nicht mehr anrechenbar seien. Deswegen habe der Kläger mit einer Belastung, nämlich der Verringerung des experie Zahlbetrages rechnen müssen. Wie aus § 95 AVG (jetzt § 110 Abs. 2 SGB VI) ersichtlich sei, habe für ihn ohnehin klar sein müssen, daß nicht sämtliche Zeiten und Leistungen ohne weiteres exportierbar seien. Die erforderliche Neufeststellung sei gemäß dem Rechtsgedanken des § 300 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als Totalrevision durchzuführen gewesen. Weil die Ersatzzeiten ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen seien, habe die Exportrente nur noch auf der Grundlage der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten berechnet werden dürfen.
Entgegen dem LSG sei der in § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG normierte Zahlbetragsschutz nicht mehr heranziehbar. Er gelte nämlich nur für die Umwandlung einer Rente, hier einer solchen wegen EU in ein Altersruhegeld, nicht aber bei Neufeststellungen ein und derselben Rentenart. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus dürfe der Umwandlungsschutz nicht ausgedehnt werden, zumal die den Rentenexport regelnden Bestimmungen der §§ 94 ff AVG einen Zahlbetragsschutz gerade nicht kennten. Die Bestandskraft des Rentenbescheides aus dem Jahre 1983 stehe einer Totalrevision nicht entgegen, weil sich die Bindungswirkung auf den Verfügungssatz beschränke (Hinweis auf BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56, S 46 mwN). Auch der Zahlbetrag aus dem in Bestandskraft erwachsenen Bescheid sei nicht unbeschränkt geschützt; denn bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse müsse die Möglichkeit bestehen, diese Änderung auch zu Lasten des Rentenempfängers zu berücksichtigen. Insoweit reduziere sich der Rentenanspruch auf ein bloßes Sicherungsrecht, das zur Feststellung nach Maßgabe des geltenden Rechts führe (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 29). Wegen des Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf ihren Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 (Bl 25 bis 35 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. August 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 1993 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 10. Dezember 1991 und vom 9. Juni 1992, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1992, abzuweisen.
Der Kläger ist vor dem BSG durch keinen bei diesem Gericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Er hat sich mit Schreiben vom 2. Dezember 1994, 22. März 1995 und vom 10. September 1995 geäußert (Bl 39, 42, 49 der BSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Der Urteilsausspruch des LSG verdeutlicht noch hinreichend, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nur insoweit Erfolg hat, als die zulässige isolierte Anfechtungsklage gegen die den Rentenanspruch herabsetzenden streitigen Verwaltungsentscheidungen vor dem SG auch insoweit durchgedrungen war, als der Anspruch auf Zahlung von monatlich mindestens 1.196,85 DM (zuzüglich des Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung) um den Wert der in D. erworbenen Versicherungszeiten gekürzt worden war. Das bedeutet, daß die angefochtenen Kürzungsentscheidungen der Beklagten nur insoweit bindend (§ 77 SGG) geworden sind, als sie den seit November 1991 dem Kläger zustehenden (Brutto-)Rentenanspruch – nur – um den Wert dieser Versicherunnszerten herabgesetzt haben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang und damit den Eintritt der Bestandskraft ihrer Kürzungsentscheidung auch insoweit, als sie den zuvor Kraft Umwandlungsschutz seit 1983 weitergewährten und gesetzmäßig angepaßter; Zahlbetrag auch um den Wert des Umwandlungsschutzes gekürzt hat. Dis Berufungsgericht hat richtig entschieden, daß es hierfür keine Ermäcchtigunigsgrunoiage gibt.
2. Der Kläger hatte das Recht, von der Beklagen die monatliche Zahlung eines Bruttobetrages als Altersruhegeld wegen Voilendung des 65. Lebensjahres zu verlangen (§ 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫). Dieses Recht ergab sich aus dem bindend (§ 77 SGG) gewordenen Umwandlungsbescheid vom 4. November 1983. Die Rentenhöhe errechnete sich aus den Werteinheiten der 29 Monate von in Derworbenen Pfilchtbeitragszeiten aus denen der freiwilligen Beitragszeiten von März 1949 bis März 1951 sowie von Juli 1956 bis November 1956 und aus den Wertemheiten der Pfilchtbeitragszeiten von April 1951 bis Juni 1956, ferner aus dem gesetzmäßig angepaßten Umwandlungsschutzbetrag nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG iVm § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG, dessen Ausgangswert (1983) dem Wert der gemäß § 37c AVG untergegangenen Ersatzzeiten entsprach. Der Gesamtwert des subjektiv-öffentlichen Rechts auf monatliche Rentenzahlungen (sog Stammrecht) von damals 968,30 DM war Grundlage der gesetzmäßigen Rentenanpassungen (dazu BSG SozR 2200 § 1260c Nr. 6), die für die Zeit ab November 1991 zu einem monatlichen Anspruch auf Zahlung von 1.196,85 DM (zuzüglich des Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung) führten.
In dieses bindend zuerkannte subjektiv-öffentliche Recht hat die Beklagte durch die streitigen Verwaltungsakte eingegriffen. Soweit sie unter fälschlicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Senats des BSG vom 11. Juli 1985 (5b/1 RJ 82/84 – in SozR 2200 § 1291 Nr. 29) den Anspruch auf Altersruhegeld (Regelaltersrente) „auf ein bloßes Sicherungsrecht” reduzieren will, das zur Feststellung nach Maßgabe des geltenden Rechts führt, entbehrt dies einer rechtlichen Grundlage. Der 5. Senat des BSG hatte in der angeführten Entscheidung zum Hinterbliebenenrentenrecht im Falle einer wiederverheirateten Witwe im Blick auf deren materiell-rechtliche Position zu entscheiden. Ein inhaltlicher Bezug zu einem Rentenanspruch aus eigener Versicherung, der gesetzmäßig entstanden und durch einen rechtmäßigen und bindenden Verwaltungsakt anerkannt worden war, ist nicht ersichtlich.
3. Schon nach dem Gesetzesvorbehalt des § 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), aber auch nach dem allgemeinen rechtsstaatiichen Gesetzesvorbehalt, durfte die Beklagte in dieses Recht des Klägers nur und nur insoweit eingreifen, als sie hierzu gesetzlich ermächtigt war. Der Eingriff besteht darin, daß die Beklagte das Recht des Klägers auf monatliche Rentenzahlungen in der vorgenannten Höhe ab November 1991 auf den monatlichen (wenngleich anpaßbaren) Wert von 601,30 DM herabgesetzt hat. Sie hat also mit den streitigen Verwaltungsentscheidungen nicht etwa lediglich – ohne das subjektive Recht des Klägers nachteilig zu verändern – Einreden gegen die Auszahlung von Teilbeträgen ins Ausland geltend gemacht, sondern das Recht und den Anspruch des Klägers für diesen nachteilig verändert.
a) Einzige hierfür in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwitkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Anwendung der §§ 88, 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ließen die §§ 45, 48 SGB X „im Wege des Speziaiitätsverhältnisses leerlaufen”, kann dem nicht gefolgt werden. §§ 88, 300 SGB VI enthalten keine Eingriffsermächtigungen. § 300 SGB VI regelt lediglich den zeitlichen Geltungs- und Anwendungsbereich der Vorschriften des SGB VI einschließlich der vertrauensschützenden Verweisung auf die entsprechende Anwendung von § 88 SGB VI für die Fälle, in denen eine sich aus der Anwendung der Vorschriften des SGB VI ergebende tatbestandliche Rückanknüpfung (sog unechte Rückwirkung) zu einem niedrigeren anpaßbaren Rentenanspruch fünren würde. Dem Gesetzestext kann nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, er enthalte Ermächtigungen zu Eingriffen in zuerkannte Rechte. Vielmehr muß der Rentenversicherungstrager falls die Anwendung der Vorschriften des SGB VI geboten und für den bislang Berechtigten nach teilig ist, die materiell-rechtliche Änderung ausschließlich mit den ihm aligemein erteilten Ermächtigungen durchsetzen. Die §§ 88, 300 SGB VI sind also von vornherein ungeeignet, die Anwendung des § 48 SGB X hintanzuhaltem
b) Der Bescheid vom 10. Dezember 1991, zur Post gegeben am 13. Dezember 1991, ist im Blick auf die Leistungszelträume November und Dezember 1991 schon deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er sich Rückwirkung für Zeiten vor seiner Bekanntgabe beimißt, ohne daß die Rückwirkungsermachtigungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn 2 bis 4 SGB X vorlagen (hierzu naher Urteil des Senats vom 30. Januar 1996, 4 RA 16 95, zur Veröffentlichung vorgesehen. Hierauf ist ua deswegen nicht näher einzugehen, weil die Anspruchskürzung ab November 1991 soweit sie aufgrund des Rechtsmitteis der Beklagten revisionsge richtlicher Prüfung unterliegt, auch aus einem anderen Grunde rechtswidrig und aufzuheben ist.
4. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf nämlich der Verwaltunngsakt mir Dauerwirkung, hier also der Umwandlungsbescheid vom 4. November 1983 nebst der liche Änderuno eintritt.
a) Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist mit dem Umzug des Klägers nach Kanada im Oktober 1991 eingetreten. Zu Recht weist aber die Beklagte darauf hin, daß allein der Umstand, daß der deutsche Rentenberechtigte ins Ausland verzieht, noch keine „wesentliche” Änderung iS der Ermächtigungsgrundlage sein muß (und hier beim Umzug in den Jahren 1986 bis 1988 auch nicht war); denn „der Export für sich” stellt keinen Neufeststellungsgrund dar (Revisionsbegründung der Beklagten, S 10). Aufgrund des Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes war der Umzug des Klägers im Jahre 1991 jedoch „wesentlich”. Denn nunmehr geriet der Verfügungssatz des den Rentenanspruch in der bisherigen Höhe festsetzenden Verwaltungsaktes in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Rechtslage; wäre nach dem Umzug des Klägers nach Kanada jetzt erstmalig über den Rentenanspruch zu entscheiden gewesen, hätte – wie das LSG richtig erkannt hat – der monatliche Zahlungsanspruch infolge des Umzuges ins Ausland nicht mehr unter Berücksichtigung der in D. zurückgelegten 29 Pflichtbeitragsmonate festgesetzt werden dürfen. „Insoweit” war durch die tatsächliche Änderung, die im Umzug des Klägers nach Kanada bestand, im Oktober 1991 eine „wesentliche” Änderung eingetreten. „Soweit” die angefochtene Rentenkürzung dieser Änderung Rechnung getragen hat, waren die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen – entgegen der Ansicht des SG – nicht zu beanstanden; das LSG hat der Berufung der Beklagten daher insoweit zu Recht stattgegeben.
b) Eine sonstige Änderung, die für den zuvor zuerkannten monatlichen Zahlungsanspruch hätte wesentlich werden und eine weitergehende „Anpassung” des verwaltungsaktlichen Anspruchs an die gesetzliche Anspruchsgrundlage hätte rechtfertigen können, ist nicht eingetreten. Anhaltspunkte dafür, es könne sich in tatsächlicher Hinsicht sonst noch etwas geändert haben, liegen nicht vor. Die einzige Rechtsänderung, zu deren Durchsetzung die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermächtigt sein könnte, ist das Inkrafttreten von Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes. Diese Rechtsänderung besagt, daß berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, die Rente erhalten, die sich ohne die nach dem FRG berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Satz 1 gilt danach nicht für Bezieher von Renten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen. Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu den §§ 94 ff AVG sowohl spezieller als auch später erliassen. Zutreffend hat das LSG sie deshalb angewandt und – wie gesagt – insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen, als der Kläger wegen seines Umzuges im Oktober 1991 ab November 1991 Rente nur noch in Höhe des Betrages beanspruchen konnte, der „sich ohne die nach dem FRG berücksichtigten Versicherungszeiten ergibt”. Eine weitergehende Rechtsänderung ist damit nicht verbunden.
5. Für die Ansicht der Beklagten, Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes erfordere „eine Totalrevision der Rente”, gibt es im Gesetz keinen Anhalt,
a) Dieses schreibt lediglich vor, daß die Rente in der Höhe zu gewähren ist, die sich ohne die nach dem FRG berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Es wird also nur die Anrechnung dieser abschließend umschriebenen, außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Festsetzung der Höhhe eines Rentenanspruches an einen im Ausland lebenden berechtigten Deutschen untersagt um den sog Rentenexport im wesentlichen auf die durch Belträge im Bundesgebiet erworbenen Anspruche zu beschränken. Irgendeine Norm dafür, wie der Rentenanspruch aus den Werten im Bundesgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten oder aus sonstigen gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln ist, enthält Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes nicht. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, der Rentenversicherungsträger solle die Erlaubnis erhalten und verpflichtet werden, geseizllch vorgesehenen und rechtmäßig sowie bindend zuerkannten Umwandlungsschutz zu beseitigen.
b) Entgegenzutreten ist dem Vorbringen der Beklagten, der gesetzliche Umwandlungsschutz in § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG iVm § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG greife nur bei der Umwandlung einer Rente, hier eine; solchen wegen EU, in ein Altersruhegelo, nicnt aber bei späteren „Neufeststellungen” ein. Die gesetzliche Vorpflichtung, ein Altersruhegeld, in welches eine Rente wegen verminderter Erwerbstahigkeit umgewandelt worden ist, „mindestens in Höne des bisherigen monatlichen, Rentenzahlbetrages” zu gewähren, enthalt eine dauerhafte Garatie eines (dynamisierbaren) Zahlbetrages für die gesamte Dauer der Gewänrung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjanres/Regelaltersrente.
c) Die Deutung weiche die Beklagte dem Ausdruck „Neufeststellung” gibt, ist dem SGB VI fremd. Eine „Neufeststellung” eines Rentenanspruches setzt voraus, daß der gesetzliche Rentenanspruch bereits einmal wirksam durch die Verwaltung festgesetzt (anerkannt) worden ist. Der den Rentenanspruch (abschließend) bewilligende Bescheid enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (notwendig) vier Verfügungssätze, die als Verwaltungsakte jeweils selbständig in Bindung erwachsen können: die Entscheidung über die Rentenart (§ 33 SGB VI/§ 22 AVG = § 1245 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) einschließlich derjenigen darüber, ob die Rente ausnahmsweise nur als dynamisch bestandsgeschützte (wie zT beim Kläger seit 1983) oder nur als nicht anpaßbar bestandsgeschützte gewährt wird, ferner die Regelungen über die Höhe sowie über den Beginn und die Dauer des Anspruchs. Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes hingegen trifft ausschließlich materiell-rechtliche Regelungen über die Höhe des gesetzlichen Anspruchs. Ob und ggf inwieweit die im früheren Dauerverwaltungsakt festgesetzte Höhe des (auf Verwaltungsakt beruhenden) Anspruchs der gesetzlichen Grundlage anzupassen ist, ergibt sich demgegenüber allein aus § 48 SGB X.
d) Das LSG hat ferner – entgegen der Ansicht der Beklagten – den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG (ähnlich dem der Nachfolgebestimmung des § 88 SGB VI) nicht über den Wortlaut bzw über die Fälle ausdrücklicher Bezugnahme (wie zB in § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG bzw § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) hinaus erweitert. Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich den Wortlaut des Gesetzes im Rahmen des allgemeinen und des juristischen Sprachgebrauchs und unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 2200 § 1260c Nr. 6) gemäß dem auf Vertrauens- und dynamischen Bestandsschutz angelegten Konzept des § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG (und des § 88 SGB VI) angewandt. Demgegenüber läuft die von der Beklagten angeregte Deutung, den Zahlbetragsschutz „auf den Fall der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld” zu beschränken, auf eine gesetzwidrige Abschaffung des Umwandlungsschutzes hinaus, der beim Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres/Regelaltersrente gerade darin besteht, dem Berechtigten solange „mindestens den bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag” zu gewährleisten, wie er diese Altersrente erhält.
e) Keine Grundlage im Gesetz hat die Befürchtung der Beklagten, sie könne wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen wegen überhöhten Bestandsschutzes keine Rechnung tragen; § 48 SGB X enthält eine verfassungsgemäß ausgewogene Regelung, die dem für Gesetzgebung und Verwaltung zwingenden rechtsstaatlichen Gebot zur gerechten Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Bestandsinteresse des Bürgers und dem gleichfalls zu schützenden Änderungsinteresse der Versichertengemeinschaft Rechnung trägt. Gerade diese Vorschrift ermächtigt den Rentenversicherungsträger dazu, die Dauerverwaltungsakte nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen anzupassen, soweit diese im Sinne des Gesetzes wesentlich sind, ohne das rechtsstaatlich geschützte Bestandsinteresse des Berechtigten zu verletzen.
f) Schließlich greift die Sachrüge der Beklagten nicht durch, das Berufungsgericht habe den „in § 300 Abs. 3 Satz 1 SGB VI niedergelegten Rechtsgedanken über den Umfang der Neufeststellung einer Rente aus Anlaß einer Rechtsänderung” verletzt. Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, daß § 300 SGB VI eine allgemeine (subsidiäre) Regelung des zeitlichen Geltungs- und Anwendungsbereichs neuer Rechtsvorschriften (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3, BSG, Urteil vom 8. November 1995 – 13 RJ 5/95, zur Veröffentlichung vorgesehen), aber keine Ermächtigungsgrundlagen zur belastenden Abänderung von begünstigenden Verwaltungsakten enthält. Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – gerade auch aus dem in § 306 Abs. 1 SGB VI niedergelegten Grundsatz, daß aus Anlaß einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden, wenn vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf Leistung einer Rente bestand, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Das bedeutet, daß die Änderung von Rechtsvorschriften als solche grundsätzlich keine „wesentliche” Änderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit nicht spezialgesetzlich etwas anderes bestimmt ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 306 Nr. 1 S 3). Die Auffassung der BfA, daß eine „Neufeststellung” eines Rentenanspruchs im Sinne einer „Totalrevision” immer geboten sei, falls eine Rechtsänderung eingreife, ist also im Grundsatz weder mit der Verfassung noch mit dem Gesetz vereinbar.
g) Im vorliegenden Fall ist im übrigen nicht darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Berechnunqselemente für die Höne der Rente nach altem oder neuem Recht zu prüfen sind: entscheidend ist arlien, daß in den durch Verwaltungsakt zuerkannten Rentenanspruch des Klägers durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für Leistungszeiträume ab November 1991 nur eingegriffen werden durfte, soweit § 48 SGB X hierzu ermächtigte.Da § 300 Abs. 3 SGB VI die von der Beklagten behauptete Ermächtigung zur „Totalrevision” zuerkannter Ansprüche nicht enthält, ist hier nicht mehr darzulegen, daß die Vorschrift auch keine „Vorwirkung” für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, dem Inkrafttreten des SGB VI, entfaltet. Die angefochtene Rentenkürzung, die schon ab 1. November 1991 wirksam geworden ist, kann sich also für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht einmal „mittelbar” auf „Rechtsgedanken” des SGB VI stützen; sie ist insoweit allein nach Maßgabe der Vorschriften des AVG zu beurteilen. § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG iVm § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG schreibt aber zwingend vor, daß dem Berechtigten „mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag”, soweit er nicht gemäß der späteren und spezielleren Regelung des Art. 23 § 4 des Staatsvertragsgesetzes um die Werte der FRG-Zeiten zu begrenzen ist, gewährt werden muß. Auch insoweit ist also die bisherige Rentenbewilligung durch den Umzug des Klägers nach Kanada im Jahre 1991 nicht in Widerspruch zum materiellen Recht geraten, der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X also nicht erfüllt.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten gemäß § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1102102 |
Breith. 1997, 620 |
SozSi 1997, 198 |