Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgung. Zusatzversorgungsleistung. FZR-Rente. Sozialpflichtversicherungsrente. Rente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.3.1968. Typisierung. Massenerscheinung. Übergangsregelung. Umwertung
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht die Gesamtversorgung eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31.12.1991 auch nur zum Teil aus einer Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die Umwertung zum 1.1.1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI – einschließlich ihrer Übergangsregelung – anzuwenden.
2. Die Umwertung einer Rente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.3.1968 erfolgt ausschließlich – auch bei einem Zusammentreffen mit Leistungen aus anderen Versicherungs- und Versorgungssystemen der ehemaligen DDR am 31.12.1991 – nach § 315b Nr. 3 SGB VI; diese Leistung wird nicht Bestandteil des Zahlbetrages nach § 307b Abs. 3 S 2 SGB VI.
Normenkette
SGB VI §§ 307a, 307b, 315b Nr. 3; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nrn. 9, 1; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; GG Art. 3, 14
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 1994 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1992 eine monatliche Rente ausgehend von einem Betrag von mindestens 1.631,– DM, erhöht um 6,84 %, sowie daneben eine weitere monatliche Rente von 162,– DM, erhöht um 6,84 %, unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Insoweit werden die Berufung des Klägers zurück- und die Klagen gegen die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung des Klägers nach Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
Der im Jahr 1919 geborene Kläger ist Facharzt für Urologie. Im Oktober 1964 erteilte ihm die Stadt M. die Erlaubnis, sich als Facharzt niederzulassen. Seit seiner Praxiseröffnung, im November 1964, entrichtete er Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, zur freiwilligen Rentenversicherung und zur Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis in der – ehemaligen – DDR (Vereinbarung vom 3. Januar 1959 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft für Gesundheitswesen). Zudem war er seit 1. März 1971 beitragspflichtiges Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit (Änderungs-)Bescheiden des FDGB (Verwaltung der Sozialversicherung) vom 20. März 1985 (iVm den Bescheiden vom 7. September 1984) wurde dem Kläger ab 1. Oktober 1984 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 497,– M sowie eine solche aus der FZR in Höhe von 234,– M und mit Bescheid vom 14. März 1985 eine Rente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (VO von 1968) in Höhe von 162,– M bewilligt. Ferner gewährte ihm die Staatliche Versicherung der DDR mit (Änderungs-)Versorgungsbescheid Nr. 709701 ab 1. Oktober 1984 unter Anrechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine monatliche Rente aus der Altersversorgung für Ärzte in eigener Praxis in Höhe von 203,– M. Diese Zusatzversorgungsrente wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 auf 800,– M erhöht; Grundlage war insoweit eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheits- und Sozialwesen vom 12. März 1990 über die zusätzliche Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Niederlassung.
Zum 1. Juli 1990 wurden sämtliche Renten des Klägers im Nominalwert 1:1 auf DM umgestellt. Der Träger der Rentenversicherung verfügte mit Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) und mit Bescheid nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1992 den Gesamtauszahlbetrag – ohne die Rente nach der VO von 1968 – zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 jeweils auf 1.631,– DM. In beiden Bescheiden waren die Renten des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR erhöht worden unter gleichzeitiger – entsprechender – Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem. Nach dem Bescheid „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” vom 2. Dezember 1991 wurde die „bisher gezahlte Versichertenrente … künftig als Regelaltersrente” gezahlt; da die um 6,84 % erhöhte Summe aus den Renten und der Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem für Dezember 1991 höher war (laut Bescheid: Altersrente: 1.027,– DM zzgl Zusatzaltersrente aus der FZR; 404,– DM zzgl Zusatzrente aus der VO von 1968: 162,– DM zzgl Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem: 170,– DM = 1.763,– DM erhöht um 6,84 % = 1.883,59 DM) als die monatliche gemäß § 307b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im maschinellen Verfahren errechnete Rente, wurde der Zahlbetrag von 1.763,04 DM (so der Bescheid) weiter gezahlt.
Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen die og Bescheide gewandt hatte, abgewiesen (Urteil vom 20. Januar 1993). Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat durch Urteil vom 26. Januar 1994 das Urteil des SG, den Umwertungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1991 sowie die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1992 eine anzupassende Bruttorente in Höhe von 1.757,47 DM zzgl einer nichtanpassungsfähigen Rente von 162,– DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klagen gegen die zwischenzeitlich ergangenen Rentenanpassungsbescheide abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Umwertung und Neuberechnung der (Bestands-)Rente sei nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde § 307b SGB VI „jedenfalls” hinsichtlich des vorläufigen, maschinellen Umwertungsverfahrens keine Anwendung. Dem Wortlaut nach sei zwar bei Umwertung der Renten, die nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1672), übergeleitet worden seien, § 307b SGB VI anzuwenden. Eine systematische Auslegung von § 307a und § 307b SGB VI ergebe jedoch, daß § 307a SGB VI dann heranzuziehen sei, wenn die Einkünfte des Berechtigten, der auch eine Rente aus der FZR erhalten habe, am 31. Dezember 1991 – wie bei dem Kläger – bekannt gewesen seien. Würde man diesen Umstand unberücksichtigt lassen, käme man über § 307b Abs. 5 SGB VI zu einer niedrigeren Rente. In diesem Fall würde der Kläger im Vergleich zu den anderen Beziehern einer FZR-Versichertenrente verfassungswidrig ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt. Mithin sei § 307b Abs. 5 SGB VI einschränkend auszulegen. In seinen Anwendungsbereich fielen nur solche ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte, die einem Versorgungssystem angehört hätten, ohne daneben eine beitragsabhängige FZR-Rente bezogen zu haben. Zusätzlich und unabhängig hiervon stehe dem Kläger auch ein Anspruch aus der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung nach der Verordnung von 1968 gemäß § 315b Nr. 3 SGB VI zu.
Mit Ausführungsbescheid vom 10. August 1994 hat die Beklagte im Hinblick auf das Urteil des LSG die Rente des Klägers ab 26. Januar 1994 rückwirkend vorläufig festgesetzt, danach hat die SGB VI-Rente des Klägers am 30. September 1994 2.693,97 DM betragen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von §§ 307a und 307b SGB VI sowie von § 315b Nr. 3 SGB VI und trägt vor:
In dem angefochtenen Bescheid sei zutreffend eine Umwertung bzw Neuberechnung der Rente ab 1. Januar 1992 nach § 307b Abs. 5 SGB VI vorgenommen worden. Diese Vorschrift finde als lex specialis stets bei, einer nach dem AAÜG überführten Rente Anwendung. Hingegen greife § 307a SGB VI in allen anderen Fällen ein. Die Auslegung des LSG sei wertungswidersprüchlich. Das LSG verkenne, daß der Kläger als ehemaliger Zusatzversorgungsberechtigter lediglich übergangsweise bis zur endgültigen Neuberechnung benachteiligt werde. Die Neuberechnung werde sodann rückwirkend ab dem 1. Juli 1990 vorgenommen. Zudem werde die Rechtsauffassung des LSG der Besitzschutzregelung des § 307c Satz 3 SGB VI nicht gerecht. Denn diese baue auf § 307b SGB VI auf. Eine Ungleichbehandlung mit den übrigen FZR-Berechtigten, die keinem Zusatzversorgungssystem angehört hätten, sei nicht erkennbar. Nach dem Programm des § 307a und des § 307b SGB VI sei nicht die FZR-Zugehörigkeit maßgebliches Unterscheidungskriterium für die Anwendung der og Vorschriften, sondern die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Die Anknüpfung sei auch sachgerecht. Denn die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts richte sich für den vom AAÜG erfaßten Personenkreis nach § 6 AAÜG. Gerade eine mögliche Begrenzung dieses Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 AAÜG mache es erforderlich, die pauschale Neuberechnung der Bestandsrenten von ehemaligen Sonder- und Zusatzversorgungsempfängern – abweichend von § 307a SGB VI – durchzuführen. Die og Differenzierung sei auch dann nicht willkürlich, wenn im Einzelfall eine Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 AAÜG nicht erforderlich werde. Es gehe nicht an, für bestimmte Personengruppen mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen und solchen aus der FZR den Anwendungsbereich der Norm (§ 307b Abs. 5 SGB VI) einzuschränken, um ihn ggf für eine Unterfallgruppe, nämlich bei Personen, bei denen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 AAÜG eingreife, wieder auszunehmen. Entgegen der Auffassung des LSG komme § 315b Nr. 3 SGB VI hier nicht zur Anwendung; denn die dort genannte Zusatzrente sei bereits in dem nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI genannten Betrag enthalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 1994 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Januar 1993 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 1994 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Er trägt vor:
Die Beklagte prüfe die juristischen Fragen – ausgehend von den gesetzlichen Regelungen des DDR-Rechts – nicht hinreichend exakt. Die Rechtsauffassung des LSG stelle einen gelungenen Versuch dar, die schwerwiegenden Ungerechtigkeiten der Renten-/Versorgungsüberleitung im Einzelfall wenigstens ab 1. Januar 1992 zu mildern. Die Auslegung knüpfe an den vom Gesetzgeber für die pauschale Berechnung genannten Grund an. Eine andere Auslegung halte keiner rechtsstaatlichen Prüfung stand. Die Begrenzung der Renten durch die pauschale Berechnung sei – angeblich – zur Vermeidung höherer Besitzstände erfolgt. Die meisten Rentner hätten tatsächlich jedoch wesentlich höhere Ansprüche auf eine Rente nach den Bestimmungen des SGB VI. Würde man dem Urteil des LSG nicht folgen, so würden ihm rechtswidrig bis zu 55 % seiner Alterseinkünfte über einen längeren Zeitraum hinweg entzogen. Es gehe nicht an, wegen einer möglichen Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG weit mehr als 250.000 Bestandsrentner mit Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen, die unter § 6 Abs. 1 AAÜG fielen, über Jahre hinweg ungerecht zu behandeln.
Art. 3, 14 und 20 Grundgesetz (GG) würden verletzt, wenn ihm für längere Zeit sein Eigentum an den Rentenansprüchen vorenthalten werde. Die Beklagte habe auch zu Unrecht einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers angenommen. Dieser habe sich im Einigungsprozeß genau an die von der Verfassung vorgegebenen Grundsätze zu halten und nicht die Interessen und Rechte der Bürger des Beitrittsgebietes zu verletzen. Insoweit seien die Gerichte verpflichtet, die Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen.
Zu Unrecht würden auch die Leistungen solcher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit Ansprüchen aus der FZR-Versicherung rigoros bis auf die sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Beträge gekürzt. Damit würden die rechtmäßig durch Lebensleistung erworbenen und durch bestandskräftige Verwaltungsakte geschützten Ansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen und aus der FZR ersatzlos liquidiert. Es gebe keinen Fall, in dem die Rechtsstaatswidrigkeit der Verfahrensweise hinsichtlich der in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Alterssicherung deutlicher werde als bei ihm. Er habe über einen Zeitraum von 20 Jahren, auch noch im Rentenalter, sämtliche Möglichkeiten zur Alterssicherung genutzt. Sämtliche zusätzlich erworbene Ansprüche habe er jedoch ersatzlos verloren, da er nur noch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Es sei daher angemessen, entweder seinen ursprünglichen Klageanträgen stattzugeben oder eine Vorlage nach Art. 100 GG zu beschließen oder den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses die ihm während der Weitergeltung des DDR-Rechts zustehenden Rechte aufkläre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12. Juni 1994 (Bl 52 ff der Akten) und vom 14. Juli 1996 (Bl 120 ff = 132 ff der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, soweit es den Umwertungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1991, die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 162,– DM ab 1. Januar 1992 betrifft. Nicht Gegenstand sind – nach Rechtskraft der Entscheidung des LSG – hingegen die Bescheide zur 1. und 2. RAV; insoweit verbleibt es bei den dort getroffenen Feststellungen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger eine anpassungsfähige Bruttorente, berechnet nach § 307a SGB VI, zu zahlen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückzuweisen; insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg (1). Im übrigen ist die Revision der Beklagten jedoch zurückzuweisen; das LSG hat zu Recht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1992 zusätzlich eine nichtanpassungsfähige Rente in Höhe von 162,– DM zu zahlen (2).
Damit steht dem Kläger zum 1. Januar 1992 – da die nach § 307b Abs. 5 SGB VI errechnete Rente geringer ist – der um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag der überführten Leistung aus der Sozialpflichtversicherung (1.027,– DM), dem Zusatzversorgungssystem (200,– DM) und der FZR (404,– DM), nämlich ein Betrag von 1.631,– DM zu (§ 307b Abs. 5 iVm Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dieser Betrag war zuletzt im Bescheid zur 2. RAV bestandskräftig ausgewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit unerheblich, ob die Zusatzversorgungsrente des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt unrichtig berechnet worden war und mithin an sich niedriger wäre (170,– DM). Denn dem Kläger ist dieser Betrag durch Bescheid bindend (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) zuerkannt worden. Eine Abänderung dieses Bescheides gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nicht erfolgt. Eine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 38 SGB X) in dem Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991 ist – selbst wenn man unterstellen würde, es handele sich insoweit tatsächlich um eine offenbare Unrichtigkeit – jedenfalls wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) unwirksam.
Daneben und unabhängig davon hat der Kläger ab 1. Januar 1992 einen – nicht in den Bestandsschutz des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI miteinzubeziehenden und damit nichtanrechenbaren – Anspruch auf eine zusätzliche, nicht anpassungsfähige Rente in Höhe von 162,– DM (erhöht um 6,84 %) gemäß § 315b Nr. 3 SGB VI.
1. Zutreffend hat die Beklagte die Rentenansprüche des Klägers ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI, und speziell nach § 307b SGB VI umgewertet (1.1); ebenfalls zutreffend hat sie auch die SGB VI-Rente nach Abs. 5 dieser Vorschrift für eine bis Mitte/Ende 1996 andauernde Übergangszeit im pauschalierten Verfahren berechnet (1.2). Denn Bestandteil der Gesamtversorgung des Klägers am 31. Dezember 1991 war die ihm gemäß § 18 Abs. 1 der – nicht veröffentlichten – Vereinbarung über die zusätzliche Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Niederlassung (vom 12. März 1990) gewährte Zusatzversorgung. Anstelle der nach der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen über die Einführung einer Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis in der DDR vom 3. Januar 1959 (Anlage 1 Nr. 9 zum AAÜG) gezahlten Leistung erhielten die Versorgungsberechtigten ab 1. Januar 1990 eine Zusatzversorgung in Höhe von 800,– DM.
1.1 Die Umwertung bzw Rentenberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets erfolgt ausschließlich nach § 307b SGB VI, wenn der Gesamtanspruch des Bestandsrentners auch nur zum Teil auf einem durch eine Erwerbstätigkeit erworbenen Anspruch auf Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruht (vgl Urteil des Senats vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). In diesen Fällen findet übergangsrechtlich für die Überführung der Renten in das SGB VI stets das Sonderrecht – für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme – des EV vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 (= EV Nr. 9) und die die Vorgaben des EV umsetzenden Vorschriften des AAÜG und des § 307b SGB VI Anwendung.
EV Nr. 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen, ua wegen Alters, die nach Maßgabe ua eines Zusatzversorgungssystems erworben worden sind (EV Nr. 9 Buchst b Satz 1). Die vom EV – und bereits zuvor von dem DDR-Gesetzgeber im Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr. 38 S 495, 1457) – vorgenommene, vom bundesdeutschen Gesetzgeber beibehaltene und durchgeführte Trennung zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (nämlich Ansprüchen aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 und Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (EV Nr. 9) andererseits ist sachlich gerechtfertigt. Denn sämtliche im Arbeits- und Erwerbsleben in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sollten ab 1. Januar 1992 in eine SGB VI-Rente einmünden. Infolgedessen mußte der Gesetzgeber Regelungen treffen, nach denen das in der DDR zurückgelegte Arbeits- und Erwerbsleben zukunftsgerichtet nach den Maßstäben des SGB VI beurteilt und entschieden werden konnte, ob und ggf in welchem Umfang/welcher Höhe die in der DDR-Zeit erbrachte Arbeitsleistung und das dafür erzielte Arbeitsentgelt (bzw die Erwerbstätigkeit und das Arbeitseinkommen) die Gewährung einer Rente nach dem SGB VI rechtfertigten. Gegenstand der Prüfung war mithin auch, ob und inwieweit Ansprüche und Anwartschaften auf individuellen, dem og Maßstab entsprechenden Entgelten beruhten (vgl BT-Drucks 12/405 S II).
Bei Sozialpflicht- und FZR-Renten konnte annähernd von der das Rentenversicherungsrecht des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit ausgegangen und hinsichtlich der Durchführung auf die Daten bis 1960 und ab 1971 in den Sozialversicherungsausweisen zurückgegriffen werden (vgl BT-Drucks 12/405 S 110). Bei diesen Ansprüchen und Anwartschaften war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten gewahrt würde.
Hingegen war die Ausgangslage bei Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen unübersichtlich. Bereits die Rechtsgrundlagen waren häufig nicht geklärt. Zudem war eine Beitragspflicht nur teilweise gegeben, soweit sie bestand war die Beitragszahlung sowohl hinsichtlich des zugrundezulegenden Einkommens als auch hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes unterschiedlich geregelt; rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe waren meist nicht vorhanden (vgl zum Vorstehenden BT-Drucks 12/405 S 113; Urteil des Senats vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nicht ausgeschlossen werden konnte auch im Hinblick auf eine gegenüber den Sozialversicherungs- und FZR-Anspruchsberechtigten häufig deutlich höhere Versorgungszusage der Zusatzversorgungsberechtigten für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, daß ihre Ansprüche möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht waren (vgl 4 RA 90/94 –, a.a.O. und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 –).
Nach alledem war die in § 307b SGB VI (über die 1. und 2. RAV und das AAÜG) aufrecht erhaltene Unterscheidung bei der Umwertung der Bestandsrenten zwischen Sozialpflichtversicherungsrente und FZR-Rente einerseits und Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits – wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl ua BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9, Nr. 1) – im Hinblick auf die og Gründe unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
1.1.1 Das gilt auch für den Fall, daß ein Bestandsrentner am 31. Dezember 1991 sowohl eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem und daneben darüber hinaus eine Rente aus der FZR bezog. Die og Gründe treffen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch hier zu. Denn bei der Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI –Rente ist die Entgelt– und Beitragsbezogenheit der Leistung in gleicher Weise von entscheidender Bedeutung. Auch in diesen Fällen kann die Rente erst berechnet werden, wenn die während der Versicherungszeit der Arbeitsleistung entsprechenden Entgelte (Einkünfte) bekannt sind. Im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit der Regelungen in den einzelnen Versorgungssystemen und die unterschiedliche Höhe der Versorgungszusagen konnte der Gesetzgeber – um Überzahlungen zu vermeiden – die vorgenannte Unterscheidung – typisierend – vornehmen und die verschiedenen Überführungsmodalitäten anordnen.
1.1.2 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch in den Fällen nicht gegeben, in denen sich nachträglich herausstellt, daß ein Kriterium für diese typisierende Einordnung, nämlich die Möglichkeit eines überhöhten Arbeitsentgelts, im Einzelfall nicht vorgelegen hat.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 39, 58 f). Dabei läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Kriterien beruht (BVerfGE 77, 308, 338); bei der Ordnung von Massenerscheinungen – wie bei der Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Berechtigten des Beitrittsgebietes – sind typische Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als rechtlich unbedenklich angesehen worden; Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und müssen hingenommen werden (vgl hierzu BVerfGE 87, 234, 255; 80, 109, 118; 77, 308, 338; 37, 104, 118). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Trennung bei der Überführung der Rentenansprüche und -anwartschaften zwischen Berechtigten mit Ansprüchen aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung und solchen mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen nicht beanstandet werden, selbst wenn nach Überprüfung die Gründe für die unterschiedliche Überführung im Einzelfall nicht zutreffen. Der erhebliche Zeitdruck in der Phase der Wiedervereinigung, unter dem die Vertragsschließenden standen (vgl Stern, Verträge und Rechtscharakter zur deutschen Einheit, Bd. 2, S 34 f), die zu berücksichtigenden Umsetzungsschwierigkeiten des Vorhabens durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Vielfalt und Unüberschaubarkeit der einzelnen Bestimmungen gestatteten Regelungen, die nicht sämtliche Besonderheiten in den einzelnen Systemen berücksichtigten. Infolgedessen war das dem EV Nr. 9 zugrundeliegende grobe Einordnungsschema, das in den „vollziehenden” Gesetzen im wesentlichen beibehalten wurde, selbst dann sachgerecht, wenn sich im Einzelfall hierdurch bedingt bis Mitte/Ende 1996 (siehe unten) Nachteile für die verschiedenen Gruppen von Bestandsrentnern ergeben konnten.
1.2 Die Übergangsregelung in § 307b Abs. 5 SGB VI, wonach für ehemalige Zusatzversorgungsberechtigte als beitragspflichtiges monatliches Durchschnittseinkommen das der Sozialpflichtversicherungsrente zugrundeliegende Durchschnittseinkommen von – lediglich – maximal 600,– DM, nicht jedoch das individuelle Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar wird er gegenüber der Personengruppe der ehemals Sozialpflicht- und FZR-Rentenbezieher für eine Übergangszeit benachteiligt. Denn bei diesen werden der SGB VI-Rente gemäß § 307a SGB VI – pauschal – die tatsächlichen und durch Beitragsleistungen in der Sozialpflichtversicherung und der FZR versicherten – individuellen – Einkommen auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Jahre (insoweit waren Versicherungsunterlagen meist vorhanden), höchstens 1,8 Entgeltpunkte, zugrunde gelegt.
1.2.1 Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 – a.a.O.), es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 307b Abs. 5 SGB VI die Beklagte ermächtige, im Rahmen des sog maschinellen Verfahrens bei der pauschalierten Berechnung der überführten Leistungen Werte zugrunde zu legen, die im Blick auf die individuelle Rentenfeststellung später uU zu einem erheblichen Nachzahlungsanspruch nach § 307b Abs. 3 SGB VI führten; denn das maschinelle Verfahren solle gerade ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden würden, andererseits aber den Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes – unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI und des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 – gewährt werden könne; dies gelte allerdings nur für eine Übergangszeit, die bis Mitte/Ende des Jahres 1996 laufe. Damit hatte der Senat zum Ausdruck gebracht, daß sowohl die regelmäßig im Verhältnis zu ehemals Sozialpflicht- und FZR-Rentenbeziehern ungünstige pauschale Umwertung nach § 307b Abs. 5 SGB VI als auch die – maximal – vierjährige Frist bis zur Berechnung der endgültigen Rente sachlich vertretbar sind und mithin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Auch insoweit sind die Grundsätze zum Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ordnung von Massenerscheinungen heranzuziehen. Dem Gesetzgeber steht bei komplexen Sachverhalten eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen (und zur Aufklärung) von Sachverhalten zur Verfügung; er hat in diesen Fällen eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, insbesondere bei einer Übergangsregelung, wie der des § 307b Abs. 5 SGB VI. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung fehlt (vgl BVerfGE 74, 182, 200). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Die bereits angeführten Gründe, für eine getrennte Überführung der Rentenansprüche aus der Sozialpflicht- und FZR-Versicherung einerseits und den Ansprüchen ua der ehemals Zusatzversorgungsberechtigten andererseits rechtfertigen auch die unterschiedlichen Regelungen in § 307b Abs. 5 SGB VI und in § 307a SGB VI. Unterlagen zur Feststellung der Höhe der Einkünfte vor Eintritt des Versicherungsfalls und über die „Arbeitsbezogenheit” der Entgelte standen dem Rentenversicherungsträger bei Zusatzversorgungsberechtigten grundsätzlich nicht zur Verfügung; das dieser Feststellung dienende Verfahren nach § 8 AAÜG – über die bei der Rentenberechnung unter Anwendung von §§ 6, 7 AAÜG zu berücksichtigenden Entgelte – konnte im Hinblick auf die große Anzahl der Zusatzversorgungsberechtigten nicht bis zum 1. Januar 1992 von der Verwaltung durchgeführt werden (vgl hierzu BT-Drucks 12/405 S 109). Infolgedessen bedurfte es einer Übergangsregelung, die dieser Gruppe von Bestandsrentnern ein erträgliches Einkommen (unter Beibehaltung der Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4) bis zum Abschluß der entsprechenden Feststellungen ermöglichte.
Folgerichtig und sachgerecht ist diese Übergangsregelung auch, was ihren zeitlichen Geltungsbereich anbelangt, nämlich die maximale Dauer von vier Jahren bis Mitte/Ende 1996; diese Frist hat der Gesetzgeber als Übergangszeitraum im Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes vorgesehen, wie sich aus Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) idF des Art. 3 des RÜG-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) ergibt; danach fallen unter die Übergangsregelung solche Personen des Beitrittsgebietes, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginnt. Auch die vom Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger während der Übergangszeit vorgegebene Verfahrensweise entspricht sachlichen Gesichtspunkten. Danach sollten die Anträge der älteren Berechtigten zunächst bearbeitet werden; ein Anspruch auf Neuberechnung bestand ab 1. Januar 1994 (§ 307b Abs. 5 Satz 9 iVm § 307a Abs. 8 Satz 4 bis 7 SGB VI). Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, daß sich die nach beiden Vorschriften (§ 307a und § 307b SGB VI) vorgenommene endgültige Rentenberechnung im Ergebnis – was die Rentenhöhe anbelangt – nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen liegt der endgültigen Rentenberechnung das individuelle Einkommen – im Falle des § 307a SGB VI in Höhe des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts (oder Arbeitseinkommens) – bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde. Im Hinblick auf die im wesentlichen seit 1971 vorhandenen Unterlagen (vgl BT-Drucks 12/405 S 110) werden bei der pauschalen Umwertung nach § 307a SGB VI allerdings allein die Entgelte der letzten 20 Jahre vor Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt und hiervon ausgehend auf ein durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen, während die Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 bis 3 SGB VI die gesamte Versicherungsbiographie zur Grundlage hat.
1.2.2 Gegen eine derartige – verfassungsgemäße – Überführung der Rentenansprüche von Zusatzversorgungsberechtigten spricht nicht, daß im Einzelfall die für die endgültige Berechnung der Rente erforderlichen Arbeitsentgelte unter Zuhilfenahme der Unterlagen der FZR-Versicherung zum 31. Dezember 1991/1. Januar 1992 feststellbar gewesen wären. Denn der Gesetzgeber konnte auch hier unter Berücksichtigung der og Gesichtspunkte nicht jeder Besonderheit nachgehen, sondern durfte eine nicht ins Einzelne gehende, auf die Mehrheit der Fälle anwendbare „grobe” – pauschale – Differenzierung wählen. Die von ihm nach sachgerechten Kriterien vorgenommene Regelung schließt nicht aus, daß in Einzelfällen bedingt durch die Typisierung Härten auftreten können (vgl BVerfGE 87, 234, 255).
1.2.3 Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die „Vorenthaltung” der ihm rechtmäßig zustehenden Rentenbeträge vom 1. Januar 1992 bis zur endgültigen Rentenberechnung keinen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition dar (Art. 14 Abs. 1 GG). Daß die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG sind – von der Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 abgesehen –, hat der Senat bereits entschieden (vgl BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9, Nr. 1). Der Senat hat auch bereits entschieden, daß die einzelnen Vorschriften zur Rentenüberleitung im AAÜG und im SGB VI „lediglich” Bestandteil der ersten inhaltsbestimmenden Regelung iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 GG sind. EV Nr. 9 hat insoweit nur bestimmt, daß ab 1. Januar 1992 Rentenansprüche und -anwartschaften nach Maßgabe der für das SGB VI maßgeblichen Wertungsstrukturen auszugestalten sind. Das bedeutet, daß erst zum 1. Januar 1992 ein gesetzlich konkretisierter und mithin dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegender Anspruch entstanden sein konnte. Eine „Entziehung” (Vorenthaltung) einer Rechtsposition, die erst eben durch dieses Gesetz, das SGB VI, begründet worden ist, kann mithin bereits begrifflich nicht vorliegen.
Die Auffassung des LSG, die Rente des Klägers sei hier ab 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI zu berechnen, ist somit unzutreffend. Die Beklagte ist bei Erlaß des Umwertungsbescheides vom 2. Dezember 1991 mithin zu Recht von einer Berechnung der Rente nach § 307b Abs. 5 SGB VI ausgegangen.
2. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch nicht berücksichtigt, daß dem Kläger neben der Rente nach § 307b Abs. 5 SGB VI noch eine solche nach § 315b Nr. 3 SGB VI zusteht. Die Rente des Klägers nach der Verordnung von 1968 in Höhe von 162,– DM durfte nicht in den Rentenzahlbetrag des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI miteinbezogen werden, sondern war unabhängig hiervon ab 1. Januar 1992 weiter zu gewähren.
Die dem Kläger durch weiterhin bindenden Verwaltungsakt zuerkannte Rente nach der Verordung von 1968 ist eine selbständige, nicht in die og Gruppierungen (Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Rente einerseits, Rente aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem andererseits) einzuordnende Leistung. Sie wurde seit EV Anlage II Kapitel VIII Buchst H Abschnitt III Nr. 8 (und bereits durch § 9 RAG) als eigenständige, nicht dynamisierungsfähige Leistung (vgl auch § 19 RAG, § 1 der 1. RAV und § 3 der 2. RAV) behandelt und gesondert, unabhängig von § 307a und § 307b SGB VI in das SGB VI, nämlich gemäß § 315b Nr. 3 SGB VI, überführt. Das hat zur Folge, daß zwar im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem für die Leistung „aus der Sozialversicherung” die Zahlbetragsgarantje des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 galt; die Überleitung dieser Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgte jedoch nicht über § 307b SGB VI, sondern über die Spezialvorschrift des § 315b Nr. 3 SGB VI (idF des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995). Damit wurde die Leistung nicht etwa durch die nach § 307b SGB VI zu gewährende Rente (zuzüglich des Rentenzuschlags; § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI) ersetzt; sie ging auch nicht in der nach § 307b SGB VI zu berechnenden, jeweils anzupassenden Rente auf und unterlag damit auch nicht dem Abschmelzungsprozeß des Rentenzuschlags, des Differenzbetrages zwischen dem Gesamtzahlbetrag, der dem Kläger am 31. Dezember 1991 nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht zustand und dem jeweiligen Betrag der SGB VI-Rente (vgl BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8). Diese Leistung in Höhe von 162,– DM ist vielmehr gemäß § 315b Nr. 3 SGB VI – unabhängig und neben der Rente nach § 307b SGB VI – ab 1. Januar 1992 in Höhe des um 6,84 % (um den Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner, vgl BT-Drucks 13/2590 S 30) erhöhten bisherigen Betrages unter Ausschluß künftiger Rentenanpassungen zu zahlen. Soweit die Beklagte insoweit bereits Leistungen – durch irrige Einbeziehung in den Rentenzuschlag – erbracht hat, sind diese anzurechnen.
Die Revision hat nach alledem in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen