Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Altersrente. Streitig ist insbesondere die Berechnung der Rente unter Einbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) statt nach der pauschalen Regelung des § 307b SGB VI.
Der bis 1988 in der DDR rentenversicherungspflichtig beschäftigte Kläger trat zum April 1971 der FZR bei und gehörte ab 1. August 1986 bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusätzlich der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) an, aus der ihm eine Altersversorgung in Höhe von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, begrenzt auf höchstens 800,00 Mark, zugesagt wurde. Ab 1. März 1988 bezog der Kläger zunächst Invaliden- und später Invalidenaltersrente in Höhe von zuletzt (Juni 1990) 370,00 Mark zuzüglich einer Zusatzrente von 800,00 Mark, deren Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt wurde. Die Pflichtversicherungsrente wurde in Ausführung der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Art 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiet (Erste Rentenanpassungsverordnung – 1. RAV) auf 722,00 DM festgesetzt, der der Zusatzversorgung entsprechende Rentenanteil auf 448,00 DM vermindert, so daß der Zahlbetrag insgesamt unverändert blieb. In Ausführung der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet (Zweite Rentenanpassungsverordnung – 2. RAV) erhöhte die Beklagte den Gesamtzahlbetrag zum 1. Juli 1991 auf 1.279,00 DM (831,00 DM Invalidenaltersrente zuzüglich 448,00 DM Zusatzversorgung). Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 28. November 1991 leistete die Beklagte die bisher gezahlte Rente zuzüglich der Zusatzversorgung ab 1. Januar 1992 als einheitliche Regelaltersrente weiter; die Rente erhöhte sich um 6,84 vH, so daß sich nach Abzug eines Krankenversicherungsbeitrags ein monatlicher Zahlbetrag von 1.279,03 DM ergab. Der Bescheid enthält den Hinweis: Die Rente sei wegen der Überführung der Leistung aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Dabei würden die für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vorgesehenen Arbeitsverdienste zugrunde gelegt. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente bestehe nicht vor dem 1. Januar 1994.
Der auf Dynamisierung der gesamten Altersversorgung gerichtete Widerspruch sowie die Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. November 1992; Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Februar 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Sachsen-Anhalt vom 24. November 1993). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers gemäß § 6 Abs 9 AAÜG iVm § 307b SGB VI zu Recht vorläufig pauschal umgewertet. Dabei habe die Beklagte die dem Kläger gewährte Zusatzrente zutreffend als Leistung aus der AVI angesehen. Denn in § 28 Abs 2 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) sowie in § 17 der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Zweite Rentenverordnung der DDR – 2. RentV-DDR) und in § 20 der Vierten Rentenverordnung der DDR (4. RentV-DDR) sei der Wille des Gesetzgebers der früheren DDR zum Ausdruck gekommen, die Empfänger von Zusatzrenten bei einem Zusammentreffen mit Leistungen der AVI grundsätzlich mit den Beziehern einer AVI gleichzustellen. Auf die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers zur FZR oder die Höhe der zur FZR entrichteten Beiträge komme es nicht an. Hiervon sei auch der gesamtdeutsche Gesetzgeber im Rahmen der Überführung der in Zusatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik ausgegangen. So stelle § 2 Abs 3 AAÜG im Wege der Fiktion klar, daß ein Anspruch auf Zusatzrente, der auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruhe, als in einem Versorgungssystem erworben gelte. Diese Ansprüche seien zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen gewesen, wodurch hinreichend deutlich werde, daß es sich um einen Anspruch aus einem Zusatzversorgungssystem handele. Der Kläger werde durch das pauschale Berechnungsverfahren des § 307b SGB VI nicht beschwert. Er habe einen Anspruch auf individuelle Rentenneuberechnung ab dem 1. Januar 1994, § 307b Abs 6 Satz 3 SGB VI iVm § 307a Abs 8 Satz 5 SGB VI. Die große Zahl der zu überführenden Renten aus der FZR erfordere zur Verwaltungsvereinfachung ein Zurückgreifen allein auf die den Versicherungsträger bereits bekannten Daten. Die Empfänger von Zusatzversorgungen würden insoweit behandelt, als ob sie in der Rentenversicherung höher versichert gewesen wären. Durch die Berücksichtigung eines durchschnittlich versicherten Höhereinkommens als Tabellenwert nach Maßgabe der Anl 17 zu § 307b SGB VI bedürfe es – bis zur individuellen Rentenberechnung – keiner Ermittlung des tatsächlich versicherten Einkommens. Die Art und Weise der Überführung der Ansprüche des Klägers in die Rentenversicherung verstoße auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des im Sozialstaatsgrundsatz liegenden Gestaltungsauftrags an den Gesetzgeber lasse sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfange zu gewähren.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: § 28 Abs 2 FZR-VO sei nicht so zu verstehen, daß die Zusatzleistung der FZR(AVI)-Rentenbezieher der Leistung aus der AVI vollkommen gleichgestellt werde. Eine solche Auslegung der Vorschrift verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG. Die Mitgliedschaft und Zahlung der Beiträge in der FZR seien Voraussetzung dafür gewesen, um auch – je nach Höhe der FZR – gegebenenfalls Leistungen in der garantierten Höhe der AVI zu erlangen. Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b Satz 3 zum EinigVtr bestimme, daß auch Ansprüche aus Anwartschaften aus den Versorgungssystemen nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen seien; die Beitragsleistungen dürften daher nicht außer Betracht bleiben.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 1993 und des Sozialgerichts Halle vom 10. Februar 1993 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1992 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Rentenneuberechnung unter Anwendung des § 307a SGB VI vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente ab 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI anstelle der pauschalen Berechnung nach § 307b Abs 5 SGB VI hat.
Gemäß § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) nur für den Fall ermittelt, daß am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand. Die Vorschrift erfaßt alle Renten der Sozialpflichtversicherung, also auch die Altersrente des Klägers nach § 3 Abs 1 der Rentenverordnung der DDR (RentV-DDR), wobei bei dem zusätzlichen Bezug einer Zusatzrente aus der FZR gemäß § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI auch das individuelle Durchschnittseinkommen für Renten aus der FZR zu bestimmen ist (vgl Polster in Kasseler Komm Bd 2, Stand 1. August 1995, RdNrn 7 und 14 zu § 307a). Bestand dagegen am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, so ist die Rentenberechnung nach der vorläufigen Umwertung des § 6 Abs 9 AAÜG iVm § 307b SGB VI vorzunehmen, wobei die Beklagte gemäß Abs 5 dieser Vorschrift berechtigt ist, die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen (pauschalierten) Verfahren zu ermitteln.
Zwischen den Beteiligten sind Modalitäten der Rentenberechnung nicht im Streit. Streitig ist nur, ob die dem Kläger gewährte, auf die Höhe der AVI-Leistung aufgestockte FZR-Rente „Zusatzrente”) eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets iS des § 307b Abs 1 oder eine FZR-Rente iS des § 307a Abs 2 Satz 1 Buchst b SGB VI ist. Zutreffend hat das LSG die dem Kläger gewährte Zusatzrente als Versorgungsleistung aus dem Zusatzversorgungssystem der AVI qualifiziert.
Bereits der DDR-Gesetzgeber hat die eine AVI-Leistung ersetzende FZR-Rente in § 28 Abs 2 FZR-VO hinsichtlich der hier interessierenden Rechtsfolgen der Leistung aus der AVI gleichgestellt. Gemäß § 28 Abs 1 Buchst a FZR-VO erhielten nämlich Werktätige, die der FZR beigetreten waren und danach in die zusätzliche AVI einbezogen wurden, anstelle der AVI-Versorgung eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI, sofern die Zusatzrente aufgrund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher war. Bereits der DDR-Gesetzgeber unterschied hiernach zwischen einer – zugesagten – (beitragsfreien) Altersversorgung und einer Zusatzrente aufgrund Beitragszahlung; die Regelung in § 28 Abs 1 Satz 1 FZR-VO garantierte den Mitgliedern in beiden Sicherungssystemen die jeweils höhere Altersversorgung, aufgrund der Höhe der zugesagten Versorgung regelmäßig also die AVI-Leistung. Dabei stellte § 28 Abs 2 FZR-VO klar, daß Werktätige, die eine „Zusatzrente” in Höhe der zusätzlichen AVI-Versorgung gemäß Abs 1 der Vorschrift erhielten, bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen AVI-Versorgung gleichgestellt waren. Der Status als Versorgungsempfänger wurde also im Verhältnis zur Sozialpflichtversicherung durch einen – vorherigen oder späteren – Beitritt zur FZR nicht berührt.
Der sachliche Grund für die Trennung zwischen „echter” Sozialversicherung (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits besteht im wesentlichen darin, daß nur bei der „echten” Sozialversicherung annähernd von einer das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt-und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden kann. Demgegenüber waren bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rechtsgrundlagen häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen oder Anspruchsvoraussetzungen ungeklärt und individuelle Beitragsleistungen nur zum Teil und in unterschiedlicher Höhe erforderlich (zu Einzelheiten vgl: Kärcher, DAngVers 1993, 97 ff; Estelmann, DAngVers 1993, 278 ff; Bienert, ZfS 1993, 349 ff).
Schon der Gesetzgeber der demokratisierten DDR hatte ab 1. Juli 1990 eine Rentendynamisierung nur für die echte Sozialpflichtversicherung und die FZR vorgesehen. Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatz- und Sonderversorgungsrenten und auf daneben gezahlte Sozialpflichtversicherungsrenten waren demgegenüber zunächst bis zur Überführung in die Rentenversicherung, die bis Ende 1990 durch Rechtsverordnung (§ 29 Rentenangleichungsgesetz – RAnglG) erfolgen sollte, in unveränderter Höhe – umgestellt auf DM – weiterzuzahlen, § 23 Abs 1 Satz 2 RAnglG. Schon der DDR-Gesetzgeber sah (in §§ 24, 25 RAnglG) grundsätzlich vor, Zusatzrenten und Sozialpflichtversicherungs- sowie FZR-Renten durch eine einzige, neu festzusetzende Rente aus der Sozialpflichtversicherung zu ersetzen; die Überführung sollte im zweiten Halbjahr 1990 geschehen. Einzelheiten der Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme in die Rentenversicherung blieben nach der Regelungsermächtigung des § 29 RAnglG ministerieller Regelung vorbehalten. Zu einer entsprechenden Regelung ist es jedoch nicht mehr gekommen.
Gemäß Art 9 Abs 2 des EinigVtr bleibt das in der Anl II zum EinigVtr aufgeführte Recht der DDR mit den dort genannten Maßgaben in Kraft. Die Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b zum EinigVtr trifft hinsichtlich der Regelungen für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme folgende Maßgaben: „Erworbene” Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen sollten bis 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt werden. Bis zur Überführung waren die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, wobei ua ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen sowie Besserstellungen gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu beseitigen waren. Durch diese spezielle Auslegungsregel hat der EinigVtr das Überführungsprogramm der DDR mithin ua in folgender Hinsicht verändert: Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sollten – soweit noch nicht geschehen – bis Ende 1991 in die Rentenversicherung überführt werden (sog „Systementscheidung”, vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 27. Januar 1993 – 4 RA 40/92 – BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Satz 4 der Vorschrift bestimmt darüber hinaus, daß bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren (sog Bestandsrentner), bei der Anpassung nach Satz 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden durfte, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und den Versorgungssystemen zu erbringen war (sog Zahlbetragsgarantie).
Aus dem Zusammenwirken der sog Systementscheidung mit der sog Zahlbetragsgarantie ergibt sich, daß der EinigVtr die in § 24 Abs 5 RAnglG vorgesehene begrenzte Dynamisierung des Gesamtzahlbetrags der Ansprüche auf Altersversorgung oberhalb der Sozialversicherungsrente auch für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge abgeschafft hat, so daß diesem Personenkreis seit dem 3. Oktober 1990 nur noch die Erhaltung des Nominalwertes ihres bisherigen Anspruches gewährleistet war (BSG Urteil vom 27. Januar 1993 – 4 RA 40/92 -BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 – nicht veröffentlicht; vom 5. März 1996 – 4 RA 82/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 17. Juli 1996 – 5/4 RA 21/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Sache nach besteht diese Systementscheidung, alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich durch eine einzige Rente aus der Rentenversicherung zu ersetzen, aus zwei Entscheidungen: Den Betroffenen wird – ausschließlich begünstigend – ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt, der ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte; die zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge werden – unter gesetzlicher Zahlbetragsgarantie – „ausschließlich” auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI verwiesen.
Die – inzwischen durch Inkrafttreten des SGB VI vollzogene – Systementscheidung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 27. Januar 1993 – 4 RA 40/92 – BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 und vom 5. März 1996 – 4 RA 82/94 – ausgeführt hat. Dem hat sich der Senat nach eigener Überprüfung angeschlossen (vgl Urteil vom 17. Juli 1996 – 5/4 RA 21/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Da mithin die eine AVI-Leistung ersetzende FZR-Rente als zusätzliche Versorgungsleistung iS des AAÜG zu qualifizieren ist, hat die Beklagte die Berechnung der klägerischen Altersrente zutreffend nach § 307b SGB VI vorgenommen. Durch diese Berechnung wird der Kläger insbesondere nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG verletzt. Mit der Regelung in Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b zum EinigVtr hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die Differenzierung des DDR-Gesetzgebers übernommen, wie sie ua in § 28 Abs 1 und 2 FZR-VO, § 24 Abs 5 RAnglG zum Ausdruck gekommen ist.
Im übrigen folgte aus der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung noch kein Anspruch des Klägers iS von § 2 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil, § 30 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften – auf Berechnung seiner Altersrente nach § 307a SGB VI. Wenn das Verfahren nämlich gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt würde, könnte das BVerfG, sofern es die Verfassungswidrigkeit annähme, lediglich diesen Rechtszustand als solchen feststellen. Ein Anspruch auf eine Tätigkeit des Versicherungsträgers, wie sie der Kläger begehrt – hier also auf Berechnung seiner Altersrente nach einer bestimmten Vorschrift – ergäbe sich nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aus einer dann vom Gesetzgeber in seiner Zuständigkeit möglicherweise erlassenen Norm (BSG Urteile vom 29. November 1990 – 5/4a RJ 53/87 – BSGE 68, 31 = SozR 3-2200 § 1251a Nr 12, vom 15. März 1995 – 5 RJ 44/94 – SozR 3-8575 Art 2 § 4 Nr 1 und vom 21. Februar 1996 – 5 RJ 12/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen