Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der im Jahr 1944 geborene Kläger, der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Mai 1970 bis Februar 1985 als Maurer, Monteur und Gipser versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt war er als Kokillengießer bei der Firma M. … AG, S. …, tätig. Seit April 1990 bezog er Krankengeld bzw Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Im Januar 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen BU oder EU. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 23. Mai 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1992 mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Feststellungen könne der Kläger noch vollschichtig körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen ausüben. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Karlsruhe vom 27. Oktober 1994; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1995). Das LSG hat seine ablehnende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Unter Berücksichtigung der umfangreichen ärztlichen Befunde sei der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig. Mit seinem Restleitungsvermögen sei er zwar nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Kokillengießer auszuüben. Er sei jedoch noch fähig, körperliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Arbeitshaltung ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie ohne Belastung durch Kälte, Wärme, Staub, Gas, Dämpfe und Nässe vollschichtig zu verrichten.
Der bisherige Beruf des Klägers sei dem Leitbild des unteren angelernten Arbeiters zuzuordnen, denn der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, zB als Gießereifacharbeiter. Für die Ausübung dieser Tätigkeit seien auch weder die theoretischen Kenntnisse noch die praktischen Fertigkeiten eines gelernten Gießereifacharbeiters erforderlich, über die der Kläger auch nicht verfüge, es genüge dafür eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen bis zu einem Jahr. Nach der Lohngruppenbeschreibung entspreche die Tätigkeit eines Kokillengießers etwa derjenigen der Lohngruppe VI des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988 (TV). Dies ergebe sich aus den glaubhaften Erklärungen des Arbeitgebers vom 15. November 1991, vom 5. Mai 1992 und vom 7. Juli 1995. Nichts anderes folge daraus, daß die letzte Tätigkeit des Klägers durch den Arbeitgeber mit einem Arbeitswert von 28 bewertet gewesen sei, was aufgrund der analytischen Bewertung seines Arbeitsplatzes der Lohngruppe IX TV entspreche; denn die Bewertung durch den Arbeitgeber sei auch unter Berücksichtigung von Belastung der Sinne, Nerven und Muskeln sowie von Umgebungseinflüssen durch Schmutz, Staub, Temperatur, Gase und Dämpfe, Lärm, Licht, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr und hinderliche Schutzkleidung erfolgt. Hierbei handele es sich um nicht berücksichtungsfähige sog qualitätsfremde Merkmale. Bei Berücksichtigung allein der durch die Qualität der Arbeit bedingten Teilarbeitswerte (TAW) für erforderliches Können und Verantwortung ergebe sich eine Entlohnung entsprechend der Lohngruppe IV des TV. Diese Lohngruppe umfasse ua Arbeiten mit geringen Belastungen, die eine gewisse Sach- und Arbeitskenntnis erforderten und nach einer kurzfristigen Einarbeitung ausgeführt werden könnten. Der Kläger sei demnach als unterer Angelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine konkrete Benennung der Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die bei erheblicher qualitativer und sonstiger Leistungseinschränkung gegeben wäre, liege beim Kläger nicht vor. Vielmehr bestünden bei ihm nur geringe Einschränkungen allgemeiner Art. Da der Kläger nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Berufsgruppe mit dem Leitbild des „unteren angelernten Arbeiters”. Zur Gruppe der Angelernten zählten vielmehr nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit bis zwei Jahren, sondern auch die Berufe, die eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgingen. Gleichbehandelt seien auch diejenigen Versicherten, die einen wegen seiner Qualität tariflich etwa gleich hoch eingestuften Beruf ausübten, ohne das es darauf ankomme, ob hierfür überhaupt eine Ausbildung erforderlich sei (Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr 16). Aufgrund der tariflichen Gleichstellung mit dem sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bestehe kein einleuchtender Grund, zwischen oberen und unteren Angelernten zu differenzieren. Im übrigen handele es sich bei der Gruppe der Angelernten – im Gegensatz zur Auffassung des BSG – nicht um eine vielschichtige, inhomogene Gruppe. Die Ansicht des LSG, der Kläger sei auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar, sei unzutreffend, da Angelernte nicht auf Tätigkeiten der Gruppe der ungelernten Arbeiter von ganz geringem qualitativen Wert verwiesen werden könnten. Nach der Lohngruppenbeschreibung entspreche die Tätigkeit des Kokillengießers etwa derjenigen der Lohngruppe VI des maßgeblichen TV. Ab Lohngruppe VII begännen die Lohngruppen für gelernte Facharbeiter und gleichgestellte Angestellte. Daraus folge, daß der Kläger nur auf qualitativ hervorgehobene Tätigkeiten aus dem Kreis der ungelernten Arbeiter zumutbar verwiesen werden könne, was die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich mache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Würtemberg vom 11. Oktober 1995 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1991 Rente wegen EU, hilfsweise BU, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Recht verneint. Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich noch nach den §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits im Jahre 1991 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫; dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Nach § 1246 Abs 2 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU liegt hingegen vor, wenn der Versicherte aufgrund entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (vgl § 1247 Abs 2 RVO).
Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob der Kläger berufsunfähig ist. Aus der Verneinung von BU folgt ohne weiteres das Fehlen von EU.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, so lange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164).
Gemessen an diesen Kriterien hat das LSG die vom Kläger zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Kokillengießer rechtsfehlerfrei als dessen bisherigen Beruf angesehen. Ferner hat es – von den Beteiligten unangegriffen – festgestellt, daß der Kläger diese körperlich schwere Arbeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichten kann. Damit ist der Kläger – wie auch die Vorinstanz zutreffend angenommen hat – noch nicht berufsunfähig, vielmehr hängt sein Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 15).
Von der Revision nicht gerügt und damit vom erkennenden Senat nicht zu beanstanden, hat das LSG festgestellt, daß es sich bei dem zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers als Kokillengießer nicht um eine Facharbeitertätigkeit handelt, da hierzu weder die theoretischen noch die praktischen Fertigkeiten eines Facharbeiters erforderlich sind. Ferner hat das LSG den Kläger – ua aufgrund der notwendigen Ausbildungsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr – zutreffend als angelernten Arbeiter des unteren Bereichs eingestuft (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12).
Auch im Hinblick auf seine tarifvertragliche Einstufung hat das LSG zu Recht eine höhere Einordnung des Klägers verneint. Nicht zu beanstanden ist, daß das LSG den Kläger zunächst nach der sog summarischen Arbeitsbewertung entsprechend Lohngruppe VI des maßgeblichen TV eingestuft hat, in die Arbeiten eingeordnet sind, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen, sowie Arbeiten der Lohngruppe V, jedoch mit erschwerenden Belastungen. Die nächst höhere Lohngruppe VII umfaßt hingegen Arbeiten, die neben beruflichen Fertigkeiten und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand erfordern, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben wird, sowie Arbeiten der Lohngruppe VI, jedoch mit erschwerenden Belastungen. Diese Qualifikationsstufe erreicht der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht, da die Tätigkeit eines Kokillengießers nur eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen bis zu einem Jahr erfordert. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er auch nicht deswegen als Angelernter des oberen Bereichs angesehen werden, weil er in Lohngruppe VI direkt unterhalb einer echten Facharbeiterlohngruppe eingestuft wäre. Die Lohngruppe VII umfaßt nämlich jedenfalls auch Angelernte des oberen Bereichs, weil es anerkannte Berufsausbildungen mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren gibt. Selbst wenn in die Lohngruppe VI auch Angelernte des oberen Bereichs gehörten, wäre der Kläger nicht als ein solcher anzusehen. Denn dann handelte es sich bei dieser Lohngruppe jedenfalls um eine „Mischgruppe”, die auch Angelernte des unteren Bereichs erfaßt und damit für eine höhere Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers nach dem Mehrstufenschema nicht ausreicht.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG festgestellt, daß auch die sog analytische Arbeitsbewertung zu keiner höheren Einstufung des Klägers führt. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß die Arbeitslöhne bei der analytischen Arbeitsbewertung den objektiven Wert der beruflichen Tätigkeit zuverlässig wiedergeben können. An die Stelle der Lohngruppen und deren Einstufungskriterien müssen dann die Arbeitsplatz-Wertzahlen und die zu ihrer Ermittlung maßgebenden Bewertungskriterien treten. Der qualitative Wert des Berufes kann jedoch nicht derjenigen Arbeitsplatzwertzahl entnommen werden, die als Endprodukt die Entlohnung bestimmt, im Falle des Klägers dem Gesamtarbeitswert 28. Vielmehr müssen die Faktoren unberücksichtigt bleiben, die sich nicht an den qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern an anderen Gesichtspunkten orientieren (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 88 mwN). Zutreffend hat das LSG bei der tariflichen Einstufung des Klägers somit qualitätsfremde Merkmale für „Schmutz” (TAW 1,05), „Staub” (TAW 0,9), „Temperatur” (TAW 1,95), „Gase und Dämpfe” (TAW 1,7), „Lärm” (TAW 3,5), „Blendung und Lichtmangel” (TAW 0,2), „Erkältungsgefahr” (TAW 0,5), „Unfallgefahr” (TAW 1,5) und „hinderliche Schutzkleidung” (TAW 0,4) unberücksichtigt gelassen.
Nicht zuzustimmen vermag der Senat allerdings der Auffassung des LSG, daß als solche qualitätsfremde Merkmale auch die Bewertungsmerkmale „Belastung der Sinne und Nerven” und „Belastung der Muskeln” anzusehen seien. Diese Merkmale gehören jedenfalls nicht zu den äußeren Belastungen (wie zB Schmutz, Geruch, Witterungseinflüsse), die als qualitätsfremd einzustufen wären (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 S 18), sondern sind der Qualität der Arbeit innewohnende Faktoren, da von ihnen auch Genauigkeit und Güte der Arbeit abhängen. Dennoch vermag auch eine Berücksichtigung dieser Merkmale nicht eine höhere Zuordnung des Klägers als die in Lohngruppe VI zu begründen. Nach Anlage 1 Nr 4 des TV entsprechen die Arbeitswerte von über 8,5 bis 11,5 der Lohngruppe IV und die Arbeitswerte von über 14,5 bis 17,5 der Lohngruppe VI. Wenn die Bewertungsmerkmale „Belastung der Sinne und Nerven” (TAW 3,6) und „Belastung der Muskeln” (TAW 3,2) mitberücksichtigt werden, errechnet sich statt eines vom LSG angenommenen Arbeitswertes 9 (für „Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung” TAW 2,0, für „Geschicklichkeit, Handfertigkeit und Körpergewandtheit” TAW 2,8, für „Verantwortung für eigene Arbeit” TAW 2,4 und „Verantwortung für die Sicherheit anderer” TAW 1,8) ein solcher von 15,8. Dieser Wert entspricht somit der Lohngruppe VI, nicht aber nur der Lohngruppe IV, wie das LSG geschlußfolgert hat. Die analytische Arbeitsbewertung führt dementsprechend zu keinem günstigeren Ergebnis als die summarische Arbeitsbewertung.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe abweichend von der Rechtsprechung des BSG eine Berufsgruppe mit dem Leitberuf des „unteren angelernten Arbeiters” gebildet, vermag er damit nicht durchzudringen. Durch die Bezugnahme in der Urteilsbegründung des LSG auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr 45) wird deutlich, daß das LSG den Kläger in Anlehnung an das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar in deren unteren Bereich, eingestuft hat. Es fehlen jedwede Anhaltspunkte, daß das LSG in Abweichung vom Mehrstufenschema des BSG für die Angelernten des unteren Bereichs eine anders abgegrenzte eigene Gruppe bilden wollte.
Auch soweit der Kläger die Berechtigung zur Einteilung der Gruppe der Angelernten in einen oberen und einen unteren Bereich bezweifelt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es besteht keinerlei Veranlassung von der gefestigten Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2205 § 1246 Nr 45 mwN) zur Einteilung der Gruppe der Angelernten in die genannten Bereiche abzuweichen, zumal der Große Senat des BSG diese Unterscheidung in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 bestätigt hat (GS 1 bis 4/95). Soweit der Kläger der Annahme des BSG entgegentritt, daß es sich bei der Gruppe der Angelernten um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handele, vermag er damit nicht zu überzeugen. Das BSG hat in der og Entscheidung auf eine Ausbildungsdauer von 12 bzw 24 Monaten in vielen Ausbildungsordnungen und Tarifverträgen hingewiesen, die innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter zwei Bereiche unterscheiden läßt, nämlich den unteren Bereich mit einer notwendigen Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten und den oberen Bereich mit einer betrieblichen Anlernzeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monaten. Hieran hat sich zwischenzeitlich nichts wesentliches geändert.
Somit ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß der Kläger von der Vorinstanz ohne besonderen Berufsschutz auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen worden ist.
Soweit der Kläger rügt, daß das LSG ihn – sofern die Eingruppierung als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs zutreffend sei – nicht unbeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen dürfe, kann er damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Einschränkung nur für die Angelernten des oberen Bereichs; für solche scheiden Verweisungstätigkeiten mit qualitativ ganz geringem Wert (zB Reiniger, Platzanweiser, Parkplatzwächter) aus; die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Soweit in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Mai 1996 (SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 22) auch Angelernte des unteren Bereichs von der Verweisbarkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von geringem qualitativen Wert ausgenommen worden sind, wird daran nicht festgehalten.
Die Rüge des Klägers, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG verletzt, indem es keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob er mit den genannten Leistungseinschränkungen überhaupt in der Lage sei, die erforderliche Lohnhälfte seines bisherigen Bruttoeinkommens von 4.395,17 DM iS des § 1246 RVO zu erreichen, ist unzulässig. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich das Berufungsgericht insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlten müssen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 60; zuletzt Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 1996 – Az. 13 RJ 35/95 –) davon auszugehen ist, daß Versicherte, die eine zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die sog „gesetzliche Lohnhälfte” zu verdienen. Es fehlt auch an einem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, das diese bisher allgemeinkundigen Tatsachen angegriffen hätte. Im übrigen wäre die vom Kläger vorgenommene Berechnung auch unrichtig, da sie sich nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht.
Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, so ist nach der jetzt vom Großen Senat des BSG (vgl zB den Beschluß vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, Umdr S 10 ff) bestätigten Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn der Versicherte – wie der Kläger – zwar nicht mehr zu körperlich schweren aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dann, wenn bei dem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Es kommen vielmehr ernste Zweifel daran auf, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist.
Im Hinblick darauf, daß der Große Senat des BSG die vom erkennenden Senat angestrebte Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Benennung von ungelernten Verweisungstätigkeiten für erheblich leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsetzbare Versicherte (vgl die Vorlagebeschlüsse vom 23. November 1994 – 13 RJ 19/93 – ua) auch mit Rücksicht auf zwischenzeitliche gesetzgeberische Maßnahmen (vgl §§ 43, 44 in der Fassung des 2. SGB VI-ÄndG) abgelehnt hat, kommt den Merkmalen „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” und „schwere spezifische Leistungsbehinderung” eine besondere Bedeutung zu.
Der dargestellten Systematik entsprechend liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nur dann vor, wenn die Fähigkeit der Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Dazu hat nach Auffassung des erkennenden Senats der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (GS 1 bis 4/95) hinreichend deutlich gemacht, daß die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, zutreffend beantwortet werden kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr 81).
Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung” werden vom BSG diejenigen Fälle erfaßt, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” dem Umstand Rechnung, daß auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, zB der Ausschluß von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, dh alle Tätigkeiten, bei denen – und sei es auch nur gelegentlich – die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne kann letztlich auch eine größere Summierung „gewöhnlicher” Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.
„Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” und „schwere spezifische Leistungsbehinderung” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Denn zum einen sind die verschiedenen Leistungsanforderungen der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Arbeitsplätze kaum überschaubar und zudem ständigen Veränderungen unterworfen. Zum anderen können sich qualitative Leistungseinschränkungen je nach ihrer bei einem Versicherten vorliegenden Anzahl, Art und Schwere ganz unterschiedlich auf dessen betriebliche Einsetzbarkeit auswirken. Feste Grenzlinien lassen sich nicht festlegen, zumal auch der Begriff „leichte Arbeiten”, auf den sich die genannten Merkmale als Ausnahmen beziehen, Unschärfen enthält, die es erforderlich machen, die im Einzelfall vorliegenden Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten. Nur so erscheint eine „vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe” gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (vgl GS 2/95, Umdr S 19) vorausgesetzt hat.
Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sind die bisherigen Entscheidungen des BSG zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen suchen. Die vom BSG jeweils vorgenommenen Beurteilungen mögen zwar – auch wenn sie weder näher begründet noch berufskundlich oder arbeitswissenschaftlich belegt worden sind – im allgemeinen nachvollziehbar sein, ihnen lassen sich jedoch keine generellen Abgrenzungskriterien entnehmen; allenfalls können sie – soweit sie auf aktuellen Erkenntnissen zu den Verhältnissen der Arbeitswelt beruhen – Anhaltspunkte für weitere Entscheidungen liefern.
Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemeingültigen Anforderungen aufgestellt werden. Auch der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muß das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen.
Wie sich der Richter die jeweils erforderliche Tatsachenkenntnis verschafft, liegt in seinem Ermittlungsermessen (vgl § 103 SGG). Angesichts des (noch) unzulänglichen Gesamtüberblicks über typische Anforderungen ungelernter Verrichtungen ist ihm dabei ein weiter Freiraum für Einschätzungen zuzugestehen. Gleichwohl muß aber aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben. Zwar wird der Richter in vielen Fällen anhand allgemeinkundiger Tatsachen, seiner Berufserfahrung oder durch Beiziehung von Beweisergebnissen aus anderen Verfahren über eine Beurteilungsgrundlage verfügen, die eine Beweisaufnahme im Einzelfall erübrigt. Wegen der großen Beurteilungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten ist dann regelmäßig eine eingehende Erörterung der Einschätzungen mit den Beteiligten erforderlich. Dort, wo dies nicht ausreicht – was vor allem in Grenzfällen so sein wird –, ist jedoch eine Beweisaufnahme erforderlich, zB durch Anhörung eines Sachverständigen der Arbeitsverwaltung, um aufzuklären, ob noch ein ausreichendes Verweisungsfeld vorliegt oder, falls dies nicht der Fall ist, eine geeignete Tätigkeit konkret benannt werden kann.
Nach diesen Grundsätzen reichen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall aus, um eine Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verneinen zu können. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger noch vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord-, Fließband-, Schicht-, und Nachtarbeit sowie ohne Belastungen durch Kälte, Wärme, Staub, Gas, Dämpfe und Nässe verrichten könne. Da gegen diese Tatsachenfeststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind, ist der erkennende Senat daran gebunden (vgl § 163 SGG).
Betrachtet man zunächst die beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen, so ergibt sich, daß sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besonders eingehende Begründung zur Verneinung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung erfordern. In ihrer Mehrzahl erscheinen sie nämlich nicht als geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere ist der Ausschluß von Zwangshaltungen, häufigen Bückens sowie Treppen- und Leiternsteigens bereits vom Begriff „leichte Tätigkeiten” umfaßt. Lediglich die Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf fünf Kilogramm könnte darüber hinausgehen, da regelmäßig bereits die Beschränkung auf zehn Kilogramm zu dem Bereich leichter Arbeiten gezählt wird. Dies reicht aber nicht aus, die Feststellung des LSG in Frage zu stellen, daß dem Kläger noch ein ausreichendes Arbeitsfeld verblieben ist. Gegen die Beurteilung des LSG, daß keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, sind im übrigen auch keine Einwände des sachkundig vertretenen Klägers erhoben worden.
Dementsprechend ist revisionsgerichtlich davon auszugehen, daß dem Kläger noch hinreichende Betätigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen. Anhaltspunkte dafür, daß hier eine der vom BSG entwickelten Fallgruppen zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; zuletzt auch Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 –) vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen