Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte – Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens – Verpachtung auf Lebenszeit des Verpächters – Hofübergabevorvertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung der Altersrente nach dem ALG liegt auch dann vor, wenn durch einen Pachtvertrag auf Lebenszeit des Verpächters nach der Höfeordnung zugleich ein Übergabevorvertrag zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen wird.
Stand: 12. Februar 2001
Normenkette
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Hs. 1, S. 2 Hs. 2; HöfeO § 6 Abs. 1 Fassung 1976-07-26, § 7 Abs. 2 Fassung 1976-07-26
Beteiligte
den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Landwirtschaftliche Alterskasse Oldenburg-Bremen |
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 27.07.1999; Aktenzeichen S 3 LW 48/98) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Altersrente.
Der 1932 geborene Kläger verpachtete seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich „der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude” mit Wirkung vom 1. Januar 1998 auf Lebenszeit des Verpächters an seinen Sohn. Im schriftlichen Pachtvertrag vom 31. Dezember 1997 wurde wegen der Pachtbedingungen auf den Hofübergabevertragsentwurf Bezug genommen unter der abschließenden Maßgabe, mit der Beurkundung des Hofübergabevertrages entfalle der Pachtvertrag. Der notarielle Hofübergabevertrag mit dem Sohn vom 9. April 1998 nahm insgesamt rückwirkend auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Hofes am 1. Januar 1998 Bezug. Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 1. Mai 1998. Die Gewährung vom 1. Januar 1998 an lehnte sie mit der Begründung ab, die endgültige Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens sei mangels Erfüllung der erforderlichen neunjährigen Mindestpachtdauer nicht durch den Pachtvertrag, sondern erst durch die im notariellen Hofübergabevertrag vom 9. April 1998 geregelte Eigentumsübertragung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1998). Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 27. Juli 1999 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rentengewährung ab dem 1. Januar 1998 verurteilt. Der Pachtvertrag auf Lebenszeit des Verpächters komme einer endgültigen Trennung des Landwirts von den landwirtschaftlichen Nutzflächen gleich. Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 11 Abs 1 Nr 3 iVm § 21 Abs 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Verpachtung auf Lebenszeit des Verpächters genüge nicht den dort gestellten Anforderungen an die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Der neunjährige Mindestpachtzeitraum müsse selbst dann vorliegen, wenn bei vorzeitigem Tod des Verpächters der Pächter testamentarisch mit dem Recht der Nutznießung der landwirtschaftlichen Flächen bedacht sei. Die Hoferbenstellung des Pächters führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Verpächter noch zu Lebzeiten ohne Einschränkung über seinen Hof habe verfügen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist unbegründet. Das SG hat ohne Rechtsfehler den Anspruch des Klägers auf Altersrente ab dem 1. Januar 1998 bejaht und die Beklagte zur Leistung verurteilt.
Anspruch auf Altersrente haben Landwirte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die 15jährige Wartezeit erfüllt haben (§ 11 Abs 1 Nr 1 und 2 ALG), wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG). Nach § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind. § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ALG fordert dafür einen Zeitraum von mindestens neun Jahren, auf den sich der (zudem formgebundene: § 21 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 ALG) Vertrag, vorliegend also der Pachtvertrag mit dem Sohn des Klägers, erstrecken muß. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch hinsichtlich der von der Beklagten in Frage gestellten Dauerhaftigkeit der Verpachtung.
Der Mindestabgabezeitraum von neun Jahren im gesetzlichen Sinne gilt als erfüllt, wenn der Verlust der Nutzungsmöglichkeit schon seiner Natur nach endgültig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 1999, SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 4 mwN). Bereits die hier anwendbare Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Hofabgabe nach dem einschlägigen früheren Recht (§ 2 Abs 3 Satz 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ≪GAL≫) stellte entscheidend darauf ab, ob es dem landwirtschaftlichen Unternehmer über den Zeitpunkt der Abgabe hinaus verwehrt ist, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und so die Unternehmereigenschaft zurückzuerlangen (BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13 S 28; BSG vom 9. September 1982, SozR 5850 § 41 Nr 14 S 41 f; BSG vom 19. März 1976 – 11 RLw 7/75 –, S 4 des Umdrucks; BSG vom 23. Januar 1986 – 11a RLw 10/84 –, S 5 des Umdrucks, s auch RdL 1986, 208; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO, jeweils mwN). Ein formgerechter, schriftlicher Pachtvertrag, der auf Lebenszeit des Verpächters geschlossen wird, erfüllt die genannten Bedingungen jedenfalls dann, wenn keine Möglichkeiten einer früheren Auflösung gegeben sind (BSG vom 17. Februar 1965 – 7 RLw 31/63 –, S 8 des Umdrucks, s auch GVLAK RdSchr AH 24/65). Maßstäblich sind die Verhältnisse des Unternehmers und die ihm für die endgültige Trennung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13 S 29 f).
Auch im vorliegenden Fall wird das mit der gesetzlich vorgeschriebenen Langfristigkeit der Abgabe verfolgte Ziel, für den abgebenden Kläger in Zukunft eine Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen und so eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den übernehmenden Sohn zu gewährleisten, erreicht (Senatsurteil aaO S 4 f; BSG vom 16. November 1995, SozR 3-5850 § 2 Nr 1 S 3 mwN). Dem Kläger war es nach Maßgabe des durch den Pachtvertrag begründeten Rechtsverhältnisses auf Dauer verwehrt, die Nutzung des Unternehmens wieder aufzunehmen. Der Senat kann offenlassen, welche Bedeutung der gesetzlichen Mindestabgabedauer im Hinblick auf den Schutz des Übernehmenden zukommt. Nach der dazu vorliegenden Rechtsprechung ist in diesen Fällen ein anderer Maßstab anzuwenden als bei der Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung (BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13 S 30; zu jenen Fällen BSG vom 8. März 1977 – 11 RLw 5/76 – SozSich 1977, 158 und GVLAK RdSchr AH 15/77). Ist der Verlust der Nutzungsmöglichkeit durch den Abgebenden schon seiner Natur nach endgültig, so geht der Senat davon aus, daß der neunjährige Mindestabgabezeitraum insgesamt als erfüllt gilt: „In diesem Fall wird das mit der vorgeschriebenen Langfristigkeit der Abgabe verfolgte Ziel, für den Abgebenden in Zukunft eine Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen und so eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten, ebenfalls erreicht” (Senatsurteil vom 6. Mai 1999, SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 4 mwN). Demnach steht der Teil der Zielsetzung, der die langfristige (dh hier mindestens neunjährige) Nutzung durch den Übernehmer betrifft, nicht im Vordergrund der Norm; wenn die Bedingung für den Abgebenden erfüllt ist, gilt auch die Langfristigkeit in bezug auf den Übernehmenden als gegeben.
Zwar ist der Zeitraum der Lebenszeit des Klägers nicht vorhersehbar und damit auch nicht bestimmbar, ob dieser Zeitraum die gesetzliche neunjährige Mindestpachtzeit erreicht. Aber selbst dann, wenn eine neunjährige Pachtzeit gewährleistet ist, begründet dies keinen Anspruch auf eine dauerhafte (im Sinne von „endgültige”) Nutzung durch den Pächter. Inwieweit diesem die Nutzungszeit im Einzelfall selbst „sinnvoll” erscheint, läßt sich nicht befriedigend mit pauschalierenden Fristen bzw entsprechenden Fiktionen lösen. Vielmehr hat dann zu gelten, was nach den Möglichkeiten des Pächters im Hinblick auf die Verhältnisse des Unternehmens bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge zur dauerhaften Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen verhilft (vgl BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13 S 28 f). Insoweit stimmen auch im vorliegenden Fall die Interessen des Verpächters mit denen des Pächters überein: Die endgültige Abgabe des Unternehmens – und zwar durch einen gestuften Hofübergabevertrag – deckt sich mit der von vornherein auf Dauer angelegten Hofübernahme durch den Sohn. Seine Stellung als nur vorübergehender Pächter ist allein dem Umstand geschuldet, daß die alsbaldige endgültige Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beabsichtigt war. Damit kann aber auch dem Abgebenden nicht mehr anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, daß die Vorläufigkeit des Pachtvertrages aus der Sicht des Übernehmers die neunjährige Mindestpachtzeit nicht erreiche. Die gesetzliche Schutzfrist ist vorliegend deshalb erfüllt, weil der Pachtvertrag, auch wenn er auf die Lebenszeit des Verpächters befristet gewesen ist, dem Wesen nach als Hofübergabevorvertrag gerade über den Todeszeitpunkt hinausreicht.
Dies folgt aus den das BSG bindenden Feststellungen des SG (§§ 163, 161 Abs 4 SGG). Danach stellte der unbestimmte Pachtzeitraum in dem am 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Pachtvertrag eine Zwischenstufe der auf die endgültige Hofabgabe des Klägers gerichteten Vertragslage zwischen dem Kläger und seinem Sohn dar. Auf die Eigenschaft des Pachtvertrages als Hofübergabevorvertrag weist hin, daß der Pachtvertrag mit der Beurkundung des Hofübergabevertrages entfallen sollte. Die Verpachtung für den Übergangszeitraum diente allein dem Zweck der vorzeitigen Hofübergabe. Sie vollzog sich als rechtlicher Mantel einer tatsächlich erfolgten formlosen Hoferbenbestimmung nach Höferecht; der Pachtvertrag erweist sich damit als Übergabevorvertrag zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge.
Dem Gesichtspunkt der sinnvollen dauerhaften Nutzung durch den Pächter kann in dieser Lage auch nicht (wie die Beklagte meint) entgegengehalten werden, der Verpächter hätte den Pächter zwischen dem Pacht- und dem Hofübergabevertrag noch durch andere, außerhalb dieses Vertragswerks liegende Verfügungen um die dauerhafte Nutzung bringen können. Diese Möglichkeit liegt außerhalb des maßgeblichen gewöhnlichen Gangs des als Hofübergabevorvertrag geschlossenen Pachtvertrages (vgl BSG vom 26. August 1987, SozR 5850 § 2 Nr 13 S 28 f). Höferechtlich bewirkte der Pachtvertrag eine sog formlose Hoferbenbestimmung dergestalt, daß der Sohn des Klägers bereits ab dem 1. Januar 1998 mit gesetzlicher Wirkung zum Hoferben bestimmt wurde. Auch aus der Sicht von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Höfeordnung (HöfeO) ist die Bewirtschaftungsübertragung auf Dauer erfolgt, weil der Sohn nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien den Hof bis zum Tode des Klägers bewirtschaften sollte; diese Regelung erfüllt die gestellten Anforderungen (vgl BGH vom 26. Juni 1980, BGHZ 77, 384, 389 f; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl, 1999, § 6e S 172 mwN). Mit der dauerhaften Übertragung der Bewirtschaftung auf den Sohn wurde ihm eine Rechtsstellung als uneingeschränkter Vollerbe auf Dauer verschafft (vgl BGH vom 14. Mai 1987, BGHZ 101, 57 ff). Damit waren dem Kläger nicht nur jene Verfügungen verstellt, sich unter Umgehung der Nutzungsberechtigung des Sohnes wieder die Hofnutzung zu verschaffen. Nach der hier örtlich anwendbaren HöfeO idF der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl I S 1933) ist in der ersten Hoferbenordnung als Hoferbe berufen in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HöfeO). Diese Hoferbenbestimmung hat der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen vorbehaltlos zugunsten seines Sohnes getroffen und ihm ab Januar 1998 die Bewirtschaftung des Hofes übertragen. Solange dieser den Hof bewirtschaftet, ist eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben unwirksam, soweit dadurch der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde (§ 7 Abs 2 Satz 1 HöfeO). Der Hofübergabevorvertrag begründet bereits den Anspruch auf Abschluß des Übergabevertrages (vgl BGH vom 14. Mai 1987, BGHZ 101, 57, 60 ff; BGH vom 6. Juli 1990, LM Nr 32 zu § 7 HöfeO) und berechtigt den Begünstigten, zur Sicherung seines Übergabeanspruchs gegebenenfalls verbieten zu lassen, über den Hof eigenmächtig zugunsten eines Dritten zu verfügen (BGHZ 101, 57, 61 mwN). Damit verschafft der Hofübergabevorvertrag eine stärkere Rechtsposition des Übernehmenden als der Erbvertrag (aaO S 62). Dann kann es nicht mehr darauf ankommen, daß nach § 7 Abs 2 Satz 3 HöfeO das Recht des Eigentümers (Klägers), über sein der Hoferbfolge unterlegenes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht ausgeschlossen (gewesen) ist. Diese von Rechts wegen eingeräumte Verfügungsmacht reduziert sich auf eine hier nicht weiter relevante, der Mindestzeitenregelung nicht abträgliche Gestaltungsmöglichkeit. Gerade bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise handelt es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit, daß der Kläger die vertraglich vorgesehene, stufenweise Überführung des Hofes in das Eigentum des Sohnes während der laufenden Vertragsgestaltung durch eine davon abweichende Verfügung (wie den Verkauf an einen Dritten) unterlaufen könnte. Dies gilt besonders mit Blick darauf, daß, wenn der Hofeigentümer den Eintritt der Hoferbfolge vereitelt, Schadensersatzansprüche über das Recht der unerlaubten Handlung (§§ 826, 823 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) in Betracht kommen können (vgl Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl 1999, § 7 RdNrn 57 ff, S 237 ff).
Im übrigen kann bei dieser Sachverhaltsgestaltung von den Beteiligten nicht verlangt werden, allein aus Rücksicht auf den Wortlaut von § 21 Abs 2 Satz 2 ALG eine Mindestpachtdauer von neun Jahren vorzusehen, wenn die beabsichtigte Hofübergabe bereits in Kürze erfolgen sollte (Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB). Bei einer Verpachtung auf Lebenszeit des Verpächters ist überdies – im Gegensatz zu einer Verpachtung auf unbestimmte Dauer (s insoweit § 594a BGB) – die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages ausgeschlossen (§ 594b Satz 2 BGB).
Auch hinsichtlich der vom Kläger zugepachteten Nutzflächen sind die Abgabevoraussetzungen erfüllt, so daß das Unternehmen insgesamt bereits am 1. Januar 1998 abgegeben war. Soweit der Sohn des Klägers nämlich ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in die Pachtverträge des Klägers mit Dritten eingetreten ist (Vertragseintritt iS von § 593a BGB), liegt eine Abgabe iS von § 21 Abs 2 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 ALG vor. Aufgrund der im Pachtvertrag geschlossenen Regelung wurde der Sohn anstelle des Klägers Vertragspartner (Pächter) der jeweiligen Eigentümer (Verpächter). Dadurch wurde dem Kläger die landwirtschaftliche Nutzung der Pachtflächen auf eigenes Risiko auf Dauer unmöglich gemacht. Das BSG hat bereits zur Vorgängerregelung in § 2 Abs 3 Satz 1 GAL entschieden, daß auch die Rückgabe von verpachteten oder in anderer Form zur Nutzung überlassenen Flächen zu einem sonstigen Verlust der Unternehmereigenschaft führt, wenn es dem landwirtschaftlichen Unternehmer über den Zeitpunkt der Rückgabe hinaus verwehrt ist, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999, SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 3 f mwN).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
SozR 3-5868 § 21, Nr. 2 |
AuS 2001, 63 |