Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1996 geändert.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. März 1996 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 3. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 dem Kläger ab 1. Januar 1992 Altersruhegeld nach den Vorschriften der RVO zu gewähren und hierbei auch die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob das Altersruhegeld des Klägers aufgrund im Jahre 1994 entrichteter Beiträge bei Zugrundelegung eines im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles nach den günstigeren Vorschriften der RVO oder in Anwendung des SGB VI zu gewähren ist.
Der am 4. September 1925 in Rumänien geborene Kläger ist Verfolgter iS des § 1 BEG. Seit 1966 lebt er in Israel und besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 1. Juli 1990 und 7. Oktober 1990 – eingegangen bei der Beklagten am 9. Juli 1990 bzw 18. Oktober 1990 – beantragte er bei der BfA die Klärung seines Versicherungskontos, die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und die Gewährung von Rente und erklärte seine Bereitschaft, freiwillige Beiträge zu überweisen. Nachdem die BfA den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben hatte, erkannte diese durch Bescheid vom 24. Januar 1994 für den Zeitraum vom 16. Oktober 1939 bis 30. September 1966 – mit Unterbrechungen – insgesamt 207 Pflichtbeitragsmonate nach § 15 FRG iVm § 20 WGSVG an. Durch Schreiben vom 2. März 1994 forderte die Beklagte den Kläger auf, aufgrund seines Antrags vom 18. Dezember (gemeint offenbar: Oktober) 1990 auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß § 22 WGSVG idF des RRG 1992 die Anzahl der Beiträge, die Beitragshöhe und den Nachentrichtungszeitraum zu konkretisieren; ferner teilte die Beklagte mit, daß eine Nachentrichtung nur für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 zulässig sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 5. April 1994 die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 gemäß § 22 WGSVG sowie zur Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge gemäß § 1233 RVO für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1991. Hierzu teilte er mit, der Versicherungsfall werde auf den 30. Juni 1991 verschoben. Mit zwei Bescheiden vom 15. April 1994 ließ die Beklagte den Kläger im beantragten Umfang zur Beitragsnachentrichtung gemäß § 22 WGSVG bzw zur Entrichtung von Beiträgen nach § 7 SGB VI iVm § 300 SGB VI zu und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1994.
Am 15. August 1994 beantragte der Kläger, ihn auch für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 zur Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge zuzulassen; der Versicherungsfall werde auf den 31. Dezember 1991 verschoben. Er fügte an, er gehe davon aus, daß der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO zugrunde zu legen seien. Durch Bescheid vom 24. August 1994 ließ die Beklagte die Entrichtung freiwilliger Beiträge gemäß § 7 iVm § 300 SGB VI insgesamt für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 zu und wiederholte die Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1994. Bezüglich der Frage des anzuwendenden Rentenrechts kündigte sie eine weitere Mitteilung an. Am 9. September 1994 ging bei der Beklagten der von ihr für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1991 errechnete Betrag ein.
Unter dem 27. Oktober 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde seine Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnen. Dem widersprach der Kläger und begehrte die Feststellung, daß bei einem im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfall die Vorschriften der RVO Anwendung finden. Diesen Widerspruch hat die Beklagte bislang nicht beschieden. Da der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben den Versicherungsfall „zunächst” auf den 30. Juni 1991 verschoben hatte, damit vorab ein entsprechender Rentenbescheid erteilt werden könne, bewilligte die Beklagte ihm durch Bescheid vom 3. Juli 1995 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1248 Abs 5 RVO mit Wirkung vom 1. Juli 1991 aufgrund eines am 30. Juni 1991 eingetretenen Versicherungsfalles und legte auch der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO zugrunde.
Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch, der auf Zugrundelegung eines am 31. Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles und Gewährung eines weiterhin nach der RVO berechneten Altersruhegeldes gerichtet war, wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1995 zurückgewiesen. Sie führte aus: Wenn die Rente am 1. Januar 1992 beginne, könne das Altersruhegeld nicht mehr nach den Vorschriften der RVO berechnet werden. Sofern Beiträge erst nach dem Rentenbeginn gezahlt würden, werde die Leistung auch erst mit der tatsächlichen Zahlung fällig (BSG Urteil vom 9. September 1982 – 5b RJ 68/81 – SozR 1200 § 44 Nr 5). Da für die Monate Juli bis Dezember 1991 nachträglich Beiträge erst im Jahre 1994 gezahlt worden seien, könne der Anspruch auf die Monatsrente für Januar 1992 nicht schon am 31. Dezember 1991 fällig geworden sein, so daß die Rente auch nur nach den Bestimmungen des SGB VI berechnet werden könne.
Mit seiner beim SG Düsseldorf „gegen den Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 3.7.1995 i.d. Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1995” erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Ansicht vertreten, daß bei einem im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfall die Vorschriften der RVO anzuwenden seien. Durch Urteil vom 7. März 1996 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 aufgehoben und festgestellt, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 1991 für die Rentenberechnung die Vorschriften der RVO anzuwenden seien.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, daß bei Zugrundelegung eines im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles des Alters der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO anzuwenden seien. Vielmehr seien beim Kläger in einem solchen Fall die Regelungen des SGB VI zugrunde zu legen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 1233, 1248, 1290, 1318, 1420 RVO, §§ 197, 198, 300, 306 SGB VI) und ist der Auffassung, daß der Anspruch auf Altersruhegeld ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften der RVO zu beurteilen sei. Dies ergebe sich aus den genannten Vorschriften sowie der Bereiterklärung vom 7. Oktober 1990 iVm der Konkretisierung der Beiträge und der rechtzeitigen Beitragszahlung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1996 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. März 1996 zurückzuweisen, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1992 Altersruhegeld nach den Vorschriften der RVO zu gewähren und hierbei auch die für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das SG hat (nur) im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger Anspruch auf Altersruhegeld ab 1. Januar 1992 hat, das unter Berücksichtigung der für die Monate Juli bis Dezember 1991 gezahlten Beiträge und ausgehend von einem am 31. Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfall nach den Vorschriften der RVO zu berechnen ist. Die Änderung dieses Urteils und die Abweisung der Klage durch das LSG konnten daher keinen Bestand haben.
Allerdings hat das SG – wie auch das LSG – den Streitgegenstand verkannt. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein der vom Kläger erhobene Anspruch auf Altersruhegeld ab 1. Januar 1992, über den sich der mit der Klage beim SG angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 verhält. Sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageschrift war der Rentenbescheid vom 3. Juli 1995 und nicht etwa der Auskunftsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1994 bezeichnet worden. Über den gegen den Auskunftsbescheid erhobenen Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden. Eine Klage, wie sie das SG als erhoben behandelt hat, hätte daher als unzulässig abgewiesen werden müssen. Infolge davon hätte das LSG entweder – ausgehend von seiner freilich ebenfalls unrichtigen Einschätzung des Streitgegenstandes – die Klage als unzulässig einstufen und aus diesem Grund das Urteil des SG aufheben müssen. Oder aber es hätte – in Beurteilung der tatsächlich erhobenen Klage – über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 3. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 befinden und von seiner Rechtsauffassung aus die Klage abweisen müssen. Mit Rücksicht darauf, daß das Urteil des LSG keiner der beiden Möglichkeiten entspricht, wäre es auf die Revision des Klägers eigentlich schon deshalb aufzuheben gewesen. Da indessen die Sache spruchreif ist, kann der Senat über die erhobene Klage in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Klage ist zulässig. Hierbei handelt es sich in richtiger Auslegung des klägerischen Begehrens um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 und nicht etwa um eine – hier unzulässige – Feststellungsklage.
Die Klage ist auch begründet. Die vorgenannte Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG hat der Kläger Anspruch darauf, daß die von ihm nachentrichteten Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 1991 bei Verlegung des Versicherungsfalles auf den 31. Dezember 1991 noch nach dem Wert angerechnet werden, der sich aus den Vorschriften der RVO ergibt.
Zwar bestimmt § 300 Abs 1 SGB VI als Grundsatz für die Anwendung neuen Rechts, daß die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an (1. Januar 1992) auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ausnahmsweise sieht Abs 2 der Vorschrift aber vor, daß die durch das SGB VI ersetzten Vorschriften (hier: die Bestimmungen der RVO über Altersruhegeld) auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (Beginn des 1. Januar 1992, s unten) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn dieser bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Das Begehren des Klägers unterfällt der letztgenannten Regelung.
Der Kläger hat seinen Antrag auf Beitragsnachentrichtung und Altersruhegeld im Jahre 1990 und damit vor Ablauf der Frist des § 300 Abs 2 SGB VI gestellt. Sein Anspruch sowohl auf Zulassung zur Beitragsnachentrichtung als auch auf Altersruhegeld hat auch bereits im Zeitpunkt der Aufhebung des 4. Buches der RVO bestanden. Gemäß Art 6 Nr 24 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) wurden die Vorschriften des 4. Buches RVO gestrichen. Nach Art 85 Abs 1 RRG 1992 trat dieses Gesetz – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – „am 1. Januar 1992 in Kraft”. Hieraus ergibt sich als Zeitpunkt der Streichung des 4. Buches RVO und damit auch der Aufhebung iS des § 300 Abs 2 SGB VI der „Beginn des 1. Januar 1992” (vgl Senatsurteil vom 21. Februar 1996 – 5 RJ 54/95 – SozR 3-2600 § 300 Nr 6). Dies hat zur Folge, daß auf einen Anspruch, der bis zum Beginn des 1. Januar 1992 entstanden ist, noch die aufgehobenen Vorschriften der RVO anzuwenden sind.
Da der Kläger die Beiträge für das zweite Halbjahr 1991 innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist entrichtet hat, ist der Anspruch „bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991” entstanden. Gemäß § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund von § 1248 Abs 5 RVO erhielt Altersruhegeld der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 der Vorschrift erfüllt hatte. Diese Leistungsvoraussetzungen waren beim Kläger – auch bezogen auf die nachentrichteten Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 1991 bei Verschiebung des Versicherungsfalls auf den 31. Dezember 1991 – noch im Jahr 1991 gegeben.
Daß zwischen dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes und dem Beginn eines nachfolgenden Zeitraumes im dargestellten Sinn rechtlich zu unterscheiden ist und dementsprechend auch die Rechtsfolgen, die an das eine oder das andere Kriterium geknüpft sind, voneinander zu trennen sind, selbst wenn Ablauf und Beginn in tatsächlicher Hinsicht zusammenfallen, zeigte die Regelung des § 1290 RVO. Da hier der Gesetzgeber für die Rentengewährung einerseits in Abs 1 Satz 1 auf den „Ablauf des Monats” abhob, andererseits in Abs 1 Satz 2 2. Alternative, Abs 2 und Abs 3 Satz 1 den „Beginn des Antragsmonats” für maßgebend erklärte, konnte dieser differenzierte Wortgebrauch in unmittelbarem gesetzessystematischen Zusammenhang nur so verstanden werden, daß damit auch unterschiedliche Sinngehalte und Normierungswirkungen gemeint waren. Wenn § 1290 Abs 1 Satz 1 RVO bestimmte, daß die Rente grundsätzlich vom Ablauf des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren, hieß das demzufolge, daß es für die Frage der Erfüllung des Leistungstatbestandes auf einen anderen Zeitraum ankam als für die reale Durchführung der Leistung. Der „Ablauf” eines Monats als dessen letzter zeitlicher Abschnitt gehört aber noch zu diesem Monat. Denn für die Zeiteinheit „Monat” kann nichts anderes gelten als für die Zeiteinheit „Tag”, für die anerkannt ist, daß auch der Zeitpunkt des Ablaufs rechtlich noch zu ihr gehört (BAG Urteil vom 16. Juni 1966 – 5 AZR 521/65 – BAGE 18, 345; vgl auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 – 5 RJ 54/95 – SozR 3-2600 § 300 Nr 6). Schließlich bestimmte § 1297 Satz 1 RVO, daß die Rente in monatlichen Beträgen „im voraus” zu zahlen war, dh jeweils vor Beginn des Monats, für den die einzelnen Monatszahlungen als Unterhaltsersatzleistungen gedacht waren. Damit setzte die RVO gedanklich voraus, daß der Einzelanspruch auf die monatliche Rentenleistung noch im letzten Augenblick des vorangehenden Monats entstand und fällig wurde (vgl Senatsurteil, aaO; für § 74 Satz 1 AVG: BSG Urteile vom 23. Juni 1994 – 4 RA 70/93 – SozR 3-2600 § 300 Nr 3 S 6 und vom 22. Februar 1995 – 4 RA 88/94 – nicht veröffentlicht).
Bei dem ab 1. Januar 1992 zu gewährenden Altersruhegeld sind nicht nur die für die Zeit bis 30. Juni 1991, sondern auch die für die Monate Juli bis Dezember 1991 gezahlten Beiträge so zu berücksichtigen, als seien sie vor dem 1. Januar 1992 entrichtet worden. Zur Entrichtung freiwilliger Beiträge auch für die Monate Juli bis Dezember 1991 hat die Beklagte den Kläger im Bescheid vom 24. August 1994 zugelassen und eine Einzahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1994 gesetzt. Da der Kläger diese Frist eingehalten hat, handelt es sich um eine wirksame Entrichtung iS des § 1418 Abs 1 RVO. Denn gemäß § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO steht der Entrichtung der Beiträge die Bereiterklärung des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge innerhalb angemessener Frist eingezahlt werden. Diese Bereiterklärung hat der Kläger bereits im Jahre 1990 abgegeben. Die angemessene Frist zur Beitragsnachentrichtung ist nicht verstrichen. Wenn in einem Nachentrichtungsbescheid eine Zahlungsfrist bestimmt wurde, ist diese in der Regel jedenfalls dann als angemessen anzusehen, wenn der Bescheid vom Versicherten nicht angefochten wurde (BSG Urteil vom 24. März 1983 – 1 RJ 2/82 – SozR 2200 § 1419 Nr 10). So verhält es sich hier. In Übereinstimmung damit hat die Beklagte beim Kläger hinsichtlich des ab 1. Juli 1991 bewilligten Altersruhegeldes die im Jahre 1994 nachentrichteten Beiträge als Beiträge für die jeweiligen Monate berücksichtigt und sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes als vor dem 1. Juli 1991 erfüllt angesehen. Da Entsprechendes hinsichtlich der für die Monate Juli bis Dezember 1991 entrichteten Beiträge gilt und hierdurch die Anspruchsvoraussetzungen am 31. Dezember 1991 erfüllt wurden, war die Beklagte im erkannten Umfang zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen