Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Kindern. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eltern können von Verfassungs wegen nicht verlangen, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen zu müssen.
Orientierungssatz
Az beim BVerfG: 1 BvR 2824/17.
Normenkette
SGB 6 § 157; SGB 6 § 161 Abs. 1; SGB 6 § 162 Nr. 1; SGB 11 § 55 Abs. 3 S. 1; BSV § 1; BSV 2012 § 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder zu reduzieren sind.
Die Kläger sind verheiratete Eltern ihrer 1990, 1993 und 1996 geborenen Kinder. Die Klägerin ist bei der Beigeladenen zu 4. als Krankenschwester teilzeit-, der Kläger ist beim Beigeladenen zu 3. als Gemeindereferent beschäftigt. Sie sind bei der Beigeladenen zu 1. pflege- und bei der Beigeladenen zu 2. rentenversichert. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse, der Kläger war dort bis Ende 2010 Mitglied, danach war er in der GKV versicherungsfrei.
Am 28.1.2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten auf die Erhebung von Beiträgen zur GRV zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zur gewähren. Mit Bescheiden vom 3.2.2004 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Anträge ab. Hiergegen legten die Kläger am 25.2.2004 Widerspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2, im Folgenden: sPV-Urteil) und auf die Begründung in den Verfahren, die am 23.9.2003 vor dem BSG verhandelt wurden (B 12 RA 7/01 R ua). Gleichzeitig erklärten sie ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG, worauf die Beklagte den Widerspruch zunächst nicht weiterbearbeitete. Am 25.7.2006 erhoben die Kläger beim SG Untätigkeitsklage. Hierauf wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 1.11.2006 Bezug nehmend auch auf einen Antrag der Kläger vom 17.12.2005 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 3.2.2004 zurück.
Daraufhin nahmen die Kläger die Untätigkeitsklage zurück, erhoben jedoch gleichzeitig beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1.11.2006. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.6.2010).
Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Kläger begehrt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur nach der "Hälfte der bisherigen Bemessung" erhoben werden, hilfsweise, dass bei der Beitragsbemessung 833 Euro je Kind und Monat bzw (weiter) hilfsweise, dass ein Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums abgezogen wird. Das LSG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragsbemessung entspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese verstießen nicht gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum habe. Als Konkretisierung und Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nach Art 6 Abs 1 GG sei dabei auch der Familienlastenausgleich zu berücksichtigen, selbst wenn sich die additive Höhe der hierdurch bewirkten Entlastung von Familien nicht konkret beziffern lasse. Der Gesetzgeber habe das Verfassungsrecht bei der Ausgestaltung der Teilsysteme der Sozialversicherung beachtet, weil er den Familienlastenausgleich durch zahlreiche Vorschriften ausgebaut (zB Kindererziehungszeiten in der GRV; kostenfreie Familienversicherung in der GKV) und er die Entscheidung des BVerfG für die sPV mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz ≪KiBG≫) zudem beanstandungsfrei umgesetzt habe. Das BVerfG selbst habe die Erwägungen des sPV-Urteils in der Folgezeit nicht auf andere Sozialversicherungszweige übertragen, sondern sei - in einem Urteil zur Alterssicherung der Landwirte (BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2) - davon sogar abgerückt. Auch das BSG habe aus dem sPV-Urteil keinen verfassungsrechtlichen Änderungsbedarf für andere Sozialversicherungszweige hergeleitet. Einer Beweiserhebung habe es bei alledem weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs der Kläger noch unter demjenigen der Amtsermittlungspflicht bedurft, insbesondere nicht zu der von den Klägern postulierten Pflicht, durch Sachverständige einzelne "Transfersalden" für Kinder zu ermitteln. Da der Familienlastenausgleich durch zahlreiche Regelungen des Sozialrechts und des Steuerrechts bewirkt werde, komme es auf solche Ermittlungen wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht an. Der Familienlastenausgleich sei nicht isoliert auf das Sozialversicherungsrecht bezogen.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger - mit umfänglichem Vorbringen - im Wesentlichen, das LSG habe verkannt, dass die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verstießen, soweit versicherte Eltern mit gleich hohen Beiträgen wie kinderlose Versicherte belastet würden. Konkret rügen sie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG in Bezug auf die GRV durch § 157, § 161 Abs 1, § 162 Nr 1 SGB VI sowie § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der GRV für das Jahr 2012 (vom 19.12.2011, BGBl I 2795, Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012), hinsichtlich der GKV durch § 223 Abs 2, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 241 SGB V, und im Hinblick auf die sPV durch § 55 Abs 3 S 1 SGB XI sowie durch § 54 Abs 2 S 1, § 55 Abs 1 SGB XI und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 226 SGB V.
Das BVerfG habe sich in seinem sPV-Urteil von einem leistungsrechtlichen Ansatz distanziert. Es diskutiere dort die unzureichende Kompensation der Erziehungslasten nicht mehr unter dem Aspekt der allgemeinen leistungsrechtlichen Förderungspflicht des Staates (Art 6 Abs 1 GG), sondern als Gleichheits- und Teilhabeproblem (Art 3 Abs 1 GG) unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz werde zu einem Grundrecht auf "intragene-rationelle Gleichbehandlung" fortentwickelt. Die Systeme der GRV, GKV und sPV erfüllten die Voraussetzungen, die das BVerfG für eine zu beanstandende fehlende Differenzierung im Beitragsrecht zwischen Eltern und Kinderlosen aufgestellt habe (= Abdeckung eines in einem geschlossenen intergenerationellen System erfassten Risikos, das überproportional im Alter auftrete und durch Beiträge nachwachsender Generationen finanziert werde; Absehbarkeit, dass ein signifikanter Teil der Versicherten kinderlos bleibe). Das sPV-Urteil sei auch auf die GRV und die GKV zu übertragen: GRV und GKV deckten als umlagefinanzierte Systeme ebenso wie die sPV ein Risiko ab, das überproportional im Alter auftrete. Die geforderte Mindestgeschlossenheit sei ebenso gegeben, wie die Absehbarkeit fehlender generativer Beiträge. In der GRV müsse die Umsetzung der Maßstäbe aus dem sPV-Urteil des BVerfG systemimmanent erfolgen. Die Rechtsprechung des BVerfG sei insoweit bindend (§ 31 BVerfGG). Die in der GRV anerkannten Kindererziehungszeiten seien für die Annahme eines Vorteilsausgleichs strukturell ungeeignet und stellten auch keinen echten Vorteilsausgleich dar, weil die Beiträge hierfür der Bund leiste (§ 177 Abs 1 SGB VI); dh alle Steuerpflichtigen und nicht nur Kinderlose. Gleichzeitig bestehe eine Benachteiligung der Eltern im Leistungsrecht. Diese erlitten durch die Unterbrechungen und Einschränkungen der Erwerbsbiografie (zB Teilzeitarbeit) vielfach Verluste an persönlichen Entgeltpunkten, die nicht durch Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) kompensiert würden. Das Argument, die demografische Entwicklung sei ein gesamtgesellschaftliches Problem und müsse abgabenpolitisch steuerfinanziert auf gesamtgesellschaftlicher Ebene gelöst werden, sei ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Neben der GRV müsse aber auch in der GKV ein systeminterner Vorteilsausgleich gesucht werden. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V) reiche insoweit nicht aus. Das Beitragsrecht in der sPV sei auch nach den Änderungen durch das KiBG verfassungswidrig. Insbesondere fehle im geltenden Recht die - auf der Grundlage des sPV-Urteils gebotene - Berücksichtigung der Anzahl der Kinder bei der Beitragsbemessung. Die Kläger untermauern ihre Auffassung durch Gutachten der Bertelsmann-Stiftung (Niehaus, Familienlastenausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung? Die "beitragsfreie Mitversicherung" auf dem Prüfstand, Gütersloh, 2013; Werding, Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand, Gütersloh, 2013).
Im Schriftsatz vom 20.7.2016 führen die Kläger ua ergänzend aus, die konkrete Beitragshöhe sei zwischen den Beteiligten bekannt und als gesetzeskonform völlig unstreitig; streitig sei nur die Frage, ob die Gesetzesgrundlage verfassungskonform sei. Für die vorliegende Konstellation einer Normenkontrolle gehe die Senatsrechtsprechung (Hinweis auf BSG Urteile vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R ua - und 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R -) ins Leere. Es könne nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, den Beteiligten einen völlig sinnlosen Arbeitsaufwand abzuverlangen, der letztlich wiederum nur die längst bekannten und völlig unstreitigen Ergebnisse zu Tage fördern könne und ohne jeglichen Belang für die zu entscheidende Rechtsfrage sei.
Im Schriftsatz vom 10.8.2016 tragen die Kläger in Kenntnis des Senatsurteils vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) ua ergänzend vor: Der Senat habe zwar die von den Klägern umschriebenen Voraussetzungen seiner damaligen Entscheidung zugrunde gelegt, das sPV-Urteil des BVerfG "nach wie vor marginalisiert" bzw es in "zum Teil sinnentstellender Weise" interpretiert. Der Revision gehe es um eine Sozialversicherung, die alle unabhängig davon schütze, wie sie leben, und wie die Lasten, die durch dieses Schutzversprechen ausgelöst würden, gleichmäßig verteilt würden. Dies sei nur möglich, wenn damit begonnen würde, den "historischen Konstruktionsfehler einer voremanzipatorischen Struktur zu korrigieren", die geprägt sei von der Alleinverdienerehe. Im Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) habe der Senat die Mindestgeschlossenheit im System der GRV "in einer geradezu abenteuerlichen Argumentation" verneint. Die GRV spiegele konzeptionell den Lebenslängsschnitt. Demgegenüber habe das BSG lediglich eine Querschnittsbetrachtung vorgenommen. Es müsse bei der Frage der Mindestgeschlossenheit auf Versicherte und nicht auf Beitragszahler abgestellt werden. So habe das BVerfG im sPV-Urteil nicht auf Beitragszahler, sondern auf Versicherte abgestellt und im Urteil zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf den Versichertengrad verwiesen. Für die "breitbasige allgemeine Rentenversicherung" trage nicht der Einwand, dass Kinder von Versicherten möglicherweise später keine Mitglieder würden. Eine fehlende Mindestgeschlossenheit ließe sich nur bejahen, wenn man das sPV-Urteil des BVerfG in Frage stellen würde. Der Senat habe sich schon im Ausgangspunkt außerhalb der verfassungsrechtlichen Grundrechtsdogmatik positioniert, indem er nach der durch das sPV-Urteil des BVerfG vorgegebenen gleichheitsrechtlichen Prüfung eine zweite Prüfung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorgenommen habe. Der Senat habe zu Unrecht das eigentliche "Referenzurteil" trotz § 31 Abs 1, Abs 2 S 2 BVerfGG schlicht abgelehnt. Die Aussage, der Gesetzgeber habe die durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile systemgerecht bereits im Leistungsrecht der GRV ausgeglichen, würde auch durch ihre ständige Wiederholung nicht richtig. Gemäß dem sPV-Urteil des BVerfG sei vielmehr ein Vorteilsausgleich im Beitragsrecht erforderlich. Anderenfalls missachte man den "grundlegenden Paradigmenwechsel" zwischen dem Trümmerfrauenurteil und dem sPV-Urteil des BVerfG. Zu Unrecht habe der Senat versucht, die These des sPV-Urteils von der Gleichwertigkeit des monetären und des "generativen" Beitrags zu erschüttern. Gleiches gelte für die Hinweise auf die gesamtgesellschaftliche Aufgabenstellung und die Möglichkeit neuer Verwerfungen. Zur GKV habe der Senat in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) "überraschend" ausgeführt, dass der überwiegende Teil der Gesamtkosten in der Generation der Erwerbstätigen auftrete und nicht wie vom BVerfG in dessen sPV-Urteil gefordert "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen. Dem läge ein grundlegender methodischer Fehler zugrunde, weil die beiden Vergleichsgruppen unterschiedlich groß seien. Zu Unrecht habe der Senat auch in der GKV auf einen "obskuren" weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext zurückgegriffen. Die Heranziehung der beitragsfreien Familienversicherung als eines von mehreren familienfördernden Elementen sei nach den Vorgaben im sPV-Urteil ausgeschlossen. Der Hinweis auf die Ungewissheit des Eintritts des in der GKV versicherten Risikos sei unverständlich, weil dies für jede Versicherung gelte. Zur sPV habe sich der Senat in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) zu Unrecht auf das KiBG und eine dem Gesetzgeber zukommende Befugnis, typisierende Regelungen zu schaffen, gestützt. Es sei sehr wohl verfassungsrechtlich und nach den Vorgaben des BVerfG geboten, nach der Zahl der Kinder zu differenzieren.
In einem weiteren Schriftsatz vom 17.8.2016 befassen sich die Kläger mit zwei im Nachgang zum Urteil des Senats vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) verfassten sozialrechtlichen Aufsätzen (Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641). Mit Telefax vom 18.7.2017 übersandten die Kläger den Entwurf einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung sowie eine Stellungnahme zu einem weiteren sozialrechtlichen Aufsatz (Kaltenstein, SGb 2017, 301).
Die Kläger haben wiederholt umfangreiche Unterlagen vorgelegt: Mit Schriftsätzen vom 20.7.2016 und 10.8.2016 ua Stellungnahmen von Prof. Dr. Werding vom 9.3.2016 sowie weitere Schriftstücke, ua die Abschrift einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77). Mit Schriftsatz vom 18.2.2017 wurde eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. Werding vom 9.1.2017 vorgelegt. Mit Telefax vom 18.7.2017 übersandten die Kläger einen Schriftwechsel aus den Jahren 1988/1989 sowie eine Abhandlung des Deutschen Familienverbands zum "Horizontalen Vergleich 2017". In einem Telefax vom 19.7.2017 gaben die Kläger eine Stellungnahme von Prof. Birg wieder.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger im Revisionsverfahren wird vor allem auf Blatt 26 bis 99, Blatt 182 bis 240, Blatt 242 bis 337, Blatt 378 bis 383, Blatt 392 bis 396, Blatt 412 bis 441 und Blatt 473 bis 474 der Revisionsakte verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 nicht über eine Höhe von 50 vH der gegenwärtigen Bemessung zu erheben sind,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beitragsbemessung unter Abzug eines Betrags von 833 Euro je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage monatlich erfolgen muss,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Beitragsbemessung unter Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgen muss,
hilfsweise
den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs 1, 162 Nr 1 SGB VI, §§ 223 Abs 2, 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs 2 Satz 1, 55 Abs 1 und 3 Satz 1, 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
dir Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. stellen keine Anträge.
Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 4.7.2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass erstmals im Widerspruchsverfahren über das Begehren der Kläger in Bezug auf die Beitragsbemessung in der GKV und sPV entschieden wurde. Dies werfe Fragen der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit auf. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG könne sich eine Auseinandersetzung mit den zur Entscheidung gestellten materiell-rechtlichen Fragen möglicherweise erübrigen. Durch Beschluss vom 21.8.2014 wurde das Ruhen des Verfahrens und durch Beschluss vom 5.11.2015 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aller Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist zulässig.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil vom 27.1.2012 in vollem Umfang zugelassen. Zwar hat es zur Begründung ausgeführt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei deshalb gegeben, weil es zur GKV noch keine Rechtsprechung des BSG zu der Frage der Freistellung von der Beitragspflicht für Kinder erziehende Versicherte gebe. Weder dieser Begründung noch dem Tenor des LSG-Urteils ("Die Revision wird zugelassen.") kann jedoch eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die GKV entnommen werden.
Die Revision ist allerdings im Wesentlichen unbegründet.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 3.2.2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1.11.2006, in denen sie die von den Klägern erstrebte Beitragsminderung abgelehnt hat, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Zu befinden ist außerdem über einen Feststellungsantrag.
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur GRV für den Zeitraum vom 1.1.2004 (= Monat der Antragstellung bei der Beklagten als Beginn) bis 27.1.2012 (= Tag der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen als Endzeitpunkt; vgl dazu allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 21).
2. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 Alt 1, § 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 35 ff, unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 15 ff).
3. Auf die Anfechtungsklage der Kläger sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind. Dementsprechend sind die Urteile des LSG und SG zu ändern; insoweit muss die Revision der Kläger (teilweise) erfolgreich sein.
Mit den Ausgangsbescheiden vom 3.2.2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 1.11.2006 hat die Beklagte entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Beitragstragungspflicht und das Fehlen der Möglichkeit zu einer Beitragsreduzierung in der Sozialversicherung entschieden und sich dabei auf bloße allgemeine rechtliche Hinweise zur Bemessung und Tragung der Beiträge beschränkt. Sie hat dagegen - anders als hier erforderlich - nicht über die konkrete Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung selbst entschieden (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 26 mwN sowie Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 13/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da der Widerspruchsbescheid vom 1.11.2006 schon aus diesem Grund rechtswidrig ist, kommt es auf die Frage einer darüber hinausgehenden Rechtswidrigkeit aufgrund der erstmaligen Entscheidung zur Beitragserhebung in der GKV und sPV im Widerspruchsverfahren (vgl zu dieser Problematik BSG Urteil vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - RdNr 15, Juris mwN) nicht an.
4. Die neben der erfolgreichen Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der GRV zulässig. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie die Beitragserhebung in der GKV und sPV betrifft. Insoweit fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde über einen entsprechenden Feststellungsantrag.
Solange die sachlich zuständige Ausgangsbehörde der Beklagten nicht über den erhobenen Feststellungsanspruch entschieden hat, kann ein Versicherter, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (vgl BSG Urteil vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - RdNr 12, Juris mwN; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 3b mwN). Deshalb ist in der Regel eine Feststellungsklage ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren unzulässig (vgl Groß/Castendiek in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 55 RdNr 26). Dies gilt in besonderem Maße, wenn um die Beitragshöhe gestritten wird. Die Einzugsstelle ist gehalten, streitige Beitragsforderungen jedenfalls gegenüber Beitragsschuldnern, die natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts sind, durch Verwaltungsakt geltend zu machen; diese Personen können auf eine solche Beitragskonkretisierung mittels Verwaltungsakt nicht dadurch verzichten, dass sie unmittelbar auf Feststellung klagen. Entsprechend sind auch Arbeitgeber und Versicherte selbst zunächst auf ein Verwaltungsverfahren zu verweisen (BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr 27 S 22). Etwas anderes gilt nur, wenn nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die Feststellungsklage im Vergleich zur Anfechtungsklage eine umfassendere Klärung des Rechtsverhältnisses ermöglicht oder wenn nur noch die mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage eine Entscheidung in der Sache zulässt (BSG Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 40 mwN). - Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vorliegend haben die Kläger ihre ursprünglichen Anträge vom 26.1.2004 allein auf die Beitragserhebung in der GRV bezogen. Hierüber hat die Beklagte in ihren Ausgangsbescheiden vom 3.2.2004 entschieden. Erst im Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 1.11.2006 waren die Regelungen des KiBG und damit - zumindest konkludent - die Beitragserhebung in der sPV gegenständlich. Zwar wird darin auch ein Schreiben der Kläger vom 17.12.2005 erwähnt. Das Schreiben befindet sich jedoch nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten und hat diese - ausweislich eines Schreibens des SG Freiburg im Verfahren S 5 KR 3636/06 vom 12.9.2006 auch gar nicht erreicht. Jedenfalls vermag eine Ausdehnung des Begehrens der Kläger im Hinblick auf eine "Beitragsreduzierung" in der GKV und sPV die insoweit fehlende Entscheidung der Ausgangsbehörde durch einen Verwaltungsakt nicht zu ersetzen. Auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer ist ausnahmsweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Kläger hinsichtlich der GKV und sPV nicht anzuerkennen, weil sich ihr ursprünglicher Antrag ausdrücklich nur auf einen Beitragsverzicht bzw eine Beitragsreduzierung in der GRV bezogen hat. Erst im Laufe des (zunächst ruhenden) Widerspruchs- und späteren Klageverfahrens, vor allem aber im Berufungsverfahren haben die Kläger ihre Anträge - soweit der erste erweiternde Antrag dem Widerspruchsausschuss der Beklagten überhaupt vorlag - auch auf die GKV und sPV ausgedehnt und präzisiert. Damit fehlt es vorliegend hinsichtlich der Beitragserhebung in der GKV und sPV an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger.
5. Die hinsichtlich der GRV zulässige Feststellungsklage hat im Haupt- sowie hinsichtlich aller Hilfsanträge keinen Erfolg, weil die Bemessung der Beiträge der Kläger in der GRV den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der GRV entspricht.
Die feststellenden Ausführungen der Beklagten zur Beitragsbemessung in der GRV stehen einfachrechtlich betrachtet in Einklang mit den dafür einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften. Dies sind ua § 157, § 161 Abs 1, § 162 Nr 1 SGB VI sowie § 1 BSV 2012, hier anzuwenden in den jeweils zum Zeitpunkt der Beitragserhebung in der streitigen Zeit vom 1.1.2004 bis 27.1.2012 geltenden Fassungen. Danach ergibt sich der Beitrag, indem der jeweils gültige Beitragssatz mit der Beitragsbemessungsgrundlage, regelmäßig dem Bruttoarbeitsentgelt, vervielfacht wird. Freibeträge, insbesondere Kinderfreibeträge, mindern die Beitragsbemessungsgrundlage nicht. Die Beiträge werden von den Versicherten und ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Eine Beitragsreduzierung für Versicherte mit Kindern oder erhöhte Beiträge für Versicherung ohne Kinder sind nicht vorgesehen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Beklagten vorgenommene bzw für zutreffend erachtete Beitragsbemessung in Einklang mit den einfachgesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen stand. Streitig ist allein die Verfassungsmäßigkeit dieser beitragsrechtlichen Bestimmungen.
6. Die gesetzlichen Bestimmungen im Recht der GRV sowie ihre Anwendung im konkreten Einzelfall sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG iVm § 13 Nr 11, §§ 80 ff BVerfGG bedurfte es daher nicht. Der Senat ist wie bereits in den früheren Entscheidungen aus den Jahren 2006 (ua BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1) und 2015 (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) nicht davon überzeugt, dass die hier maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Beitragsrechts der GRV (dazu a) verfassungswidrig sind, soweit danach der Rentenversicherungsbeitrag von Eltern nicht im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder (dazu b) in der von den Klägern geforderten Weise zu mindern ist (dazu c).
a) Abhängig beschäftigte Versicherte - wie die Kläger - haben sich während der Dauer der Beschäftigung in aller Regel durch die hälftige Tragung der nach ihrem Bruttoentgelt bemessenen Beitragslast an den Ausgaben der GRV zu beteiligen. Das ergibt sich einfachgesetzlich aus den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 153 ff) des SGB VI (diese wie auch die folgenden Bestimmungen des SGB VI im Wesentlichen in bis heute fortgeltender Fassung). Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind hiernach insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes (§ 153 Abs 2 SGB VI). Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie den Klägern aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Nr 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festzusetzen (§ 160 SGB VI). Insoweit ist § 158 SGB VI trotz mehrfacher Änderungen durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken (und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve dem gesetzlich bestimmten Betrag entsprechen). Unter Zugrundelegung des hiernach festgesetzten jeweiligen Beitragssatzes und des bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der Kläger ergibt sich die Versicherte neben dem Arbeitgeber treffende hälftige Beitragslast.
b) Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in ganz besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der GRV und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Das umlagefinanzierte System der GRV funktioniert dauerhaft nur dann, wenn es stets genügend leistungsfähige Beitragszahler gibt, die für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommen können. Ein nachhaltig gestaltetes System der Altersvorsorge setzt voraus, dass der gegenwärtige und zukünftige Sozialaufwand, der für die Gewährung rechtlich verbürgter Sozialleistungen wie Renten erforderlich ist, aus dem zum jeweiligen Zeitpunkt erwirtschaftete Volkseinkommen aufgebracht werden kann. Dies setzt voraus, dass es auch in Zukunft hinreichend viele Erwerbstätige und die Möglichkeit zu produktivem Erwerbsverhalten gibt. Die heute geborenen Kinder müssen - soll das System funktionieren - auch in Zukunft arbeiten können, arbeiten wollen und ausreichend produktive Arbeitsplätze oder sonstige sozialversicherungspflichtige Erwerbsmöglichkeiten vorfinden. Werden nicht ausreichend viele Kinder geboren und wird nicht in ausreichendem Maße für ihr künftiges Erwerbspotential vorgesorgt (Erziehung, Bildung, Infrastruktur, produktive Arbeitsplätze etc), ist die Stabilität des Systems gefährdet. Versicherte mit Kindern leisten insoweit bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen mehr für die Nachhaltigkeit des Systems als Versicherte ohne Kinder, denn Versicherte mit Kindern und Versicherte ohne Kinder finanzieren durch ihre monetären Beiträge zwar die aktuellen Renten mit. Versicherte mit Kindern sorgen aber in besonderer Weise dafür, dass es auch künftig Beitragszahler gibt, die künftige Renten finanzieren können. Sie leisten damit zusätzlich zu ihren monetären Beiträgen einen generativen Beitrag. Unbestreitbar ist auch, dass Versicherte mit Kindern und dem damit verbundenen Betreuungs- und Erziehungsaufwand - bei wiederum typisierender Betrachtung - regelmäßig Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art unterliegen, denen Versicherte ohne Kinder nicht unterliegen.
Zwischen Versicherten mit und ohne Kinder(n) bestehen erhebliche Unterschiede. Und obwohl Versicherte mit Kindern einen sog generativen Beitrag leisten, sind sie nach denselben Vorschriften zur Beitragszahlung in der GRV verpflichtet wie Versicherte ohne Kinder.
c) Die Kläger können jedoch nicht verlangen, von dieser Beitragsbelastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb in dem beantragten Umfang freigestellt zu werden, weil sie bereits durch Tragung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes für Kinder ausreichend Vorleistungen zugunsten des Systems erbracht hätten und andernfalls gegenüber Versicherten ohne Kinder bzw solchen mit weniger Kindern gleichheitswidrig benachteiligt würden. Sie können sich auf das sPV-Urteil des BVerfG und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber nicht berufen. Der Senat ist - was den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeht - im vorliegenden Fall nicht strikt und ausschließlich an die Maßstäbe im sPV-Urteil des BVerfG gebunden (dazu aa). Vielmehr sind die von den Klägern beanstandeten Regelungen des Beitragsrechts der GRV unter Beachtung der Ausführungen des BVerfG im sPV-Urteil in erster Linie anhand der vom BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG - dazu bb) iVm mit dem Familienförderungsgebot des Art 6 GG (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG - dazu cc) zu prüfen. Eine Verfassungswidrigkeit kann der Senat dabei auch in Kenntnis des zwischenzeitlichen umfangreichen Vorbringens der Kläger, der vorgelegten Stellungnahmen und der zum Senatsurteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) veröffentlichten sozialrechtlichen Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) nicht erkennen.
aa) Das BVerfG hat im sPV-Urteil im Tenor ausgeführt, dass die beitragsrechtlichen Regelungen der sPV mit dem GG nicht vereinbar sind, "soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden". Es bleibe dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtige. Spätestens bis zum 31.12.2004 habe der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bei der Bemessung der Frist sei berücksichtigt worden, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein werde (BVerfG sPV-Urteil, Juris RdNr 69).
Das sPV-Urteil des BVerfG ist auf das Beitragsrecht der GRV nicht "1 : 1" übertragbar. Zwar kommt den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG Gesetzeskraft und nach § 31 Abs 1 BVerfGG Bindungswirkung zu. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77) dargelegt, dass das sPV-Urteil auf das Beitragsrecht der GRV nicht im Wege der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung "übertragbar" ist, weil es ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtliche Normen ergangen ist (BSG aaO RdNr 33). Hieran hält der Senat fest.
Hinzu kommt, dass die GRV in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen entspricht, die das BVerfG im sPV-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat. Insbesondere hatte das BVerfG im sPV-Urteil darauf abgestellt, dass eine Berücksichtigung des generativen Beitrags im Leistungsrecht der Pflegeversicherung nicht in Betracht kommt (BVerfG sPV-Urteil RdNr 71). In der GRV ist dies strukturell bereits anders (hierzu bb) (e)).
bb) Der allgemeine Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl zB BVerfGE 112, 268, 279; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 79, 1, 17; 126, 400, 416 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfGE 129, 49, 68; 133, 1, 13 RdNr 44). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 110, 274, 291; stRspr). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11; BVerfGE 93, 319, 348 f; 107, 27, 46; 126, 400, 416; 129, 49, 69; 132, 179, 188 RdNr 30). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 129, 49, 69; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 124, 199, 220; 129, 49, 69; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 26; BVerfGE 129, 49, 69; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42).
Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber im Beitragsrecht der GRV wesentlich Ungleiches ohne hinreichende sachliche Gründe gleichbehandelt. Denn das Beitragsrecht sieht für Versicherte ohne Kinder und für Versicherte mit Kindern keine unterschiedlichen Regelungen vor; weder erhalten Versicherte mit Kindern einen - wie auch immer gearteten - Beitragsrabatt noch werden ihre Beiträge nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage oder einem geringeren Beitragssatz als bei Versicherten ohne Kinder berechnet.
Der Senat legt seiner Prüfung einen strengen Prüfungsmaßstab zugrunde, denn den Versicherten steht es nicht frei, an dem die GRV prägenden Umlageverfahren teilzunehmen. Vielmehr ordnet das Gesetz ua für abhängig Beschäftigte, zu denen die Kläger gehören, Versicherungs- und Beitragspflicht an. Dies ist verfassungsrechtlich betrachtet ein Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18 = Juris RdNr 49, mwN). Danach ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft.
Auch unter Zugrundelegung eines strengen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfungsmaßstabs ist es gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber im Beitragsrecht der GRV zwischen Versicherten mit und ohne Kinder(n) in der Weise differenziert, dass Versicherte ohne Kinder geringere Beiträge als Versicherte mit Kindern zu zahlen haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Versicherte mit Kindern in der GRV - ebenso wie in der sPV - anders als Versicherte ohne Kinder nicht nur einen pekuniären, sondern - wie bereits ausgeführt wurde - auch einen generativen Beitrag leisten, der für das Funktionieren des Umlageverfahrens unabdingbar ist.
Für die fehlende Differenzierung im Beitragsrecht der GRV gibt es hinreichende sachliche Gründe. Der Gesetzgeber hat insoweit die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt.
(a) Das Gesetz berücksichtigt den generativen Beitrag von Versicherten mit Kindern und allgemeinen Familienlasten zwar nicht im Beitragsrecht der GRV. Entgegen der Auffassung der Kläger ist aber eine alleinige Fokussierung auf das Beitragsrecht der GRV nicht durch das sPV-Urteil des BVerfG vorgegeben (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 49, 60).
(b) Das Recht der GRV berücksichtigt die generative Leistung in Form verschiedener familienfördernder Elemente zugunsten Versicherter mit Kindern in erster Linie innerhalb der GRV im Leistungsrecht, darüber hinaus aber auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch Versicherte mit Kindern mit ihren Steuern und Beiträgen ihrerseits in erheblichem Umfang selbst zur Finanzierung von familienfördernden Leistungen beitragen.
Im Leistungsrecht gerade der GRV erhalten Versicherte mit Kindern für die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile einen systemimmanenten Ausgleich zB durch Kindererziehungszeiten (§ 3 S 1 Nr 1 iVm §§ 56, 249, 249a SGB VI), Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Umfang von zwei - bzw ab Jahrgang 1992 drei - Jahren für jedes Kind (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI), Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19).
(c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gesellschaftliche Entwicklungen gerade auch mit Blick auf Familien und deren Bedürfnisse berücksichtigt. Er gewährleistet durch die Gewährung von Leistungen vor allem in der GRV eine verfassungsgemäße Behandlung auch der Versicherten mit Kindern. Dass Versicherte mit Kindern durch familienfördernde Leistungen durch den Gesetzgeber "auf Euro und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes (hier insbesondere Art 3 Abs 1 und 3 GG) ebenso wenig zu entnehmen, wie der Rechtsprechung des BVerfG hierzu.
Das BVerfG hat im sPV-Urteil ausgeführt, bei der Bemessung der Umsetzungsfrist habe der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sei (BVerfG sPV-Urteil RdNr 69). Die Bundesregierung hat diesen sich aus dem sPV-Urteil des BVerfG ergebenden Prüfauftrag angenommen (siehe BT-Drucks 14/6099 und BT-Drucks 15/4375). Sie hat im November 2002 in Gestalt des damaligen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme" eingerichtet. Diese hat sich ua auch dieser Thematik angenommen und gelangte zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei.
Der Gesetzgeber hat zur Beseitigung der verfassungswidrigen Lage in der sPV den Pflegeversicherungsbeitrag für Versicherte ohne Kinder erhöht. Der Gesetzgeber hat indessen davon abgesehen, den generativen Beitrag auch in der GRV in entsprechender Weise zu berücksichtigen. Er überschreitet damit nach Überzeugung des Senats in der GRV die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebenden Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht.
(d) Vor allem wird durch das geltende Recht ein Eingriff in das Beitragsrecht der GRV und der die GRV prinzipiell prägenden Beziehung von erbrachter Beitragsleistung und späterer (Renten-)Leistung verhindert. Rentenleistungen sind hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme und hinsichtlich ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkreten Beitragsleistung abhängig (vgl § 63 SGB VI). Dieses Prinzip fördert, weil es für jedermann ohne Weiteres nachvollziehbar ist, die Akzeptanz des Vorsorgesystems GRV.
(e) Zudem unterscheidet sich hierdurch das Leistungsrecht der GRV auch strukturell wesentlich von demjenigen der sPV: Geld- und Pflegesachleistungen in der sPV sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der sPV - anders als in der GRV geschehen - von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Kläger hält der Senat daran fest, dass es keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, den von den Klägern erstrebten Nachteilsausgleich allein im Beitragsrecht der GRV bzw kumulativ beitrags- und leistungsrechtlich in der GRV zu verwirklichen (so bereits BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 51; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47, 49). Soweit angenommen wird, das BVerfG habe demgegenüber in seinem sPV-Urteil diesbezüglich einen "qualitativen Sprung" (so Lenze, SGb 2017, 130, 133) zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil (BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) gemacht bzw - so die Kläger - einen "grundlegenden Paradigmenwechsel" vorgenommen, teilt der Senat diese Ansicht erneut nicht (vgl insoweit BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 60). Geld- und Pflegesachleistungen in der sPV sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der sPV von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der GRV strukturell, weil danach Rentenleistungen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme und hinsichtlich ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkreten Beitragsleistung abhängig sind (vgl § 63 SGB VI).
(f) Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht, Versicherte mit Kindern mit Blick auf das Familienförderungsgebot "besser" durch Entlastungen der Versicherten auf der Beitragsseite statt - wie zB durch den Ausbau von Kindererziehungszeiten - auf der Leistungsseite nachgekommen wäre, ob der Gesetzgeber - mit anderen Worten - "die beste Lösung" gewählt hat. Eine zulässige Vorlage an das BVerfG kommt nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der zur Prüfung gestellten Regelung mit der Verfassung ausgeht (vgl ua BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 93 mwN). Bloße Zweifel sind nicht ausreichend. Erst recht würde es für eine zulässige Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nicht ausreichen, wenn das Gericht lediglich eine andere, stärker familienfördernde gesetzliche Ausgestaltung des Beitragsrechts der GRV bzw der Sozialversicherung insgesamt für sozialpolitisch wünschenswert halten würde. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Klägern thematisierten sozial- und gesellschaftspolitisch zukunftsgerichteten Angemessenheit der GRV aus volkswirtschaftlich/ökonomischer Sicht. Demzufolge bedarf ua die Frage, ob bei der Prüfung der Mindestgeschlossenheit der GRV (hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 36 ff) eine Quer- oder Längsschnittbetrachtung ökonomisch sinnvoller wäre (hierzu Stellungnahme Werding vom 9.3.2016 S 3 f), keiner Entscheidung. Es ist Aufgabe des dazu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers, gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Entwicklungen zu beobachten und aus ihrer wissenschaftlichen Analyse Rückschlüsse für die künftige Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems zu ziehen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Versicherte mit Kindern insoweit - aus ihrer subjektiven Sicht verständlich - weitergehende rechts- und familienpolitische Forderungen stellen. Deren Erfüllung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zwingend geboten.
cc) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der GRV stehen auch nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 GG. Denn der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat ist durch die in Art 6 Abs 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie auch nicht gehalten, gerade die Beitragslast von Versicherten mit Kindern auszugleichen. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 35 mwN).
Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gesetz zahlreiche derartige Leistungen vorsieht. Zu nennen sind ua familienfördernde und familienentlastende Leistungen in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, des Sozialrechts und in anderen Rechtsbereichen zB die Gewährung von Versicherungspflichtzeiten im Arbeitsförderungsrecht für die Zeit der Kindererziehung (§ 26 Abs 2a SGB III), die Gewährung von Elterngeld und zuvor Erziehungsgeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, zuvor Bundeserziehungsgeldgesetz) oder die Gewährung von Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz) oder bzw Kinderfreibeträgen im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11371880 |
BSGE 2018, 26 |
DStR 2018, 1129 |