Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. keine Unterscheidung bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern. “Klarstellung” durch das RVNG. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Die Regelung des § 93 SGB 6 über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung ist als solche grundsätzlich verfassungsgemäß (Festhaltung an BSG vom 31.3.1998 – B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7).
- § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 ermächtigt den Rentenversicherungsträger nicht, bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren.
Normenkette
SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 2004-07-21, Abs. 3; BVG § 31 Abs. 1 S. 1, § 84a S. 1 Fassung: 2004-07-21, S. 2 Fassung: 2004-07-21; RVNG Art. 1 Nr. 19, Art. 11 Nr. 3, Art. 15 Abs. 2; EinigVtr Art. 8; EinigVtr Anlage I Kap. VIII K II; EinigVtr Anlage I Kap. VIII K; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2005 aufgehoben. Die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Anrechnungsbeträge deswegen zu hoch festgesetzt hat, weil sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 Bundesversorgungsgesetz ergebenden Beträge nur gemindert berücksichtigt hat. Die Beklagte wird verurteilt, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers aus seinem Recht auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab Juli 2000 den anspruchsvernichtenden Einwand als Erfüllungssurrogat entgegenhalten darf, er habe während desselben Zeitraums Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Der Kläger beanstandet insbesondere, dass die Beklagte den Freibetrag, in dessen Höhe die Ansprüche aus dem Recht auf Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben haben, bei ihm niedriger angesetzt hat, weil er am 18. Mai 1990 im Betrittsgebiet gewohnt hat.
Der am 16. Juni 1940 geborene Kläger bezog in der DDR auf Grund eines 1961 erlittenen Arbeitsunfalls eine Unfallrente, die seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente aus der UV nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH gezahlt wird. Ab 1. Juli 2000 erkannte die Beklagte ihm das Recht auf eine Altersrente für Schwerbehinderte zu (Bescheid vom 4. Juli 2000). Dem Widerspruch des Klägers half sie teilweise ab, indem sie den Wert des Rechts auf Altersrente wegen Änderung versicherungsrechtlicher Zeiten neu feststellte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück, soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente gewandt hatte (Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001).
Während des Klageverfahrens nahm die Beklagte weitere Neufeststellungen des Werts des Rechts auf Altersrente vor, und zwar zuletzt im Bescheid vom 4. September 2003. Hierbei machte sie wegen der aus der UV bezogenen Verletztenrente den Einwand der “Überversorgung bzw Überkompensation” geltend. Unter Berücksichtigung der monatlichen Werte der Rechte auf die Renten aus der RV und UV und eines Grenzbetrags in Höhe des Werts des Rechts auf Altersrente ermittelte sie den Anrechnungsbetrag ua in der Weise, dass sie den Freibetrag, um den der geldwerte Betrag der Verletztenrente zu mindern ist, in Höhe des gekürzten Betrags einer Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) berücksichtigte. Demzufolge stellte sie den Anrechnungsbetrag für Bezugszeiten ab 1. Juli 2000 mit 981,90 DM unter Berücksichtigung eines gekürzten Grundrentenbetrags (nach einer MdE um 100 vH) von 1.003,00 DM (an Stelle von 1.156,00 DM) fest, ab 1. Juli 2001 mit 1.000,78 DM unter Berücksichtigung eines gekürzten Grundrentenbetrags von 1.026,00 DM (an Stelle von 1.178,00 DM), ab 1. Januar 2002 mit 511,28 € unter Berücksichtigung eines gekürzten Grundrentenbetrags von 525,00 € (an Stelle von 602,00 €), ab 1. Juli 2002 mit 526,22 € unter Berücksichtigung eines gekürzten Grundrentenbetrags von 540,00 € (an Stelle von 615,00 €) und ab 1. Juli 2003 mit 532,91 € unter Berücksichtigung eines gekürzten Grundrentenbetrags von 546,00 € (an Stelle von 621,00 €). Für die Bezugszeiten ab 1. Juli 2004 sind nach den Angaben des Sozialgerichts (SG) dieselben Feststellungen wie für die Zeit ab 1. Juli 2003 getroffen worden.
Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 1. Juni 2005) und ausgeführt, die Anrechnung der Verletztenrente sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beklagte habe im Übrigen die Anrechnungsbeträge und die daraus resultierenden verminderten monatlichen Zahlungsbeträge ordnungsgemäß festgestellt. Dies folge insbesondere aus der Neufassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004. Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R; Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R) könne nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat die vom SG zugelassene Revision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 93 Abs 1, 2 und 3 SGB VI und der Art 3, 14 Grundgesetz (GG), soweit die nach einer MdE von 100 vH aus der UV gewährte Verletztenrente trotz seiner vollen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf seine Altersrente aus der RV angerechnet werde. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des § 93 Abs 2 und 3 SGB VI und der Art 2, 20 Abs 3 GG, soweit sich § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RVNG Rückwirkung zum 1. Januar 1992 beimesse. Er trägt vor, er habe trotz seines Arbeitsunfalls seine Erwerbstätigkeit wieder voll fortgesetzt und hieraus verfassungsrechtlich geschützte Rechte erworben, die ihm nun unter der Maxime, Doppelbezüge zu vermeiden, in erheblicher Höhe entzogen würden. Dadurch werde er in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Im Übrigen dürfe selbst bei einer Anrechnung der Verletztenrente der Anrechnungsbetrag nicht nach einem für das Beitrittsgebiet abgesenkten Betrag der Grundrente ermittelt werden. Insoweit habe das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R) zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVNG entschieden, dass bei der Festsetzung des Anrechnungsbetrags nicht zwischen Normadressaten in den alten und neuen Bundesländern unterschieden werden dürfe. Die Neufassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI durch das RVNG verletze das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2005 und die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Hierbei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum RVNG.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger die volle Aufhebung der Festsetzungen der Anrechnungsbeträge begehrt. Dagegen ist sie begründet, soweit er deren teilweise Aufhebung beantragt hat; insoweit hat die Beklagte einen zu niedrigen Freibetrag eingestellt.
1. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Sein Aufhebungsbegehren verfolgt der Kläger zulässig mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Da die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge nicht die Festsetzung des Werts des Rechts auf Altersrente, sondern die in der Höhe dieses Werts monatlich entstehenden Zahlungsansprüche berühren (dazu sogleich unter Ziff 2), steht mit ihrer Aufhebung zugleich fest, welche monatlichen Geldbeträge die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Ferner ist die echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) die zulässige Rechtsschutzform, um – gestützt auf die bindend gewordenen Wertfeststellungen – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge zu erreichen.
2. Die Klagen sind unbegründet, soweit der Kläger die Anrechnung der Verletztenrente aus der UV für verfassungswidrig hält, er also die volle Zahlung der Geldbeträge begehrt, die dem festgesetzten Wert des Stammrechts auf Rente und daher dem der monatlichen Zahlungsansprüche entsprechen.
Die betragsmäßige Anrechnung einer Verletztenrente aus der UV auf eine Rente aus der RV führt zwangsläufig dazu, dass der Betroffene die Geldleistung nicht in Höhe des festgesetzten Werts seines Rechts auf Rente erhält, sondern der RV-Träger ihm einen geringeren Betrag zahlt. Die Anrechnung bewirkt daher immer einen Eingriff in geldwerte Ansprüche des Betroffenen und bedarf schon mit Blick auf den einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), vor allem aber nach dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG einer Ermächtigungsgrundlage, in der Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs geregelt sind. Da es um Eingriffe in subjektive Rechte geht, kann es nicht der Verwaltung oder dem Richter überlassen bleiben, die maßgeblichen Kriterien zu bestimmen, sondern dies ist allein dem Deutschen Bundestag als dem gesetzgebenden Organ des Bundes vorbehalten.
Gemäß § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der UV die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Diese Norm regelt die Voraussetzungen, unter denen der RV-Träger als Schuldner des Versicherten, der ihm gegenüber als Gläubiger ein Recht auf eine RV-Rente hat, den in Höhe des Werts dieses Rechts entstandenen monatlichen Ansprüchen (ganz oder teilweise) anspruchsvernichtend durch Verwaltungsakt (Festsetzung der monatlichen Anrechnungsbeträge) entgegenhalten darf und muss, dieser habe jeweils für denselben Monat außerdem einen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der UV, durch den bereits (ganz oder teilweise) der Nachteil ausgeglichen werde, den – insoweit nachrangig zur UV-Rente – abzugelten die RV versprochen habe (anspruchsvernichtender Einwand der Übersicherung). Im Einzelnen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag nach der Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 SGB VI und der Grenzbetragsregelung seines Abs 3.
Diese “Anrechnungsregelung” ist als solche grundsätzlich mit Art 3 Abs 1 GG und Art 14 GG vereinbar. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr 7) Bezug genommen, die nachfolgend zusammengefasst werden:
§ 93 SGB VI berührt den Schutzbereich der grundrechtlichen Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz und muss sich deshalb an den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG messen lassen. Das Regelungskonzept der Anrechnung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Die Beklagte hat den Wert des subjektiven Rechts des Klägers auf Altersrente und damit inzidenter den Wert der aus diesem (Stamm-)Recht monatlich entstehenden Einzelansprüche zum 1. Juli 2000 mit 2.316,87 DM festgesetzt und den Ansprüchen jeweils den anspruchsvernichtenden Einwand der Übersicherung in Höhe des Anrechnungsbetrags von 981,90 DM entgegengehalten (es genügt insoweit beispielhaft auf die zum Rentenbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidungen abzustellen; für die nachfolgenden Neufeststellungen gilt Entsprechendes). Dieser Einwand lässt das Recht auf Rente und die Einzelansprüche mit dem von der Beklagten festgestellten Wert unberührt, mindert diesen Wert also nicht. Weder die Zahl der Entgeltpunkte (EP) noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 93 SGB VI betroffen. Vielmehr setzt die Norm in Gestalt des Mindestgrenzbetrags, der mindestens dem Wert des Rechts auf Rente (= sog Monatsbetrag der Rente, § 64 SGB VI) entspricht, gerade voraus, dass der Wert des Rechts auf Rente aus der RV als solcher unverändert bleibt. Der in § 93 SGB VI ausgestaltete anspruchsvernichtende Einwand beschränkt sich darauf, dass – bei gleich bleibendem Wert des Rechts auf Rente – derjenige Betrag reduziert wird, dessen Auszahlung der Rentenberechtigte vom RV-Träger monatlich beanspruchen kann (§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch). Demzufolge kommt der Verletztenrente aus der UV in Höhe des Anrechnungsbetrags die Bedeutung eines Erfüllungssurrogats zu; der Anspruch gegen den RV-Träger gilt in Höhe des Anrechnungsbetrags als erfüllt und befreit den RV-Träger insoweit von seiner Leistungspflicht.
§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten schafft, die neben der Rente aus der RV eine Verletztenrente aus der UV beziehen, ist eine Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 GG. Sie verletzt das Eigentumsgrundrecht des Klägers nicht, weil sie sich am “Wohl der Allgemeinheit” orientiert, nämlich am Gemeinwohl der Generationen übergreifenden Versichertengemeinschaft, das nicht nur Grund für die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist (Art 14 Abs 2 GG), sondern auch Grenze für die Beschränkung des Rentenversicherungs-Eigentums. Die durch § 93 SGB VI getroffene Schrankenbestimmung ist verhältnismäßig. Sie beruht ferner auf einem Sachgrund (materielles Differenzierungskriterium), der Art und Ausmaß der Abweichung von der Normregelung rechtfertigt. Dies deckt sich mit den Anforderungen, welche sich auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben.
Die Anrechnungsregelung verfolgt den verfassungsgemäßen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog Überversorgung bzw Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne – insoweit anders als das für Bezugszeiten bis Ende 1991 gültige Recht – den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Dies wird durch die Freibetragsregelung gewährleistet. Angerechnet wird immer nur der Teil der Verletztenrente, der den Bedarf deckt, zu deren Absicherung auch das Recht aus der RV erworben und zugesagt wurde.
Beide Rentenleistungen erfüllen eine Einkommensersatzfunktion, und zwar kommt der Verletztenrentenrente aus der UV ua eine Lohnersatzfunktion zu, während die Renten in der RV den Ausfall von ansonsten versichertem Erwerbseinkommen ausgleichen. Trotz dieser Unterschiede im Versicherungsgegenstand stimmen die Sicherungsziele insoweit letztlich überein (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2). Neben der weitgehenden Gruppenkongruenz bzw personellen Kongruenz bei Beitragszahlern (Beitragszahler sind sowohl in der UV als auch RV nur die Arbeitgeber, vgl zur RV: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, BSGE 86, 262, 268 ff = SozR 3-2600 § 210 Nr 2) und Versicherten besteht im Ausgleich des materiellen Schadens eine sachliche Kongruenz. Diese rechtfertigt die Anrechnung der Verletztenrente.
Eine sachliche Kongruenz besteht nicht, wo die Verletztenrente nicht die durch Arbeitsunfälle erlittenen materiellen Schäden deckt, also keine Lohnersatzfunktion hat, sondern dem Ausgleich immaterieller Schäden dient. Insoweit hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Beschluss vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118, 132 f; vgl auch Beschluss vom 8. Februar 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr 1) geklärt, dass die Verletztenrente als Unfallentschädigung schon 1972 für MdE-Grade bis 50 vH einen für die Anwendung des Gleichheitssatzes des Art 3 GG zu beachtenden Funktionswandel weg vom Lohnersatz hin zum Ausgleich immaterieller Schäden genommen hatte. Den diese Schäden widerspiegelnden Betrag auszuklammern, ist der Sinn und Zweck der Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.
Allerdings unterscheiden die Regeln des Sozialgesetzbuchs – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) über den Geldwert des Rechts auf Verletztenrente, die an den individuellen Jahresarbeitsverdienst des Verletzten anknüpfen, nicht zwischen dem materiellen und dem immateriellen Schadensanteil; der Letztere wurde jedoch vom Gesetz durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG festgeschrieben, die im Wesentlichen der Entschädigung der immateriellen Schäden dient, seitdem die materiellen Schäden weitgehend durch andere Leistungen des BVG abgedeckt werden (dazu: BVerfG, Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f). Die – ua von Art 3 Abs 1 GG – gebotene Ausklammerung des Entschädigungsbetrags für immaterielle Schäden ließ sich bei der Festsetzung der Anrechnungsbeträge im Rahmen des § 93 SGB VI somit dadurch umsetzen, dass sich der Freibetrag nach dem Betrag bestimmt, der bei gleichem MdE-Grad als Grundrente nach § 31 BVG geleistet würde (zu evtl darüber hinausgehenden Vergünstigungen auf Grund der Neufassung des Gesetzestextes siehe unten Ziff 3 Buchst a). Hierbei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass je nach Schwere des Arbeitsunfalls das Ausmaß der immateriellen Schäden unterschiedlich ist. Dadurch wird zugleich eine Gleichbehandlung der unfallverletzten Rentenberechtigten garantiert. Bei gleichem MdE-Grad und damit gleichem immateriellen Schaden wird ein gleicher Freibetrag gewährleistet. Bei unterschiedlichen MdE-Graden und damit unterschiedlichen immateriellen Schäden bewirkt § 31 BVG die gebotene sachliche Differenzierung. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei leichten, mittelschweren und schweren Unfällen diese Schäden unterschiedlich zu bemessen sind und damit unterschiedliche Freibeträge erfordern (Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO).
Entgegen der Auffassung des Klägers wird er nicht gegenüber denjenigen unfallverletzten Rentnern benachteiligt, die – anders als er – nach dem Arbeitsunfall nicht mehr oder nicht in gleichem Umfang erwerbstätig gewesen sind. Auch bei diesen wird die Verletztenrente angerechnet. Eine verfassungswidrige Benachteiligung des nach dem Unfall weiterhin Vollerwerbstätigen besteht nicht. Bei gleichem MdE-Grad wird zwar beiden Personengruppen ein gleicher Freibetrag zugestanden, jedoch erwirbt der weiterhin versicherungspflichtig erwerbstätige Verletzte auf Grund seiner zusätzlichen Vorleistungen zur RV zusätzliche Rangstellenwerte (verwaltungstechnisch ausgedrückt in EP), die den Wert seines Rechts auf Rente erhöhen; sie garantieren ihm zugleich im Rahmen des § 93 Abs 3 SGB VI einen seiner individuellen Vorleistung entsprechend höheren Mindestgrenzbetrag als denjenigen, die nach dem Unfall nicht oder nicht in gleichem Umfang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass die “Anrechnungsregelung” des § 93 SGB VI als solche grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Für Rentenbezieher im Beitrittsgebiet bestehen keine Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten (so auch Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO). Dem besonders hohen immateriellen Schaden des Klägers wird durch einen entsprechend hohen Freibetrag Rechnung getragen, nämlich dem Betrag, der sich bei einer Grundrente nach einer MdE von 100 vH bestimmt (ggf erhöht durch weitere Zuschläge und Zulagen; dazu sogleich unter Ziff 3 Buchst a). Sachliche Gründe, warum Bezieher einer Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH von der Anrechnung ausgenommen werden müssten, sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher unbegründet, soweit sich der Kläger grundsätzlich gegen die Anrechnung der Verletztenrente wendet.
3. Die Klagen sind begründet, soweit der Kläger die Festsetzungen niedrigerer Anrechnungsbeträge und damit höherer monatlicher Zahlungsbeträge für Bezugszeiten ab 1. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 1. Juni 2005 begehrt.
Der Kläger begehrt die Festsetzung der Anrechnungsbeträge unter Zugrundelegung eines höheren Freibetrags, nämlich in Höhe des ungekürzten Betrags für eine Grundrente nach dem BVG. Dieses Begehren ist begründet.
§ 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF durch Art 1 Nr 19 RVNG ermächtigt den RV-Träger nicht, bei der Einstellung des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Die Neufassung erschöpft sich darin, dass die Wörter “dem Bundesversorgungsgesetz” durch die Wörter “§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes” ersetzt worden sind. Dadurch hat sie nach der objektiven Bedeutung des Gesetzes zum einen die bisherige Rechtslage in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, zum anderen hat sie rückwirkend zum 1. Januar 1992 die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage für die Betroffenen “klarstellend” verbessert.
a) Mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG hat das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage günstigere Anrechnungsregelung für die Betroffenen geschaffen.
§ 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ordnet nunmehr an, dass die Festsetzung des Anrechnungsbetrags ua nach dem Grundrentenbetrag des § 31 BVG zu bestimmen ist, ohne die Anwendung auf bestimmte Absätze dieser Norm zu beschränken. Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs 1 BVG ergibt. Darüber hinaus könnten die Ausführungen in dem genannten Urteil inhaltlich dafür sprechen, dass die Bestimmung des maßgeblichen Betrags nur nach Satz 1 in § 31 Abs 1 BVG zu erfolgen hatte.
Die Neufassung hat mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG “klargestellt”, dass neben der Grundrente nach Abs 1 Satz 1 aaO auch die weiteren Regelungen dieser Norm bei der Ermittlung des Freibetrags zu berücksichtigen sind. Insofern hat sie zwar im Vergleich zur bisherigen – durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten – Rechtslage das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 1992 geändert, hierbei handelt es sich jedoch um eine ausschließlich begünstigende Änderung für die unfallverletzten Rentner; die angeordnete Rückwirkung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Da § 31 Abs 1 Satz 1 BVG nicht zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten aus den alten und neuen Bundesländern differenziert, hat die Beklagte in Anwendung dieser Norm für Bezugszeiten ab 1. Juli 2000 einen Freibetrag unter Berücksichtigung eines ungekürzten Grundrentenbetrags (nach einer MdE um 100 vH) von 1.156,00 DM (an Stelle von 1.003,00 DM) einzustellen, ab 1. Juli 2001 von 1.178,00 DM (an Stelle von 1.026,00 DM), ab 1. Januar 2002 von 602,00 € (an Stelle von 525,00 €), ab 1. Juli 2002 von 615,00 € (an Stelle von 540,00 €) und ab 1. Juli 2003 sowie 1. Juli 2004 von 621,00 € (an Stelle von 546,00 €). Die Anrechnungsbeträge mindern sich entsprechend den jeweiligen Differenzen.
Ob die weiteren Regelungen des § 31 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 bis 5 BVG beim Kläger zu noch höheren Freibeträgen führen, war nicht zu entscheiden. Der Zuschlag für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 31 Abs 1 Satz 2 BVG), ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger das 65. Lebensjahr erst am 16. Juni 2005 und nicht während des streitbefangenen Zeitraums bis zum 1. Juni 2005 vollendet hat. Da er den Streitgegenstand auf die Berücksichtigung eines höheren Grundrentenbetrags iS des Abs 1 aaO beschränkt, also auch nicht andeutungsweise eine Anwendung der Abs 2 bis 5 aaO gefordert hat, hat der Senat hierüber mangels Klage nicht zu befinden. Allerdings wird die Beklagte darüber im Rahmen der Neubescheidung mit zu entscheiden haben.
b) Die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI durch das RVNG vom 21. Juli 2004 hat im Ergebnis kein anwendbares Recht geschaffen und geht ins Leere.
Der 13. Ausschuss (für Gesundheit und Soziale Sicherung) des 15. Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht vom 10. März 2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) ausgeführt, mit den in der Neufassung ausdrücklich erwähnten Vorschriften über die Grundrente nach dem BVG werde klargestellt, dass die dort seit 1992 geregelte Verweisung – entsprechend der bisherigen Praxis der Träger der Rentenversicherung – sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasse. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der UV auf eine Rente aus der RV in den neuen Ländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern.
Diese Ausführungen treffen ua schon deshalb inhaltlich nicht zu, weil die von der vollziehenden Gewalt 1992 eigenmächtig eingeführte Freibetragskürzung nur “unfallverletzte Altrentner” der DDR und nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet “aus dem Osten” zugezogene Unfallrentner betraf. Hingegen waren die im Beitrittsgebiet lebenden Unfallverletzten nicht betroffen, die nach dem 18. Mai 1990 dorthin aus dem Bundesgebiet oder aus dem westlichen Ausland zuzogen oder nach dem 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall erlitten. Umgekehrt gibt es im alten Bundesgebiet wohnende RV-Rentner, denen wegen eines vor dem 19. Mai 1990 in der DDR erlittenen Arbeitsunfalls nur ein gekürzter Freibetrag gewährt wird. Entgegen dem – fehlinformierten – 13. Ausschuss betraf die eigenmächtige Verwaltungspraxis also alle RV-Rentner im ganzen Bundesgebiet, die am 18. Mai 1990 als Unfallverletzte in der DDR oder die in den Gebieten der Auslandsversorgung gewohnt hatten.
Die – augenfällig auf Fehlinformationen beruhenden – Erläuterungen des 13. Ausschusses des 15. Deutschen Bundestages (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) sind zwar eine Hilfsquelle für die historische Gesetzesauslegung und Rechtsfindung, jedoch kein Gesetz und daher ohne Bindungswirkung für die Rechtsprechung. Schon gar nicht kommt ihnen die Bedeutung einer “authentischen Interpretation” zu, zu der nach dem GG nicht einmal das für den Bund vorrangig zuständige gesetzgebende Organ, der Deutsche Bundestag, befugt ist. Das Recht zur “authentischen Gesetzesinterpretation” ist eine Prärogative (“Majestätsrecht”) absoluter Monarchen, Diktatoren und Oligarchen, dem demokratischen Verfassungsstaat des GG dagegen fremd (vgl hierzu: W. Meyer, Authentische Interpretation oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S 221 ff mwN). In diesem aber sind die Gerichte allein an das im verkündeten Gesetzestext objektiv erklärte Gesetz und an das Recht (Art 20 Abs 3 GG) gebunden. Sie müssen die objektive Bedeutung des erklärten “Willens des Gesetzes” im Wege der Auslegung feststellen.
Entgegen der vom 13. Ausschuss verlautbarten Zielrichtung war die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG schlechthin nicht geeignet, eine “Klarstellung der seit 1992 geregelten Verweisung” zu bewirken, dies schon deshalb nicht, weil es keine derartige Verweisungsregelung gab. Der auch insoweit augenfällig falsch unterrichtete 13. Ausschuss hat deshalb seinerseits den 15. Deutschen Bundestag in die Irre geführt. Seine Ausführungen entsprachen auch nicht den Gesetzestexten und der (durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten) Rechtslage bis zur Beschlussfassung über das RVNG. Außerdem würde die angebliche “Klarstellung” – weil objektiv falsch – sogar bei Unterstellung ihrer Gültigkeit dazu führen, dass nur ein Teil der “Altrentner der DDR” unter die neue Freibetragskürzung fallen könnte (dazu unter Buchst cc ≪1≫); dies kann offen bleiben, da § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auch insoweit – in jedem Fall für die Zeit ab 1. Januar 1999 – auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes Gesetz, also ins Leere verweist (dazu nachfolgend unter Buchst cc ≪2≫).
aa) Weder die Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 noch diejenigen aus nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren bis zur Beschlussfassung über das RVNG im Jahre 2004 lassen auch nur andeutungsweise erkennen, dass für unfallverletzte Rentenberechtigte in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Freibetragsregelungen eingeführt werden sollten.
Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden. Dieser Rechtsprechung hat sich der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3) angeschlossen. Der 13. Ausschuss des Deutschen Bundestages benennt in seinem Bericht vom 10. März 2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) keine Fakten, die ein anderes Ergebnis der historischen Auslegung auch nur theoretisch als möglich erscheinen lassen könnten.
Die Freibetragsregelung hatte seit dem Gesetzesbeschluss des 11. Deutschen Bundestages vom 9. November 1989 (dem Tag des sog Mauerfalls) bis zum Gesetzesbeschluss des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2004 über das RVNG die Fassung, dass der Betrag bei der Verletztenrente auch der UV nicht zu berücksichtigen sei, “der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, …”. In den Gesetzesberatungen des Jahres 1989 war es – wie ua der Sachverständige Ruland bekundete (vgl Protokoll über die 89. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 14. Juni 1989, S 89/12) – darum gegangen, einen “einheitlichen” Freibetrag ua auch für – die sachlich eigentlich nicht dazu gehörenden – Hinterbliebenenrenten festzusetzen, der denjenigen Anteil der Verletztenrente verlässlich widerspiegeln sollte, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient. Irgendwelche Erwägungen, im Falle einer – damals noch nicht einmal im Anfangsstadium erkennbaren – Wiedervereinigung den unfallverletzten Alt-Rentnern der DDR einen niedrigeren Freibetrag zuzuerkennen, sind den gesamten Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 nicht zu entnehmen (vgl ua die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124, und zum Ausschussbericht, BT-Drucks 11/5490). Mit Blick auf den Zeitabschnitt 1989 überrascht dies nicht. Naturgemäß waren Themen der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet zu jenem Zeitpunkt kein Thema der Beratungen über das RRG 1992, sodass der “ursprüngliche Wille des Gesetzgebers” bei der Beschlussfassung am 9. November 1989 nicht auf die später praktizierte Ungleichbehandlung von Rentnern in den alten und neuen Bundesländern im Rahmen der hier einschlägigen Freibetragsregelung gerichtet sein konnte.
Der Gesetzestext hat bis zum Gesetzesbeschluss über das RVNG vom 21. Juli 2004 keine Änderung erfahren. Die seit 1989 erfolgten Änderungen des § 93 SGB VI betrafen nicht dessen Abs 2 Nr 2 Buchst a. Auch finden sich in den Quellen über die jeweiligen Beratungen des Deutschen Bundestages, die dem BSG zugänglich sind, keine Hinweise darauf, es könne ihm aus seiner Mitte oder von Seiten der vollziehenden Gewalt die Anregung vorgetragen worden sein, unfallverletzte Alt-Rentner der DDR bezüglich des Freibetrags schlechter zu stellen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte spätestens bei der normativen Ausgestaltung der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet Anlass bestanden zu erwägen, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine solche Ungleichbehandlung tragen oder ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich sei. Die zugänglichen Quellen enthalten nicht einmal die Andeutung, dass der Deutsche Bundestag Derartiges geprüft hat. Insoweit wird ua auf die Materialien zum Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks 12/405 und 12/786) sowie zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BT-Drucks 12/4810 und 12/5017) Bezug genommen.
Gleichwohl hat die vollziehende Gewalt seit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 eigenmächtig für die unfallverletzten Altrentner der DDR nur einen geringeren Freibetrag bei gleich hoher MdE im Vergleich zu den sonstigen unfallverletzten Rentnern eingesetzt. Sie berief sich dafür auf § 84a Satz 1 und 2 BVG, der durch die Anlage I Kapitel VII Sachgebiet K Abschnitt II zum Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Regelungen als geltendes Bundesrecht Inhalt des Einigungsvertragsgesetzes sind, in das BVG eingefügt worden war (dazu unter Ziff 3 Buchst cc ≪2≫). In den Materialien zum EinigVtr (siehe ua die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des EinigVtr vom 23. September 1990 – BGBl II 885 (1239) – und die sog amtlichen Erläuterungen zu den Anlagen zum EinigVtr – BT-Drucks 11/7817 – vom 10. September 1990, dort zB Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III und Sachgebiet K) finden sich jedoch keine Andeutungen, der Bundestag habe sich überhaupt oder in diesem Zusammenhang mit der Freibetragsregelung des § 93 SGB VI befasst; erst recht gilt dies für den Haupttext des EinigVtr.
bb) Auch der 1989 beschlossene Gesetzestext, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI aF lassen nicht erkennen, dass der “ursprüngliche Wille des Gesetzgebers” darauf gerichtet war, mit der Ausgestaltung der Norm eine differenzierte Freibetragsregelung für unfallverletzte Rentenberechtigte in den alten und neuen Bundesländern zu schaffen.
Der Text dieser Norm verlautbarte in seiner unveränderten Fassung bis zum Jahre 2004, dass bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der UV der Betrag unberücksichtigt blieb, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die entsprechend anzuwendenden Normen des BVG wurden nicht benannt. Hinweise auf eine vorzunehmende Ungleichbehandlung zwischen unfallverletzten Rentnern lassen sich dem Text nicht entnehmen.
Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht. Schon die vorstehend dargestellte Entstehungsgeschichte schließt aus, dass bei Einführung des § 93 SGB VI eine solche Verweisung auch nur angedacht worden sein könnte. Die ausschließliche Anknüpfung an die Grundrente iS des § 31 BVG beinhaltete eine bloße Rechtsfolgenverweisung; sie war erforderlich, weil die Festsetzung des geldwerten Betrags der Verletztenrenten – wie oben schon angesprochen – nicht nach einem materiellen und immateriellen Schadensanteil unterscheidet, der letztere sich jedoch durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG abschätzen lässt (dazu auch: BVerfG, Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f). Sinn und Zweck des § 93 Abs 2 Nr 2 SGB VI aF war es somit, im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der UV einen einheitlichen Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleichem MdE-Grad einzustellen; einen besonderen – reduzierten – Freibetrag für das Beitrittsgebiet sah die Norm nicht vor. Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3).
cc) Soweit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF der RVNG auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG verweist, liegt insoweit eine Rechtsgrundverweisung vor. Anderenfalls wäre durch das RVNG nachträglich rückwirkend für alle Unfallverletzten im ganzen Bundesgebiet eine Freibetragskürzung eingeführt worden. Selbst wenn diese Regelungen gültiges Recht verlautbaren würden, würde nur eine sehr kleine Gruppe von unfallverletzten Altrentnern der DDR von deren persönlichem Anwendungsbereich erfasst. Diese Rechtsgrundverweisung hat als Rechtsfolge nur eine weitere Rechtsfolgenverweisung, die jedoch ins Leere geht, da sie auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes Gesetz verweist.
(1) Tatbestandsmäßig erfasst § 84a Satz 1 und 2 BVG nur die kleine Gruppe der sog “Umzügler” oder “Zuzügler”.
Die Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG ist keine Rechtsfolgen-, sondern eine Rechtsgrundverweisung. Würde es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln, wären alle unfallverletzten Rentner betroffen, gleichgültig, ob sie am maßgeblichen Stichtag (dazu sogleich) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem alten oder neuen Bundesland hatten. Wenn nach den Ausführungen im Bericht des 13. Ausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 15/2678) mit der Verweisung bezweckt werden sollte, einen niedrigeren Freibetrag nur für unfallverletzte Rentner des Beitrittsgebiets einzustellen, muss es sich um eine Rechtsgrundverweisung handeln, dh der Betroffene muss sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, erfüllen. Danach wäre von vornherein nur ein sehr kleine Gruppe von Rentnern betroffen.
§ 84a Satz 1 BVG ordnet – in direkter Anwendung – in Ergänzung des EinigVtr (Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III ≪nachfolgend: EinigVtr Abschnitt III≫ Nr 1 Buchst l) an, dass Kriegsopfer (iS von §§ 1 ff BVG), die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, frühestens ab Januar 1991 Versorgung nach dem BVG nur mit den für das Beitrittsgebiet geltenden Maßgaben auch dann erhalten, wenn sie vor oder nach dem 1. Januar 1991 in das “alte Bundesgebiet” umgezogen waren oder umziehen. Unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallen nur Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten und danach aus dem Beitrittsgebiet in ein altes Bundesland umgezogen sind. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist somit auf eine Norm, deren persönlicher Anwendungsbereich unfallverletzte Versicherte auf Grund der beabsichtigten Gleichstellung mit Kriegsopfern nur erfassen könnte, wenn sie – wie die betroffenen Kriegsopfer – “Umzügler” in das alte Bundesgebiet sind.
Auch § 84a Satz 2 BVG – in direkter Anwendung – hat einen nur sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich. Diese Bestimmung, die auf Satz 1 aaO verweist, gilt für die Kriegsopfer, die aus den von § 1 der Auslandsversorgungsverordnung erfassten Staaten nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet zugezogen waren oder zuziehen und dann in das “alte Bundesgebiet” umziehen (sog “Zuzügler”). § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI erfasst diese “Ostzuzügler” also nur, wenn sie “aus dem Osten” nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet und danach ins alte Bundesgebiet gezogen sind.
§ 84a Satz 1 und 2 BVG wurde durch Art 8 EinigVtr iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II (nachfolgend EinigVtr Abschnitt II) als Ergänzung des Abschnitts III aaO in das BVG eingefügt. Der Grund hierfür war, dass das BVG in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst m zum 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt, also auf das Beitrittsgebiet übergeleitet wurde. Der räumliche Geltungsbereich des BVG wurde auf Menschen erstreckt, die im Beitrittsgebiet wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten. Dazu wurden in Abschnitt III Nr 1 Buchst a bis k besondere Maßgaben ausgestaltet, die gemäß Abschnitt III Nr l für die Berechtigten galten, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, und ferner für Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsbereich der Auslandsversorgungsverordnung hatten und ihn danach im Beitrittsgebiet begründet haben.
EinigVtr Abschnitt II erfüllt mit der Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG den Plan des Einigungsvertragsgesetzgebers, nicht nur für die in Abschnitt III Nr 1 Buchst l erfassten dauerhaften Bewohner des Beitrittsgebiets, sondern auch für “Umzügler” und für einen Teil der “Zuzügler” (vor allem aus dem früheren “Ostblock”) ins alte Bundesgebiet die Maßgaben gleichfalls in Kraft zu setzen. Die Grundregelung befindet sich daher in Abschnitt III Nr 1, die Ergänzungsregelung in Abschnitt II. Es entspricht somit dem Plan des Einigungsvertragsgesetzes vom 18. September 1990, als dessen Inhalt der EinigVtr nach dessen Art 45 Abs 2 als Bundesrecht geltendes Recht ist, dass § 84a Satz 1 und 2 BVG Kriegsopfer nicht erfasst, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Da die Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI nur auf § 84a Satz 1 und 2 BVG, nicht aber auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l verweist, werden nur die benannten “Um- und Zuzügler” erfasst, nicht jedoch die Personen, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Eine erweiternde Anwendung oder Analogie zu Lasten der betroffenen Renteneigentümer ist der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verboten; denn die Ermächtigung zu solchen Eingriffen in das Renteneigentum ist – wie stets bei Art 14 GG – allein dem parlamentarischen Gesetz vorbehalten.
Ausweislich der Akten hatte der Kläger als Unfallopfer am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er fällt daher nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 84a Satz 2 BVG. Auch sind zurzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, er könnte nach dem 18. Mai 1990 ins alte Bundesgebiet umgezogen sein, jedoch fehlen insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des SG. Dennoch konnte eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz zwecks Aufklärung der Voraussetzungen des § 84a Satz 1 BVG unterbleiben; denn die Anrechnungsentscheidungen der Beklagten waren auch dann rechtswidrig, wenn man zu Lasten des Klägers unterstellt, er hätte nach dem 18. Mai 1990 und während des gesamten streitigen Zeitraums im alten Bundesgebiet gewohnt oder sich dort gewöhnlich aufgehalten. Dann wäre zwar – kraft belastender Unterstellung – der Tatbestand des § 84a Satz 1 BVG erfüllt, jedoch ginge dessen Rechtsfolge ins Leere.
(2) Die Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf § 84a Satz 1 (und 2) BVG geht rechtlich ins Leere, weil auf Gesetze verwiesen wird, die das BVerfG für nichtig erklärt hat.
§ 84a Satz 1 BVG gestaltet die anzuwendende Rechtsfolge nicht selbst aus, sondern ordnet nur an, dass die dort genannten “Umzügler” (Gleiches gilt für “Zuzügler”), also die Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten und danach ins alte Bundesgebiet umgezogen waren, “Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben” erhalten. Für § 93 SGB VI und die unfallverletzten Altrentner aus der DDR bedeutet dies, dass ihr Freibetrag den Maßgaben des EinigVtr für die Grundrente unterstellt wird, falls sie nach dem 18. Mai 1990 in das alte Bundesgebiet umgezogen waren und im streitigen Zeitraum dort wohnten.
Die von der Beklagten behauptete Kürzungsbefugnis kann sich nicht aus § 84a Satz 1 (und 2) BVG selbst, sondern allenfalls erst aus dem Gesetz ergeben, auf das § 84a Satz 1 BVG weiterverweist, also aus EinigVtr Abschnitt III. Dort ist geregelt, dass das BVG mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet auf die Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 dort wohnten (und noch wohnen) oder die aus bestimmten Staaten nachher dorthin zuzogen (Nr 1 Buchst l aaO), ab 1. Januar 1991 (Nr 1 Buchst m aaO) ua mit folgender Maßgabe aus EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 Regelung 4 anzuwenden ist: “Die in § 31 Abs 1 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt”. In Satz 6 aaO heißt es, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt gibt.
§ 84a Satz 1 (und 2) BVG, der selbst keine Rechtsfolge ausgestaltet, ordnet also für den Grundrentenbetrag im Weg einer weiteren dynamischen Rechtsfolgenverweisung auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 eine Vervielfältigung der Grundrentenbeträge mit einem Bruchwert an, für dessen Höhe er im Wege einer weiteren dynamischen Verweisung auf das Rentenversicherungsrecht des SGB VI verweist. Erst aus diesem ergibt sich möglicherweise, worauf hier nicht näher einzugehen ist, in welchem Umfang der Freibetrag zu kürzen ist.
Diese dynamische Verweisung geht ins Leere; denn § 84a Satz 1 BVG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 ist durch das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – in: BGBl I 2000, 445; BVerfGE 102, 41 bis 67) ab 1. Januar 1999 mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden, soweit die Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Es steht daher mit Gesetzeskraft fest, dass die in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI in Bezug genommenen Gesetzestexte, welche die Kürzung des Freibetrags rechtfertigen sollen, nichtig sind und Rechtsfolgen hieraus für die Absenkung der Beträge der Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG seit dem 1. Januar 1999 nicht hergeleitet werden können. Das BSG ist gemäß Art 20 Abs 3 GG iVm § 31 Abs 1 und 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hieran gebunden; es ist ihm schlechthin verboten, über die Festsetzung des Freibetrags für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage der nichtigen Normen (§ 84a Satz 1 und 2 BVG) zu urteilen, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist. Jede (dynamische) Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann (vgl insoweit zur vergleichbaren Verweisung im Recht des Dienstbeschädigtenausgleichs: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005, B 4 RA 58/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Bislang ist nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG kein vom Deutschen Bundestag, der für den Bund allein originär Gesetze “geben” kann, beschlossener Text mit dem Inhalt der für nichtig erklärten Normen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der “Gesetzgeber” hat die nichtigen Normen, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist, nicht wiederholt. Eine “konkludente” Gesetzgebung, hier etwa durch den Gesetzesbeschluss vom 21. Juli 2004 zum RVNG, ist dem GG unbekannt. Eine relative Nichtigerklärung von Gesetzestexten, die einen Gesetzestext etwa nur im Blick auf seinen originären Anwendungsbereich für ungültig erklärt, jedoch insoweit für gültig, als andere Normen dynamisch auf ihn verweisen, kennt das Verfassungsrecht ebenfalls nicht. Derartiges hat das BVerfG im vorgenannten Urteil auch nicht ausgesprochen und ist im Bundesgesetzblatt auch nicht verkündet worden.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Entscheidungsformel mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar. Folglich bleibt als Vorschrift des BVG, auf die § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI verweist, jedenfalls für Zeiten ab 1. Januar 1999 allein § 31 BVG. Für den hier umstrittenen Zeitraum fehlt damit jegliche Rechtsgrundlage dafür, den sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Betrag der Grundrente und damit den Freibetrag durch Vervielfältigung mit einem “Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet” zu kürzen.
dd) Im Übrigen weist der Senat in gebotener Kürze noch auf Folgendes hin (obiter dictum):
Gegen die Gültigkeit der Verweisung auf die “Kürzungsbefugnis” in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4, also für die dort angeblich vorhandene Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Renteneigentum, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
(1) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang.
EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist.
(2) Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen.
(3) Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen.
Die Norm gibt keine inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zu den materiellen Voraussetzungen, welche die Exekutive bei ihrer Kürzungsentscheidung zu beachten hat.
Sie schreibt vor, dass die Kürzung in der Weise vorzunehmen sei, dass die geldwerten Beträge ua in § 31 Abs 1 und 5 BVG mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren seien, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren “Standardrente” (§ 68 SGB VI) im Beitrittsgebiet zur verfügbaren “Standardrente” in den alten Bundesländern ergebe. Eine Standardrente für das Beitrittsgebiet war nie in § 68 SGB VI definiert; auch aus sonstigen Vorschriften des SGB VI lässt sich nicht entnehmen, was unter einer Standardrente des Beitrittsgebiets verstanden werden könnte, abgesehen davon, dass das SGB VI bei Inkrafttreten der Regelungen des EinigVtr noch nicht in Kraft war. Ab 2001 enthält § 68 SGB VI im Übrigen auch keine Definition der Standardrente für die alten Bundesländer mehr. Aus dem Gesetz ist daher nicht erkennbar, welche Größen die Exekutive für die Standardrenten des Beitrittsgebiets und der alten Länder einzusetzen hat. Ferner steht es nach dem Gesetz im Belieben der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt sie den maßgeblichen Vomhundertsatz bzw seine Änderung bekannt gibt. Ob diese Verweisungskette jedenfalls ab dem 1. Januar 1999 noch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genügt, ist jetzt nicht zu prüfen.
Die Norm lässt des Weiteren nicht erkennen, dass bei der inhaltlichen Ausgestaltung die Gebote der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit beachtet worden sind. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist bislang nicht ersichtlich.
Die Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Rentenbeziehern in den alten Bundesländern hätte sich mit einer geringeren Wirtschaftskraft und niedrigeren Löhnen und Gehältern im Beitrittsgebiet nur rechtfertigen lassen, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem festzusetzenden Freibetrag bestünde. Solche tatsächlichen ökonomischen Unterschiede zu den alten Bundesländern werden jedoch schon bei der Festsetzung des Werts des Rentenrechts berücksichtigt; sie spiegeln sich vor allem in niedrigeren EP-Höchstbeträgen und im niedrigeren aktuellen Rentenwert Ost wider (§ 255a SGB VI). Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht. Die hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung ≪13. Ausschuss≫ vom 10. März 2004 ≪BT-Drucks 15/2678, S 22 f≫) erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt. Der Senat hat nicht von einer “doppelten Benachteiligung”, sondern von einer unverhältnismäßigen Belastung unfallverletzter Rentner im Beitrittsgebiet gesprochen. Im Übrigen ist der Hinweis, bei Zugrundelegung der Auffassung des BSG würde sich die geltende Relation von Renten aus der RV in den alten und neuen Ländern verschieben, und zwar – bezogen auf das Jahr 1992 – von 58 auf 69 vH, in ihrer Relevanz für die Freibetragsregelung nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass nachprüfbare Daten für die behauptete Verschiebung nicht gegeben werden, begründet eine Verminderung des Anrechnungsbetrags natürlich immer eine Erhöhung des Rentenzahlbetrags. Der Effekt für die Folgejahre (Abnahme des Anteils der “Altrentner”) ist auch nicht erwähnt.
Mit Blick auf die unterschiedliche Wirtschaftskraft und auch unterschiedliche Löhne können insoweit aber sachgerecht immer nur die hiermit sachlich in Zusammenhang stehenden Faktoren für die Rentenwertfestsetzung unterschiedlich gestaltet werden, also diejenigen, die letztlich das Niveau der Rente als Einkommensersatz bestimmen. Die ökonomischen Unterschiede zwischen alten und neuen Ländern spiegeln sich – wie schon angesprochen – ua schon im unterschiedlichen aktuellen Rentenwert wider. Darüber hinaus führt die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet dazu, dass nicht gleich hohe EP wie in den alten Bundesländern erworben werden können. Warum die unterschiedliche Wirtschaftskraft und das unterschiedliche Lohnniveau auch noch eine Kürzung des Freibetrags rechtfertigen sollen, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient, also Schäden, die keinen ökonomischen Bezug haben, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung zwischen vergleichbaren Personengruppen, die sich jedenfalls nicht mit unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den alten und neuen Bundesländern rechtfertigen lässt. Von der – nichtigen – Kürzungsanordnung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 werden nur Personen betroffen, die
– am 18. Mai 1990 und auch danach dauerhaft im Beitrittsgebiet gewohnt bzw sich dort gewöhnlich aufgehalten haben (EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l) oder
– als “Umzügler” oder “Zuzügler” in das alte Bundesgebiet verzogen sind (§ 84a Satz 1 und 2 BVG).
Unter die beabsichtigte Kürzung fielen dagegen von vornherein nicht Personen, die
– nach dem 18. Mai 1990 von einem alten Bundesland oder
– vom Ausland (aber nicht aus einem ehemaligen Ostblockstaat) in ein neues Bundesland verzogen sind,
– im Beitrittsgebiet wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, aber einen Arbeitsunfall erst nach dem 18. Mai 1990 erlitten oder
– überhaupt keinen Bezug zum Beitrittsgebiet haben.
Liegt der Kürzungsanordnung die Erwägung zu Grunde, sie sei mit Blick auf die im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigeren Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern vorzunehmen, hätten auch diejenigen Personen, die von einem alten Bundesland oder einem Nicht-Ostblockstaat in das Beitrittsgebiet verzogen sind oder zwar bereits am Stichtag dort gewohnt bzw sich aufgehalten, einen Arbeitsunfall aber erst danach erlitten haben, in die Kürzung mit einbezogen werden müssen. Denn sie “profitieren” in gleicher Weise von den unterstellten niedrigeren Lebenshaltungskosten wie die von der Kürzung betroffenen Personen, die seit dem 18. Mai 1990 dort dauerhaft gewohnt bzw sich aufgehalten haben. Umgekehrt hätten die Personen, die von einem neuen Bundesland in ein altes Bundesland mit – unterstellten – höheren Lebenshaltungskosten gezogen sind, von der Kürzung befreit werden müssen, wenn die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten den maßgeblichen Differenzierungsgrund bilden sollten.
Die Ungleichbehandlungen sind auch unter wirtschaftlichen Aspekten sachlich nicht nachvollziehbar. Die inhaltliche Ausgestaltung entspricht jedenfalls nach der derzeit erkennbaren Sachlage nicht den Geboten der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit.
4. Im Ergebnis musste die Revision des Klägers Erfolg haben, soweit er sich gegen die Kürzung des Freibetrags und die damit korrespondierende Erhöhung des Anrechnungsbetrags gewandt hat. Im Übrigen erwies sich die Revision als unbegründet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger nach dem erzielten wirtschaftlichen Erfolg nur die Erstattung von etwa einem Fünftel der außergerichtlichen Kosten beanspruchen könnte. Sein Ziel war es, die Beklagte zur Neufeststellung ohne Anrechnung der Verletztenrente zu verpflichten. Dies bedeutet zB für den Bezugszeitraum ab 1. Juli 2000, dass er die Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche ohne den von der Beklagten festgestellten Anrechnungsbetrag von 981,90 DM begehrt hat. Erfolg hatten seine Klagen aber nur insoweit, als die Beklagte ab 1. Juli 2000 den Betrag der Verletztenrente um einen Freibetrag in Höhe des ungekürzten Betrags für eine Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG in Höhe von mindestens 1.156,00 DM zu mindern hat. Damit ist ein Anrechnungsbetrag von 828,90 DM (1.984,90 DM ./. 1.156,00 DM) an Stelle von 981,90 DM festzustellen. Mit Blick auf sein Hauptbegehren hat er nur mit einem Anteil von weniger als zwei Zehntel obsiegt. Für die nachfolgenden Bezugszeiten ergeben sich vergleichbare Konstellationen. Mit Blick auf die besondere rechtliche Bedeutung des obsiegenden Teils des Begehrens hielt Senat es für angemessen, die Beklagte zur Erstattung von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verurteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 1479325 |
BSGE 2006, 159 |