Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfsmittel. Blindenhund. Ersatzbeschaffung. Bindung. Bindungswirkung. Verfügungssatz. Blindheit. Klageänderung. Erstattungsanspruch. Kostenerstattungsanspruch. Sachleistungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
- Zum Umfang der Bindungswirkung bei der Bewilligung sozialrechtlicher Leistungen (hier: Blindenführhund als Hilfsmittel).
- Zur fehlenden Erforderlichkeit und Geeignetheit eines Hilfsmittels.
Normenkette
SGB V §§ 2, 12-13, 33; SGG §§ 75, 99; ZPO § 265; SGB X §§ 31, 39, 41
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse (KK) Kostenerstattung in Höhe von DM 29.000,-- für die Stellung und bisherige Ausbildung eines Blindenführhundes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) nach § 33 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V).
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist seit seiner Geburt sehbehindert. Die KK hatte die wegen Blindheit iS des Gesetzes beantragte Ausstattung mit einem Blindenführhund zunächst abgelehnt, weil ein solcher wegen des Restsehvermögens nicht erforderlich sei, hatte sich aber auf den Widerspruch des Klägers im August 1990 bereit erklärt, “die Kosten eines Blindenführhundes wie beantragt zu übernehmen” (Bescheid vom 15. August 1990). Im Oktober 1990 erhielt der Kläger von der Blindenführhundschule RG die – amtstierärztlich als gesund beurteilte – Schäferhündin Maja als Blindenführhund, mit der er zunächst sehr zufrieden war.
Im Mai 1991 beantragte der Kläger einen neuen Blindenführhund; die Hündin Maja sei von Anfang an nicht gesund gewesen, mache einen verängstigten Eindruck und genüge nicht den Führaufgaben. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines neuen Blindenführhundes als Hilfsmittel ab, da sich der Kläger wegen seines Restsehvermögens nicht der Führung durch den Hund anvertraue und auch sonst nicht über die persönlichen Voraussetzungen zum Halten eines Blindenführhundes verfüge (Bescheide vom 2. Dezember 1991 – und 16. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1992).
Der Kläger hat nach Klageerhebung am 18. September 1992 einen Vertrag mit der beigeladenen Blindenführhundschule P… (P) über Kauf sowie Ausbildung eines neuen Blindenführhundes geschlossen und “seinen Kostenerstattungsanspruch” gegen die KK an die Beigeladene auftreten. Das Sozialgericht (SG) hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Verurteilung der Beklagten, “die Kosten für Ausbildung und Stellung eines Führhundes seitens der Blinden- und Führhundschule P… zu tragen bzw zu erstatten,” abgewiesen (Urteil vom 12. April 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, “die Kosten für die Stellung und bisherige Ausbildung des Blindenführhundes Sando in Höhe von DM 29.000,00” an die beigeladene Führhundschule P… zu zahlen, zurückgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1996).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe den Bewilligungsbescheid zu Unrecht dahin ausgelegt, daß dieser nur über die Versorgung des Klägers mit dem Blindenführhund Maja entschieden habe und daß der Bescheid insbesondere nicht im Sinne einer verbindlichen Regelung die Feststellung enthalte, daß der Kläger einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Blindenhund habe. Soweit das LSG einen Anspruch aus § 33 SGB V mit der Begründung verneint hat, eine Ersatzbeschaffung sei nicht erforderlich, weil der Kläger noch über ein ausreichendes Restsehvermögen verfüge, rügt die Revision Verletzung des § 33 SGB V und außerdem fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich des Gutachtens der Sachverständigen T… sowie Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ wegen Nichteinholung eines weiteren Gutachtens trotz Ungeeignetheit der Sachverständigen T….
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1996 und des Sozialgerichts Lübeck vom 12. April 1994 sowie den Bescheid vom 16. Dezember 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Stellung und bisherige Ausbildung des Blindenführhundes “Sando” in Höhe von DM 29.000,-- an die Beigeladene zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision war zurückzuweisen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1992. Die Beklagte hatte zwar die Kostenübernahme für einen neuen Blindenführhund bereits in einem Bescheid vom 2. Dezember 1991 formlos ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt. Der Kläger bat daraufhin um einen “rechtsmittelfähigen Bescheid”. Der dann mit Rechtsmittelbelehrung ergangene erneute Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 1991 enthält unter diesen Umständen die stillschweigende Rücknahme des Bescheides vom 2. Dezember 1991. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Dezember ausgelegt werden kann.
2. Der Kläger ist im Berufungsverfahren von der Klage auf Ausstattung mit einem Führhund zur Klage auf Zahlung von DM 29.000,00 an die Beigeladene übergegangen. Darin liegt nach § 99 Abs 3 Nr 3 SGG keine Klageänderung. Denn es wird iS dieser Vorschrift statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt. Der zunächst geltend gemachte Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V) auf Ausstattung mit einem Blindenhund ist nach Klageerhebung aufgrund des Erwerbs des Blindenhundes Sando und dessen Aushändigung an den Kläger erloschen. An die Stelle des Sachleistungsanspruchs ist nach Maßgabe des § 13 SGB V ein Kostenerstattungsanspruch getreten, den der Kläger nunmehr geltend macht. Auch zu den einschlägigen Vorschriften der zuvor geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) war von der Rechtsprechung anerkannt, daß sich der Sachleistungsanspruch, wenn sich der Versicherte die abgelehnte Leistung selbst beschafft, in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln kann (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 2 mwN). War die geltend gemachte Umwandlung nach Klageerhebung eingetreten, so wurde eine entsprechende Änderung des Klageantrags im Ergebnis stets als zulässig angesehen (vgl zB BSG Urteil vom 23. Oktober 1984 – 8 RK 43/84 – ErsK 1985, 172). Die Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Beigeladene ist eine weitere Veränderung iS des § 99 SGG, der vor dem LSG mit dem Antrag auf Zahlung an die Beigeladene Rechnung getragen wurde. In seinem Revisionsantrag hat der Kläger zwar im Wortlaut die Beschränkung auf “Zahlung an die Beigeladene” nicht wiederholt. Gleichwohl bedarf es nicht der Entscheidung, ob in einem Revisionsantrag wiederum auf Zahlung an den Kläger eine weitere und diesmal unzulässige Änderung des Klageantrags liegen würde. Denn auch der Revisionsantrag ist bei interessegemäßer Auslegung auf Zahlung an die Beigeladene gerichtet.
Daß die nach Klageerhebung (7. Mai 1992) am 18. September 1992 erfolgte Abtretung als solche ansonsten keinen Einfluß auf den Prozeß hat, folgt – wie das LSG bereits zutreffend ausgeführt hat – aus den §§ 202 SGG iVm § 265 Abs 2 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO). Da die Zessionarin notwendig beigeladen worden und das Urteil daher auch ihr gegenüber wirksam ist (§ 75 Abs 2 SGG), kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er sei zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt (§ 265 Abs 3 ZPO). Vielmehr besitzt der Kläger eine Prozeßstandschaft kraft Gesetzes.
3. Beide Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 13 SGB V setzt ua voraus, daß zunächst ein Sachleistungsanspruch bestand, der sich in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt haben kann (BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 2; BSGE 63, 102, 103 = SozR 2200 § 368e Nr 11). Da dem Kläger kein Sachleistungsanspruch zustand, kann er mit der Beschaffung des Blindenhundes Sando keinen Kostenerstattungsanspruch erworben haben. Maßgebend für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt, in dem sich der Versicherte im Jahre 1993 die Leistung selbst verschafft hat (BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4). Ein Blindenführhund ist ein Hilfsmittel iS des Rechts der KV, was bereits zu § 182b RVO aF entschieden wurde (BSGE 51, 206, 207 = SozR 2200 § 182b Nr 19) und zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 ausgeschlossen sind; nach Satz 2 umfaßt der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Eine Ersatzbeschaffung war in diesem Sinne nicht schon deshalb “notwendig”, weil das zur Verfügung gestellte Hilfsmittel nicht mehr funktionstüchtig war, wie dies hier der Fall ist. Das Tatbestandsmerkmal “notwendige Ersatzbeschaffung” erfordert zwar den Ausfall des zur Verfügung gestellten Hilfsmittels, geht aber darüber noch hinaus. Notwendig ist eine Ersatzbeschaffung nur, wenn beim Ausfall des zur Verfügung gestellten Hilfsmittels zusätzlich nach Maßgabe von Satz 1 des § 33 Abs 1 SGB V ein Anspruch auf Ausstattung mit diesem Hilfsmittel besteht, dieses also ua erforderlich iS von Satz 1 ist. Der in § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V vorangestellte Grundsatz, daß Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, vom Versicherten nicht beansprucht werden können und von den KKn nicht bewilligt werden dürfen, gilt auch für die Ersatzbeschaffung, worauf schon das LSG zutreffend hingewiesen hat. Die amtliche Begründung zu § 33 Abs 1 Satz 2 SGB V, zum Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gehöre auch die individuelle Anpassung des Hilfsmittels und die Versorgung mit dem dazu individuell nötigen Zubehör (BT-Drucks 11/2237 S 174), bestätigt, daß die Voraussetzungen von Satz 1 auch für Satz 2 gelten. Sie gibt keinen Hinweis darauf, daß für eine Ersatzbeschaffung die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Satz 2 und des § 33 Abs 1 Satz 1 nicht gelten sollen. Wenn nach § 33 Abs 1 SGB V das Hilfsmittel “erforderlich” und die Ersatzbeschaffung “notwendig” sein muß, dann werden diese Begriffe letztlich inhaltsgleich gebraucht (Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar, SGB V, Stand Januar 1996, § 33 RdNr 23). Es steht dem Gesetzgeber zwar insoweit frei, für die Ersatzbeschaffung an die Entscheidungsgrundlagen der früheren Erstbewilligung anzuknüpfen, ähnlich wie das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab dem 7. Änderungsgesetz (7. AFG-ÄndG) für die Höhe des Unterhaltsgeldes (Uhg) hinsichtlich des Bemessungsentgelts an Entscheidungsgrundlagen einer früheren Alg-Bewilligung anknüpft, die damit unabhängig davon gelten, ob sie von der Bindungswirkung der Bewilligung umfaßt werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 7 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23). Da der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit in § 33 SGB V aber keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Leistungsvoraussetzungen auch für eine Ersatzbeschaffung in vollem Umfang zu prüfen.
4. Hierzu hat das LSG zu Recht entschieden, daß der Führhund Sando als Hilfsmittel bei seinem Erwerb weder erforderlich noch geeignet war. Dabei hat das LSG zutreffend seine Prüfung auf den vom Kläger beschafften Führhund Sando bezogen, da der Kläger den Leistungsanspruch auf diesen Hund konkretisiert hat. Der Prüfung, ob Sando als Hilfsmittel geeignet und erforderlich war, steht nicht entgegen, daß die KK in bindenden Bescheiden den Sachleistungsanspruch bezogen auf den früher zur Verfügung gestellten Hund Maja bejaht hatte. Laut diesem Bewilligungsbescheid war die KK bereit, “die Kosten eines Blindenführhundes wie beantragt zu übernehmen”. Die KK hatte, wie im Bescheid mitgeteilt, die Ausbildungsstätte für Blindenführhunde RG gebeten, mit dem Kläger ein geeignetes Tier auszuwählen und dieses auszubilden. Das LSG führt dazu aus, damit sei die KK keine weitere Verpflichtung als die Versorgung des Klägers mit dem Blindenführhund Maja eingegangen, und zwar abschließend und lediglich ergänzt um die Beschaffung über die Ausbildungsstätte RG. Über die im Gesetz vorgesehene Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln (§ 33 Abs 1 SGB V) sei keine Entscheidung erfolgt. Die eingegangene Verpflichtung sei erfüllt worden. Einer Korrektur durch Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf habe es daher nicht bedurft.
Den hiergegen erhobenen Revisionsangriffen hält die Entscheidung des LSG stand. Die Revision meint, der Bescheid habe nicht die Versorgung mit einem bestimmten, sondern mit “einem” Blindenführhund gewährt, so daß nach dem Ausfall der Hündin Maja wegen ihrer Allergien von der Wirkung des Bescheides zwangsläufig (auch) die Ersatzbeschaffung eines Blindenhundes mit eingeschlossen gewesen sei. Denn es habe sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt, der sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis begründet und für eine “gewisse Zeitdauer” gestaltet habe. Der Bescheid umfasse mit den Kosten für Futter und tierärztliche Behandlung auch wiederkehrende Leistungen. Ein derartiger Verwaltungsakt bleibe nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bis zu seiner Korrektur – Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise- wirksam. Hier sei nur eine Rücknahme nach § 48 SGB X in Betracht gekommen, aber nicht erfolgt, so daß der Bescheid weiterhin seine Dauerwirkung entfalte, die auch die Ersatzbeschaffung umfasse.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Bewilligungsbescheid Maja nicht namentlich nennt und auch nicht benennen konnte, weil bei Erlaß des Bewilligungsbescheides der Blindenführhund Maja noch nicht ausgewählt war. Aus diesem Grunde kann sich der Bewilligungsbescheid nicht von vornherein auf Maja bezogen haben. Bewilligt wurde vielmehr ein bei RG auszuwählender Hund, also nicht allgemein die Ausstattung mit “einem” Hund. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Hilfsmittel abnimmt und als Erfüllung seines Sachleistungsanspruchs anerkennt, konkretisiert sich ein solcher Bewilligungsbescheid auf die abgenommene Leistung, hier auf Maja.
Die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes beschränkt sich auf die getroffene Regelung und damit auf den Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt auch mehrere Regelungen und damit mehrere Verfügungssätze enthalten kann. Insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß der Bewilligungsbescheid nicht nur die Kostenübernahme für den bei RG noch auszuwählenden Hund regelt, sondern auch die Futterkosten und etwaige Tierarztkosten, und daß er insoweit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl zur Definition BSGE 56, 165, 170 ff = SoZR 1300 § 45 Nr 6 sowie Wiesner in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 48 RdNr 3). Denn die Übernahme der Futter- und Tierarztkosten bezog sich ebenfalls nur auf den noch auszuwählenden Hund. Im Bescheidwortlaut deutet nichts darauf hin, daß auch eine Ersatzbeschaffung geregelt werden sollte.
Der Bescheid über die Bewilligung des bei RG noch auszuwählenden Hundes enthält allerdings zu seiner Begründung die allgemeine Feststellung, daß “ein” Blindenführhund zum Ausgleich der Sehbehinderung des Klägers erforderlich ist. Diese Feststellung gehört sogar zu den tragenden Gründen der getroffenen Bewilligung. Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten erfaßt jedoch in aller Regel nicht auch die dergestalt den Verfügungssatz tragenden Gründe (BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29 mwN). Der dem entsprechende Grundsatz, daß die Bewilligung einer Sach- oder Geldleistung regelmäßig nur den Leistungsgegenstand erfaßt, bei Geldleistungen also den Zahlbetrag, und nicht Sätze der Begründung, bei Geldleistungen also insbesondere nicht die Berechnungselemente, die die Endsumme tragen, gilt allerdings nur mit zahlreichen Einschränkungen. Diese greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.
Eine solche Einschränkung kann sich zum einen aus dem Verbot der Nachholung der Begründung nach Klageerhebung (§ 41 SGB X) ergeben. Diese Einschränkung kann indes nur eingreifen, soweit es um die Bindungswirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes geht, was hier nicht der Fall ist. Betroffen sind die Fragen, ob ein eingreifender Verwaltungsakt, etwa eine Rückforderung, auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden kann oder ob im Falle der Bewilligung einer zu niedrigen Geldleistung die Anerkennung der Leistungspflicht dem Grunde nach die Behörde und folgerichtig dann auch das Gericht daran hindert, der Klage auf eine höhere Leistung entgegenzuhalten, daß der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe. Hier ist indes die Bindungswirkung eines anderen als des angefochtenen Verwaltungsaktes streitig.
Zum anderen kann einem Satz der Begründung eines Verwaltungsaktes nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommen, daß er unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten als selbständige Feststellung im Sinne eines (weiteren) Verfügungssatzes zu werten ist (BSGE 66, 168, 173 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1). Diese Einschränkung gilt sowohl in Ansehung des angefochtenen Verwaltungsaktes als auch in Ansehung eines früheren Verwaltungsaktes, hier der früheren Bewilligung von Maja. Insoweit wird eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur die Leistungsbewilligung selbst und nicht ihre Begründung bindet, insbesondere zu der einer jeden Leistungsbewilligung zugrundeliegenden Feststellung erörtert, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht. Begehrt etwa der Bescheidempfänger eine höhere oder weitergehende Leistung, so wird die Frage, ob in der Festsetzung einer zu niedrigen Leistung auch hinsichtlich des streitigen Erhöhungsbetrages die verbindliche Feststellung liegt, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht, nach dem Maßstab des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts beantwortet (BSGE 66, 168, 174 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1). Stellt zB der Unfallversicherungsträger die Erhöhung der Unfallrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 587 RVO zu niedrig fest, so ist der Erhöhungsbetrag dem Grunde nach damit anerkannt und vom Gericht im Höhenstreit nicht zu überprüfen (BSG SozR 2200 § 587 Nr 7).
Der Grundsatz, daß ein Leistungsbewilligungsbescheid die Behörde nur hinsichtlich der bewilligten Leistung bindet, wird im Recht der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und im Entschädigungsrecht in vielerlei Hinsicht durchbrochen. So wurde zB der Bescheid des Unfallversicherungsträgers, daß eine Unfallentschädigung abgelehnt werde, weil der entschädigungspflichtige Arbeitsunfall zu keiner meßbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, im Sinne der weiteren bindenden Feststellung verstanden, daß ein Arbeitsunfall anerkannt werde (SozR 1500 § 77 Nr 18), während die (nicht vom Rentenausschuß vorzunehmende) Bewilligung des Sterbegeldes wegen eines Arbeitsunfalls keine für die Witwenrente bindende Anerkennung des Arbeitsunfalls enthält (BSG SozR 2200 § 589 Nr. 8). Der Rentenbescheid stellt nicht nur den Rentenzahlbetrag verbindlich fest, sondern zB auch die Rentenart oder in der Unfallversicherung den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). In der Kriegsopferentschädigung werden im Bescheid über die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs auch die Feststellungen zum “Einstufungsgerüst” als weitere Verfügungssätze bindend (BSGE 39, 14, 16 = SozR 3640 § 4 Nr. 1; 62, 1, 2 = SozR 3100 § 30 Nr 69), insbesondere die Prognose, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Schädigung ausüben würde (BSG SozR 1300 § 45 Nr 49).
Dabei gilt außerhalb der genannten Einschränkungen auch für diese Gebiete der Grundsatz, daß bei Geldleistungen nur der Zahlbetrag, nicht aber die Berechnungsfaktoren bindend festgestellt werden. So trifft der Rentenbescheid zu den berücksichtigten Versicherungszeiten keine bindende Feststellung (BSG SozR 3-1500 § 77 Nr 1). Die Bindungswirkung des endgültig Rente bewilligenden Bescheides (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO) eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich also lediglich auf die Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Rente, hingegen nicht auf die für die Höhe der Rente bedeutsamen Berechnungselemente (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4; BSG SozR 2200 § 1276 Nr 11 mwN). Der Bescheid über die Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) enthält keine isolierte Feststellung zur Einkommensanrechnung (BSG Urteil vom 15. August 1996 9 RV 22/95 für BSGE und SozR vorgesehen). Der Rentenversicherungsträger bindet sich durch die Zubilligung einer Zeitrente für anschließende Zeitabschnitte nicht an die Beurteilung, daß ohne Änderung der Verhältnisse weiterhin Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt (hierzu BSG SozR 2200 § 1276 Nr 11 in Abgrenzung von BSG SozR 2200 § 1276 Nr 5 und BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr 6; vgl auch BSGE 41, 168, 171 = SozR 2200 § 1259 Nr 15).
Demgegenüber hat die Rechtsprechung zum AFG und zur KV weit strenger an dem Grundsatz festgehalten, daß sich die Bindungswirkung des Bescheides auf die bewilligte Leistung beschränkt und die Verpflichtung des Gerichts, den streitigen Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, weder durch die Bindungswirkung einzelner Sätze der Begründung noch durch ein Verbot des Auswechselns der Gründe eingeschränkt wird. Daher ist bei der Klage auf höheres Alg wegen Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs dem Grunde nach vorliegen, insbesondere ob die Anwartschaftszeit des § 104 AFG erfüllt ist (BSGE 66, 168, 175 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1). Wird die Aufhebung einer Alhi-Bewilligung wegen grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflicht nur für den letzten Teil des Bezugszeitraums angefochten, so ist die grobe Fahrlässigkeit, obgleich die Aufhebung für den ersten Teil der Bezugszeit bindend wurde, für den zweiten Teil der Bezugszeit erneut zu prüfen (BSG Urteil vom 23. September 1996, 7 RAr 14/96, für BSGE und SozR vorgesehen).
Im Recht der KV wurde die Bindungswirkung von Bescheiden über Sach- und Geldleistungen stets besonders einschränkend gesehen und regelmäßig auf die im Bescheid umschriebene Leistung begrenzt, mit deren Erbringung sich der Bescheid durch Erfüllung erledigt. Das gilt insbesondere für die Bewilligung von Krankengeld. Vor Geltung des SGB X war die Krankengeldgewährung als sog Schalterakt nach der Rechtsprechung des BSG überhaupt keiner Bindungswirkung fähig. Die Definition des Verwaltungsakts in § 31 SGB X läßt unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 8/2034 Seite 33) eine schlichte Leistungsgewährung nur im Bereich der Sozialhilfe zu und sieht in der Krankengeldgewährung einen (schlüssigen) Verwaltungsakt (BSG SozR 2200 § 182 Nr 103). Das Krankengeld wird indes regelmäßig nur für die Vergangenheit bewilligt, so daß eine Ablehnung des Krankengeldes für die Folgezeit keiner Aufhebung einer auf unbestimmte Zeit erfolgten Bewilligung bedarf (BSG SozR 2200 § 182 Nr 103). Vor allem hat die KK über Krankengeld bei Beginn einer neuen “Blockfrist” ohne Bindungen an frühere Bewilligungen und selbst Verurteilungen der Verwaltung neu zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn sich der Krankheitszustand des Versicherten nicht geändert hat (BSG SozR 2200 § 183 Nr 51). Wird eine kieferorthopädische Behandlung bewilligt, so wird die Behandlung nicht “als solche” bewilligt, sondern durch einen bestimmten, in das System der Leistungserbringung einbezogenen Zahnarzt; verzichtet dieser auf seine Zulassung, erbringt aber gleichwohl die bewilligte Leistung, so kann aus der Bewilligung kein Kostenerstattungsanspruch abgeleitet werden (BSG SozR 3-2500 § 29 Nr 3).
Bei der vom LSG erörterten Einweisung in ein Krankenhaus geht es nicht um die Abgrenzung des Verfügungssatzes von der Begründung, sondern um die Fragen, ob die Einweisung überhaupt ein Verwaltungsakt ist und ob die Einweisung, wenn sie ein Verwaltungsakt wäre, nicht unter einem gesetzlichen Widerrufsvorbehalt steht. Ob die Einweisung in ein Krankenhaus (BSG SozR 2200 § 183 Nr 51) und die Kostenzusage der KK (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 3) gegenüber dem Versicherten kein Verwaltungsakt ist und nur einen Vertrauenstatbestand schafft, der durch Erklärung gegenüber dem Versicherten jederzeit beseitigt werden kann (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 3), braucht der Senat deshalb hier nicht zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des BSG steht auch die Einweisung und Aufnahme in ein Krankenhaus, wenn sie als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Versicherten ergeht, unter dem (stillschweigenden) gesetzlichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aufgrund neuer Erkenntnisse der KK und schafft jedenfalls keine Bindungswirkung für zukünftige Zeiten (BSGE 63, 107 = BSG SozR 1300 § 47 Nr. 2). Bei der Krankenbehandlung kann auch im wohlverstandenem Interesse des Versicherten für die Zukunft an einer Leistungsbewilligung nicht festgehalten werden, wenn bei unverändertem Sachverhalt nach neuer Erkenntnis die Behandlung medizinisch nicht (mehr) indiziert und damit möglicherweise gesundheitsgefährdend ist. Das gilt vorrangig für ärztliche Maßnahmen, etwa eine bewilligte Operation, aber auch für verordnete Medikamente. Ob dies auch für Hilfsmittel gilt, so daß die KK selbst die Bewilligung von Maja jederzeit hätte widerrufen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus der angeführten Rechtsprechung kann jedenfalls gegen eine Beschränkung der Leistungsbewilligung auf Maja nichts hergeleitet werden. Es würde vielmehr dieser Rechtsprechung widersprechen, im Bereich der KV gerade für die Versorgung mit einem Hilfsmittel die Bindungswirkung auf Anspruchselemente zu erstrecken.
Damit hat sich der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Ausstattung mit dem auszuwählenden Hund zumindest in dem Zeitpunkt erledigt, in dem der Kläger nach der Feststellung des LSG seine Zufriedenheit mit Maja bekundete und damit Maja als eine bescheidgemäße Leistung abnahm. Ob Maja objektiv gesehen schon zu diesem Zeitpunkt ungeeignet war, wie dies der Kläger behauptet, kann dahinstehen. Wird die Ungeeignetheit eines Hilfsmittels erst nach der Abnahme bemerkt, dann ist für die Ersatzbeschaffung ein Neuantrag zu stellen, wie dies der Kläger auch erkannt hat.
5. Das LSG hat aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu Recht entschieden, daß Sando als Hilfsmittel weder erforderlich noch geeignet ist. Der Kläger nimmt, wie vom LSG festgestellt, die Hilfe des Hundes im normalen Tagesablauf so weitgehend nicht in Anspruch, daß er den Hund “verdirbt”, da er sich dem Hund nicht im erforderlichen Umfang anvertraut. Die Sachverständige T… hat nur selten den Eindruck gehabt, daß sich der Kläger führen ließ. Aufgrund des mangelnden Anvertrauens war es auch bei Sando bereits zu einer Leistungsminderung gekommen. Schon diese Feststellungen ergeben, daß Sando als Hilfsmittel nicht geeignet und nicht erforderlich ist. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger die weiteren Feststellungen des LSG zum Restsehvermögen, auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig gestützt hat, mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, also unter Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, und unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das LSG hat zum Restsehvermögen festgestellt, daß der Kläger in der Lage sei, dieses so optimal einzusetzen, daß er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen könne. Die Sachverständige T… habe beobachtet, daß der Kläger das Haus seiner Schwiegereltern mit zwei vollgefüllten Plastiktüten verlassen habe, ohne den Führhund oder ein anderes Blindenhilfsmittel in Anspruch zu nehmen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen jedenfalls hinsichtlich der Feststellung, daß der Hund nur selten in Anspruch genommen und dadurch verdorben werde, nicht durch. Die Revisionsrüge, das LSG habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Kläger weiterhin als Blinder anerkannt sei, geht fehl. Für die Feststellung, daß der Kläger sich weitgehend bewegen kann, ohne den Hund oder ein anderes Blindenhilfsmittel zu benutzen, ist es unerheblich, ob diese Fähigkeit des Klägers mehr auf einem außergewöhnlich guten Erinnerungsvermögen an räumliche Gegebenheiten beruht oder auf einem Restsehvermögen, das größer ist, als zunächst angenommen. Im übrigen enthält die Bewilligung des Hundes Maja – wie ausgeführt – keine selbständige Anerkennung eines Anspruchs auf “einen” Hund, und die Anerkennung als “blind” nach dem Schwerbehindertengesetz besagt nichts dazu, ob sich der Kläger dem Hund anvertraut.
Desgleichen greift die Rüge nicht durch, das LSG habe übersehen, daß der Kläger in fremder Umgebung auf den Hund angewiesen sei. Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Fähigkeit des Klägers, sich weitgehend ohne Hund zu bewegen, mehr auf einem außergewöhnlich guten Erinnerungsvermögen an räumliche Gegebenheiten beruht oder auf einem Restsehvermögen, das größer ist, als zunächst angenommen. Selbst wenn die Fähigkeit des Klägers, sich im normalen Alltag weitgehend selbständig zu bewegen, ohne die Hilfe des mitgeführten Hundes wirklich in Anspruch zu nehmen, auf seinem Erinnerungsvermögen beruht, so folgt hieraus nur, daß der Kläger in ungewohnter Umgebung auf ein Blindenhilfsmittel angewiesen ist, ändert aber nichts daran, daß von Sando eine solche nur gelegentliche Hilfe von Anfang an nicht erwartet werden konnte, was sich später bestätigt hat. Auch die Rüge, das LSG habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Ausbildung mit dem neuen Blindenführhund infolge der unberechtigten Leistungsablehnung nicht abgeschlossen habe, ist unbegründet. Der Umstand, daß der Kläger sich weitgehend bewegen kann, ohne den Hund oder ein anderes Blindenhilfsmittel zu benutzen, und daß der Hund dies merkt, besteht unabhängig von einer Ausbildung des Klägers. Im übrigen kann sich der Kläger auf seine fehlende Ausbildung in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht berufen, weil er im Zeitpunkt der Begutachtung durch T… schon durch den Sachverständigen R… auf die Bedeutung des Anvertrauens hingewiesen worden war. Die Angriffe gegen Qualifikation und Eignung der Sachverständigen T… enthalten keine zulässige Verfahrensrüge. Die Sachverständige T… war als Diplom-Biologin (mit Schwerpunkt Verhaltenskunde), Blindenführhundausbilderin, Blindenmobilitätstrainerin und Gespannprüferin qualifiziert, aus den Verhaltensweisen und Fehlverhaltensweisen des Klägers “im Gespann” mit einem Blindenhund die Fähigkeit des Klägers einzuschätzen, Hindernisse selbst zu erkennen, weshalb zu diesen Punkt auch kein neues Sachverständigengutachten einzuholen war. Die Rüge, die Sachverständige habe zur artgerechten Haltung des Hundes auch den Freilauf ohne Leine gerechnet, obwohl es nach der Verordnung über die Haltung der Hunde im Freien verboten sei, einen Hund im Freien ohne Leine laufen zu lassen, und der darin liegende Vorwurf ungenügender Rechtskenntnisse der Sachverständigen lassen deren Fähigkeit, ein ausreichendes Anvertrauen zu beobachten und zu bewerten, unberührt. Die Rüge, die Beteiligten hätten eine andere Gutachterin vorgeschlagen, worauf das LSG ohne Begründung nicht eingegangen sei, läßt schon die nach Auffassung des Klägers verletzte Rechtsnorm nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 955647 |
BSGE, 261 |
Breith. 1997, 840 |
SozSi 1997, 237 |
SozSi 1997, 311 |