Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 350,00 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod der Rentnerin Ruth H. (H.) am 24. Oktober 1998 von deren Girokonto zugeflossen war.
H. bezog von der Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1.470,41 DM monatlich. Sie bewohnte zusammen mit dem Beklagten eine Einzimmerwohnung in H.. Der Beklagte war Hauptmieter. Entsprechend einer mit ihm getroffenen Vereinbarung beteiligte sich H. an den Kosten für Miete und Telefon mit 350,00 DM monatlich; sie hatte diesbezüglich einen entsprechenden Dauerauftrag zu Lasten ihres Girokontos bei der Sparkasse H. erteilt, der letztmals am 2. November 1998 ausgeführt wurde. Am selben Tage waren noch ein Dauerauftrag über 100,00 DM als Darlehensrückzahlung an ihren Bruder Robert H. sowie zwei Lastschriften zugunsten von Kreditinstituten durchgeführt worden. Auf diesem Konto, für das der Beklagte keine Vollmacht hatte, gingen auch die Rentenzahlungen der Klägerin ein. Da die Klägerin erst Ende November 1998 vom Tod der H. am 24. Oktober 1998 erfuhr, ermittelte sie auf Grund der Gutschriften für November 1998 am 29. Oktober 1998 und Dezember 1998 am 30. November 1998 eine Rentenüberzahlung in Höhe von 2.913,31 DM.
Nachdem die Sparkasse Rückforderungsersuchen des Postrentendienstes und der Klägerin zunächst nicht entsprochen hatte (Schreiben vom 3. Dezember 1998 bzw 7. Januar 1999), wurden schließlich 2.417,33 DM (entsprechend dem Saldo vom 10. Dezember 1998 = Kontoauflösungsbetrag) zurücküberwiesen; darüber hinaus wurden weitere 20,00 DM überwiesen, mit denen das Konto zunächst wegen der Lastschriftrückgaben belastet worden war. Die Zahlung von 475,98 DM als Rest des Rentenüberzahlungsbetrages lehnte die Sparkasse mangels Kontodeckung ab. Das Konto der H. wurde am 23. Dezember 1998 durch ihren Bruder Robert aufgelöst. Dieser hatte der Klägerin mitgeteilt, dass er und die anderen Geschwister das Erbe ausgeschlagen hatten.
Der Rückforderung des Betrages von 350,00 DM mit Schreiben der Klägerin vom 26. April 2000 hielt der Beklagte seine derzeitige finanzielle Notlage entgegen: H. sei eines unnatürlichen Todes gestorben; er habe die Kosten eines hierwegen beauftragten Rechtsanwaltes und die Beerdigungskosten getragen. Von Robert H. forderte die Klägerin ebenfalls einen Betrag von 100,00 DM zurück; insofern ist ein Klageverfahren beim SG Frankfurt anhängig.
Das SG hat die Zahlungsklage gegen den Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 2000 abgewiesen, das LSG die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Mai 2001). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen von § 118 Abs 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Weder habe der Beklagte gerade die Rentenzahlung der Klägerin im Sinne der Norm in Empfang genommen noch habe er insoweit eine Verfügung getroffen.
Die Klägerin hat hiergegen die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Ein vorrangig gegenüber der Sparkasse geltend zu machender Anspruch liege nicht vor. Der Beklagte habe den geltend gemachten Betrag iS von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Empfang genommen. Auf dieser Grundlage könnten als Empfänger auch Personen in Anspruch genommen werden, die Gelder auf Grund einer noch von dem Rentenberechtigten stammenden Verfügung erhalten hätten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene einschränkende Auslegung dieser Bestimmung fehle es an einem Rechtsgrund.
Die Klägerin beantragt:
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 350,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung auch als begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Derzeit kann mangels ausreichender Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das SG im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Klage angenommen hat und hiervon ausgehend zu einer Sachentscheidung kommen durfte.
1) Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Für das Revisionsgericht ergibt sich dies bereits daraus, dass das SG im Urteil vom 20. Oktober 2000 eine Sachentscheidung getroffen hat (§§ 202 SGG, 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫); damit ist dem BSG – ebenso wie zuvor dem Berufungsgericht – eine weitere Überprüfung der (im Übrigen sachlich zutreffenden) Rechtswegentscheidung des ersten Rechtszuges verwehrt (vgl BSG in SozR 3-5405 Art 73 Nr 1). Daher beurteilt sich die Frage nach dem gesetzlichen Richter und nach der Zulässigkeit der Rechtsmittel nach dem SGG. In Fällen der vorliegenden Art bestimmt dieses Gesetz auch, welches Verfahrensrecht das Gericht auf dem Weg der Entscheidungsfindung anzuwenden hat (zB Amtsermittlungsprinzip – § 103 SGG); denn es handelt sich auch der Sache nach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art in Angelegenheiten des § 51 SGG.
Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 17), dass sich bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs 3 Satz 3, 4 und Abs 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI das anzuwendende Prozessrecht allein aus dem SGG ergibt. Es handelt sich nämlich beim Streit um
- (Rück-)Zahlungsansprüche eines RV-Trägers gegen ein Geldinstitut aus § 118 Abs 3 Satz 3, 4 SGB VI – für die ab 1. Januar 1992 entstandenen Ansprüche –,
- Auskunftsansprüche, die der RV-Träger gegen ein solches Institut zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gegen einen verfügenden Dritten aus § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI geltend macht – hier für die ab 1. Januar 1996 entstandenen Ansprüche – und
- Erstattungsansprüche gegen den Verfügenden selbst (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI)
jeweils um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des § 51 Abs 1 SGG. § 118 Abs 3 und 4 SGB VI regelt insoweit besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (und vorbereitende öffentlich-rechtliche Auskunftsansprüche) des RV-Trägers wegen Geldleistungen, die – bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten – fehlgegangen sind.
Nichts anderes gilt, wenn – was hier allein in Betracht kommt – der Anspruch aus § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI gegen den potenziellen Empfänger einer Geldleistung als Begünstigten einer Verfügung iS von § 118 Abs 3 Satz 3 bzw Abs 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI im Streit steht. Es geht hierbei nämlich spiegelbildlich um das (mittelbare) Ergebnis gerade desjenigen Vorgangs, auf den sich der Entreicherungseinwand des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI gestützt und damit den ursprünglich nachrangigen Erstattungsanspruch gegen den Verfügenden aus § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI eröffnet hatte. Ebenso wie der Verfügende selbst, der als – im Verhältnis zum Geldinstitut Dritter – diesem gegenüber rechtswirksam derart über den Wert der (Renten-) Geldleistung verfügt hatte, dass das in der Überweisung genannte Konto bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers kein zur (vollen oder teilweisen) Erstattung ausreichendes Guthaben mehr aufweist, wird mit dieser gesetzlichen Regelung (unter anderem) auch der Empfänger dieser Leistung zum Adressaten eines speziellen und eigenständigen sowie – gegenüber entsprechenden Instituten des Zivilrechts inhaltlich „verschärften” – öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des RV-Trägers. Dies entspricht zudem der allgemeinen Intention des Gesetzentwurfs der Bundesregierung; diesem ging es nämlich der Begründung (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25 zu Nr 17 des Entwurfs) zufolge „in erster Linie” darum, „den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten zu klären” und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit festzulegen, indem ab dem 1. Januar 1996 mit Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1824) der sich nunmehr eigenständig aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI ergebende Anspruch als Erstattungsanspruch dem Sozialrecht zugeordnet wurde.
2) Der erkennende Senat vermag derzeit allerdings nicht abschließend über das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den angeblichen Zahlungsempfänger zu entscheiden. Er hat bei einer zulässigen Revision stets von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren der Vorinstanzen fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze aufweist, welche im öffentlichen Interesse zu beachten sind und einer Entscheidung der Vordergerichte in der Sache selbst entgegengestanden haben. Um eine in dieser Weise unverzichtbare und auch in der Revisionsinstanz ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt es sich insbesondere bei der Zulässigkeit der Klage und in diesem Zusammenhang speziell dem Rechtsschutzbedürfnis (vgl hierzu insgesamt BSG in SozR 2200 § 1419 Nr 10 mwN).
a) Dieses Rechtsschutzbedürfnis für die gemäß § 54 Abs 5 SGG – zutreffend – erhobene (ebenso etwa Verbandskommentar, Stand: 06/2000, § 118 SGB VI RdNr 7) allgemeine Leistungsklage entfällt für den vorliegend in Frage stehenden Anspruch gegen den potenziellen Zahlungsempfänger nicht bereits deshalb, weil sich die Klägerin durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) auf einfacherem Wege selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen können. Wie bei der Erstattung („Rücküberweisung”) durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 4). Allein der Umstand, dass § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI eine Norm des öffentlichen Rechts ist, genügt hierfür ersichtlich nicht (unzutreffend daher etwa Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: 8/1998, § 118 SGB VI RdNr 29).
b) Ausgehend von den bisher nur unvollständig getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bleibt dem gegenüber jedoch offen, ob der Klägerin nicht bereits auf der Grundlage von § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI ein – vom hier in Streit stehenden sachlich zu unterscheidender – Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rückzahlung des fehlgegangenen Rentenbetrages zusteht, den sie im Wege der Zahlungsklage gegen dieses hätte durchsetzen können und müssen. Dieser Anspruch ist nämlich – wenn und soweit er besteht – auch gegenüber dem Zahlungsanspruch, den die Klägerin nach Abs 4 Satz 1 Regelung 1 aaO gegen den Beklagten als Geldleistungsempfänger erhoben hat, einerseits materiell, im Blick auf die hierdurch eröffnete Möglichkeit einer umfassenderen, leichteren und schnelleren Möglichkeit, die fehlgeschlagene Zahlung auszugleichen, aber insbesondere auch prozessual vorrangig. Aufgrund der mehrfachen rechtlichen Relevanz der insofern noch zu erhebenden Tatsachen kann der Senat über die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinaus derzeit auch weder die Notwendigkeit einer Beiladung des Geldinstituts (§ 75 Abs 2 SGG) beurteilen noch erst recht materiell über die Begründetheit der gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsklage entscheiden.
aa) Der Senat hat zunächst bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI bereits entschieden, dass dieser gegenüber dem gegenständlich exklusiven Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut funktional nachrangig ist (SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19). Schon tatbestandlich macht nämlich die genannte Vorschrift das Entstehen und den Umfang dieses Anspruchs davon abhängig, dass das Geldinstitut eine Rücküberweisung (berechtigt) mit dem Hinweis abgelehnt hat, über den entsprechenden Betrag sei (ihm gegenüber wirksam) bereits anderweitig verfügt worden (kausaler Aspekt). Darüber hinaus stehen dem RV-Träger derartige Auskunftsansprüche gerade zu dem einen Zweck zu, mit Hilfe der so gewonnenen Erkenntnis anstelle des Erstattungsanspruchs gegen das entreicherte Geldinstitut die Durchsetzung seiner (andersartigen) Erstattungsansprüche gegen diejenigen Personen vorzubereiten, die diesem gegenüber (wirksam) über den Betrag verfügt haben (funktionaler bzw finaler Aspekt). Der Auskunftsanspruch findet sich unter diesen Umständen in doppelter Abhängigkeit vom notwendig vorrangig zu klärenden Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut:
Der RV-Träger kann gemäß § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, von diesem zurückfordern. Er – bzw in gesetzlicher Prozessstandschaft die „überweisende Stelle” – hat hierzu dem Geldinstitut die Entstehungsvoraussetzungen darzulegen, dh er muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten („zurückzuüberweisen”), weil die Vermögensverschiebung wegen Todes zu Unrecht erfolgt sei. Keiner Angaben bedarf es dem gegenüber darüber, ob die Überweisung im Rechtsverhältnis zum Überweisungsadressaten oder zu dessen Sonderrechtsnachfolger oder Erben „zu Unrecht erbracht” worden war.
Hierzu ist das Geldinstitut vor der endgültigen Übertragung des Werts der überwiesenen Geldleistung in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto und dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden (im Regelfall: so genannte Abrufpräsenz) ohne weiteres verpflichtet; bis dahin steht ihm nämlich die (nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden privatrechtlich gebundene) faktische Verfügungsmacht zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Werts der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI iVm dem gesetzlichen Vorbehalt in Satz 1 aaO dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum RV-Träger und zum Bankkunden unwirksam ist und demgemäß das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet bleibt; nach dieser Vorschrift darf das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden. Schließlich muss das Geldinstitut dem Begehren des RV-Trägers trotz Fehlens eines unmittelbaren Zugriffs auch nachkommen, soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch diese ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits eine endgültige Vermögensübertragung ausschließlich zu seinen Gunsten eingetreten ist. Insofern ist dem Geldinstitut ein öffentlich-rechtliches Zugriffsrecht auf das Kontoguthaben eröffnet. Im Blick hierauf sieht sich der Kontoinhaber bis zum Wert der überzahlten Rentenbeträge seit dem Tod des Berechtigten stets der Gefahr einer Verringerung seines Guthabens ausgesetzt.
Reicht im letztgenannten Fall, dass das Konto im Zeitpunkt der wirksamen Gutschrift kein Minus aufweist bzw hierdurch jedenfalls ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird, das bei Eingang der Rückforderung zur Verfügung stehende Guthaben zur Befriedigung des speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des RV-Trägers (ganz oder – wie im vorliegenden Fall – teilweise) nicht aus, kann das Geldinstitut – insofern abweichend vom allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch – ggf anspruchsvernichtend (nur) den Entreicherungseinwand aus den in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI genannten Gründen entgegenhalten. Eine Verpflichtung des Geldinstituts besteht hiernach nicht, soweit es ausschließlich auf – im Verhältnis zu ihm rechtswirksamen – Verfügungen Dritter beruht, dass bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist. Dagegen kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung schon wegen des allgemeinen Vorbehalts in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI und des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot (§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI) von vornherein nicht berufen, wenn und soweit es selbst das Guthaben nachträglich unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat und zur Befriedigung eigener Forderungen eine Rückführung in eigenes Vermögen vorgenommen hat.
Aus dieser materiellen Rechtslage folgt prozessual spiegelbildlich, dass der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI gerichtlich erst dann und insoweit geltend gemacht werden darf, wenn das Nicht-Bestehen des vorrangigen Anspruchs auf „Rücküberweisung” gegen das Geldinstitut hinreichend sicher feststeht (SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Zur Begründung seines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich des materiell nachrangigen Auskunftsanspruchs muss daher der klagende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die tatsächliche oder nach Sachlage aller Voraussicht nach auch bereits ohne abschließende gerichtliche Klärung feststehende Erfolglosigkeit einer Zahlungsklage gegen das Geldinstitut (seinerseits) schlüssig darlegen, indem er die tatsächlichen Voraussetzungen des ihm gegenüber mit anspruchsvernichtender Wirkung geltend gemachten Entreicherungseinwandes vorträgt (vgl Urteil des Senats aaO S 18, 20, 22). Der rechtskräftigen Klageabweisung steht im Einzelfall gleich, wenn das Geldinstitut seiner Zahlungsverpflichtung bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung – berechtigt – widersprochen, dh, dem Versicherungsträger entsprechend § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI wenigstens schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat, dass (insoweit) die „Rücküberweisung” aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann, und dass das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits „anderweitig”, dh durch Dritte, verfügt worden war (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 3).
bb) Erst recht ist der gegen das Geldinstitut gerichtete Erstattungsanspruch (§ 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI) – was der Senat ebenfalls bereits zum Ausdruck gebracht hat – auch gegenüber dem weiteren Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI vorrangig (Urteil des Senats aaO S 19). Die Vorschrift ist mit Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1824) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Sie begründet eine verschärfte Haftung (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17) auf eigenständiger öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl BT-Drucks 13/2590; ebenso Polster in Kasseler Kommentar § 118 SGB VI RdNr 18) zusätzlich auch für denjenigen Personenkreis, auf dessen Handeln sich der anspruchsvernichtende Entreicherungseinwand des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI mittelbar stützt. Erfasst sind auf diese Weise die Personen, die dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, dh Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl etwa Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, RdNr 16 vor § 104 BGB mwN). In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte einschließlich – wie hier – der verstorbenen Rentnerin und Kontoinhaberin selbst (Urteil des Senats aaO S 25; vgl auch BT-Drucks 13/3150 S 42 und ebenso Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, § 118 SGB VI RdNr 25), der den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, ohne dass im Zeitpunkt der Rückforderung wieder ein ausreichendes Guthaben vorhanden wäre.
Die Nachrangigkeit auch des Erstattungsanspruchs gegen in diesem Sinne Verfügende ergibt sich dabei schon aus dem Wortlaut von § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI. Der unmittelbar an die Umschreibung des betroffenen Personenkreises erläuternd anschließende Finalsatz („…verfügt haben, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, …”) stellt nämlich ohne weiteres die unmittelbare Verbindung zum (erfolgreichen) Entreicherungseinwand des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI her. Er setzt damit die im Ergebnis erfolglose Geltendmachung des gegen dieses gerichteten Erstattungsanspruchs als rechtlich und zeitlich vorrangig notwendig voraus.
Dass indessen der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits gegenüber dem Geldinstitut der verstorbenen Versicherten nicht selbst „verfügt” hat und damit dem von § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI erfassten Personenkreis von vornherein nicht zugehört, ist offensichtlich und bedarf demgemäß keines näheren Eingehens.
cc) Der RV-Träger hat schließlich ein Rechtsschutzbedürfnis auch für Klagen der vorliegenden Art, mit denen er einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer Verfügung zu Lasten des Kontos der verstorbenen Rentnerin in Empfang genommen hat (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI), nur und erst dann, wenn zuvor die Erfolglosigkeit seines Rückzahlungsbegehrens gegen das Geldinstitut feststeht.
Mit § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI werden neben den Verfügenden gleichrangig („oder”) auch die Empfänger von Geldleistungen auf besonderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Erstattung herangezogen. Hierunter fallen zunächst diejenigen, die – fehlgeschlagene – Geldleistungen des Versicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl § 47 Regelung 2 SGB I; im Blick hierauf zu eng und daher unzutreffend dagegen LSG Erfurt in Breithaupt 2000, 581 = SGb 2000, 265). Zusätzlich werden nach Sinn und Zweck der Norm auch solche Personen erfasst, bei denen die Vermögensverschiebung darauf zurückzuführen ist, dass ihnen durch berechtigte Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Versicherten mittelbar Geldleistungen zugewandt wurden (§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI). Dies ist jedenfalls dann unzweifelhaft, wenn – wie hier – die verstorbene Rentnerin die in Frage stehende Verfügung noch selbst vorgenommen hat; andernfalls entfiele in derartigen Fällen zu Lasten der Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung und entgegen der mit der Neuregelung zum 1. Januar 1996 verfolgten Intention ein Adressat für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch praktisch überhaupt.
§ 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI nimmt auf diese Weise neben den Empfängern von Barleistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (und unbeschadet des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen die Erben aus § 50 SGB X – § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI) zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der direkt weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut teil hat. Diese Bereicherten sind aus dem zur Erfüllung der entsprechenden monatlichen Einzelansprüche des Versicherten wertmäßig dem Geldinstitut Zugewandten lediglich mittelbar – und in gänzlich anderem rechtlichen Zusammenhang – begünstigt. Die Betroffenen vermögen damit auch nicht zu erkennen, dass der ihnen zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem „Schutzbetrag” (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3) entstammt und ihre Inanspruchnahme unter der aufschiebenden Bedingung (entsprechend § 158 Abs 1 BGB) der nicht (vollständig) ausreichenden Deckung des Versichertenkontos im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger steht. Rechtsgrund ihrer Inanspruchnahme ist allein, dass ihnen das ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagernd verdrängende Sonderrecht des Staates die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögensverschiebung nicht zu Lasten der Beitragszahler endgültig belässt. Der im Sinne einer wirtschaftlichen Identität des Wertabflusses vom Konto „des Versicherten” und des Wertzuwachses beim „Empfänger” enge Zusammenhang ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente, nicht aber bereits die bloße Herkunft des erlangten Betrages von einem Konto, auf das unter anderem auch die Rente des verstorbenen Inhabers geflossen ist, ist Grundlage für die Inanspruchnahme dieser ansonsten unbeteiligten Begünstigten; schon deshalb ist in besonderer Weise auf das Rechtsschutzbedürfnis für die nachrangig gegen sie zu erhebende Klage zu achten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Anwendung des § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI auf den Beklagten unter diesen Umständen nicht etwa von vornherein schon deshalb aus, weil er den streitigen Geldbetrag nicht im unmittelbaren Zusammenhang der Sozialleistung „Rente” (§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b SGB I) als Gegenstand eines sozialen Rechts (§ 2 iVm § 1 SGB I) und in Erfüllung eines auf der Grundlage des entsprechenden Stammrechts erwachsenen monatlichen Einzelanspruchs erhalten hat. Ein derartiges Verständnis kann insbesondere nicht auf den Wortlaut der Norm gestützt werden. Im Kontext des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI sind „Geldleistungen” nicht diejenigen iS des § 11 Satz 1 SGB I. Im dortigen Zusammenhang ist damit der „Gegenstand” eines sozialen Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines sozialen Rechts (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB I) – hier des in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf wirtschaftliche Sicherung bei Alter (§ 4 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB I) – erbrachte Geldleistung gemeint. Der Tod des Rentners begrenzt jedoch materiell die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers (§ 102 Abs 5 SGB VI) und lässt die Wirksamkeit der entsprechenden Verwaltungsakte durch „Erledigung auf andere Weise” (§ 39 Abs 2 SGB X) entfallen. Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21 und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
In den beiden genannten Absätzen des § 118 SGB VI differenziert das Gesetz daher auch nicht nach dem abstrakten Rechtsgrund, auf dem der konkrete Geldzufluss jeweils beruht (insofern zutreffend Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO § 118 SGB VI, RdNr 11). Es stellt vielmehr mit dem Begriff „Geldleistung” – ebenso wie mit den Begriffen „entsprechender Betrag” und „überwiesener Betrag” – allein auf den Wert ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil die mit der Überweisung bezweckte Zuwendung der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistung an den Überweisungsadressaten ihren (Erfüllungs-)Zweck nicht mehr erreichen konnte. Insbesondere hat der Senat daher im Verhältnis des RV-Trägers zum Geldinstitut bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21), dass insofern vor Zufluss des Betrages ein wie immer geartetes originäres Rechtsverhältnis nicht besteht. Entstehungsvoraussetzung des gegen das Geldinstitut gerichteten gesetzlichen Erstattungsanspruchs des RV-Trägers ist demgemäß gerade, dass der überwiesene Betrag dem Adressaten (Versicherten) nicht mehr als soziale Geldleistung zugute kommen konnte. Erst recht nichts anderes gilt insofern, wenn – wie ggf hier – der in Frage stehende Geldwert aus dem Vermögen der Bank endgültig ausgeschieden und durch Verfügung über das Konto einem (weiteren) „Geldleistungsempfänger” zugeflossen ist.
Würde dagegen die Anwendung von § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI mit dem LSG auf den Zufluss von Geldleistungen gerade als Sozialleistung beschränkt, erhielte § 118 Abs 4 SGB VI zwangsläufig einen in sich widersprüchlichen Inhalt: Ist nämlich tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift im Bezug auf alle dort genannten Adressaten eines Erstattungsanspruchs gerade, dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten und damit zu Unrecht im Sinne von: ohne Rechtsgrund und folglich auch unter Verfehlung ihres vom RV-Träger intendierten Zwecks als Sozialleistung erbracht worden sind, kann ihre Anwendung im besonderen Zusammenhang der Erstattungspflicht eines Empfängers der Geldleistung nicht davon abhängen, dass dieser die Geldleistung gerade als Sozialleistung empfangen haben soll. In solchen Fällen, in denen der RV-Träger aus einem objektiv bestehenden Leistungsverhältnis die dem Berechtigten geschuldete Geldleistung „versehentlich” zu Unrecht einem Dritten als vermeintlich richtiger Zahlungsadresse zuwendet, greift im Übrigen § 50 SGB X (vgl Urteil des Senats vom 24. Juli 2001 – B 4 RA 102/00 R –, Breithaupt 2001, 989 = MittLVA Oberfr 2001, 693); § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI liefe dann weitgehend leer.
Auch der Beklagte als potenzieller Empfänger einer Geldleistung auf Grund einer das Geldinstitut entreichernden Verfügung kann sachlich nachrangig und zeitlich sukzessiv erst dann auf Erstattung des zugeflossenen Betrages in Anspruch genommen werden, wenn zuvor feststeht, dass der Anspruch gegen das Geldinstitut auf „Rücküberweisung” erfolglos geblieben ist. Die Vorrangigkeit eines derartigen Vorgehens gegen das Geldinstitut kann hier allerdings – anders als bei § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI – nicht bereits zwingend dem Normwortlaut entnommen werden. Zwar lässt nämlich § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI im Blick auf die Gleichordnung von Geldleistungsempfängern und Verfügenden („oder”) grammatikalisch zunächst immerhin vordergründig als möglich erscheinen, dass sich der erläuternde Finalsatz „…verfügt haben, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, …” neben der ihm unmittelbar vorangehenden Regelung 2 auch auf die Regelung 1 der Norm beziehen könnte. Indessen befasst sich der Inhalt dieses Finalsatzes selbst ausdrücklich – wie auch durch die Verweisung auf Absatz 3 (Satz 3) aaO mittelbar – allein mit Verfügungen, und zwar gerade insofern, als hierdurch der Entreicherungseinwand des Geldinstituts begründet worden ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn und sobald das vorgenommene Rechtsgeschäft dazu geführt hat, dass der Wert der Geldleistung des RV-Trägers aus der Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist; dagegen ist die nachfolgend eintretende In-Empfang-Nahme der Geldleistung weder zusätzlich notwendig noch für sich hinreichend. Erst recht kann es auf die Grundlagen eines allein Geldinstituten zu Gebote stehenden Einwandes insofern nicht ankommen, als § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI auch Bereicherungslagen erfasst, die ihrerseits schon nicht Resultat des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sind.
Die Nachrangigkeit des fraglichen Erstattungsanspruchs gegen den „Geldleistungsempfänger” ergibt sich jedoch aus Folgendem: Auch § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI ist – wie dargelegt – besondere öffentlich-rechtliche Grundlage einer verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung der Anspruchsadressaten. Diese rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19). Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt; sie kann daher als einschlägig nur dann und insoweit in Betracht kommen, als es gerade darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln. In welchen Fällen von einem insofern ausreichenden Bezug ausgegangen werden kann, hat das Gesetz für den Erstattungsanspruch gegen den Verfügenden selbst ausdrücklich geregelt. Dieser kann gemäß § 118 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 3 SGB VI nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als er ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt hat und das Konto bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers kein ausreichendes Guthaben aufweist, die Erstattung zu finanzieren. Erst recht muss dies für denjenigen (zumeist gutgläubigen) Empfänger einer (unerkannt „infizierten”) Geldleistung gelten, dessen Begünstigung sich erst aus einem notwendig vorangegangenen Tun des Verfügenden ableitet. Nur dann ist er von beliebigen Personen unterscheidbar, denen ebenfalls ein Geldbetrag von dem Konto zugeflossen ist, auf das unter anderem auch die Rente des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde, deren Begünstigung aber jedes rechtlich relevanten inneren Zusammenhangs mit dem Rentenbetrag entbehrt.
Prozessrechtlich bedeutet dies – wie bei der Zahlungsklage gegen Verfügende (vgl insofern bereits Senat aaO S 19) –, dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des RV-Trägers gegen den Zahlungsempfänger nur dann besteht, wenn seine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn er schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber seinerseits die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat. Die Klägerin hätte demnach gegenüber dem Geldinstitut und nach dessen schlüssigem Vortrag im gerichtlichen Verfahren wenigstens zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen müssen (Senat aaO S 26):
- Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift („Abrufpräsenz”)
Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand:
Kontostand bei Eingang der Rückforderung.
Soweit bei Eingang der Rückforderung kein Guthaben auf dem Konto bestand:
Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben.
Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat:
Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.
Die Vorinstanzen haben indessen die Lückenhaftigkeit des entsprechenden Klagevorbringens nicht erkannt und demgemäß auch weder selbst die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 103 RdNr 12a) noch die Klägerin zu einer entsprechenden Ergänzung ihrer Darlegungen aufgefordert (§ 106 Abs 1 SGG).
Der vorliegend in Anspruch genommene Beklagte hat ersichtlich nicht gegenüber dem Geldinstitut „verfügt”; entsprechende Erwägungen erübrigen sich demgemäß. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ihn ggf als Zahlungsempfänger in Anspruch zu nehmen, kann erst beurteilt werden, wenn die Klägerin weiteren Sachvortrag zunächst zum bisher nicht festgestellten Zeitpunkt der Rückforderung durch den Postrentendienst und dem entsprechenden Kontostand nachholt. Im Übrigen wird das LSG klären müssen, ob das Geldinstitut beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Regelung 1 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Fundstellen