Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage. Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nachzahlung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger. kein Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Erbringen Dritte Zuwendungen zur Substituierung einer vom SGB 2-Leistungsträger rechtswidrig verweigerten Leistung, die an eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Leistungsberechtigten für den Fall der Nachzahlung des Leistungsträgers geknüpft sind, sind diese Zuwendungen kein Einkommen im Sinne des SGB 2.
Normenkette
SGB 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 2003-12-24, § 11 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24; BGB § 488 Abs. 1, § 516 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesozialgerichts Hamburg vom 29. April 2010 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 20.2.2008 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von regelmäßigen monatlichen Geldzuwendungen der Eltern des Klägers bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006.
Der 1967 geborene Kläger bezog vor dem 1.1.2005 Sozialhilfe nach dem BSHG, deren Höhe unter Anrechnung von "Unterhaltszahlungen" der Eltern in Höhe von 221 Euro monatlich festgesetzt worden war. Diese Zahlungen wurden im November 2004 in den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in die Rubrik "Einkommen" eingetragen. Der Beklagte bewilligte daraufhin ab 1.1.2005 und für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.12.2005 sowie 1.1. bis 30.6.2006 Alg II unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern des Klägers letztlich in Höhe von 190 Euro monatlich (220 Euro minus Versicherungspauschale von 30 Euro) als Einkommen im Sinne des SGB II (für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 durch Bescheide vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 und 2.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG).
Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem SG Hamburg hat der Kläger gegen die Einkommensberücksichtigung eingewandt, dass seine Eltern zu den Zahlungen nicht verpflichtet seien. Zudem hat er im Juni 2007 ein als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück aus Januar 2005 vorgelegt, in dem es heißt: "Zur Sicherung des Lebensunterhalts von B K, wird von den Eltern F und G K, bis zur Klärung der Angelegenheit, ab Januar 2005 ein monatlich zu zahlendes Darlehen in Höhe von 220 Euro gewährt. Die bis zur Entscheidung aufgelaufenen Beträge sind sofort zurückzuzahlen; zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes." Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Alg II ohne Anrechnung von Einkommen (der Eltern) zu gewähren (Urteile vom 20.2.2008). Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern deswegen nicht um als Einkommen zu berücksichtigende Unterhaltszahlungen handele, weil eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sei. Die Zuwendung diene - unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Angaben der Eltern des Klägers - zur Deckung des in dieser Höhe offenen Bedarfs des Klägers. Auf die Berufungen des Beklagten hat das LSG Hamburg die Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29.4.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuwendungen der Eltern seien zu berücksichtigendes Einkommen. Zwar liege keine Schenkung vor, denn aus dem Vertrag ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung. Das LSG qualifiziert die Zahlungen allerdings als Darlehen und damit als zu berücksichtigendes Einkommen, weil es über einen längeren Zeitraum gezahlt worden sei und unter einer völlig ungewissen Rückzahlungsverpflichtung gestanden habe. Eine eigenständige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers etwa aus erlangtem Einkommen habe gegenüber den Eltern hingegen nicht bestanden. Eine Rückzahlung habe nur dann erfolgen sollen, wenn und soweit der Kläger mit seinen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Beklagten erfolgreich gewesen sei.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Der Kläger macht im Revisionsverfahren einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des LSG geltend, weil das Gericht den Beweisantrag, seinen Vater zu der Frage zu vernehmen, ob das Darlehen zurückgezahlt werden sollte, ohne hinreichende Begründung übergangen habe. Zudem weiche das LSG von der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R) ab, in der das BSG eine darlehensweise gewährte Leistung dann nicht als Einkommen gewertet habe, wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam iS des § 488 BGB geschlossen worden sei. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, dass die Gestaltung und die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt den zwischen Fremden üblichen Bedingungen entspreche. Insoweit sei die Auslegung des hier vorliegenden Darlehensvertrags durch das LSG bereits deswegen mangelhaft, weil sie sich nicht am Wortlaut ausrichte. Zudem habe das LSG einen überspannten Beurteilungsmaßstab gewählt und deswegen eine Rückzahlungsverpflichtung verneint. Schließlich handele es sich bei den Unterhaltszahlungen um zweckbestimmte Einnahmen, die zur Abwendung einer Notlage und nur deswegen erbracht worden seien, weil der Beklagte die existenzsichernden Leistungen um diese Einnahmen gekürzt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2010 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2008 zurückzuweisen.
Der Beklage beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat der Beklagte einen niedrigeren Abzug der Warmwasserpauschale und den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 Euro vom Einkommen des Klägers im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 sowie eine hieraus folgende Nachzahlung von Alg II anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Alg II im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Geldzuwendungen der Eltern. Die Reduzierung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um monatlich 190 Euro wegen der Zuwendungen der Eltern war rechtswidrig. Im streitigen Zeitraum waren die Zuwendungen der Eltern kein bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
1. Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 zustehenden Alg II, die der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 und vom 2.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses aus der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 190 Euro berechnet hat.
Der Kläger verfolgt sein Begehren auch zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Weitere Leistungen als die Regelleistung und Unterkunftskosten hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht.
2. Der Kläger war in den streitigen Zeiträumen - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 SGB II, insbesondere war er erwerbsfähig und hilfebedürftig.
3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen (§ 20 Abs 2 SGB II) und die Übernahme seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in der vom Beklagten beschiedenen Höhe. Der Beklagte hat die Leistung für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers und nach Abzug der den Vorgaben des BSG entsprechenden Aufwendungen für die Warmwasserbereitung berechnet. Der Kläger verfügte auch nicht über Einkommen, dass nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen war.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers sind nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften bei der Berechnung des Alg II im streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Zwar ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Es kommt damit - wovon auch Beteiligte und Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht. Die Zuwendungen der Eltern sind jedoch kein Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Letztere stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. So liegt der Fall hier.
Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des BSG gefolgt (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - und 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R sowie 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, alle zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen im streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen, weil sie - nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Alg II-Anspruch des Klägers erfolgt sind. Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005 durch den Bescheid vom 14.6.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern bewilligt und damit zugleich in Höhe von 190 Euro die Leistungsgewährung abgelehnt. Die Eltern haben daraufhin ab dem 1.7.2005 den Differenzbetrag gezahlt. Auch für den Folgezeitraum ist davon auszugehen, dass die Eltern mit ihren Zuwendungen zumindest bis 30.6.2006 die ausgefallene Leistung des Beklagten substituieren wollten. Die Leistungen ab dem 1.1.2006 hat der Beklagte zwar erst durch Bescheid vom 2.1.2006 bewilligt, aufgrund des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.10.2005 auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.6.2005 mussten die Eltern und der Kläger jedoch davon ausgehen, dass der Beklagte auch in dem Folgezeitraum bis 30.6.2006 nur die reduzierte Leistung erbringen werde. Umgekehrt können dem Kläger die Zuwendungen der Eltern nicht entgegenhalten werden, denn nach den Feststellungen des LSG bestand weder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, noch waren sie zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen. Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht besteht, ist insoweit unerheblich (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Beklagte wäre zudem ohne die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen.
Das LSG hat für den Senat bindend, weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 SGG), festgestellt, dass der Bedarf des Klägers nicht in Höhe von 220 bzw 190 Euro monatlich durch eine Schenkung der Eltern endgültig gedeckt worden ist. Nach den Ausführungen des LSG haben die Eltern des Klägers das diesem zwischen dem 1.7.2005 und dem 30.6.2006 zugewandte Geld nicht iS des § 516 Abs 1 BGB geschenkt. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern hat das LSG zutreffend ebenfalls verneint. Die Zuwendungen der Eltern sollten, wie das LSG ebenfalls bindend festgestellt hat, im streitigen Zeitraum im Falle des Obsiegens und der Nachzahlung durch den Beklagten an die Eltern zurückgezahlt werden. Sie sollten mithin nicht zum endgültigen Verbleib beim Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen (vgl hierzu für den Fall der endgültigen Überlassung von Erstausstattungsgegenständen durch einen Dritten nach der Ablehnung der Leistung für Erstausstattung,BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers sind auch nicht erst im Monat nach dem Zufluss mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet worden. Anderenfalls bestünde nach der Rechtsprechung des BSG die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses zu verbrauchen. Die erst danach entstehende Rückzahlungsverpflichtung wird alsdann zu einer nicht aus der Grundsicherungsleistung - von gesetzlich normierten Ausnahmefällen abgesehen - zu erbringende Schuldentilgung (vgl für den Fall der Rückforderung zu Unrecht gewährten Alg im Monat nach dem Zufluss,BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers - im Falle des Obsiegens - in einer Darlehensvereinbarung aus Januar 2005 festgelegt worden. Für die hier streitigen Bewilligungszeiträume ist der Zufluss mithin erst nach der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt.
Inwieweit die vorhergehenden Ausführungen auch für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 und ab dem 1.7.2006 bis zum 31.1.2009 gelten, brauchte der Senat aufgrund der Begrenzung des streitigen Zeitraumes nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es für die positive Beantwortung der Frage der Substituierung darauf ankommt, ob die Zuwendungen subjektiv tatsächlich zur Erfüllung eines noch nicht erfüllten Leistungsanspruchs erfolgt sind und einer Rückzahlungsverpflichtung bei Leistung durch den Grundsicherungsträger unterlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen