Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. 58er-Erklärung
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bestehen auch in Fällen, in denen eine Erklärung nach § 428 SGB III (58er-Erklärung) unterzeichnet worden ist, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Festhalten an BSG, Urteile v. 23.11.2006, B 11b AL 1/06 R und B 11b AL 9/06 R).
Normenkette
SGB III § 428 Abs. 1, § 190 Abs. 3 S. 1; SGB II § 65 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Die im Dezember 1944 geborene Klägerin bezog seit 2000 mit Unterbrechungen Alhi. Zuletzt bewilligte ihr die Beklagte im Januar 2004 Alhi für den Zeitraum 29. Dezember 2003 bis 28. Dezember 2004 und änderte dies mit Bescheid vom 1. Juni 2004 dahin, dass Alhi über das Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2004 in Höhe von zuletzt 148,89 € wöchentlich bewilligt wurde.
Am 14. Februar 2003 hatte die Klägerin eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterschrieben, wonach sie Alhi “unter erleichterten Voraussetzungen” erhalten könne, jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen müsse.
Den gegen den Bescheid vom 1. Juni 2004 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Streichung der Alhi mit Wirkung ab 2005 sei verfassungswidrig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 zurück. Ebenfalls ohne Erfolg blieb ein von der Klägerin am 15. Juli 2004 gestellter Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), mit dem sie die Überprüfung des Bescheides vom 1. Juni 2004 begehrte (Bescheid vom 21. Juli 2004, Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004).
Ab 1. Januar 2005 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit 1. Januar 2006 bezieht die Klägerin Altersrente.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Zahlung von Alhi über den 31. Dezember 2004 hinaus gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22. Juni 2006). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Klägerin wolle offensichtlich die Weiterzahlung der bis 31. Dezember 2004 gewährten Alhi bis zum Eintritt in den Rentenbezug; der Berufungsbeschwerdewert werde damit ohne Weiteres erreicht. Die Klägerin könne Leistungen in Höhe der zuletzt gezahlten Alhi nicht erhalten, weil die Vorschriften über die Gewährung von Alhi ab 1. Januar 2005 aufgehoben seien. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2004 befristet habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestünden nicht. Die Klägerin könne auch nichts zu ihren Gunsten aus der im Februar 2003 unterschriebenen Erklärung zu § 428 SGB III herleiten. Mit dieser Erklärung sei allein auf die Voraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet worden; sonstige Anspruchshindernisse seien nicht erfasst und allein hierauf könne die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand stützen. Durch § 65 Abs 4 SGB II sei auch für die Zeit ab 2005 das Vertrauen dahingehend geschützt, dass für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II von älteren Arbeitnehmern keine subjektive Arbeitsbereitschaft mehr erwartet werde.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt die Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Alhi durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Entgegen der Auffassung des LSG falle die Alhi unter den Schutzbereich des Art 14 Grundgesetz (GG). Die bisher den Eigentumsschutz verneinende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe nicht im Einklang mit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), da nicht hinreichend beachtet sei, dass die Berechtigung im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung – nämlich der beitragspflichtigen Beschäftigung vor dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) – stehe, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt sei. Der Gesetzgeber habe seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) überschritten. Selbst wenn der Alhi kein Eigentumsschutz zuzuerkennen wäre, sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen Verstoßes gegen Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG verletzt. Der dem betroffenen Personenkreis zuzugestehende Vertrauensschutz sei gerade aus den Umständen der im Rahmen des § 428 SGB III unterzeichneten Erklärung herzuleiten; die Erklärung könne nicht nur als eine unverbindliche Auskunft verstanden werden. Eine Verweisung der Klägerin auf die Leistungen nach dem SGB II gehe ins Leere, da die Vorschriften zur Regelsatzbemessung nach § 20 SGB II gegen den in Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstießen. Auch seien die Leistungen des § 20 SGB II in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 22. Juni 2006 und den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2004 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2004 über den 31. Dezember 2004 hinaus Leistungen in Höhe von 148,89 € wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht – wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben – der geltend gemachte Anspruch auf Weiterzahlung von Alhi über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht zu, da die Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 abgeschafft worden ist und insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
1. Mit der Klage begehrt die Klägerin ausschließlich von der BA die Weiterzahlung von Alhi in der bis Ende 2004 geleisteten Höhe unter Aufhebung der den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) ablehnenden Bescheide bzw Änderung der die Zahlung von Alhi bis Ende 2004 befristenden Bescheide. Unerheblich ist insoweit, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsbegründung vorgetragen hat, der Klägerin stehe auch eine höhere Regelleistung nach dem SGB II zu. Denn die Klägerin hat ihre Klage nur gegen die BA gerichtet und sie hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Bescheide betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht angegriffen. Zur Zeit der Klageerhebung waren Bescheide nach dem SGB II noch nicht ergangen; eine Einbeziehung etwaiger später ergangener SGB II-Bescheide über § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht von einer Prüfung der Frage, ob und ggf in welcher Höhe der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zustehen, abgesehen.
2. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann der Klägerin ab 1. Januar 2005 Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) – im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003 – hat die §§ 190 ff SGB III mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Ab diesem Zeitpunkt wird also nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
3. Dem Vorbringen der Revision, die Abschaffung der Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 sei verfassungswidrig, folgt der Senat nicht.
Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen. Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (vgl BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 16). Selbst wenn im Übrigen der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG geprüft werden (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10, 12 sowie BVerfG SozR 4-2600 § 237a Nr 1 RdNr 24 ff).
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw des Alg II eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art 20 RdNr 80 ff) verbunden war. Zu beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung und Zusammenführung bisheriger getrennter staatlicher Fürsorgesysteme zu einem einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat (vgl ua BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Zu beachten ist weiter die in § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Außerdem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Abschaffung der (Anschluss-)Alhi für ehemalige Alg-Bezieher eine Regelung über den befristeten Zuschlag in § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen abgefedert werden soll, die in der Regel beim Übertritt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen Betroffene wie die Klägerin bei Abwägung ihrer Interessen mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte.
Der Gesetzgeber hat nach der Überzeugung des Senats auch nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips verletzt (vgl BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 ua; dazu auch Schlegel, jurisPR-SozR 19/2006 und Wenner, SozSich 2006, 316). Denn abgesehen von der seit Jahren öffentlich geführten Diskussion über die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe sind die Bestimmungen zur Aufhebung der §§ 190 ff SGB III und zur Einführung des SGB II bereits am 24. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, die Änderungen aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Betroffenen hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Übrigen stand die Alhi wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit, wie wiederholte Reduzierungen der letzten Jahre belegen (ua zeitliche Anspruchsbegrenzung der originären Alhi durch Gesetz vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353, und deren Abschaffung durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624; ferner zB Minderung des Bemessungsentgelts durch § 201 Abs 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594). Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 11).
Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem insbesondere auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip (zu letzterem vgl Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 112). Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl etwa BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337; O'Sullivan SGb 2005, 370).
4. Eine Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Alhi ergibt sich auch im vorliegenden Fall nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin im Februar 2003 eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der “58-er-Regelung”, die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht.
a) Nach § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I 910) iVm § 198 Satz 2 Nr 3 SGB III (aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003) haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bzw Alhi, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg oder Alhi allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Im Kontext mit § 119 SGB III in der bis Ende 2004 geltenden Fassung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten älterer Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von Alg bzw Alhi zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft (Abs 2) und die Beschäftigungssuche (Abs 1 Nr 1) verzichtet. Auch der Entstehungsgeschichte sind weiter gehende Vergünstigungen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift entspricht § 105c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welcher durch das Siebte AFG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) mit Rücksicht darauf eingefügt wurde, dass für die genannten älteren Arbeitnehmer im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden konnte, der ihrer bisherigen – in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten – Tätigkeit annähernd gleichwertig und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich war (BT-Drucks 10/4211 S 22). Die nach dem AFG zuletzt bis zum 31. Dezember 2000 befristete Regelung wurde zunächst aus Anlass dieser Befristung in den Geltungsbereich des SGB III übernommen (BT-Drucks 13/4941 S 227), dann aber dort durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (aaO) und das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) in Anbetracht der nach wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im Geltungsbereich des SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert, letztmalig bis zum 31. Dezember 2007 (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211 S 22), nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen.
Der Regelungsgehalt der so genannten “58-er-Regelung” beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr 2; vgl auch Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 428 RdNr 7). Im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann mangels eines weitergehenden Regelungsgehalts letztlich dahinstehen, ob die Erklärung der Klägerin vom 14. Februar 2003 Gegenstand einer Zusicherung (§ 34 SGB X) der BA oder eines öffentlich rechtlichen Vertrages (§ 53 SGB X) gewesen ist (beides verneinend mit beachtlichen Gründen: Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – L 3 AL 265/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 1093/95; vgl auch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2005 – B 11a AL 197/05 B – sowie Urteil des 11b. Senats vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R).
Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Gesichtspunkt hat das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch eine spezielle Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung getragen. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs und das weitere Verfahren korrespondieren mit § 428 SGB III (Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis 31. Dezember 2007) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die – wie die Klägerin – nach Vollendung des 58. Lebensjahres im Jahr 2003 die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben haben und zum 1. Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
b) Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der “58-er-Regelung” betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG (dazu im Folgenden unter aa) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen (dazu im Folgenden unter bb).
Es ist zwar zutreffend, dass durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten. Denn die Alhi orientierte sich an diesem Einkommen (vgl §§ 195 Satz 1, 136 Abs 1, 132 Abs 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Doch diese finanziellen Einbußen treffen frühere Bezieher von Alhi völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 1. Januar 2005, dh der Änderung eines Gesetzes für die Zukunft.
aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; SozR 3-4300 § 427 Nr 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3). Den klaren konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Unter diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger – auch nicht derjenige, der die Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB III unterzeichnet hatte – eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Dies gilt umso mehr, als das BVerfG zwischenzeitlich (Beschluss vom 13. Juni 2006 – ua 1 BvL 9/00) entschieden hat, dass die durch das Fremdrentenrecht begründeten Anwartschaften nicht dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 476/02).
bb) Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 verstößt für den im vorliegenden Fall betroffenen Personenkreis aber auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sehen die die Alhi betreffenden Regelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 nicht vor. Das Gesetz greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung.
Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl ua BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Ob das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch die Regelung, Alhi könne längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden, in einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 29. Dezember 2003 bereits existenten Sachverhalt eingegriffen hat, ist zweifelhaft. Denn bereits vor seinem Inkrafttreten war der Bewilligungszeitraum der Alhi auf längstens ein Jahr begrenzt (§ 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594; früher: § 139a AFG). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi sollte die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt werden. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 160 RdNr 124). Es sollte der Vorstellung entgegengewirkt werden, es handele sich bei der Alhi um eine rentenähnliche Dauerleistung. Im Ergebnis griffen deshalb die Neuregelungen nicht in einen laufenden Bewilligungsabschnitt ein. § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellte vielmehr lediglich sicher, dass “die Arbeitslosenhilfe … längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden (durfte)”. Demgemäß hat auch die Klägerin Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004 bezogen.
Aber selbst wenn im Hinblick auf die über den 31. Dezember 2004 hinausreichenden Rechtswirkungen der von der Klägerin abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 – zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi).
Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig.
Wie bereits dargestellt, konnte die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser Bedeutungsinhalt kommt auch der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung nach § 428 SGB III zu. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung seitens der BA – wie bereits unter 4. a) ausgeführt – beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II, mit der die Privilegierung des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung geschaffen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose – wie die Klägerin – ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick darauf getroffen haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses – sich lediglich als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende – Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche “Besitzstand” den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs 1 Nr 4, 193, 194 SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl zum maßgebenden Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr 103 ff). So hätte im Fall der Erhöhung des anrechenbaren Einkommens des Ehepartners bereits unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Klägerin jederzeit aus dem Leistungsbezug ausscheiden können mit der zusätzlichen Folge, dass auch die BA für die folgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte (vgl § 3 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ≪SGB VI≫ idF bis 31. Dezember 2004, wonach Versicherungspflicht nur bei Bezug von Alhi bestand).
Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff) gegenüber der Bemessung des Alg deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus, dass nach § 200 Abs 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung nach § 200 Abs 2 SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen (Krauß in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl 2004, § 200 RdNr 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 200 RdNr 26, 115). Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs 3 und 4 SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die so genannte Herabbemessung erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten (Hengelhaupt aaO, § 200 RdNr 159).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er von der Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 am 1. Januar 2005 einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu treffen (vgl zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – ua 1 BvL 9/00; hierzu Schlegel in jurisPR-SozR 19/2006 Anm 1).
Schließlich vermag der Einwand, dass unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Alhi und dem Rechtscharakter der Vereinbarung nach § 428 Abs 1 SGB III die “Folgen” einer solchen Erklärung die Annahme eines besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass im Anschluss an eine Erklärung nach § 428 SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben (vgl O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer, NZS 2005, 568, 572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III im hier streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren unverändert geringen Vermittlungschancen Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser Kontakt war jederzeit wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8).
Ein allein hieraus abgeleitetes Vertrauen der älteren Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi zu beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises (vgl hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie durch § 65 Abs 4 SGB II (wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art 3 Abs 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die – wie die Klägerin – eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten. Wenn, worauf die Argumentation der Klägerin beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen beansprucht wird, würden diejenigen über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung geblieben waren, gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 1093/05, mwN).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen