Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. andere Leistungen. Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft. Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11. Leistungserbringung durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung gem § 72 SGB 11. Angemessenheit der Kosten
Leitsatz (amtlich)
Die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist sozialhilferechtlich erforderlich, wenn Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 vorliegt und die Pflegekasse Pflegesachleistungen durch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung erbringt.
Orientierungssatz
Die für die Pflegeleistungen zu zahlende Vergütung richtet sich gem § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 nach den maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen. Es handelt sich deshalb bei den vereinbarten Vergütungen grundsätzlich um angemessene Kosten im Rahmen des § 65 Abs 1 S 2 SGB 12.
Normenkette
SGB 12 § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; SGB 12 § 63 S. 1; SGB 12 § 65 Abs. 1 Sätze 1-2; SGB 12 § 75 Abs. 5 S. 1; SGB 11 §§ 72, 89
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit darin über die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 entschieden worden ist.
Tatbestand
Im Streit ist (noch) die Übernahme weiterer Haushaltshilfekosten für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007.
Der Kläger ist dement, schwerbehindert (GdB von 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") und nur beschränkt in der Lage, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen. Seit Juli 2005 bezieht er Altersrente (in Höhe von zunächst 664,13 Euro); außerdem wurde ihm in der Zeit vom 1.5.2006 bis 30.4.2007 Wohngeld in Höhe von 56 Euro monatlich gezahlt. Die Pflegekasse hat ab 1.6.2006 die Pflegestufe I festgestellt und zahlt seither monatlich dieser Pflegestufe entsprechende Pflegesachleistungen an den zugelassenen Pflegedienst, die Katholische Sozialstation F
Die die von der Pflegekasse gezahlten Beträge (zunächst monatlich 384 Euro) übersteigenden Kosten übernahm die Beklagte (als Hilfe zur Pflege) lediglich für Juni und Juli 2006, kürzte aber für die Folgezeit die vom Pflegedienst geltend gemachten Positionen der einfachen hauswirtschaftlichen Verrichtungen, weil eine besondere Pflegekraft nach § 65 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) hierfür nicht erforderlich sei und die vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Beträge deshalb überhöht seien. Es bestünden Vereinbarungen mit "Nachbarschafts"-Pflegediensten zu günstigeren Konditionen (Bescheide vom 10.8.2006, 24.8.2006 und 30.11.2006; Widerspruchsbescheid vom 18.1.2007; Bescheid vom 18.12.2007). Die die bewilligten Leistungen übersteigenden Forderungen des Pflegedienstes sind noch offen.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Freiburg ≪SG≫ vom 23.11.2009; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 21.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil für einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie Einkaufen, Putzen und Bügeln, nur Beihilfen iS des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII im Umfang von Kosten, die unter dem Entgelt für eine besondere Pflegekraft iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII lägen, in Betracht kämen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger ua einen Verstoß gegen §§ 9, 61 ff SGB XII. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn (den Kläger) zu Unrecht auf ehrenamtliche Leistungen ("Nachbarschaftshilfe") iS von § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII verwiesen. Tatsächlich stünden solche Hilfen jedoch nicht zur Verfügung, sodass Leistungen durch eine besondere Pflegekraft iS von § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII hätten in Anspruch genommen werden müssen.
Der Kläger beantragt nach einer Teilrücknahme der Klage und einem mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich,
den Beschluss des LSG und das Urteil des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 10.8., 24.8. und 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2007 sowie den Bescheid vom 18.12.2007, soweit dieser die Zeit bis 31.7.2007 betrifft, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 unter Übernahme der gesamten angefallenen Kosten die noch offenen Beträge an die Katholische Sozialstation F zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das berufungsgerichtliche Verfahren leidet an dem wesentlichen Verfahrensmangel, dass die Katholische Sozialstation F nicht gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen worden ist.
Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsstreit derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur der Fall, wenn im Rahmen stationärer Maßnahmen die Übernahme höherer Leistungen und Zahlung an die Einrichtung verlangt wird (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), sondern gilt in gleicher Weise für ambulante Dienste (vgl § 75 Abs 1 Satz 1 SGG; Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - RdNr 16). Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung der Katholischen Sozialstation F hat der Senat im Hinblick darauf abgesehen, dass ohnedies noch notwendige tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlen.
Dies gilt zum einen für die Frage des konkreten Pflegebedarfs (§ 61 Abs 2 und 4 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Nr 1, § 36 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - ≪SGB XI≫); die in § 62 SGB XII angeordnete Bindungswirkung an Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI erfasst jedenfalls nicht den im Einzelfall sozialhilferechtlich notwendigen Leistungsumfang (vgl nur: Meßling in juris PraxisKommentar ≪jurisPK≫ SGB XII, § 62 SGB XII RdNr 17 mwN; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 62 SGB XII RdNr 4 mwN). Zum anderen fehlen - unabhängig davon, ob bzw inwieweit der Senat zu einer eigenen Prüfung befugt wäre - Feststellungen zu den mit dem beizuladenden Pflegedienst geschlossenen Vergütungsregelungen nach § 89 SGB XI (vgl in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - RdNr 11; BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 5/10 R - RdNr 11), an die auch die Beklagte nach § 75 Abs 5 Satz 1 SGB XII gebunden ist, soweit sie nicht zu Unrecht am Verfahren über die Vereinbarung der Vergütung nicht beteiligt worden war (dazu später). Schließlich fehlen genauere Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des Klägers im gesamten streitigen Zeitraum (vgl § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 82 ff SGB XII).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind formal die Bescheide vom 10.8.2006, 24.8.2006 - dieser gemäß § 86 SGG - und 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2007 (§ 95 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist nach Aktenlage gemäß § 96 Abs 1 SGG auch ein Bescheid vom 18.12.2007 geworden, über den der Senat jedoch mangels Verfahrensrüge nicht entscheiden dürfte. Gleichwohl wird ihn das LSG nach Zurückverweisung der Sache in seine Entscheidung einzubeziehen und insbesondere zu prüfen haben, inwieweit die bezeichneten und ggf weitere Bescheide den Ausgangsbescheid vom 10.8.2006 ersetzt bzw geändert haben (vgl zur Problematik der Einbeziehung von Bescheiden insgesamt Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 49.1 ff).
In der Sache selbst ist die Klage beschränkt auf den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 31.7.2007, ohne dass zwischen den einzelnen erforderlichen Pflegeleistungen streitgegenständlich unterschieden werden kann bzw darf. Vielmehr handelt es sich um einen verfahrensrechtlich und prozessual unteilbaren Anspruch auf die gesamte Pflegesachleistung, deren Höhe insgesamt überprüft werden muss. Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich der Kläger, der die Übernahme weiterer Kosten und die Zahlung an den beizuladenden Pflegedienst beantragt, mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG (vgl dazu nur BSGE 103, 39 ff RdNr 11 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Allerdings wird das LSG im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf hinzuwirken haben, dass ein konkreter, höhenmäßig bestimmter Klageantrag gestellt wird, weil es sich bei dem Klagebegehren nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG handelt, die einem Grundurteil zugänglich ist.
Zutreffend richtet sich die Klage gegen die Stadt F als Stadtkreis (s hierzu §§ 5 Abs 2, 131 Abs 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 - Gesetzblatt ≪GBl≫ 581), der für die beantragte Leistung sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist (§§ 97, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Ausführungsgesetz Baden-Württemberg zum SGB XII ≪AGSGB XII BW≫ vom 1.7.2004 - GBl 534); in Baden-Württemberg ist eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (vgl § 70 Nr 3 SGG) nicht geregelt.
Nach der Zurückverweisung der Sache wird das LSG sein Augenmerk ggf auf die Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Verwaltungsakte zu richten haben (§ 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ≪SGB X≫). Für die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Leistung ist dies indes ohne Bedeutung; selbst wenn es den Bewilligungsbescheiden an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlen sollte, ergäben sich hieraus keine höheren Leistungsansprüche. Weitere formale Mängel des Verwaltungsverfahrens sind nicht ersichtlich; insbesondere war im Widerspruchsverfahren keine sozial erfahrene Person nach § 116 Abs 2 SGB XII zu beteiligen, weil diese Regelung gemäß § 9 AGSGB XII BW keine Anwendung findet. Zur eigenständigen Beurteilung und Anwendung der landesrechtlichen Regelungen war der Senat berechtigt, weil das LSG die Vorschriften nicht angewandt hat.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG dem Kläger allerdings wohl nicht entgegenhalten können, die Beauftragung des Pflegedienstes mit Tätigkeiten einfacher hauswirtschaftlicher Versorgung sei nicht erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Übernahme der vom Kläger geltend gemachten weiteren Haushaltshilfekosten ist § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII (beide in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022). Nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dies ist vorliegend bereits deshalb der Fall, weil der Kläger nach § 72 SGB XI für die Durchführung der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI eine zugelassene Pflegeeinrichtung - wie die Katholische Sozialstation F zwingend einschalten musste (Randak in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 65 SGB XII RdNr 7, Stand März 2009; im Ergebnis wohl auch: Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 65 SGB XII RdNr 25; Frieser in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 65 SGB XII RdNr 15, Stand Dezember 2006); denn die Pflegekasse durfte ambulante Pflege nur durch eine Pflegeeinrichtung gewähren, mit der ein Versorgungsvertrag bestand. Insoweit ist ohne rechtliche Bedeutung, dass die Pflegesachleistung der Pflegekasse in ihrer Gesamthöhe beschränkt war. Ein Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Tätigkeiten ohne Einverständnis des zu Pflegenden ist gesetzlich nicht angelegt; vielmehr ist es Aufgabe der Pflegesatzvertragsparteien bzw der Schiedsstelle, diesem Gesichtspunkt ggf durch niedrigere Vergütungen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung Rechnung zu tragen (§§ 89, 85 SGB XI). Die rechtliche Sicht der Beklagten und des LSG hätte einen strukturellen und systematischen Widerspruch zu § 75 Abs 5 Satz 1 SGB XII zur Folge.
Die für die Pflegeleistungen zu zahlende Vergütung richtet sich nämlich gemäß dieser Vorschrift nach den maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen. Diese Bindungswirkung dient der Sicherung einer einheitlichen Vergütung von Pflegesachleistungen gerade vor dem Hintergrund, dass Sozialhilfeträger einen weitergehenden Bedarf der Leistungsempfänger decken müssen (vgl hierzu nur Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII § 75 SGB XII RdNr 72 mwN; BT-Drucks 13/2440, S 48). Die Beklagte ist mithin grundsätzlich verpflichtet, den Vergütungsvereinbarungen entsprechende, die Beträge der Pflegekasse übersteigende Leistungen zu übernehmen (Meßling in jurisPK-SGB XII, § 65 SGB XII RdNr 38; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 65 SGB XII RdNr 11; Krahmer/Sommer in Lehr- und Praxiskommentar ≪LPK≫ SGB XII, 9. Aufl 2012, § 65 SGB XII RdNr 10; Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 65 RdNr 7, Stand Juni 2010; Baur/Zink in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 65 SGB XII RdNr 25, Stand Januar 2005; Lachwitz in Fichtner/Wenzel, aaO, § 65 SGB XII RdNr 29). Es handelt sich deshalb bei den vereinbarten Vergütungen um angemessene Kosten im Rahmen des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII (s zur Bestimmung der Angemessenheit nach § 65 SGB XII als maßgebliche Norm BVerwGE 111, 241 ff = Buchholz 436.0 § 69b BSHG Nr 1); der Kläger kann jedenfalls nicht gezwungen werden, sog Nachbarschaftspflegedienste mit geringeren Vergütungen einzuschalten.
Dies wäre, weil ein Fall "weitergehender Leistungen" als die des SGB XI (s dazu: Neumann in Hauck/Noftz, aaO, K § 75 RdNr 44, Stand September 2009; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 75; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 75 SGB XII RdNr 40; Baur in Mergler/Zink, aaO, § 75 SGB XII RdNr 82, Stand Januar 2010) nicht vorliegt, allenfalls dann möglich, wenn die Vereinbarung nach dem SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger getroffen worden wäre (§ 75 Abs 5 Satz 2 SGB XII). Diese Regelung findet allerdings nur Anwendung, wenn der Sozialhilfeträger nicht beteiligt worden ist (vgl zur Problematik: Jaritz/Eicher, aaO, § 75 SGB XII RdNr 78 mwN); das rein faktische Fehlen eines Einverständnisses genügt aus systematischen Gründen nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es keiner Entscheidung, ob dies nur gilt, wenn der Sozialhilfeträger zu Unrecht nicht beteiligt worden ist (so Jaritz/Eicher, aaO) oder auch dann, wenn die für eine Beteiligung an der Vergütungsvereinbarung gesetzlich vorgesehene Quote (§ 89 Abs 2 Satz 1 SGB XI) nicht erreicht wird (so Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 75 SGB XII RdNr 53). Gegebenenfalls wird das LSG dies bei seiner Entscheidung zu beachten und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen